Urteil des FG Köln vom 21.01.2004

FG Köln: einkünfte, miteigentümer, vermietung, verpachtung, gesellschafter, teilhaber, versicherung, verlustbeteiligung, sparkasse, zukunft

Finanzgericht Köln, 4 K 2138/02
Datum:
21.01.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2138/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außengerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Mit notariellen Verträgen vom ...1994 erwarben der Kläger und der Beigeladene die
Anteile an der Grundstücks-GbR mit dem Grundbesitz in C zu je 1/2. Der Grundbesitz
wurde zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Diese
Einkünfte wurden seit 1994 vom Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt und
den Beteiligten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu je 1/2 zugerechnet.
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Mit den am 24.10.2000 abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1998 und 1999 ermittelten
die Beteiligten die Einkünfte wie folgt:
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1998
1999
Einnahmen
102.222,00 DM
89.085,00 DM
Werbungskosten:
Schuldzinsen
139.126,00 DM
68.037,00 DM
Erhaltungsauf-wendungen
2.846,00 DM
0,00 DM
Sonstige Kosten
49.190,00 DM
32.676,00 DM
Abschreibung
114.183,00 DM
56.115,00 DM
Einkünfte
- 203.123,00 DM
- 67.743,00 DM
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Es wurde beantragt, die entstandenen Verluste in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen,
da dieser die angefallenen Kosten in diesen Jahren alleine getragen habe und
zwischenzeitlich auch das gesamte Objekt inklusive der Darlehen übernommen habe.
Der Mitgesellschafter, B., sei zahlungsunfähig und habe den Offenbarungseid geleistet.
Er habe der Übertragung der Verluste zugestimmt. Als Nachweise wurden u. a. die
notarielle Urkunde über das von Herrn B. gegenüber dem Kläger abgegebene
Schuldanerkenntnis vom 1999, Unterlagen über die am ...1999 abgegebene
eidesstattlichen Versicherung von Herrn B. sowie der Vertrag über den Verkauf des
Gesellschaftsanteils von Herrn B. vom 2001 vorgelegt.
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In dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 1999 erkannte Herr B. gegenüber dem
Kläger an, Geldbeträge in Höhe von ... DM und ... DM, die im Zusammenhang mit der
Grundstücksgemeinschaft angefallen waren, nebst diesbezüglicher Zinsen zu schulden.
Die Schuldbeträge sollten am 31.12.2001 zur Zahlung fällig sein. Er verpflichtete sich
zugleich, zukünftige Unterdeckungen des Gesellschafterkontos unverzüglich hälftig
auszugleichen.
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Dem notariellen Kaufvertrag ist zu entnehmen, dass Herr B. mit Wirkung zum 2001 von
seinem hälftigen Anteil an der GbR 44 % an den Kläger und 6 % an dessen Ehefrau
veräußert hat. Als Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils wurde
die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von den noch auf dem
Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten vereinbart. Gemäß § 8 des Vertrages erklärte
Herr B. zudem ausdrücklich auf eine ihm zustehende steuerliche Verlustbeteiligung ab
dem Jahre 1998 zugunsten des Klägers zu verzichten.
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In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 1998 und 1999 vom 12.09.2001 stellte der Beklagte die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 in Höhe von - ... DM und für 1999
in Höhe von - .... DM fest und rechnete diese Verluste jeweils zu 1/2 dem Kläger und
Herrn B. zu.
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Mit den gegen diese Bescheide am 17.09.2001 eingelegten Einsprüchen wurde erneut
beantragt, die Verluste erklärungsgemäß voll dem Kläger zuzuordnen. Denn
nachweislich trage der Kläger alle Kosten des Objektes alleine. Deshalb sei schon
damals vereinbart worden, dass ihm auch die gesamten eventuellen steuerlichen
Verluste zugewiesen werden sollten. Dies sei dann auch im Übertragungsvertrag unter
§ 8 - Kosten und Steuern - nochmals ausdrücklich erklärt worden.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung den Beteiligten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu jeweils
1/2 zuzurechnen seien.
