Urteil des FG Köln vom 07.07.2003

FG Köln: sondervergütung, steuerberater, einkünfte, unternehmen, leiter, zusammenarbeit, eigenschaft, dienstvertrag, dienstleistungsvertrag, anstellungsverhältnis

Finanzgericht Köln, 6 K 3639/02
Datum:
07.07.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3639/02
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob eine vom Kläger bezogene Sondervergütung in Höhe von 1 Million DM
eine Vergütung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ist.
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Der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger ist Steuerberater und Vereidigter
Buchprüfer. Von 1965 bis 1988 war er im Anstellungsverhältnis bei einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig, ab 1968 als Steuerberater. Daneben übte er ab
1968 in geringem Umfange eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater und
Vereidigter Buchprüfer aus.
3
Am 1.01.1989 verließ er die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und übernahm auf der
Basis eines Dienstleistungsvertrages die vakant gewordene Stelle des kaufmännischen
Leiters in einem Industrieunternehmen. Zu seinen Aufgabengebieten gehörte auch die
steuerrechtliche und wirtschaftliche Beratung des Unternehmens. Für seine Tätigkeit
bezog er eine feste monatliche Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer), die mit den Gehältern
der leitenden Angestellten jeweils im April angepaßt wurde. Die monatliche Vergütung
betrug (ohne Mehrwertsteuer) im Streitjahr in den Monaten Januar bis April 20.000 DM,
in den Monaten Mai bis Dezember 21.000 DM. Neben seiner Tätigkeit für das
Industrieunternehmen, für die der Kläger nach dem Dienstleistungsvertrag mindestens 3
1/2 Arbeitstage je Woche zu reservieren hatte, betreute der Kläger als selbständig
tätiger Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer noch einige kleinere Mandate.
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Als das Unternehmen im Jahre 1998 verkauft wurde, zahlten die Veräußerer dem Kläger
als Dank für die jahrelange treue Zusammenarbeit eine Sondervergütung von 1 Million
DM zzgl. Mehrwertsteuer. Zusammen mit der vorgenannten Sonderzahlung von
1.150.000 DM beliefen sich die Einnahmen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als
Steuerberater im Streitjahr auf 1.482.822 DM.
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Die Kläger beantragen,
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für die Sondervergütung von DM 1 Mio bei den Einkünften des Klägers aus
selbständiger Tätigkeit als Steuerberater die Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3
7
EStG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2002
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die streitgegenständliche Sondervergütung stellt keine Vergütung für eine mehrjährige
Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1998 dar.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar
1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994,
775) ist § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn
der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache
gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder
wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen
Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird. Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
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Der Kläger erhielt die Sondervergütung zwar für eine sich über mehr als 12 Monate
erstreckende Tätigkeit. Diese Tätigkeit (als kaufmännischer Leiter sowie als
steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Berater des Industrieunternehmens) gehörte
jedoch zum regelmäßigen Gewinnbetrieb des Klägers als Steuerberater und vereidigter
Buchprüfer; denn nach dem zwischen dem Kläger und dem Unternehmen
abgeschlossenen Dienstvertrag erbrachte der Kläger seine Dienstleistung in seiner
Eigenschaft als Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer. Der Kläger hat sich auch
nicht ausschließlich der kaufmännischen Leitung des Industrieunternehmens gewidmet,
sondern daneben auch Beratungstätigkeit für andere Mandanten ausgeübt. Schließlich
hat er die Vergütung für seine Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des
Industrieunternehmens nicht in einem (einzigen) Kalenderjahr, sondern in jedem
Kalenderjahr seiner Tätigkeit durch monatliche Zahlungen der vereinbarten Vergütung
und zusätzlich im Streitjahr durch Zahlung der freiwilligen Sondervergütung erhalten.
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Die Sondervergütung gehört auch nicht zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne
von § 34 Abs. 1 EStG. Außerordentliche Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung sind nur
die in § 34 Abs. 2 EStG im einzelnen aufgeführten Einkünfte. Die streitgegenständliche
Sondervergütung fällt nicht hierunter. Dies ist im übrigen zwischen den Beteiligten auch
nicht streitig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf §
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht hinreichend geklärt, ob
die o.a. höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Fälle gilt, in denen ein Freiberufler
für eine mehrjährige Tätigkeit neben einem berufsüblichen Honorar, das auch bei
Einmalzahlung nicht unter § 34 Abs. 3 EStG fällt, eine einmalige berufsunübliche
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Sondervergütung erhalten hat.