Urteil des FG Köln vom 25.09.2008

FG Köln: berufsausbildung, akte, eltern, schwangerschaft, unterbrechung, migräne, behinderung, einkünfte, eugh, anzeichen

Finanzgericht Köln, 10 K 64/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 64/08
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9.
Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007
verpflichtet, das Kindergeld für das Kind T für die Monate März 2004 bis
Juli 2006 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine im Juni 1981
geborene Tochter T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zusteht.
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Die Tochter der Klägerin hatte im September 1999 geheiratet. Im Juli 2000 beantragte
die Klägerin Kindergeld für T als verheiratetes, ausbildungsuchendes Kind. In der Zeit
von Juli 2000 bis einschließlich Juni 2001 nahm T beim Sozialverband K an einer
ausbildungsvorbereitenden Maßnahme "Arbeiten und Lernen" teil (Kindergeld-Akte, Bl.
32, 45). Seit Januar 2001 befand sich T in der ambulanten psychiatrischen Behandlung
des Facharztes Dr. P wegen Angstzuständen, Depressionen und
Spannungskopfschmerz/Migräne. Regelmäßige Migräneanfälle wurden seit Februar
2002 bescheinigt (Kindergeld-Akte, Bl. 128, 129). In der Zeit von Januar 2002 bis
einschließlich Juli 2002 stand T mit dem Sozialverband K in einem Arbeitsverhältnis.
Ebenfalls im Juli 2002 unterzog sich T erfolgreich einer sog. "Nichtschülerprüfung" und
erlangte so - ohne an Unterrichtmaßnahmen teilzunehmen - nachträglich ihren
Hauptschulabschluss. Lt. einer Bescheinigung von September 2002 war T für die Zeit
von September 2002 bis einschließlich August 2003 für eine weitere
berufsvorbereitende Maßnahme des Sozialverbands L vorgesehen (Kindergeld-Akte, Bl.
3
82, 83, 127), sie war in der Zeit von September 2002 bis einschließlich Juni 2003 aber
offensichtlich als Langzeit-Praktikantin in der Arztpraxis des Herrn Dr. N beschäftigt, von
dem sie auch die Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten hatte (GA Bl. 35).
Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 lehnte die Beklagte einen erneuten Kindergeldantrag
der Klägerin ab; der Bescheid wurde nicht angefochten (Kindergeld-Akte, Bl. 87, 93,
108).
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Ende des Jahres 2002 war T offensichtlich noch bei der Berufsberatung als
ausbildungsuchend geführt. Am 20. Februar 2003 wurde das Kind jedoch aus der Liste
der Ausbildungssuchenden gestrichen, da sie angegeben hatte, sie werde ab
September 2003 eine Ausbildung als Arzthelferin bei Herrn Dr. N beginnen (Verbis-
Kurzübersicht und Vermerk vom 20.03.2003). Im weiteren Verlauf des Jahres 2003
wurde T schwanger. Die für die Zeit ab September 2003 in Aussicht gestellte
Ausbildungsstelle konnte T nicht antreten. Seit Ende Dezember 2003 lebt T von ihrem
Ehemann getrennt. Kontakt zu ihm gibt es nicht mehr (GA Bl. 36). Ihre eigene Tochter
wurde im April 2004 geboren. Unterhalt erhält sie nur für ihre Tochter (Kindergeld-Akte,
Bl. 126).
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Im August 2006 nahm T eine Ausbildung zur Konditorei-Fachverkäuferin auf
(Kindergeld-Akte, Bl. 140). Im April 2007 beantragte die Klägerin - auch rückwirkend -
Kindergeld für T (Kindergeld-Akte, Bl. 126). Sie habe früh geheiratet und sei aufgrund
ihrer Erkrankung (Migräne) nicht in der Lage gewesen, ihre Ausbildung fortzusetzen
(Attest von Dr. P vom 20. Februar 2007). Außerdem liegt eine weitere Bescheinigung
eines Neurologen vom 12. März 2007 vor, nach der T aus gesundheitlichen Gründen in
der Zeit von Dezember 2003 (Trennungsmonat) bis August 2006 nicht zu Aufnahme
einer Ausbildung in der Lage war (Kindergeld-Akte, Bl. 127, 128).
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Die Beklagte bewilligte das Kindergeld lediglich für die Monate ab August 2006
(Ausbildungsbeginn). Die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2003 bis Juli
2006 wurde mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2007
abgelehnt. Der Einspruch mit dem Antrag, das Kindergeld auch für die Monate Januar
2003 bis Juli 2006 festzusetzen, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Beklagte
in der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 aus: Voraussetzung für eine
Berücksichtigung als behindertes Kind sei zunächst, dass eine Behinderung vorliege
und außerdem, dass das Kind außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Ein hoher
Grad von Behinderung allein sei regelmäßig nur bei hilflosen Menschen ausreichend,
um dieses Tatbestandsmerkmal zu bejahen. Eine auf eine abschätzbare Dauer
beschränkte Krankheit stelle hingegen keine Behinderung dar.
