Urteil des FG Köln vom 20.03.2002

FG Köln: hebamme, ausbildung, geburt, weiterbildung, beruf, anfechtungsklage, komplikationen, schwangerschaft, vollstreckbarkeit, prüfungsordnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Finanzgericht Köln, 10 K 3418/99
20.03.2002
Finanzgericht Köln
10. Senat
Urteil
10 K 3418/99
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie
Umsätze ausführt.
Die Klägerin erzielt seit 1992 Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit als Psycho-soziale-
Beraterin/Erzieherin und Geburtsvorbereiterin. Daneben hält sie gelegentlich
Fortbildungskurse. Die Klägerin übt diese Tätigkeiten fast ausschließlich für das A-Hospital
in B aus. Dort ist sie seit dem 25. April 1985 als Honorarkraft in der Elternschule tätig. Die
Elternschule ist verantwortlich für das Kursangebot rund um die Geburt, hier z.B. für
Geburtsvorbereitung, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik. Die Kurzleiterinnen
sind Fachkräfte aus den Berufen Hebamme, Erzieherin, Krankengymnastin,
Sozialpädagogin und Geburtsvorbereiterin. Die Teilnehmer/innen zahlen ihre Gebühr bei
Kursbeginn. Die Elternschule und die Kurzleiterinnen sind berechtigt, den
Teilnehmern/innen die Kursgebühr zu quittieren. Diese reichen dann die Quittung nach
Beendigung des Kurses bei ihrer jeweiligen Krankenkasse ein, die ihnen den Betrag ganz
oder teilweise zurückerstattet.
Die Klägerin hat zunächst eine Ausbildung zur stattlich anerkannten Erzieherin an der
Fachschule für Sozialpädagogik absolviert. Anschließend hat sie eine Aus- und
Weiterbildung in Geburtsvorbereitung bei der Gesellschaft für Geburtsvorbereitung e.V.
einschließlich Kursen für Geburtsvorbereitung, Babymassage und Praktikum im Kreisssaal
absolviert. Desweiteren hat sie einen Fernstudiengang mit der Ausbildung zur geprüften
psychologischen Beraterin SPH erfolgreich abgeschlossen. Schließlich hat sie
Fortbildungskurse besucht, wie z.B. psycho-soziale Betreuung von Frühgeborenen, der
frühe Tod von Kindern, Start ins Leben, vorgeburtliche Diagnostik in der
Frühschwangerschaft.
Die Klägerin gab für die Streitjahre 1992 bis 1996 keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil
sie der Ansicht war, dass sie umsatzsteuerfreie Umsätze ausführe.
Der Beklagte teilte diese Auffassung nicht und erließ für die o.g. Zeiträume entsprechende
Umsatzsteuerbescheide.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
19. April 1999 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG liege vor, wenn sie in
wesentlichen Merkmalen mit einer der im Gesetz genannten Berufe verglichen werden
könne. Die Ausbildung der Klägerin als stattlich anerkannte Erzieherin mit Befähigung,
Frauen und Paargruppen zur Geburtsvorbereitung zu leiten, sowie der Weiterbildung zur
geprüften psychologischen Beraterin SPH sei weder mit der Ausbildung einer Hebamme
noch der eines Krankengymnasten oder Heilpraktikers vergleichbar. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Sie übe eine Tätigkeit aus, die derjenigen einer Hebamme vergleichbar sei. Sie nehme
auch an Geburten teil, wenn sie die Geburtsvorbereitung begleitet habe und
Komplikationen aufträten. Auch der Beruf einer Hebamme umfasse nicht nur die
Geburtshilfe sondern auch die Vorbereitung auf die Geburt und die Nachsorge.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1996 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 19. April 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin
deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Die von der Klägerin getätigten Umsätze sind entgegen der Auffassung des Beklagten
steuerfrei.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - sind die Umsätze aus der
Tätigkeit u.a. als Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Nach Auffassung des erkennenden Senats übt die Klägerin
eine einer Hebamme vergleichbare Tätigkeit aus.
Bei einer Hebamme handelt es sich um eine behördlich geprüfte und anerkannte
Geburtshelferin. Neben der Beratung während der Schwangerschaft und Hilfe bei der
Entbindung pflegt sie Mutter und Kind in den ersten Tagen des Wochenbettes (vgl. Der
Große Brockhaus, 18. Auflage, Stichwort "Hebamme"). Entsprechendes ergibt sich auch
aus dem Hebammengesetz vom 4. Juli 1985 sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger vom 16. März 1987 (Bundesgesetzblatt I 1987,
929).
Die Klägerin ist ebenfalls im Bereich der Geburtsvorbereitung und -nachsorge tätig. In ihrer
Ausbildung wurde sie auf die Tätigkeiten hin ausgebildet. Sie nimmt deshalb in
wesentlichen Bereichen eine Tätigkeit wahr, die auch zum Aufgabengebiet einer
Hebamme gehören. Es ist deshalb nach Auffassung des Senats unschädlich, wenn die
23
24
25
Klägerin nicht selber unmittelbar bei der Geburt Hilfe leistet. Der Senat versteht das
Vorbringen der Klägerin, sie nehme ggfl. auch an Geburten teil, dahingehend, dass ihre
Tätigkeit in diesen Fällen sich auf eine psychologische Begleitung bezieht.
Die Entscheidung des Senats entspricht auch der engen Auslegung der
Befreiungsvorschrift, wie sie vom Europäischen Gerichtshof und ihm folgend dem
Bundesfinanzhof vorgenommen wird (vgl. hierzu zusammenfassend Finanzgericht Köln,
Urteil vom 29. November 2001 5 K 2725/98, DStRE 2002, 303). Die Kosten für die
Geburtsvorbereitungskurse werden von den Krankenkassen zumindest teilweise erstattet.
Sollten die Leistungen der Klägerin umsatzsteuerpflichtig seien, so müßte ihr Auftraggeber,
das Krankenhaus, die Kosten für die Geburtsvorbereitungskurse erhöhen, was automatisch
zu höheren Erstattungen durch die Krankenkassen führen würde. Gerade diese sollen
jedoch von der Umsatzsteuer entlastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da die Frage, ob der von
der Klägerin ausgeübte Beruf eine einer Hebamme ähnliche heilberufliche Tätigkeit
darstellt, von allgemeinen Interesse ist und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.