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes, das mehreren gehöre,
seien, wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern die Vorschriften
über die Verteilung der Aufwendungen und Erträge in einer Gemeinschaft Anwendung
fänden (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), grundsätzlich den
Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen. Nach §§ 743, 748 BGB
stehe jedem Teilhaber einem seinem Anteil entsprechender Teil der Früchte zu und sei
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jeder Teilhaber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die
Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach
dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (vgl. R 164 zu § 21 des
Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Teilhaber könnten etwas anderes vereinbaren
(vgl. §§ 305 a. F., 745, 2038 BGB, siehe auch H 164 EStH). Abweichende
Vereinbarungen könnten jedoch grundsätzlich nur für die Zukunft getroffen werden. Eine
abweichende Vereinbarung sei auch steuerrechtlich bei der Zurechnung der Einkünfte
zu beachten, soweit Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Dritten
Üblichen entspräche und in ihr keine Verwendung des Einkommens liege. Habe die
Vereinbarung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis, z. B. eine vom Gesetz
abweichende Verteilung der Einnahmen wegen unterschiedlicher Beteiligung der
Teilhaber an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, falle sie nicht in
den Bereich der Einkommensverwendung. Gleiches gelte, wenn einem Teilhaber
tatsächlich höhere Einnahmen zuflössen oder er höhere Ausgaben trage, als es der
gesetzlichen Regel entspreche. Auch dann seien es Einnahmen oder Ausgaben aus
Vermietung und Verpachtung, die bei ihm anfielen und die ihm zuzurechnen seien,
soweit die tatsächliche Gestaltung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis habe.
Übernehme jedoch einer von mehreren Miteigentümern über seinen Bürgerlich-
rechtlichen Anteil hinaus Kosten für die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Hauses,
so könne dieser Vorgang Bürgerlich-rechtlich verschieden zu beurteilen sein. Es könne
sein, dass dieser Miteigentümer einen besonderen Beitrag für die Gemeinschaft leisten
wolle, ohne die anderen Miteigentümer dadurch zu belasten. Solche Fälle würden im
Wirtschaftsleben insbesondere unter fremden Dritten aber Ausnahme sein.
Normalerweise werde ein Miteigentümer, der Sonderaufwendungen mache, von seinen
Miteigentümern Ersatz verlangen, soweit die Aufwendungen den auf seinen
Miteigentumsanteil entfallenden Betrag überstiegen. Der Ersatz könne von den anderen
Miteigentümern in verschiedener Form geleistet werden, z. B. dadurch, dass sie dem
einen Miteigentümer ihren Kostenanteil in einer Summe oder in Raten bar erstatteten,
oder in der Form, dass sie auf ihren Anteil an den Erträgen aus dem Hause verzichteten,
bis der Miteigentümer wegen seines Ersatzanspruches befriedigt sei, oder auch in der
Form, dass sie den Anteil des Miteigentümers am gemeinschaftlichen Haus
vergrößerten, oder so, dass sie den Ausgleich verschöben, bis das Haus verkauft sei
und dann der Miteigentümer aus dem Verkaufserlös einen Vorweg in Höhe seines
Ersatzanspruches erhalte. Allen diesen Fällen sei gemeinsam, dass der Miteigentümer
den auf die anderen Miteigentümer entfallenden Kostenanteil nicht endgültig trage,
sondern dass er zu irgendeiner Zeit in irgendeiner Form Ersatz erhalten solle. Diese
Erwägung rechtfertige es, die Kostentragung des Miteigentümers als eine
Kreditgewährung (Darlehen) an seine Miteigentümer zu betrachten, mithin als ein
Vorgang auf dem Gebiet des Vermögens. Anders liege es allerdings, wenn der
Miteigentümer von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigentümer
habe oder wenn die Miteigentümer ihm tatsächlich später keinen Ersatz leisteten, der
zahlende Miteigentümer also mit seinem Ersatzanspruch ausfalle. In diesem Falle trage
er allein die Kosten, sodass es gerechtfertigt sei, ihm allein auch die Kosten als
Werbungskosten zuzurechnen (siehe Bundesfinanzhof - BFH - vom 05.02.1965, BStBl
III 1965, 256).