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Die Klägerin hatte schriftsätzlich zunächst geltend gemacht, T sei als behindertes Kind
zu berücksichtigen. Bereits seit 2002 habe sie unter so starken Migräne-Anfällen
gelitten, dass es ihr unmöglich gewesen sei, eine Berufstätigkeit auszuüben oder eine
Ausbildung aufzunehmen. In der Zeit des Mutterschutzes ab März 2004 und in der
Erziehungszeit sei es ihr auch wegen ihrer Tochter nicht zumutbar gewesen, eine
Ausbildung zu beginnen.
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Ergänzend haben der Prozessbevollmächtigte und die Tochter der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung erklärt, die Schwangerschaft habe sich überaus positiv auf
ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. Es habe sich wahrscheinlich um hormonelle
Probleme gehandelt. Vor der Schwangerschaft habe sie häufig Migräne-Anfälle gehabt,
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die später - wohl aufgrund der hormonellen Umstellung - ausgeblieben seien. Deshalb
habe sie im Jahr 2006 auch ohne Schwierigkeiten ihre Ausbildung aufnehmen können,
nachdem die Betreuung ihrer Tochter sichergestellt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9.
Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 zu verpflichten, das
Kindergeld für T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zunächst auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Auch
eine Berücksichtigung § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sei nicht möglich.
Voraussetzung hierfür sei, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht
gelungen sei, eine Berufsausbildung beginnen oder fortzusetzen. Eine ernsthafte
Ausbildungsplatzsuche sei bislang nicht nachgewiesen worden. Auch bei der
Berufsberatung seit T im Februar 2003 abgemeldet worden. Die fachärztlichen
Bescheinigungen, mit denen T eine dauerhafte Erkrankung bescheinigt worden sei,
seien eher fragwürdig. Schließlich stünden auch die Einkünfte und Bezüge des Kindes
unter Berücksichtigung des Einkünfte und Bezüge des unterhaltspflichtigen Ehegatten
nicht fest.
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Entscheidungsgründe
13
Die Klage ist begründet.
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1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG ein
Anspruch auf Kindergeld, wenn es einen Berücksichtigungstatbestand i.S. § 32 Abs. 4
Satz 1 EStG erfüllt und außerdem seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den sie jeweils
maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.
15
2. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Tochter der Klägerin nicht
den Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfüllt. Nach
dieser Vorschrift sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen kann allerdings - unabhängig von den nur
eingeschränkt nachvollziehbaren ärztlichen Attesten - bereits deshalb ausgeschlossen
werden, weil die Migräneanfälle nach dem Vortrag der Tochter in der mündlichen
Verhandlung seit ihrer Schwangerschaft und damit auch im Streitzeitraum ausgeblieben
sind.
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3. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
abgelehnt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der
Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht,
unabhängig davon ob das Kind mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier
Monaten rechnen musste. Nach einem Überschreiten der Viermonatsfrist kommt nur
noch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Auffangtatbestand in Fällen in
Betracht, in denen die Fristüberschreitung darauf beruht, dass das Kind eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
(BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 und VIII R 92/01,
17
BFH/NV 2004, 173; ferner BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV
2004, 1403).
4. Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift besteht für ein
über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf
Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann.
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a) Nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kann ein Kind eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, wenn es objektiv einen Ausbildungsplatz
nicht erlangt hat und subjektiv ausbildungswillig ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004
VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403, FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K
5616/98, EFG 2002, 412).
19
b) Welchen Einfluss die Schwangerschaft eines Kindes auf die Notwendigkeit eigener
Bewerbungsbemühungen hat, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend
geklärt.
