Urteil des FG Köln vom 03.07.2002

FG Köln: rechtshängigkeit, steuervergütung, verwaltungsakt, verzinsung, nachzahlung, einspruch, abgabenordnung, prozess, behörde, gleichstellung

Finanzgericht Köln, 15 K 4409/01
Datum:
03.07.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4409/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen.
2
Der Kläger ist Vater eines am 00.00.0000 geborenen behinderten Kindes. Er bezieht für
dieses Kind, dessen anrechenbare eigenen Einkünfte die im Einkommensteuergesetz (-
EStG-) genannten Höchstbeträge nicht überschreiten, Kindergeld.
3
Mit Bescheid vom 21.07.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit
Wirkung ab Juni 1998 gemäß § 70 Absatz 3 EStG auf, da für das Kind Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz gezahlt wurden. Diese wurden für die Deckung des
Lebensunterhaltes des Kindes als ausreichend erachtet. Das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wurde verneint.
4
Mit Schriftsatz vom 11.12.1999 beantragte der Kläger erneut Kindergeld. Mit Bescheid
vom 28.07.2000 wurde, nachdem die Einkommensverhältnisse des Kindes erneut
überprüft waren, rückwirkend für die Zeit ab Juni 1998 wieder Kindergeld für das
behinderte Kind festgesetzt. Dem Kläger wurde eine Kindergeldnachzahlung von Juni
1998 bis Juli 2000 in Höhe von 6.430,00 DM gewährt, die bei diesem am 04.08.2000
einging.
5
Der Kläger beantragte nunmehr mit Schreiben vom 30.03.2001 für das nachgezahlte
Kindergeld "Verzugszinsen" auf der Grundlage des § 236 Abgabenordnung (-AO-).
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2001 ab. Zur Begründung
führte er an, dass die Voraussetzungen des § 236 AO nicht vorlägen, da die
Zuerkennung des Kindergeldanspruchs nicht durch oder während eines gerichtlichen
Verfahrens erfolgte.
6
Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erhob der Kläger
am 23.07.2001 Klage, mit der er im Wesentlichen folgendes vorträgt:
7
Schon durch die lückenlose Neufestsetzung des Kindergeldes ab Juni 1998 sei
erwiesen, dass die Kindergeldaufhebung im Juli 1998 widerrechtlich erfolgt sei. Er habe
gegen diese Kindergeldaufhebung Einspruch erhoben, der abgelehnt wurde.
Unterlagen darüber seien jedoch nicht mehr vorhanden.
8
Ein Anspruch auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge bestehe aber immer dann,
wenn die Gewährung der Steuervergütung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung erfolgt sei. Dies sei auch beim Kläger der Fall, da die Nachzahlung
aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.10.1999,
Az.: VI R 183/97, VI R 40/98 und VI R 182/98 erfolgt sei, und nicht wie vom Beklagten
behauptet aufgrund eines Antrags des Klägers.
9
In diesem Zusammenhang dürfe man sich nicht am Begriff der "Rechtshängigkeit"
festhalten. Dieser sei im Zusammenhang mit § 236 AO nicht als
Anspruchsvoraussetzung, sondern als Terminbestimmung zu verstehen.
10
Zudem habe die Familienkasse C in gleichgelagerten Fällen (Az.: ... und ...)
Prozeßzinsen gezahlt. In beiden Fällen hätten die Kindergeldberechtigten zwar geklagt,
es sei aber in keinem Fall zu einer mündlichen Verhandlung gekommen, da der
Beklagte dem Begehren der Kläger jeweils in vollem Umfang entsprochen habe und
beide Beteiligte anschließend die Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Insoweit sei
auch in diesen Fällen die Kindergeldnachzahlung nicht erstritten worden.
11
Da in diesen Fällen Prozesszinsen gezahlt worden seien, hier jedoch nicht, obwohl in
allen Sachverhalten die Nachzahlung des Kindergeldes aufgrund der
Grundsatzentscheidung des BFH erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Ihm dürften die Prozesszinsen nicht verweigert
werden, nur weil er nicht geklagt habe. Im Übrigen handele es sich bei der Aufhebung
der Kindergeldzahlung um einen reinen Willkürakt der Behörde, der einer Hinterziehung
des Kindergeldes gegenüber den Berechtigten gleichstehe.