Im Streitfall sei der Grundbesitz den Miteigentümern zu je 1/2 zuzurechnen. Die
Einnahmen stünden somit beiden Beteiligten je zur Hälfte zu und die Ausgaben seien
von beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Die im Kaufvertrag vom 2001
aufgenommene Vereinbarung, dass Herr B. ausdrücklich auf eine ihm zustehende
steuerliche Verlustbeteiligung ab dem Jahre 1998 zugunsten des Klägers verzichte,
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könne eine konkrete Abrede hinsichtlich einer Kostenübernahme durch den Kläger nicht
ersetzen. Auch könne eine derartige vertragliche Regelung nicht geltende Gesetze
außer Kraft setzen. Es sei weder aus den Feststellungserklärungen noch aus sonstigen
Unterlagen ersichtlich, dass Vereinbarungen hinsichtlich einer Kostenübernahme durch
den Kläger getroffen worden seien. Vielmehr seien der Kläger und Herr B. zunächst
übereinstimmend davon ausgegangen, dass Herr B. seiner Verpflichtung zur
Übernahme der anteiligen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt noch nachkommen
werde. Dies dokumentiere auch das Schuldanerkenntnis vom 1999. Die Beteiligten
hätten, wie unter fremden Dritten üblich, eine Verzinsung der Forderung und einen
festen Zahlungstermin für den 31.12.2001 vereinbart. Allein die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung durch Herrn B. am ...1999 führe nicht zum Ausfall der
bestehenden Forderung und somit zur Zurechnung der Kosten bei dem Kläger. Bei
einer eidesstattlichen Versicherung stehe noch nicht abschließend fest, dass eine
bestehende Forderung endgültig ausfalle und mit einer Zahlung auf Dauer nicht mehr
gerechnet werden könne. Der Verpflichtete lege lediglich Rechenschaft über seine
derzeitigen Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen ab (§§ 259 ff. BGB).
Erst nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens komme es zum endgültigen (Teil-)
Ausfall der Forderung der Gläubiger. Bis zu diesem Zeitpunkt stelle die Kostentragung
des Klägers jedoch eine Kreditgewährung (Darlehen) an seinen Miteigentümer dar,
mithin einen Vorgang auf der Vermögensebene.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass
er bis einschließlich 1997 die Verluste der Gesellschaft gemeinsam mit Herrn B. zu
gleichen Teilen getragen habe. So hätten bis zum Herbst 1997 beide Gesellschafter
monatlich jeweils denselben Betrag an die Gesellschaft überwiesen. Am 22.10.1997
habe Herr B. seine letzte Einzahlung auf das Gesellschaftskonto in Höhe von ... DM
vorgenommen. Die Fehlbeträge auf dem Girokonto bei der Sparkasse ..., die
auszugleichen gewesen seien, seien durch die angefallenen Verluste und die
Ansparung eines gemeinsamen Bausparvertrages entstanden, mit dem Teilbeträge der
aufgenommenen Darlehen später hätten getilgt werden sollen. Im Jahre 1998 habe er -
der Kläger - dann ... DM und 1999 ... DM zur Deckung der anfallenden Verluste der
Gesellschaft eingelegt. Im gleichen Zeitraum habe Herr B. Einlagen von insgesamt ...
DM getätigt. Weitere Zahlungen seien ihm auf Grund seiner finanziellen Lage nicht
möglich gewesen. Er habe eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen
abgeben müssen und seine Zahlungsunfähigkeit erklärt. Ein Insolvenzverfahren sei erst
gar nicht eröffnet worden. Bereits mit dem Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten bei
Herrn B. - zum Ende des Jahres 1997 - seien Abreden zwischen ihm - dem Kläger - und
Herr B. getroffen worden, die in der Zukunft anfallenden Verluste alleine ihm - dem
Kläger - zuzurechnen, wie es dann auch in den Steuererklärungen der Gesellschaft
beantragt worden sei. Er - der Kläger - habe alle Erträge vereinnahmen und alle Kosten
übernehmen sollen, ohne dass ein Ersatzanspruch gegenüber Herrn B. für den Fall
habe erfolgen sollen, dass die Kosten die Einnahmen übersteigen würden. Dies habe
solange gelten sollen, bis Herr B. in der Lage wäre, seinen Anteil am
Gesellschaftsverlust wieder selbst auszugleichen. Anfang 1999 sei eine
Umfinanzierung der Kredite bei der Sparkasse ... mit dem Ziel erfolgt, die
Finanzierungskosten zu senken. Da nicht der gesamte Darlehnsbetrag habe
umfinanziert werden können, sei eine Ausgleichszahlung von 93.153,44 DM an die
Sparkasse ... notwendig geworden. Diese Summe habe er - der Kläger - am 11.03.1999
alleine in Höhe von ... DM aufgebracht. Mit Herrn B. sei vereinbart worden, dass er 50 v.
