Urteil des FG Köln vom 16.05.2006

FG Köln: stille gesellschaft, gesellschafter, einkünfte, stillen, firma, gewinnerzielungsabsicht, erlass, bindungswirkung, unternehmen, veranlagungsverfahren

Finanzgericht Köln, 7 K 5326/04
Datum:
16.05.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5326/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 dahingehend zu
ändern, dass die vom Kläger begehrten Verluste aus einer gewerblichen Beteiligung
anerkannt werden.
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Der Kläger war in den Streitjahren 1978 bis 1981 an der ehemaligen Firma ..........
.............. Gesellschaft für Investitionen mbH & Co. Dritte Öl- und Gas-Explorations KG
(K.......... P......... III.) beteiligt. Bei der K........ P....... III. handelte es sich um eine
Publikumskommanditgesellschaft, an der sich auf der Grundlage eines einheitlichen
Beteiligungsvertrages zahlreiche stille Gesellschafter beteiligten.
3
Der Kläger gab im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 1978
bis 1981 die auf ihn aus dieser Beteiligung entfallenden Verluste an und zwar i.H.v.
58.800 DM für 1978, 79.242 DM für 1979, 18.736 DM für 1980 und 19.107 DM für 1981.
Diese Verluste waren ihm zuvor seitens der K........ P....... III. als die auf ihn entfallenden
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mitgeteilt worden.
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Für die Streitjahre 1978 bis 1981 wurde der Kläger entsprechend seiner
Einkommensteuererklärungen veranlagt. Dabei wurden die von ihm erklärten Verluste
aus der Beteiligung an der K........ P....... III., ohne Ergehen eines Grundlagenbescheides
durch das für die Firma K........ P....... III. zuständige Betriebsstättenfinanzamts für
Körperschaften IV in ............, gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 AO berücksichtigt. Diese
ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 datieren vom 06.11. bzw.
16.11.1989.
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Auf die von der K........ P....... III. eingereichten Feststellungserklärungen für die Jahre
1978 bis 1981 hin nahm das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zunächst einmal
keine Veranlagung vor, sondern begann am 08.12.1982 mit einer Betriebsprüfung bei
der K........ P....... III. In dem hierzu ergangenen Außenprüfungsbericht vom ..........1986
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der K........ P....... III. In dem hierzu ergangenen Außenprüfungsbericht vom ..........1986
gelangten die Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die aufgrund von Tätigkeiten in
ausländischen Unternehmen geltend gemachten Verluste nicht als gewerbliche
Einkünfte zu beurteilen seien, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle.
In Auswertung dieser Prüfungsfeststellungen der Außenprüfung erließ das
Betriebsstättenfinanzamt am .........1989 einen an die ehemalige stille Gesellschaft in der
ehemaligen Firma K........ P....... Gesellschaft für Investitionen mbH & Co. Dritte Öl- und
Gas-Explorations KG gerichteten Feststellungsbescheid, in dem eine Feststellung von
gewerblichen Beteiligungsverlusten für die 532 stillen Gesellschafter abgelehnt wurde.
7
In der Begründung dieses Bescheids führte das Betriebsstättenfinanzamt aus, dass die
aufgrund von Tätigkeiten in ausländischen Unternehmen im Inland geltend gemachten
Verluste nicht als gewerbliche Einkünfte nach den Vorschriften des deutschen
Einkommensteuerrechts zu qualifizieren seien, da es der stillen Gesellschaft an einer
Gewinnerzielungsabsicht fehle und dass zudem die an der K........ P....... III. beteiligten
stillen Gesellschafter nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Einkommensteuergesetz, EStG, anzusehen seien.
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Gegen den Feststellungsbescheid vom .........1989 wurden Rechtsbehelfe eingelegt.
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Über diesen Feststellungsbescheid vom ........1989 erhielt der Beklagte am .........1990
eine Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts.