12
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
13
den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten unter Aufhebung des Bescheids vom
09.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2001 Prozesszinsen für
eine Kindergeldnachzahlung aus den Monaten Juni 1998 bis Juli 2000 in Höhe von
351,- DM festzusetzen.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er trägt dazu vor, dass Prozesszinsen gemäß § 236 Absatz 1 AO immer dann
entstünden, wenn das Kindergeld durch eine rechtskräftige Entscheidung oder auf
Grund einer solchen Entscheidung gewährt werde. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend nicht erfüllt. Es reiche nicht aus, dass Kindergeld aufgrund eines
Musterprozesses, den ein anderer Kindergeldberechtigter geführt habe, rückwirkend
festgesetzt und gezahlt werde. In einem solchen Fall seien die Ansprüche der anderen
Kindergeldberechtigten nicht zu verzinsen.
17
Dies ergebe sich auch deutlich aus den Voraussetzungen des § 236 AO. Prozesszinsen
18
könnten danach gewährt werden, wenn die Erstattung "durch" eine gerichtliche
Entscheidung erfolge.
Dies sei gerade dann der Fall, wenn die Erstattung durch das Gericht selbst gemäß §
100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) festgesetzt werde.
19
Erfolge die Erstattung "aufgrund" einer gerichtlichen Entscheidung, so hebe das Gericht
den Verwaltungsakt auf und der Beklagte setzte die Erstattung entsprechend der
gerichtlichen Vorgaben gemäß § 100 Absatz 2 FGO fest.
20
Voraussetzung für Prozesszinsen nach § 236 AO sei damit aber stets, dass der
Erstattungsanspruch selbst rechtshängig gewesen sein müsse.
21
Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe unstreitig keine Klage gegen die
Kindergeldaufhebung in 1998 erhoben. Soweit der Kläger vortrage, er habe Einspruch
gegen den Aufhebungsbescheid über Kindergeld vom 21.07.1998 erhoben, aber dazu
keine Unterlagen mehr, sei das Fehlen der Unterlagen einfach dadurch zu erklären,
dass tatsächlich kein Einspruch eingelegt worden sei.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24
Der Senat hat unter Ausübung seines Ermessens entschieden, dass die Entscheidung
gemäß § 94 a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung ergeht, weil
der Streitwert der auf eine Geldleistung gerichteten Klage (umgerechnet) 500 Euro nicht
übersteigt (§ 94 a Satz 1 FGO).
25
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Zinsen aufgrund der Nachzahlung
von Kindergeld von Juni 1998 bis Juli 2000 für sein behindertes Kind .
26
Zwar sind Bescheide über die Festsetzung wie über die Aufhebung von Kindergeld
nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen für die Zeit ab Januar 1996
Steuervergütungsbescheide nach § 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AO und § 31 Satz 3 EStG,
auf deren Erlaß und deren Aufhebung, soweit nicht in § 70 EStG etwas anderes geregelt
ist, die Vorschriften der AO anzuwenden sind (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998
VI B 215/98, BStBl II 1999, 231). Dennoch ist das Begehren des Klägers nicht
erfolgreich.
27
Aus dem Grundsatz des § 233 Satz 1 AO ergibt sich, dass Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mangels gesetzlicher Regelung ergibt sich danach keine allgemeine Verzinsung für
nachgezahltes Kindergeld. Als allgemeine gesetzliche Regelung kommt nur § 233 a AO
in Betracht. Dieser enthält aber eine enumerative Aufzählung der Steuern, die der
Vollverzinsung nach dieser Norm unterliegen (vgl. dazu Tipke/Kruse, Kommentar zur
Abgabenordnung § 233 a Rn 5 m.w.N.). Das Kindergeld ist in dieser Aufzählung nicht
enthalten.
28
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen nach §
236 Absatz 1 AO für das nachgezahlte Kindergeld.
29
Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO sind Vergütungsansprüche zu verzinsen, wenn durch eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine
Steuervergütung gewährt wird.