H. dieser Summe zu tragen habe, da ihm durch die Kreditminderung ein
Vermögenszuwachs entstanden sei. Da Herr B. zu diesem Zeitpunkt nicht über die
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entsprechenden Mittel verfügt habe, sei das Schuldanerkenntnis vom 1999 verfasst
worden. In diesem Schuldanerkenntnis habe Herr B. zugleich zugesagt, weitere ... DM
an ihn - den Kläger - im Hinblick auf die in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Raten
an die Bausparkasse (50 v. H. von ...DM => ... DM x 13 Monate) zu leisten. Auch dies
habe für Herrn B. einen Vermögenszuwachs bedeutet. Auf Grund der Absprache aus
1997 sei er - der Kläger - nicht verpflichtet gewesen, diese Beträge zu übernehmen, da
sie nicht laufende Kosten betroffen hätten. Letztere habe er - der Kläger - alleine
getragen. Bei den Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis habe es sich hingegen um
die Erstattung von Vermögensmehrungen des Herrn B. gehandelt. Trotz des
Schuldanerkenntnisses vom 1999 von Herrn B. seien bis zum heutigen Tage die
Forderungen uneinbringlich. Herr B. habe nur geringe Einkünfte aus einer Tätigkeit im
Ingenieurbüro seiner Frau, so dass auch in Zukunft nicht mit Zahlungen an ihn - den
Kläger - zu rechnen sei. Bei dem Schuldanerkenntnis handele es sich zum einen um die
Hälfte der Vorfälligkeitszinsen der Sparkasse ... für die Umschuldung des Kredits, zum
anderen um Erstattungsbeträge, die der GbR aus dem aufwändigen Ausbau der von
Herrn B. in dem Objekt gemieteten Wohnung zugestanden hätten.
Herr B. habe gegenüber dem Gericht bestätigt, dass Ende des Jahres 1997 tatsächlich
eine Absprache zwischen den beiden Gesellschaftern bezüglich der abgeänderten
Ergebnisverteilung getroffen worden sei. Diese sei auch tatsächlich durchgeführt
worden. Der Grund der Absprache sei im Gemeinschaftsverhältnis zu sehen. Die
Beteiligten seien damals allerdings nicht davon ausgegangen, dass die finanziellen
Schwierigkeiten von Herrn B. länger währen würden. Vielmehr sei angenommen
worden, dass diese sich Ende 1998 auflösen würden. Im Jahre 2001 habe man sich
dann aufgrund der dauerhaften finanziellen Probleme von Herrn B. entschieden, das
Objekt ganz auf ihn - den Kläger - und seine Ehefrau zu übertragen. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er - der Kläger - daran interessiert gewesen sei, das
notleidende Objekt auf die Dauer alleine zu finanzieren, nur um steuerliche Verluste zu
erlangen.
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Der Kläger beantragt,
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die angefallenen Verluste der Kläger/B. GbR der Jahre 1998 (- ... DM) und 1999 (-
... DM) in voller Höhe ihm - dem Kläger - zuzuweisen,
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hilfsweise,
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seinen Forderungsausfall (.... DM + ... DM) gegen Herrn B. im Jahre 1999 als
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2001.
Ergänzend trägt er vor, dass nach der nunmehrigen Einlassung des Klägers Ende 1997
eine mündliche Abrede zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der GbR getroffen
worden sein solle, damit dem Kläger als Ausgleich für die fehlende Kostenübernahme
durch Herrn B. zumindest der volle Verlust steuermindernd habe zugute kommen sollen.
Diese Vereinbarung stehe jedoch im Widerspruch zu dem später schriftlich fixierten
Schuldanerkenntnis vom 1999. Mit Letzterem werde nämlich zum Ausdruck gebracht,
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dass der Kläger von seinem Mitgesellschafter einen Ausgleich verlange und es sich bei
der vermeintlichen Gewinnverteilungsabrede nicht um eine abschließende Regelung
gehandelt haben könne. Wie der Kläger ausführe, sei eine derartige Vereinbarung nur
für die Übergangszeit bis zur Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit von Herrn B.
getroffen worden. Ein endgültiger Verzicht auf den zustehenden Kostenausgleich sei
damit offensichtlich nicht festgelegt worden. Hätte der Beigeladene seine Schulden vor
Erstellung der Feststellungserklärung beglichen, habe anscheinend die ursprüngliche
Gewinnverteilungsabrede wieder gelten sollen. Insofern werde daran festgehalten, dass
eine Forderung seitens des Klägers bestanden habe, deren endgültiger Ausfall nicht
feststehe. Von einer abweichenden Gewinnverteilung sei deshalb nicht auszugehen.
Herr B. wurde mit Beschluss vom 08.08.2002 zum Verfahren nach § 60 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.