10
Daraufhin änderte er mit auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten
Änderungsbescheiden vom ........1990 die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981
dahingehend, dass nunmehr keine gewerblichen Einkünfte mehr aus der Beteiligung
des Klägers an der K........ P....... III. in den Einkommensteuerbescheiden angesetzt
wurden.
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Am .........1991 erließ das Betriebsstättenfinanzamt sodann einen Feststellungsbescheid
für die Jahre 1978 bis 1982, in dem den an der K........ P....... III. als stille Gesellschafter
Beteiligten ein Verlust i.H.v. jeweils 0 DM angerechnet wurde. In der Anlage zu diesen
Feststellungsbescheiden vom ........1991 führte das Betriebsstättenfinanzamt folgendes
aus:
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"Der Nichtfeststellungsbescheid für die ehemalige stille Gesellschaft an dem
Unternehmen der ehemaligen K........ P....... Gesellschaft für Investition mbH & Co. Dritte
Öl- und Gas-Explorations KG für 1978 bis 1982 vom ......1989 wird hiermit aufgehoben.
Damit erledigen sich die eingelegten Rechtsbehelfe und Anträge auf Aussetzung der
Vollziehung dieses Nichtfeststellungsbescheides."
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Über diesen dem Kläger einen Verlustanteil von 0 DM zuweisenden
Feststellungsbescheid sowie über die Aufhebung des Nichtfeststellungsbescheides
vom .......1989 erhielt der Beklagte am .....1991 eine entsprechende Mitteilung.
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Eine Umsetzung dieses Feststellungsbescheides über einen Verlustanteil von 0 DM in
den Streitjahren 1978 bis 1981 in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für
1978 bis 1981, dadurch, dass anstelle keiner Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit
solche mit 0 DM angesetzt wurden, erfolgte nicht. Der Beklagte erließ insoweit keine auf
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheide.
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In einem die Gesellschaft K........ P....... II. betreffenden Musterrechtsbehelfsverfahren vor
dem Finanzgericht Berlin (Aktz.: 5 K 5256/96) erging am ........2000 eine Entscheidung
des Inhalts, dass für die Jahre 1978 bis 1981, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der
Grundlagenbescheide vom ........1991, Feststellungsverjährung eingetreten gewesen
sei. Das Finanzgericht Berlin hob die gegen die K........ P....... II. ergangenen
Feststellungsbescheide vom .......1991 ersatzlos auf.
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Da das Betriebsstättenfinanzamt die Rechtsauffassung vertrat, dass dieses Urteil auch
uneingeschränkt auf alle Gesellschafter der K........ P....... III. angewandt werden könne,
hob es mit Datum vom .......2003 den Feststellungsbescheid vom ........1991 auch für alle
Gesellschafter der K........ P....... III. auf.
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Gleichzeitig teilte das Betriebsstättenfinanzamt dem Beklagten mit Schreiben vom
......2003 mit, dass es den Bescheid vom ......1991 für die Streitjahre 1978 bis 1981 auch
hinsichtlich der K........ P....... III. aufgehoben habe. Weiterhin wies das
Betriebsstättenfinanzamt den Beklagten darauf hin, dass damit der einzige dem
Beklagten vorliegende Grundlagenbescheid für die Kalenderjahre 1978 bis 1981 bereits
verjährt und für das Besteuerungsverfahren des Klägers unbeachtlich sei.
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Mit Schreiben vom .......2003 beantragte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten
daraufhin, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den vorherigen Rechtszustand wieder
herzustellen. Das Betriebsstättenfinanzamt habe nunmehr die negativen
Gewinnfeststellungsbescheide vom ........1991 für die Streitjahre wegen Verjährung
ersatzlos aufgehoben. Daher seien die in den ursprünglichen
Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Verluste, die seinerzeit zutreffend gemäß §
162 Abs. 3 AO i.V.m. § 155 Abs. 2 AO in Ansatz gebracht worden seien, wieder zu
berücksichtigen.
