Urteil des FG Köln vom 19.09.2006

FG Köln: treu und glauben, fahrzeug, stille reserven, versicherungsleistung, erwerb, anteil, kaskoversicherung, wohnung, privatvermögen, abschreibung

Finanzgericht Köln, 9 K 2696/05
Datum:
19.09.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2696/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Versicherungszahlung für ein im
Sonderbetriebsvermögen des Klägers enthaltenes Fahrzeug in voller Höhe
Betriebseinnahme ist und innerhalb welcher Nutzungsdauer der erworbene Praxiswerts
abzuschreiben ist.
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Der Kläger war von 1996 bis 2004 Partner einer 1992 gegründeten Anwaltssozietät und
zunächst mit 6 v. H., ab 1998 mit 6,81 v. H., seit 2000 mit 8,372 v. H. und seit 2002 mit
9,934 v. H. an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die anteiligen
Mitunternehmeranteile wurden jeweils von zweien der drei Gründungspartner erworben.
Im Partnerschaftsvertrag war festgelegt, dass die beiden Gründungspartner ihre
Beteiligung schrittweise bis 2004 bzw. 2008 an die übrigen Partner veräußern sollten.
Bei jedem Erwerb durch den Kläger wurden stille Reserven des Praxiswerts aufgedeckt.
Die Anschaffungskosten hierfür stellte die Partnerschaft, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, in eine Ergänzungsbilanz für den Kläger
ein und schrieb den Praxiswert zunächst auf eine Nutzungsdauer von sechs Jahren ab,
während der Beklagte nach einer Außenprüfung von einer Nutzungsdauer von acht
Jahren ausgeht.
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Mit Eintritt in die Partnerschaft verpflichtete sich der Kläger, der Gesellschaft seinen Pkw
entgeltlich zu überlassen, worüber ein separater Nutzungsvertrag geschlossen wurde.
Die Partnerschaft rechnete den Pkw des Klägers zu dessen Sonderbetriebsvermögen
im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das im Oktober 2000 angeschaffte
Fahrzeug des Klägers wurde im März 2001 aus dessen Privatgarage entwendet. Bei
einem Buchwert von 113.147,13 DM betrug die Erstattung aus der Kaskoversicherung
144.010,35 DM. Der Kläger erfasst die Versicherungserstattung unter Abzug eines
Betrages von 45.881,70 DM mit der Begründung als Sonderbetriebseinnahme, dass die
Versicherungszahlung in Höhe von 31,86 v. H. der Privatssphäre zuzurechnen sei. Die
Privatnutzung ermittelte der Kläger in der Weise, dass er die 2001 insgesamt
gefahrenen 27.806 km in einen dienstlichen Anteil von 18.947 km (= 68,14 v. H.) und in
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gefahrenen 27.806 km in einen dienstlichen Anteil von 18.947 km (= 68,14 v. H.) und in
einen privaten Anteil (Privatfahrten 5.085 km, Fahrten Wohnung/Büro 3.774 km,
insgesamt 8.859 km = 31,86 v. H.) aufteilte, während der Beklagte nach der
Außenprüfung die Erstattung der Kaskoversicherung für den gestohlenen Pkw in voller
Höhe als Einnahme versteuerte.
Wegen der Beträge im Einzelnen wird auf Tz. 2.2.4 und 2.2.9 sowie Anlage 6 zum
Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 2004 sowie auf die entsprechend geänderten
Feststellungsbescheide der Streitjahre 1999 bis 2002 vom 1. Juli 2004 verwiesen. Der
Einspruch dagegen blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7.
Juni 2005, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird,
als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Kläger macht geltend, bei dem Praxiswert sei von einer Nutzungsdauer von sechs
Jahren auszugehen. Es sei nicht zwischen dem erstmaligen und späteren Erwerb des
Sozietätspraxiswertes zu unterscheiden. Der Erwerb des Praxiswerts 1996 sei bereits
Gegenstand einer vorangegangenen Betriebsprüfung gewesen. Dort sei die Festlegung
einer Nutzungsdauer von sechs Jahren nicht beanstandet worden. Von Anfang an seien
die Veräußerung und der Erwerb der Praxisanteile vereinbart worden. Es handele sich
insofern um ein einheitliches Rechtsgeschäft in 1995. Der Hinweis des Beklagten, dass
nach § 2 Abs. 7 EStG die Besteuerungsgrundlagen jährlich festzustellen sei, könne
nicht tragfähig sein, da auch der Betriebsprüfungsbericht vom 26. März 2004 für die
bereits geprüften Jahre die Nutzungsdauer der Abschreibung der bis 1996 erworbenen
Praxisanteile nicht auf acht Jahre erhöht habe.
