Urteil des FG Köln vom 17.12.2008

FG Köln: vollziehung, erlass, aussetzung, unterbrechung, verfügung, einspruch, anschluss, verwaltungsakt, unterliegen, verjährungsfrist

Finanzgericht Köln, 12 K 2920/06
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2920/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Der Kläger wurde in den Jahren 1986 bis 1988 mit seiner Ehefrau zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt
im Dezember 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide. Die festgesetzte Mehrsteuer
wurde für die Dauer des nachfolgenden Einspruchsverfahrens von der Vollziehung
ausgesetzt.
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Nach Zurückweisung der Einsprüche (Einspruchsentscheidung vom 13.12.1993) und
Mitteilung, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei, beantragte die Ehefrau die
Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff AO. Gemäß den daraufhin erlassenen
Aufteilungsbescheiden entfielen auf den Kläger Einkommensteuerschulden 1986 bis
1988 in Höhe von 79.442,- DM, die kassentechnisch unter einem separat eingerichteten
Erhebungskonto (9000er Steuernummer) zum Soll gestellt wurden. Aufgrund eines
neuerlichen AdV-Antrags wurden die auf den Kläger entfallenden Beträge auch für die
Dauer des nachfolgenden Klageverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt. Im Verlauf
des Klageverfahrens erließ der Beklagte für 1986 bis 1988 Teilabhilfebescheide
(Bescheide vom 14.04.2000), worauf der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt wurde.
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Nach Erlass der Bescheide wies der Beklagte darauf hin, dass die Aussetzung der
Vollziehung mit Ablauf des 17.05.2000 beendet sei und forderte den Kläger auf, die
unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Klageverfahrens und des
Aufteilungsbescheides verbleibende Steuer zu entrichten (1986: 1.552,- DM, 1987:
2.668,- DM, 1988: 4.944,- DM jeweils zzgl. Kirchensteuer). Mit weiterem Bescheid setzte
das Finanzamt gem. § 237 AO Aussetzungszinsen fest (Bescheid vom 05.07.2000).
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Der Kläger wandte sich gegen die Aussetzungszinsen, bestritt das Bestehen von
Steuerrückständen für 1986 bis 1988 und machte geltend, dass nach dem Stand des
Festsetzungskontos Überzahlungen vorlägen. In dem daraufhin am 23.03.2001
erlassenen Abrechnungsbescheid stellte der Beklagte die noch offenen
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erlassenen Abrechnungsbescheid stellte der Beklagte die noch offenen
Steueransprüche im Einzelnen fest (vgl. Bl. 10 ff der beigezogenen Akte 12 K 1757/02).
Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid ebenso wie gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Einspruch und Klage ein. Die Klage
gegen den Zinsbescheid führte zu einer Reduzierung der Zinsen auf 2.891,- DM (Urteil
vom 20.07.2004 Az. 12 K 7647/00); die Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieb
erfolglos (Urteil vom 20.07.2004 Az.12 K 1757/02).
Nachdem der Beklagte für die Dauer des Klageverfahrens gegen den
Abrechnungsbescheid von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hatte, erinnerte er
nach Beendigung des Verfahrens mit Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 an
die Begleichung der im Abrechnungsbescheid aufgeführten und noch offenen Beträge.
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Den daraufhin vom Kläger erhobenen Einwand der Zahlungsverjährung hielt der
Beklagte nicht für durchgreifend (Schreiben vom 05.04.2006). Das Klageverfahren
gegen den Abrechnungsbescheid sei in 2004 abgeschlossen, über die Ansprüche damit
erst in dem betreffenden Jahr rechtskräftig entschieden worden (Schreiben vom
05.04.2006). Die in 2004 erneut in Gang gesetzte Zahlungsverjährungsfrist sei in 2006
nicht abgelaufen.
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Nach weiterem Schriftverkehr zur Frage der Zahlungsverjährung teilte der Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 02.06.2006 -nunmehr mit Rechtsbehelfsbelehrung- mit, dass
er bei seiner im Scheiben vom 05.04.2006 geäußerten Rechtsauffassung bleibe,
wonach hinsichtlich der angesprochenen Steuern keine Zahlungsverjährung
eingetreten sei.