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Da dies vom Beklagten mit Schreiben vom .......2003 abgelehnt wurde, legte der Kläger
hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom .......2004
als unbegründet zurückwies. Dabei stellte der Beklagte im wesentlichen darauf ab, dass
die aufgrund des Eintritts der Feststellungsverjährung unterbleibende Feststellung bei
der K........ P....... III. nicht dazu führe, dass eine neue eigenständige Prüfung durch das
für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt erfolgen könne. Ergehe aus
formellen Gründen kein Grundlagenbescheid mehr oder werde ein bereits erlassener
Grundlagenbescheid aufgehoben, so könnten die entsprechenden
Besteuerungsgrundlagen auch nicht im Einkommensteuerbescheid erfasst werden. Die
Änderungsmöglichkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sei dann insoweit anzuwenden,
als dass die vormals im Wege der Schätzung ermittelten anteiligen Einkünfte nicht mehr
zu berücksichtigen seien. Allein der Umstand, dass der Erlass eines
Grundlagenbescheides wegen Feststellungsverjährung nicht mehr möglich sei, führe
nicht dazu, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des
Folgebescheides ermittelt und angesetzt werden könnten.
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Im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass bereits
die Änderungsbescheide vom ......1990 nicht hätten ergehen dürfen. Denn der insoweit
zugrundeliegende Feststellungsbescheid vom ......1989 habe seinerseits wegen
Verjährung nicht mehr ergehen dürfen, so dass mithin die verlängerte Festsetzungsfrist
des § 171 Abs. 10 AO im Streitfall nicht eingreife.
21
Darüber hinaus führe die Umsetzung des Grundlagenbescheides vom .......2003 mit der
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darin erfolgten Aufhebung des 0,00 DM-Feststellungsbescheides vom ........1991
ebenfalls dazu, dass die Bescheide vom .......1990 den sich aus der
Feststellungsverjährung ergebenden Rechtsfolgen anzugleichen seien. Die Aufhebung
des Grundlagenbescheides wegen Verjährung führe im Streitfall nicht dazu, dass die
Feststellungskompetenz des Betriebsstättenfinanzamts entfallen sei. Das
Betriebsstättenfinanzamt sei lediglich während der Feststellungsfrist nicht tätig
geworden. Damit gehe nicht die Feststellungskompetenz auf das Wohnsitzfinanzamt
über. Das Wohnsitzfinanzamt habe seine Änderungskompetenz verloren, weil die
Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO entfallen sei und die Änderung außerhalb der
Feststellungsfrist erfolgt sei. Damit sei der Änderungsbescheid aufzuheben. Es
verbleibe damit bei den Einkommensteuerbescheiden vom 06.11. und 16.11.1989
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981
dahingehend abzuändern, dass Verluste aus Gewerbebetrieb i.H.v. 58.800 DM für
1978, i.H.v. 79.242 DM für 1979, i.H.v. 18.736 DM für 1980 und i.H.v. 19.107 DM für
1981 zusätzlich berücksichtigt werden,
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im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
25
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27
Er weist darauf hin, dass die Änderungsveranlagungen vom ......1990 allein aufgrund
des Feststellungsbescheides vom ......1989 erfolgt seien und gerade nicht auf der
Grundlage des Feststellungsbescheides über 0,00 DM vom .......1991.
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Da der Feststellungsbescheid vom .....1991 überhaupt nicht in den
Einkommensteuerbescheiden 1978 bis 1981 im Rahmen eines Änderungsbescheides
umgesetzt worden sei, könne die nunmehrige Aufhebung des Feststellungsbescheides
vom ......1991 auch nicht zu einer Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der
Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 führen.
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Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung sei der Beklagte
durchaus nicht der Auffassung, dass ihm nunmehr die Feststellungskompetenz zustehe.
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Tatsache sei vielmehr, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung darauf
hingewiesen habe, dass trotz Eintritts der Feststellungsverjährung die
Feststellungskompetenz hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der
Beteiligung des Klägers an der K........ P....... III. weiterhin beim Betriebsstättenfinanzamt
verblieben sei und nicht auf das Wohnsitzfinanzamt als für den Folgebescheid
zuständige Finanzbehörde übergegangen sei.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32
Die Klage ist nicht begründet.