20
aa) Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 21. Oktober 2005 3 K
1593/04 (DStRE 2006, 663) liegt ein Berücksichtigungstatbestand für eine junge Mutter
als Kind nach Buchst. c EStG nicht vor, wenn diese sich wegen Betreuung eines
eigenen Kindes nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht, ohne dass es auf die Frage
der Zumutbarkeit des Beginns einer Berufsausbildung im Hinblick auf die
Kinderbetreuung ankäme. Der Umstand einer Schwangerschaft allein mache ernsthafte
Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht entbehrlich. Nichts anderes gelte für die
Mutterschutzzeit gemäß §§ 3, 6 MuSchG. Es sei einem Kind ohne Weiteres möglich und
zumutbar, sich sowohl in der Zeit vor und während Mutterschutzes, jedenfalls aber nach
Ende der Mutterschutzzeit ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen. Auch
verfassungsrechtlich sei es selbst bei Ausbildungswilligkeit nicht geboten, eine junge
Mutter während der Mutterschutzzeit und der anschließenden Erziehungszeit zu
berücksichtigen, wenn sie ihre Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes
unterbreche (15. Senat des FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG
2002, 412, allerdings mit der Besonderheit, dass das Gericht nicht die Absicht des
Kindes hatte feststellen können, im Anschluss an die Kindesbetreuung eine Ausbildung
aufzunehmen, mithin nicht von einer Unterbrechung der Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung ausgegangen werden konnte).
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bb) Demgegenüber kann es nach Auffassung des FG München im Urteil vom 20.
September 2007 5 K 4302/05 (nicht veröff.) nicht zur Versagung des
Kindergeldanspruchs führen, wenn das Kind zwar ausbildungswillig, aber wegen
Schwangerschaft nicht vermittelbar ist.
22
cc) Der BFH hat die Frage, ob ein volljähriges Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht,
aber für die Zeit des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und die anschließende Zeit
der Kindesbetreuung im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu
berücksichtigen ist, zuletzt offen gelassen, weil das Kind in dem dort zu entscheidenden
Fall nicht ausbildungswillig und die Frage deshalb nicht klärungsfähig war (BFH-
Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403). Soweit es um die
Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes
im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG geht, verneint der BFH in
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dieser Zeit unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1558, S. 164)
allerdings jedenfalls den Berücksichtigungstatbestand Berufsausbildung (BFH-Urteil
vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848: Unterbrechung der
Schulausbildung). Zwar sei ein Kind, das seinen Ausbildung infolge Erkrankung und
während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterbreche
(DA-FamEStG 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2004, 742), in dieser Zeit nicht anders zu
behandeln, als ein Kind, das sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemühe, und das
deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei (BFH-
Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Die
besondere Behandlung der Mutterschutzzeit sei jedoch durch die in dieser Zeit zu
unterstellende Ausbildungswilligkeit des Kindes begründet.
Damit nicht vergleichbar seien jedoch Fälle, in denen ein Kind seine Berufsausbildung
zum Zweck der Betreuung seines eigenen Kindes unterbreche. Denn bei einer solchen
Ausbildungsunterbrechung zur Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund eines
eigenen Willensentschlusses müsse zwangsläufig eine fehlende Ausbildungswilligkeit
unterstellt werden. Diese Annahme sei verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber
habe typisierend Fälle einer fortbestehenden Unterhaltspflicht der Eltern regeln und
dabei atypische Fälle unberücksichtigt lassen dürfen, wenn deren Einbeziehung nur
unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betroffen sei. Eine solche Situation sei auch im Fall der
Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes
gegeben, weil grundsätzlich der Vater des Kindeskindes vorrangig unterhaltspflichtig sei
(§§ 1360, 1361 Abs. 1, § 1608, § 1615 und § 1615 l Abs. 2 Satz 2 f., Abs. 3 Satz 2 BGB).
Den Ausnahmefall, bei dem die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit
unterhaltspflichtig seien, in der es das eigene Kind betreue, habe der Gesetzgeber
vernachlässigen dürfen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106,
BStBl II 2003, 848).
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c) Der erkennende Senat verneint in verfassungskonformer Auslegung die Zumutbarkeit
fortgesetzter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des
Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit und bejaht das Vorliegen des
Berücksichtigungstatbestands gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in dieser
Zeit jedenfalls bei objektiven Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit
trotz des Ausbleibens von Bewerbungsbemühungen.
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aa) Es bestehen schon deshalb Bedenken, der Rechtsprechung des BFH zur
Unterbrechung der Berufsausbildung zu folgen, weil der von ihm angenommene
Ausnahmefall, bei dem die Eltern der jungen Mutter dieser gegenüber in der Zeit der
Betreuung des eigenen Kindes unterhaltspflichtig sind, nach der Erfahrung des
erkennenden Senats eher den Regelfall bildet. Auch in dem vom BFH entschiedenen
Fall und ebenso im Streitfall lag diese Situation vor. Bei den Vätern der Kinder von
jungen Müttern, für die ein Kindergeldanspruch in Betracht kommt, handelt es sich in
den allermeisten Fällen selbst um junge Männer, die entweder nichts oder nicht
besonders viel verdienen, mit der Folge, dass nach Abzug des vorrangig zu leistenden
Kindesunterhalts und unter weiterer Berücksichtigung des Selbstbehalts gegenüber
dem getrennt lebenden Partner von 1.000 € (vgl. Düsseldorfer Tabellen für 2007 und
2008) in den allermeisten Fällen kein Unterhaltsanspruch der jungen Mutter mehr
realisierbar ist. Angesichts dieser Realität ist es lebensfremd, die fortbestehende
Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der jungen Mutter als Ausnahmefall anzusehen.