30
Die Steuervergütung wird "durch" gerichtliche Entscheidung gewährt, wenn das Gericht
die Steuer selbst niedriger festsetzt. Sie wird "auf Grund" einer gerichtlichen
Entscheidung gewährt, wenn das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt
und das Finanzamt entsprechend der gerichtlichen Entscheidung die Steuervergütung
gemäß § 100 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 2 FGO zugunsten des Klägers festsetzt.
Schon aufgrund dieser in der Rechtsprechung wie auch in der Literatur (vgl. nur Tipke/
Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung § 236 Rn. 14 m.w.N.) unstreitigen Auffassung
ist das Begehren des Klägers abzulehnen.
31
Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das nachgezahlte
Kindergeld des Klägers für seinen behinderten Sohn ist weder "durch" das Gericht
selbst im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung, noch später durch die
Familienkasse "auf Grund" der Aufhebung eines vom Kläger angefochtenen
Verwaltungsakts durch das Gericht festgesetzt worden.
32
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt nach § 236 AO eine Verzinsung nur für
solche Steuervergütungen in Betracht, die rechtshängig waren (vgl. BFH - Urteil vom 7.
März 1988 I R 72/84, BFH/NV 1988, 619 m.w.N.). Zwar folgt allein aus dem Wortlaut des
§ 236 Absatz 1 Satz 1 AO nicht zwingend, dass der Anspruch rechtshängig geworden
sein muss, aus dem sich eine Erstattung als Folge des Prozesses ergibt. Eine
Verzinsung - die Zahlung von Prozesszinsen - ist aber (frühestens) ab dem Tage der
Rechtshängigkeit vorgesehen ( § 236 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz AO). Danach muss
die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Steuerbetrags vorgelegen haben, dessen
Erstattung sich als mittelbare oder unmittelbare Folge des Prozesses ergibt. Selbst
wenn also die Rechtshängigkeit eine reine Terminbestimmung sein sollte, wie es der
Kläger vorträgt, muss schon dies zur Ablehnung seines Anspruchs führen. Mangels
Rechtshängigkeit seiner Ansprüche wäre es nicht möglich, den Anfangspunkt für die
Berechnung der darauf entfallenden Prozesszinsen zu bestimmen. Auch die
Rechtshängigkeit der Klage des Musterprozesses kann nicht als Anhaltspunkt dienen.
So ist vorliegend die Klage des Musterprozesses beim Finanzgericht mit Urteil vom 27.
August 1997 abgewiesen worden. Das bedeutet, diese Sache war bereits rechtshängig
als der Kläger noch Kindergeld für sein Kind erhielt.
33
Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur derjenige Prozesszinsen verlangen kann, der
selbst einen Prozess geführt hat. So reicht die Rechtshängigkeit eines Musterprozesses
allein nicht. Auch hier entstehen Prozesszinsen nur für die tatsächlich rechtshängig
gewordenen Ansprüche.
34
Es besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn die Steuer nach Abschluß eines
Musterprozesses, der einen anderen Steuerabschnitt betraf, herabgesetzt worden ist
(BFH-Urteil vom 09.10.1985 I R 193/82, BFH/NV 1986, 343 f; zustimmend Tipke/Kruse
a.a.O., § 236 Rn 14).
35
Dem folgt der erkennende Senat und wendet die dort gefundenen Grundsätze auch auf
den vorliegenden Fall an, in dem der Musterprozess nicht einen anderen
Steuerabschnitt, sondern sogar einen anderen Anspruchsberechtigten betrifft (vgl. dazu
auch BFH-Urteil vom 09. Oktober 1974 VII R 11/72, BStBl II 1975, 826).
36
Denn die Zahlung der Prozeßzinsen hängt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, von der
Rechtshängigkeit der Streitsache ab. Die Rechtshängigkeit wird durch Erhebung der
Klage bei Gericht begründet (§ 64 Abs.1, § 66 Abs.1 FGO). Die Wirkungen der
Rechtshängigkeit beziehen sich, wie sich aus § 66 Abs.1 FGO ergibt, auf die dem
Gericht unterbreitete Streitsache, die notwendigerweise mit dem Streitgegenstand
identisch ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 66 Anm.2; Tipke/Kruse, a.a.O., § 66 FGO
Rn 1). Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist nicht ein einzelnes
Besteuerungsmerkmal oder eine bestimmte zugrunde liegende Rechtsfrage, sondern
die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts; die gerichtliche Nachprüfung
hat sich --im Rahmen der gestellten Klageanträge-- auf diesen Verwaltungsakt, und
zwar in seinem gesamten Umfang zu erstrecken (BFH-Beschluss vom 17. Juli 1967 GrS
1/66, BStBl II 1968, 344).