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Der Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht gemäß § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981
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vom ......1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Feststellungsbescheide vom .......1991
durch den Aufhebungsbescheid vom .......2003 zu ändern und die vom Kläger begehrten
Beteiligungsverluste zu berücksichtigen.
I. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 170 Abs. 10 AO, dem
Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder
geändert wird.
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Die spezielle Berichtigungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dient zum einen
dazu, die von einem Grundlagenbescheid ausgehende Bindungswirkung gemäß § 182
Abs. 1 AO verfahrensrechtlich zur Geltung zu bringen. Zum anderen trägt die
Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der von dieser Bindungswirkung
ausgehenden Kompetenzverteilung zwischen dem Feststellungsfinanzamt und dem
Festsetzungsfinanzamt im Verwaltungsverfahren Rechnung (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 25.06.1991 IV R 57/88, BStBl II 1991, 821; vom 11.05.1993 IV R 27/90,
BStBl II 1993, 820).
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Ist insoweit ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt zunächst Gegenstand
eines Feststellungsverfahrens, so ist das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt
durch die Bindung an den Feststellungsbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO gehindert,
abschließend eigene Ermittlungen vorzunehmen. Erst die Aufhebung des
Feststellungsbescheides erlaubt es dem Finanzamt, das den Folgebescheid zu
erlassen hat, den Sachverhalt selbständig zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen,
um aufgrund dessen den Folgebescheid entsprechend zu erlassen oder zu ändern.
Dieser verfahrensrechtlichen Konsequenz trägt der Bundesfinanzhof dadurch
Rechnung, dass er im Falle einer ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides
eine Änderung des Folgebescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässt (vgl.
BFH-Urteil vom 25.06.1991 IX R 57/88, a.a.O.).
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Dieselbe verfahrensrechtliche Konsequenz ergibt sich nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann, wenn nach der ursprünglichen Einleitung
eines Feststellungsverfahrens im Sinne von § 180 AO ein sogenannter negativer
Feststellungsbescheid im Sinne § 181 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 3
AO ergeht (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.1993 IX R 27/90, a.a.O.; vom 28.11.1995 IX R
16/93, BStBl II 1996, 142; vom 24.03.1998 I R 83/97, BStBl II 1998, 601). Auch der
negative Feststellungsbescheid eröffnet dem für den Folgebescheid zuständigen
Finanzamt die Möglichkeit, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des
Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich
zu beurteilen. Über diese verfahrensrechtliche Konsequenz hinaus kommt dem
negativen Feststellungsbescheid auch Bindungswirkung insoweit zu, als die
verfahrensrechtliche Frage der Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 AO selbständig und abschließend entschieden
wird. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass
in den Fällen einer ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides sowie in
Fällen des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides derjenige Sachverhalt,
der zunächst in ein Feststellungsverfahren eingestellt worden war, nunmehr aus dem
Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens ausgegliedert wird und damit aus der
Bindungswirkung im Sinne des § 182 AO entlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom
14.07.1993 X R 34/90, BStBl II 1994, 77).
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Durch einen sogenannten negativen Feststellungsbescheid wird somit entschieden,
dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht
gegeben sind. Es handelt sich insoweit um eine besondere Form des
Ablehnungsbescheides im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 AO. Ein negativer
Feststellungsbescheid kommt insoweit z.B. dann in Betracht, wenn streitig ist, ob
überhaupt eine Mitunternehmerschaft besteht. Verlangt das Feststellungsfinanzamt das
Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses und damit das Vorliegen einer
gemeinsamen Einkunftsquelle, enthält der negative Feststellungsbescheid die
Ablehnung, den Gewinn oder Verlust einheitlich oder gesondert festzustellen. Über die
Einkünfte muss dann im jeweiligen Veranlagungsverfahren der betroffenen Beteiligten
entschieden werden. Dabei hat das Festsetzungsfinanzamt die betreffenden Einkünfte
des Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und diese gegebenenfalls in einem gemäß §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassenen Änderungsbescheid zu berücksichtigen (vgl.