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Er hat mit Schriftsätzen vom 12.11.2002 und 26.11.2002 bestätigt, dass er sich Ende
1997 mit dem Kläger darüber verständigt habe, dass dem Kläger die Einkünfte aus der
GbR komplett zuzurechnen seien, solange er - der Beigeladene - seiner
Einlageverpflichtung bei der Gesellschaft nicht nachkomme. Sie hätten damals nicht
geglaubt, dass seine finanziellen Schwierigkeiten so lange andauern würden. Selbst
Anfang 1999 sei er - der Beigeladene - davon ausgegangen, dass sich die Probleme bis
Ende des Jahres lösen würden.
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Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Entscheidungsgründe
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a. Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Den Gesellschaftern einer GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
eines Grundstücks beziehen, steht gemäß § 722 BGB grundsätzlich ein gleicher
Anteil am Gewinn und Verlust zu, wenn die Anteile am Gewinn und Verlust nicht
bestimmt sind. Eine solche abweichende Vereinbarung kann grundsätzlich nur für
die Zukunft getroffen werden. Sie ist auch steuerrechtlich bei der Zurechnung der
Einkünfte zu beachten, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens liegt. Hat
die Vereinbarung ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis, fällt sie nicht in den
Bereich der Einkommensverwendung. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein
Teilhaber höhere Ausgaben trägt, als es der gesetzlichen Regel entspricht. Die
Übernahme eines höheren Kostenanteils stellt sich jedoch nur dann für den
Leistenden nicht als bloße steuerlich unbeachtliche Zuwendung an den anderen
Beteiligten dar, wenn er gegen seinen Willen zunächst höhere Ausgaben trägt, als
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es der gesetzlichen Regel entspricht und ihm kein Ersatzanspruch gegen den
anderen Mitgesellschafter zusteht. Einem fehlenden Ersatzanspruch steht gleich,
wenn der leistende Gesellschafter später tatsächlich keinen Ersatz erhält und ihm
im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt ist, dass der Mitgesellschafter
vermögenslos und zahlungsunfähig und der Anspruch damit wertlos ist. Denn in
diesem Fall weiß der zahlende Gesellschafter, dass sein gegen den anderen
Gesellschafter entstehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch ins Leere geht
(so auch Urteil des Finanzgerichts München vom 29.08.2001 1 K 4846/99, EFG
2001, 1606; unklar insoweit BFH-Urteil vom 05.02.1965 VI 234/62 U, BStBl III
1965, 256).
2. Im Streitfall ist trotz der gleichlautenden Einlassungen des Klägers und des
Beigeladenen, dass bereits 1997 eine von der gesetzlichen Regelung des § 722
BGB abweichende Abrede über die Zurechnung der Einkünfte erfolgt sei, auf eine
hälftige Zurechnung gemäß § 722 BGB in den Jahren 1998 und 1999 zu
erkennen. Gegen eine schon 1997 getroffene endgültige Verlustverteilungsabrede
sprechen die Umstände des vorliegenden Falles. So wurde erstmals am
24.10.2000 mit den Feststellungserklärungen der Streitjahre eine 100-prozentige
Zurechnung der Einkünfte zum Kläger geltend gemacht. Ein entsprechender
schriftlicher Gesellschafterbeschluss aus der Zeit vor 1998 wurde nie vorgelegt.
Stattdessen wurde im Feststellungs- und Einspruchsverfahren zur Begründung der
inkongruenten Einkünfteverteilung das Schuldanerkenntnis vom 1999 und der
notarielle Kaufvertrag vom 2001 eingereicht, denen jedoch nicht nur die bereits vor
den Streitjahren liegende Absprache der Gesellschafter nicht zu entnehmen ist,
sondern eher das Gegenteil. . Im Schuldanerkenntnis verpflichtete sich Herr B.
nämlich, die zukünftige Unterdeckung des Geseschaftskontos unverzüglich hälftig
auszugleichen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine von der bisherigen
hälftigen Zurechnung abweichende Aufteilung der Einkünfte durch die
Gesellschafter nicht nachvollziehbar. Zugleich erklärte Herr B. im Kaufvertrag vom
2001 den Verzicht auf eine "ihm zustehende Verlustbeteiligung" ab dem Jahre
1998 zu Gunsten des Klägers, wobei keine Anhaltspunkte für eine bereits zuvor
erfolgte Verteilungsabrede bestehen. Stattdessen vermittelt diese Klausel des § 8
Abs. 2 des Vertrages nach ihrem Wortlaut einen konstitutiven und nicht bloß
wiederholenden bzw. bestätigenden Eindruck. Wäre eine endgültige abweichende
Verlustbeteiligung bereits vereinbart gewesen, hätte man nicht von einer dem
Beigeladenen zustehenden Verlustbeteiligung gesprochen.