37
Dies gilt auch bei Musterprozessen eines anderen Kindergeldberechtigten. Nur wer
selbst einen Prozess geführt hat, kann die Zahlung von Prozesszinsen verlangen.
Daher besteht kein Zinsanspruch bei Nachzahlung einer Steuervergütung nach einem
Musterprozess eines anderen Steuerpflichtigen.
38
Selbst wenn zur gleichen Rechtsfrage ein Musterprozeß geführt wird, ist auf im
Einspruchsverfahren anhängig gebliebene Ansprüche § 236 AO nicht entsprechend
anwendbar (vgl. nur FG Hamburg, Urteil vom 01. September 1992 IV 182/89 H, EFG
1993, 364).
39
Das gilt sogar für Einspruchsverfahren, die vom Finanzamt ausgesetzt werden, bis der
von einem anderen Steuerpflichtigen oder für einen anderen Veranlagungszeitraum
angestrengte Musterprozess im finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden
worden ist. Auch in diesen Fällen hat bei einem günstigen Ausgang des
Musterprozesses der erstgenannte Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Prozesszinsen,
wenn nunmehr im Wege der Stattgabe des Einspruchs seine Steuer antragsgemäß
niedriger festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1974 IV R 160/69, BStBl II 1975,
370).
40
Angewendet auf den Streitfall führt dies dazu, dass, selbst wenn der Kläger nachweisen
könnte, dass er Einspruch gegen den Bescheid vom 21.07.1998 eingelegt hätte, er mit
seinem Klagebegehren dennoch keinen Erfolg haben könnte. Selbst dann stünde dem
Kläger kein Anspruch auf Prozesszinsen zu.
41
Dies rechtfertigt sich auch im Hinblick auf das Prozessrisiko, das ein Steuerpflichtiger
mit Erhebung der Klage auf sich nimmt, das derjenige jedoch nicht trägt, dessen
Streitsache sich noch im Vorverfahren befindet.
42
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Auffassung, dass es nicht zu
beanstanden ist, wenn der BFH eine entsprechende Anwendung der Zinsregelung der
damals geltenden Normen der § 111 Absatz 1 und Absatz 2 FGO (nunmehr AO 1977 §
236) auf den Fall der Erstattung zuviel entrichteter Steuerbeträge nach Abschluß eines
Musterprozesses ablehnt (BVerfG -Beschluss vom 05. September 1979, 1 BvR 594/79,
HFR 1979 Nr. 534).
43
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor, weil andere
Kindergeldempfänger Prozesszinsen erhalten haben.
44
Zum einen gewährt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichstellung mit
Steuerpflichtigen, die Prozesszinsen unter vergleichbaren Umständen zu Unrecht
erhalten haben ( vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 1998 V B 60/98, BFH/NV
1999, 800 f; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BStBl II 1987, 313). Art. 3
Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichstellung im Unrecht (vgl. BFH-Urteil vom
15.1.1986 II R 141/83 E, BStBl II 1986, 418).
45
Zum anderen liegen keine vergleichbaren Umstände vor. Beide vom Kläger angeführten
Fälle waren rechtshängig. Die Rechtshängigkeit wird durch Erhebung der Klage bei
Gericht begründet (§ 64 Abs.1, § 66 Abs.1 FGO); sie entfällt nicht rückwirkend dadurch,
dass die Beteiligten später übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten.
46
Denn die Pflicht zur Verzinsung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde zur
Erledigung des "vor Gericht anhängigen" Rechtsstreits den angefochtenen
Verwaltungsakt ersatzlos aufhebt oder durch Änderungsbescheid das Kindergeld in der
beantragten Höhe festsetzt (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., § 236 Rn. 15).
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
48