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bb) Das Gebot der Einbeziehung junger Mütter in den Berücksichtigungstatbestand
gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ergibt sich aus dem Gleichheitssatz.
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aaa) Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der
Gleichheitssatz des GG enthält das Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches -
entsprechend seiner Eigenart - verschieden zu regeln (Beschluss des BVerfG vom 10.
Dezember 1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255/271, BGBl I 1986, 346; BVG-Urteil vom
3. April 2001 1 BvR 1629/94; BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05,
Homepage des BVerfG). Für das Verhältnis der Geschlechter untereinander bestimmt
Art. 3 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes, dass Männer und
Frauen gleichberechtigt sind. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
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Ebenso bestimmt Art. 13 EG, das Diskriminierungen u.a. aus Gründen des Geschlechts
unzulässig und deshalb zu bekämpfen sind.
29
bbb) Diese Regelungen stehen nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die
unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten; sie verbieten
vielmehr auch mittelbare Diskriminierungen, durch die eine Ungleichbehandlung von
Männern und Frauen faktisch aufrechterhalten wird, wenn dies nicht ausnahmsweise
durch Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit mit den Unterschieden der Geschlechter zu
tun haben. Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach
beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral
formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der
Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig
betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte
Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf
Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des
anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15.
Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141
EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem
das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen
beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa
die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen
Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR
2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918;
zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
30
ccc) Auch im Streitfall kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch den Ausschluss
der Betreuungszeit erheblich mehr junge Frauen als junge Männer betroffen werden.
Gerade bei jungen Eltern sind faktisch ausschließlich die jungen Mütter durch die
Betreuung der Kinder betroffen. Unzulässig ist dementsprechend auch die
Diskriminierung der Eltern dieser jungen Mütter durch den Ausschluss von Kindergeld,
auch wenn die (Groß)-Eltern selbst durch die Erziehungszeit ihres Kindes nicht betroffen
sind (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763). Die ganze
Ausbildungswilligkeit nützt dem Kind nichts, wenn es in der Schwangerschaft und
anschließend in der Zeit der Kinderbetreuung keinen Ausbildungsplatz erlangen kann.
Junge Mütter bedürfen in der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden
Betreuungszeit eines besonderen Schutzes und dürfen - auch zum Schutz des
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Kleinkindes - nicht mit einer kaum erfolgversprechenden Suche nach einem
Ausbildungsplatz überfordert werden, wenn es hinreichende Anzeichen für eine
Ausbildungswilligkeit vor der Zeit des Mutterschutzes und nach der Betreuungszeit gibt.
Anders mögen Fälle wie der des FG Köln im Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98
(EFG 2002, 412) zu beurteilen sein, in denen nicht festgestellt werden kann, dass die
Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung
unterbrochen worden sind.
Im Streitfall jedenfalls sind Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit
ausreichend vorhanden. So hat die Tochter der Klägerin trotz ihres angegriffenen
Gesundheitszustands vor der Schwangerschaft nicht nur an ausbildungsvorbereitenden
Maßnahmen teilgenommen, ihren Hauptschulabschluss nachgeholt und außerdem eine
Zusage für einen Ausbildungsplatz als Arzthelferin in der Praxis des Herrn Dr. N
erhalten (GA Bl. 35). Sie hat vielmehr außerdem im Anschluss an die Betreuungszeit im
August 2006 eine Ausbildung zur Konditorei-Fachverkäuferin aufgenommen und
fortgesetzt.
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4. Der Kindergeldanspruch scheitert auch nicht an einer Überschreitung des
Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ausweislich der vorgelegten
Gehaltsbescheinigungen des geschiedenen Ehegatten kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dieser wesentlich mehr als rd. 1.300 € verdient hat. Genauere Angaben
sind der Tochter der Klägerin nicht möglich. Es handelt sich offensichtlich um einen
Mangelfall. Die Tochter der Klägerin hatte Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen und im
Streitzeitraum unbestritten nur rund 800 € monatlich für sich und ihre eigene Tochter zur
Verfügung, was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede
gestellt hat. Weitere Ermittlungen des Gerichts diesbezüglich in übrigen sich daher. Der
(anteilige) Jahresgrenzbetrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ist daher nicht
überschritten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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6. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Verhältnis
von Kinderbetreuung und dem "nicht Beginnenkönnen" einer Berufsausbildung nicht
abschließend geklärt ist.
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