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Bei Zerstörung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs sei nach der Kommentierung
einer Aufspaltung der Versicherungsleistung nach dem Verhältnis zwischen dienstlicher
und privater Fahrzeugnutzung vorzunehmen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro
müssten zu den Privatfahrten gerechnet werden. Das entscheidende Verhältnis
dienstlicher und privater Fahrzeugnutzung sei nach Fahrtenbuch einheitlich für das
gesamte Veranlagungsjahr vorzunehmen. Ein auf ein einzelnes Fahrzeug bezogenes
Verhältnis wäre nicht folgerichtig, weil die im jeweils maßgeblichen Steuerzeitraum
entscheidenden Verhältnisse abzubilden seien. Maßgeblich sei das Jahr 2001, in dem
das erste Fahrzeug gestohlen und die Versicherungsleistung gezahlt worden sei. Auch
habe der Kläger den Versicherungsprämienanteil zwangsläufig privat zu tragen, so dass
die auf diesen Anteil entfallende Versicherungsleistung dem Privatvermögen
zuzuordnen sei. Abgesehen davon fehle es an einer Zuordnung des Diebstahls aus der
Privatgarage zur dienstlichen Nutzung, so dass die Ersatzleistung nicht als
Betriebseinnahme zu erfassen sei. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen gäben
dafür nichts her.
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Mit Schriftsatz vom 24. August 2006 hat der Kläger seine Rechtsauffassung noch einmal
zusammengefasst und zudem geltend gemacht, die Revision müsse zur Sicherung der
Rechtssprechungseinheit zugelassen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Inhalt dieses Schriftsatzes verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die angefochtenen Feststellungsbescheide für 1999 bis 2002 zu ändern, indem
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- zum einen die Erhöhung der Sonderbetriebseinnahme von 45.881,70 DM =
23.458,94 € in 2001 gem. Tz. 2.2.9 (am Ende) des Betriebsprüfungsberichts
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rückgängig gemacht und
zum anderen die AfA auf den Praxiserwerb gemäß Anlage 6 zum
Betriebsprüfungsbericht 1999 um 2.259,90 DM, 2000 um 7.280,90 DM, 2001 um
7.280,90 DM = 3.722,67 € und 2002 um 6.530,20 € erhöht wird,
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hilfsweise die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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Der Beklagte hält an seiner Einspruchsentscheidung fest und beantragt
Klageabweisung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen
Feststellungsbescheide nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz
1 FGO).
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1. Der Beklagte hat die Nutzungsdauer des im Ergänzungsvermögen geführten
Praxiswerts des Klägers zutreffend mit acht statt mit sechs Jahren angenommen und
eine entsprechende Abschreibung vorgenommen.
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Der anlässlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert stellt ebenso wie
der Wert einer erworbenen Einzelpraxis ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
dar. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist jedoch auf die Bemessung der AfA für den Einzel- oder
Sozietätspraxiswert nicht anzuwenden. Wegen der Beteiligung und der weiteren
Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers ist vielmehr davon auszugehen, dass die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des anlässlich der Gründung einer Sozietät
aufgedeckten Praxiswerts länger ist als die Nutzungsdauer des Werts einer erworbenen
Einzelpraxis. Demgemäß ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu schätzen.
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Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung von acht Jahren ist nicht zu
beanstanden. Denn sie hält sich im Rahmen sachgerechter Annahmen. Bei jeder
Schätzung sind Ungenauigkeiten zwangsläufig. Rechtswidrig ist eine Schätzung erst
dann, wenn sie nicht mehr plausibel ist und den Schätzungsrahmen verlässt. Der
Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass die Gründungspartner frühestens im Jahre
2004 aus der Rechtsanwaltspartnerschaft ausscheiden. Wegen des fortbestehenden
Einflusses bisheriger Praxisinhaber kann ohne Rechtsfehler davon ausgegangen
werden, dass sich der derivativ erworbene Praxiswert nicht früher abnutzt. Demgemäß
kommt die Schätzung des Beklagten der Lebenswirklichkeit durchaus nahe.
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Dass in einer früheren Außenprüfung eine kürzere Nutzungsdauer angenommen wurde,
ist unbeachtlich. Denn die Besteuerungsgrundlagen sind gemäß § 2 Abs. 7 EStG für
jeden Besteuerungszeitraum festzustellen, ohne dass der Beklagte an frühere
Feststellungen gebunden wäre. Anders ließe sich nämlich eine bessere Erkenntnis
nicht verwerten und wäre der Beklagte gezwungen, Fehleinschätzungen aufrecht zu
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erhalten. Weder eine Bindung nach Treu und Glauben noch eine förmliche verbindliche
Zusage liegt im Streitfall vor.