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Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom
28.06.2006 als unbegründet zurück. Die in Rede stehenden Ansprüche seien nicht
zahlungsverjährt. Aufgrund der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung sei die
Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO bis zum Ablauf des Jahres 2000
unterbrochen. In 2001 sei die Verjährung aufgrund des Erlasses des
Abrechnungsbescheides erneut unterbrochen worden. Der Erlass eines
Abrechnungsbescheides stelle eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches der
Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen dar und erfülle den
Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 AO. Auf die Frage, ob das Klageverfahren
gegen den Abrechnungsbescheid eine weitere Unterbrechung zur Folge habe, komme
es mithin nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst moniert, bei dem
Schreiben des Finanzamtes vom 02.06.2006 handele es sich nicht um einen
Verwaltungsakt. Die Finanzverwaltung sei nicht in den Stand gesetzt,
Rechtsauffassungen mit Bindungswirkung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung
hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, er halte an diesem Einwand nicht mehr
fest. Die im Bescheid vom 02.06.2008 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung,
wonach durch den im März 2001 erlassenen Abrechnungsbescheid eine Unterbrechung
der Zahlungsverjährung eingetreten sei, sei jedoch fraglich. Ein Abrechnungsbescheid
stelle lediglich das Bestehen von Forderungen fest und habe damit keine
verjährungsunterbrechende Wirkung.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 02.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
28.06.2006 abzuändern und festzustellen, dass wegen Zahlungsverjährung keine
Steuerschulden mehr bestehen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Verfügung vom 02.06.2006 mit der das Finanzamt den Eintritt der
Zahlungsverjährung verneint hat, ist rechtmäßig.
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1. Die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung vom 02.06.2006 ist als
(neuerlicher) Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO zu werten. Im Anschluss
an den Abrechnungsbescheid vom 23.03.2001 ist zwischen den Beteiligten strittig
geworden, ob die darin festgestellten Steueransprüche vor Erlass der
Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 wegen Zahlungsverjährung erloschen
sind. Es bestand damit eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO über das Bestehen
oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen, über die das Finanzamt erkennbar eine
rechtsbehelfsfähige Entscheidung treffen wollte. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als
Abrechnungsbescheid bedurfte es dazu nicht (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 VII R
120/89, BFH/NV 1991, 569).
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2. Der angegriffene Bescheid ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte
festgestellt, dass hinsichtlich der strittigen Steuern und Nebenabgaben keine
Zahlungsverjährung eingetreten ist.
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a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen
Zahlungsverjährung mit einer Frist von 5 Jahren (§ 228 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1
AO). Die Verjährung wird u.a. unterbrochen durch Aussetzung der Vollziehung und
schriftliche Geltendmachung des Anspruches (§ 231 Abs. AO). Mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
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b) Im Streitfall war die Verjährung der strittigen Steuern zunächst aufgrund der bis 2000
andauernden Aussetzung der Vollziehung unterbrochen. Darüber besteht zwischen den
Beteiligten auch kein Streit.
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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist durch Erlass des Abrechnungsbescheides
vom 23.03.2001 eine weitere Unterbrechung eingetreten. Denn mit der im
Abrechungsbescheid getroffenen schriftlichen Mitteilung, in welchem Umfang der Kläger
noch Zahlungen zu leisten hat, hat der Beklagte die betreffenden Ansprüche im Sinne
des § 231 Abs. 1 AO geltend gemacht. Der Erlass eines Abrechnungsbescheides ist
eine Maßnahme im Erhebungsverfahren. Mit der Auflistung der konkret noch
rückständigen Abgaben und der verbindlichen Feststellung, dass diese Beträge
weiterhin geschuldet werden, hat der Beklagte nach außen kundgetan, dass er die
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genannten Beträge nach wie vor realisieren will. Die dadurch erneut in Gang gesetzte
Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren war zum Zeitpunkt der
Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 nicht verstrichen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.
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