BFH-Urteile vom 07.05.1993 IX R 27/90, a.a.O.; vom 14.07.1993 X R 34/90, a.a.O.).
Lehnt das Feststellungsfinanzamt den Erlass eines einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, es liege keine Mitunternehmerschaft
vor, so ist für das Veranlagungsverfahren damit bindend festgestellt, dass keine
gewerblichen Einkünfte vorliegen.
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Ein negativer Feststellungsbescheid kommt darüber hinaus auch dann in Betracht,
wenn die steuerliche Relevanz einer gemeinsamen Betätigung verneint und daher eine
Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO nicht durchzuführen ist, z.B. bei fehlender
Gewinnerzielungsabsicht in Fällen der Liebhaberei. In diesem Fall ist das zuständige
Festsetzungsfinanzamt an die Entscheidung des Feststellungsfinanzamts gebunden,
dass keine Einkünfte und damit keine Verluste aus dem fraglichen Rechtsverhältnis im
Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1985
IV B 65/84, BStBl II 1985, 299; vom 28.11.1985 IV R 178/83, BStBl II 1986, 293).
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Lautet der Feststellungsbescheid auf einen Wert von 0,00 € oder wird einem
Feststellungsbeteiligten ein Wert von 0,00 € an dem Gegenstand der Feststellung
zugerechnet, kann es sich um einen positiven oder um einen negativen
Feststellungsbescheid handeln. Ein positiver Feststellungsbescheid liegt vor, wenn der
Wert des Feststellungsgegenstandes bzw. die Beteiligung des Feststellungsbeteiligten
zufällig 0,00 € beträgt, etwa bei einer Mitunternehmerschaft der Saldo aus den
verschiedenen Kapitalkonten eines der Mitunternehmer zufällig 0,00 € beträgt. Es kann
damit aber auch ausgedrückt werden, dass insgesamt eine Feststellung abgelehnt wird
bzw. der Adressat an dem Feststellungsgegenstand nicht beteiligt ist. Durch Auslegung
ist insoweit zu ermitteln, ob in solchen Fällen ein positiver oder ein negativer
Feststellungsbescheid vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1985, IV R 178/83, BStBl II
1986, 293).
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II. Unter Berücksichtigung dieser rechtsdogmatischen Grundlagen und
Wirkungsmechanismen negativer Feststellungsbescheide bzw. entsprechender
Änderungs- und Aufhebungsbescheide ergibt sich im Streitfall weder aus dem
Feststellungsbescheid vom ......1991 und seiner Aufhebung durch den Bescheid vom
.......2003 noch aus dem Feststellungsbescheid vom ......1989 eine eigenständige
Ermittlungs- und Festsetzungskompetenz des Beklagten, die ihn gemäß § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO dazu berechtigen und verpflichten würde, die vom Kläger begehrten
Verlustbeträge in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1978 bis 1981 zu
berücksichtigen.
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1. Die Aufhebung des auf einen Verlustanteil von 0,00 DM für den Kläger lautenden
Feststellungsbescheids vom ......1991 durch den Aufhebungsbescheid vom .......2003 hat
nicht dazu geführt, dass auf der Grundlage dieses Aufhebungsbescheids dem
Beklagten als Festsetzungsfinanzamt eine entsprechende Ermittlungs- und
Beurteilungsbefugnis hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte des Klägers an der Firma
K........ P....... III. erwachsen ist. Denn die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom
......1991 durch den Bescheid vom ......2003 stellt keine ersatzlose Aufhebung des
betreffenden Feststellungsbescheids mit der Wirkung dar, dass der betreffende
Sachverhalt, die Beteiligung des Klägers an der Firma K........ P....... III., nunmehr aus
dem Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens ausgegliedert wurde und damit aus
der Bindungswirkung des § 182 AO entlassen worden wäre. Die Aufhebung des
Feststellungsbescheides vom ......1991 erfolgte vielmehr allein deshalb, weil zum
Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides am ......1991 nach Auffassung des
Feststellungsfinanzamts bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen ist und
mithin ein Feststellungsbescheid aus Gründen der Feststellungsverjährung nicht mehr
ergehen dürfte.