2. Die Versicherungserstattung für den im Sonderbetriebsvermögen geführten Pkw hat
der Beklagte zutreffend in voller Höhe als Betriebseinnahme besteuert.
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Entscheidend ist, dass die Einnahme dem Kläger uneingeschränkt im Rahmen seiner
Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen ist. Denn die Einnahme wäre nicht
denkbar, wäre die Vermögenseinbuße an dem im Betriebsvermögen geführten
Fahrzeug nicht eingetreten. Anders als bei Verkehrsunfallschäden, wo im Einzelnen
nach der privaten oder beruflichen Veranlassung der Unfallfahrt gefragt werden muss,
ist hier unerheblich, dass das Fahrzeug auch privat genutzt und in der Privatgarage
entwendet wurde. Denn die Ersatzleistung kompensierte die
Betriebsvermögenseinbuße. Für die Versicherungsleistung und deren steuerliche
Behandlung spielt es mithin keine Rolle, in welcher Weise das zum Betriebsvermögen
gehörende Fahrzeug verwendet wurde. Hätte der Kläger das im Betriebsvermögen
gehaltene Fahrzeug verkauft, wäre es gleichermaßen ohne Belang gewesen, inwieweit
sich die vorherige Nutzung des Fahrzeugs aufteilen ließe. Entscheidend ist im Streitfall,
dass der Kläger das Fahrzeug vor dem Diebstahl nicht aus dem Betriebsvermögen
entnommen hat. Das Gericht folgt somit nicht der Rechtsauffassung des Klägers und
seiner Sicht der Dinge, wie er sie noch einmal in seinem Schriftsatz vom 24. August
2006 vorgetragen hat.
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Die Klage bleibt daher ohne Erfolg, so dass der unterlegene Kläger nach § 135 Abs. 1
FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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II. Es besteht kein Grund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO, die Revision zuzulassen.
Insbesondere liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
höchstrichterliche Entscheidung.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung
des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Bedeutung der
Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen,
sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen, so dass die höchstrichterliche
Entscheidung Breitenwirkung hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur
Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn im Streitfall über bisher ungeklärte
Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn gewichtige bisher noch nicht erwogene
Argumente gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen
worden sind. Im Interesse der Rechtseinheit ist eine Revision zuzulassen, um eine
unterschiedliche, divergierende Rechtsprechung zu beseitigen oder zu verhindern
(Gräber/Ruban, FGO, § 115 Rn. 23, 24, 41 und 43 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Dazu hat der Kläger vorgetragen, das Finanzgericht (FG) Hamburg habe sich in seinem
der BFH-Entscheidung vom 20. November 2003 IV R 31/02 (NJW 2004, 1343, 1344
DStR 2004, 414 = BStBl II 2006, 7 = BFHE 204, 166) vorausgehenden – vom BFH
aufgehobenen – Urteil vom 15. April 2002 III 208/01 (EFG 2002, 1285; mit Anm.
Valentin, EFG 2002, 1287) im Einklang mit (einem Teil) der Literatur (Schmidt/Heinicke,
EStG § 4 Rz. 274; Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 267; Kirchhof/Crezelius, EStG § 4
Rz. 251 Versicherungsleistungen, am Ende mit Hinweis auf das vorgenannte BFH-
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Urteil) in seinem Sinne ausgesprochen, während der BFH die Frage offengelassen
habe.
Dies trifft zwar für den zitierten Fall zu. Dennoch besteht kein Grund, eine divergierende
Rechtsprechung zu befürchten und die Revision zuzulassen.
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Zum einen ist die abweichende Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben worden.
Zum anderen hat der BFH (am angegebenen Orte mit zahlreichen höchstrichterlichen
Entscheidungen belegt) ausgeführt und es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass
die zum Ausgleich für ein zerstörtes oder gestohlenes Wirtschaftsgut des
Betriebsvermögens gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich
Betriebseinnahmen darstellen, weil es sich insoweit um das stellvertretende commodum
im Sinne des § 285 BGB (früher § 281 BGB) handelt, das im Betriebsvermögen an die
Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist. Die
Versicherungsleistung führt zu einer Mehrung des Betriebsvermögens, die der
Minderung des Betriebsvermögens um den Buchwert der abhanden gekommenen
Sache gegenüber steht. Das Privatvermögen wird hierdurch nicht berührt, sofern zuvor
keine Privatentnahme und vorherige Ausbuchung des Wirtschaftsguts stattgefunden hat.
Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
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