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Für eine abweichende Einkünftezurechnung zugunsten des Klägers oder eine
Umqualifizierung der Werbungskosten der Gesellschaft in Sonderwerbungskosten
des Klägers wegen der durch ihn erfolgten Kostentragung besteht ferner kein Anlass,
da im Streitfall nicht anzunehmen ist, dass der Kläger in Kenntnis einer endgültigen
Vermögenslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Beigeladenen die laufenden
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstück 1998 und 1999 beglichen
hat. So sind nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und des
Beigeladenen beide Gesellschafter noch Anfang 1999 davon ausgegangen, dass
sich die finanziellen Probleme des Beigeladenen - nach dessen Einlassung schon
bis Ende 1999 - lösen würden. Bestätigt wird dies durch das am 1999 gegenüber
dem Kläger abgegebene Schuldanerkenntnis des Beigeladenen, in dem eine
künftige Begleichung der Herrn B. treffenden Verbindlichkeiten im Zusammenhang
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mit dem Grundbesitz offensichlich für möglich gehalten wird. Ohne Bedeutung ist
insoweit, dass das Schuldanerkenntnis - nach dem Klägervortrag im Schriftsatz vom
21.01.2004 - neben der ertragsteuerrechtlich als Werbungskosten zu qualifizierenden
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten relevante Zahlungsansprüche
des Klägers wie die von ihm verauslagten Bausparbeiträge umfasste. Denn die im
Schuldanerkenntnis zum Ausdruck kommenden Umstände dienen maßgeblich als
Indikator zur Bestimmung der Qualität des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs des
Klägers bezüglich der laufenden Grundstücksaufwendungen. Der Beigeladene hat
zwar später am ...1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dem Beklagten
ist aber aus den von ihm in der Einspruchsentscheidung angeführten Gründen, auf
die insoweit verwiesen wird, darin zu folgen, dass mit der eidesstattlichen
Versicherung noch nicht abschließend festgestanden hat, dass der Kläger mit seiner
Ausgleichsforderung endgültig ausfallen würde und mit einer Zahlung auf Dauer
nicht mehr gerechnet werden konnte. Es stand zudem noch der hälftige Anteil des
Beigeladenen an der Grundstücks-GbR und verschiedene andere
Vermögensgegenstände als Vermögen zur Disposition. So ist die Übertragung
dieses GbR-Anteils auf den Kläger und seine Ehefrau schließlich auch 2001
vollzogen worden.
1. Dem Hilfsantrag des Klägers, den Forderungsausfall gegen den Beigeladenen in
Höhe von .... DM und .... DM im Jahre 1999 als Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung zu berücksichtigen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Hiergegen
spricht zum einen, dass nach den vorangegangen Ausführungen 1999 der Ausfall
dieser Forderungen noch nicht endgültig festgestanden hat. Zum anderen haben
die diesen Forderungen zugrunde liegenden Aufwendungen, soweit es sich wie
bei den Vorfälligkeitszinsen oder Aufwendungen für den Umbau der vom
Beigeladenen in dem Objekt gemieteten Wohnung handelt - wie zunächst vom
Kläger im Schriftsatz vom 22.11.2002 zur Erläuterung der Beträge des
Schuldanerkenntnisses vorgetragen wurde -, bereits ihre steuerliche
Berücksichtigung in der Einkünftermittlung auf der Gesellschaftsebene - zum Teil
gerade im Jahre 1999 - gefunden. Für einen doppelten Werbungskosten-Abzug ist
insoweit kein Raum. Abgesehen davon ist unklar, ob und inwieweit der Kläger
seinen diesbezüglichen Ausgleichsanspruch im Rahmen der Anteilsübertragung
wirtschaftlich realisiert hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind mangels eigener
Sachanträge nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).
4. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO im Hinblick auf die
höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage zuzulassen, inwieweit eine
abweichende Verteilung der Einkünfte einer Vermietungs-GbR davon abhängt, ob
dem zahlenden Gesellschafter die Vermögenslosigkeit des anderen
Gesellschafters und die endgültige Wertlosigkeit des Ausgleichsanspruchs im
Zeitpunkt der Aufwandserbringung bekannt gewesen ist.
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