43
Die Tatsache der Feststellungsverjährung führt jedoch nicht zu einem Aufleben einer
eigenen Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamts. Folge
einer solchen Feststellungsverjährung ist vielmehr, dass die betreffenden
Besteuerungsgrundlagen nicht mehr gesondert festgestellt werden können und damit
nicht mehr in der betreffenden Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden
können. Dies erhellt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang des § 181 Abs. 1
i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO sowie des § 181 Abs. 5 AO. Denn die
Feststellungsverjährung setzt nicht nur voraus, dass die Verjährungsfrist für den Erlass
des Grundlagenbescheides bereits abgelaufen ist, sondern dass darüber hinaus auch
im Hinblick auf § 181 Abs. 5 AO die Festsetzungsverjährungsfrist des betreffenden
Folgebescheids nicht mehr gewahrt werden kann. Bereits von daher kann sich aus dem
Vorliegen der Feststellungsverjährung keine eigene Ermittlungs- und
Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamts ergeben.
44
Darüber hinaus ist im Streitfall darauf hinzuweisen, dass der für die stillen
Gesellschafter auf 0,00 DM lautende Verlustfeststellungsbescheid vom ....1991 in den
Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Jahre 1978 bis 1981 überhaupt keine
Berücksichtigung gefunden hat. Eine Änderung der am .....1990 ergangenen
Einkommensteueränderungsbescheide für 1978 bis 1981 ist nach Ergehen des
Feststellungsbescheids vom 09.08.1991 nicht erfolgt. Eine solche Umsetzung des
Feststellungsbescheids vom .......1991 hätte sich darin dokumentiert, dass anstelle der
vollständigen Nichtmehrberücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
zumindest die Einkunftsart Gewerbebetrieb in den Einkommensteuerbescheiden wieder
aufgeführt worden wäre und dort als Einkünftebetrag 0,00 DM in Ansatz gebracht
worden wäre.
45
Die Tatsache, dass jedoch nach dem ......1990 keine weitergehende Änderung der
Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 erfolgt ist, zeigt jedoch, dass der
Feststellungsbescheid vom .......1991 keinen Eingang in die genannten
Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 gefunden hat.
46
Von daher kann auch die Aufhebung des in den Einkommensteuerbescheiden 1978 bis
1981 vom .....1990 nicht umgesetzten Feststellungsbescheids vom ......1991 für diese
Einkommensteuerbescheide keine Bedeutung haben.
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Auch die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte seinerzeit verpflichtet gewesen ist,
den Feststellungsbescheid vom .......1991 in den Einkommensteuerbescheiden des
Klägers für 1978 bis 1981 umzusetzen, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
Denn der Beklagte hat eine solche Umsetzung nicht innerhalb der Frist des § 171 Abs.
10 AO vorgenommen, sodass nach Ablauf dieser Frist eine Umsetzung auch nicht mehr
erfolgen konnte.
48
2. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die Aufhebung des
Feststellungsbescheides vom .......1991 durch den Aufhebungsbescheid vom .......2003
nicht zu einer ersatzlosen Aufhebung des Feststellungsbescheids geführt hat, sondern
dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom .......1989, der mit dem
Feststellungsbescheid vom ......1991 ausdrücklich aufgehoben wurde, wieder auflebte.
Denn wenn der Feststellungsbescheid vom .......1991, der den Feststellungsbescheid
vom .......1989 aufhob, seinerseits vom Feststellungsfinanzamt wieder aufgehoben
worden ist, bedeutet dies in der rechtlichen Konsequenz, dass damit nicht nur die
Feststellung eines Verlustanteils der stillen Gesellschafter von 0,00 DM aufgehoben
wurde, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom
......1989 rückgängig gemacht worden ist. Anderenfalls hätte der Aufhebungsbescheid
vom .......2003 eine Differenzierung vornehmen müssen und zum Ausdruck bringen
müssen, dass lediglich eine teilweise Aufhebung erfolgt, nämlich lediglich insoweit, als
eine Verlustfeststellung von 0,00 DM für die beteiligten stillen Gesellschafter erfolgt ist,
jedoch die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom ........1989 durch den
Aufhebungsbescheid vom .......2003 nicht berührt wird.
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Damit würde aber aufgrund der Aufhebung des Feststellungsbescheids vom ........1991
der negative Feststellungsbescheid vom .......1989 wieder seine Wirkung entfalten mit
der Folge, dass sich eine eigenständige Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des
Beklagten nicht begründen lässt und damit auch eine Änderungsbefugnis des
Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausscheidet.
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3. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass durch die Aufhebung des
Feststellungsbescheids vom .......1991 nicht die in diesem Bescheid verfügte Aufhebung
des negativen Feststellungsbescheids vom .......1989 rückgängig gemacht worden ist,
dieser also nicht wieder zur Geltung gebracht worden ist, ergibt sich hieraus keine
Änderungsbefugnis des Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
51
Denn in diesem Fall läge ein auf der Feststellungsebene ungeregelter, das heißt nicht
im Rahmen der Feststellungsfrist festgestellter Besteuerungssachverhalt vor.
52
Und der Eintritt der Feststellungsverjährung bewirkt, wie bereits dargelegt, keinen
Übergang der diesbezüglichen Ermittlungs- und Beurteilungsbefugnisse auf das
Festsetzungsfinanzamt. Die betreffenden Besteuerungsgrundlagen können dann
vielmehr nicht mehr in den betreffenden Folgebescheiden Berücksichtigung finden, da
sie trotz Feststellungskompetenz des Feststellungsfinanzamts innerhalb der
Feststellungsfrist keine Eingang in einen Grundlagenbescheid gefunden haben.
53
Hinzu kommt, dass die Festsetzungsfrist der Folgebescheide von einer Anfechtung der
in ihnen zugrundegelegten Grundlagenbescheide nicht gehemmt wird und sich
insbesondere auch aus § 171 Abs. 10 AO keine anderweitige Rechtsfolge ergibt (vgl.
BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04, BStBl II 2005, 242). Somit ist die
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Festsetzungsverjährung der Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 unabhängig
davon eingetreten, dass gegen den Feststellungsbescheid vom .........1991
Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.
4. Aber auch soweit man davon ausgehen wollte, dass bereits mit Erlass des
Feststellungsbescheids vom ........1989 die Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz auf
den Beklagten als Wohnsitzfinanzamt und für den Erlass des Folgebescheids
zuständige Behörde übergegangen ist, ergibt sich hieraus keine rechtliche Möglichkeit
oder Verpflichtung des Beklagten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO selbst die
Beteiligungsverluste des Klägers aus seiner Beteiligung an der Firma K........ P....... III. zu
ermitteln und die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der
Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 zu berücksichtigen.
55
So beinhaltet der Feststellungsbescheid vom ........1989 die Ablehnung einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung der gewerblichen Beteiligungsverluste der
stillen Gesellschafter. Aus diesem Tenor des Feststellungsbescheides ergibt sich
zunächst einmal noch nicht, inwieweit es sich um eine Ablehnung der gesonderten
Feststellung aus verfahrensrechtlichen Gründen, mit der Folge des Übergangs der
Ermittlungs- und steuerrechtlichen Beurteilungskompetenz auf die
Festsetzungsfinanzämter der beteiligten Gesellschafter, handelt oder um eine materiell-
rechtliche Feststellung, wonach insoweit keine Beteiligungsverluste festzustellen sind,
da es insoweit an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehlt, mithin die
Betätigung des Unternehmens als sogenannte Liebhaberei zu beurteilen ist.
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Erst aus den Gründen ist ersichtlich, dass die aufgrund von Tätigkeiten in ausländischen
Unternehmen im Inland geltend gemachten Verluste nicht als gewerbliche Einkünfte zu
qualifizieren sind, da es der stillen Gesellschaft an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt
und darüber hinaus auch die stillen Gesellschafter nicht als Mitunternehmer im Sinne
des § 15 EStG anzusehen sind.
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Dies deutet allerdings sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hin, dass keine
einheitliche und gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, da insoweit die stillen
Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen sind, und dass darüber hinaus in
materiell-rechtlicher Hinsicht aber auch kein Einkunftserzielungstatbestand, mangels
Gewinnerzielungsabsicht, verwirklicht wird.
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Selbst wenn man insoweit aber, ungeachtet der Widersprüchlichkeit dieser beiden
Feststellungen allein darauf abstellen wollte, dass für die stillen Gesellschafter eine
Feststellungskompetenz seitens des Feststellungsfinanzamts mangels Vorliegens einer
Mitunternehmerschaft abgelehnt worden ist und daher die Festsetzungsfinanzämter die
Kompetenz zur Ermittlung, Beurteilung und Zugrundelegung der betreffenden
Besteuerungsgrundlagen wieder zurückgewonnen haben, würde sich im Streitfall
hieraus für den Kläger kein Anspruch auf Erfassung seiner geltend gemachten Verluste
durch den Beklagten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergeben.
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Denn selbst wenn man insoweit davon ausgehen wollte, dass mit dem
Feststellungsbescheid vom .......1989 die Komptenz zur Ermittlung und Beurteilung der
Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der K........ P....... III. auf den Beklagten
als Festsetzungsfinanzamt übergegangen ist, so hätte diese Ermittlungs- und
Beurteilungskompetenz seitens des Beklagten gemäß § 171 Abs. 10 AO - in der damals
gültigen Fassung - innerhalb eines Jahres umgesetzt werden müssen. Der Beklagte hat
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seinerseits aber nur den Feststellungsbescheid vom .......1989 innerhalb der Jahresfrist
dahingehend umgesetzt, dass er die ursprünglich gemäß §§ 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3
AO ohne Vorliegen eines Grundlagenbescheides im Schätzungswege berücksichtigten
Verluste aus der Beteiligung des Klägers an der Firma K........ P....... III. wieder
rückgängig gemacht hat. Der Beklagte hat mithin den Feststellungsbescheid vom
........1989 dahingehend ausgelegt, dass er insoweit dazu verpflichtet gewesen ist,
diesen vermeintlichen Grundlagenbescheid dahingehend umzusetzen, dass keine
Einkünfte des Klägers aus seiner gewerblichen Beteiligung an der K........ P....... III. in
den Einkommensteuerbescheiden 1978 bis 1981 Berücksichtigung finden können.
Insoweit wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, gegen diesen Änderungsbescheid
vom........1990, auch vor dem Hintergrund der Mitteilung vom .......1990, vorzugehen und
darauf zu dringen, dass nunmehr der Beklagte als Festsetzungsfinanzamt seinerseits in
eigener Zuständigkeit die Verlustanteile des Klägers aus seiner Beteiligung an der
Firma K........ P....... III. ermittelt und im Rahmen eines geänderten
Einkommensteuerbescheides zugrunde legt.
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Aufgrund des Umstands, dass eine solche Umsetzung nicht innerhalb der Jahresfrist
des § 171 Abs. 10 AO - in der seinerzeit gültigen Fassung - erfolgt ist, kann der Beklagte
auch nicht mehr von einer etwaigen eigenen Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Gebrauch machen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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IV. Der Senat sieht keine Veranlassung die Revision zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, der Senat vielmehr auf der Grundlage der
ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den Streitfall
entschieden hat und die Rechtssache im wesentlichen eine einzelfallbezogene
Problematik aufweist. Allein der Umstand, dass von dieser Problematik eine größere
Anzahl von Anlegern betroffen wird, führt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht zu einer
grundsätzlichen Bedeutung des Falles.
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