Urteil des FG Köln vom 30.01.2003

FG Köln: einkünfte, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vorzeitige auflösung, schuldenerlass, einziehung, lebensversicherung, vergleich, zusammenwirken, steuerfestsetzung, abgabenordnung

Finanzgericht Köln, 10 K 5589/02
Datum:
30.01.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5589/02
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die verbleibende Einkommensteuerschuld der
Kläger für 2000 zu erlassen ist.
2
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In
den Jahren 1992 bis 2000 entstanden den Klägern Zinsaufwendungen für Kredite, die
sie bei der B-Bank aufgenommen hatten, und zwar teilweise im Anschluss an den
Konkurs einer Gesellschaft im Jahr 1992, an der der Kläger beteiligt war, und teilweise
zum Zwecke der Finanzierung von Vermietungsobjekten. Die entstandenen Zinsen
wurden durch neue Kredite der B-Bank finanziert. Den Zinsaufwand machten die Kläger
bei den gewerblichen Einkünften des Klägers bzw. bei den Vermietungseinkünften der
Klägerin steuerlich geltend. In den Jahren 1994 und 1995 war der Gesamtbetrag der
Einkünfte negativ. Die in diesen Jahren nicht ausgeglichenen Verluste wurden rück-
bzw. vorgetragen. Von 1992 bis 1999 betrug die festzusetzende Einkommensteuer 0
DM. Insgesamt sind in den Jahren 1992 bis 2000 folgende Zinsaufwendungen
einkunftsmindernd berücksichtigt worden:
3
Jahr Kläger (DM) Klägerin (DM)
4
1992 -- 85.209
5
1993 -- 92.954
6
1994 104.841 92.392
7
1995 103.519 90.349
8
1996 102.623 88.361
9
1997 101.698 111.318
10
1998 100.790 111.517
11
1999 96.403 104.878
12
2000 42.993 44.754
13
Bis zum Jahr 2000 summierten sich die Schulden der Kläger bei der B-Bank auf einen
Betrag von 4.632.639 DM. Im Jahr 2000 wurde zwischen der B-Bank und den Klägern
ein Vergleich geschlossen, in dessen Rahmen die Kläger ihre Gesamtschulden unter
Einsatz sämtlichen freien Vermögens (insbesondere Lebensversicherungen, die sie für
ihre Altersversorgung angespart hatten) um 1.763.578 DM reduzierten. Der darüber
hinausgehende Schuldbetrag von 2.869.061 DM wurde den Klägern im Rahmen des
Vergleichs erlassen. In diesem Betrag waren auch Zinsschulden in Höhe von 307.515
DM enthalten.
14
In der Einkommensteuererklärung für 2000 wurde der Erlass der Zinsschulden in Höhe
von 93.517 DM als gewerbliche Einnahme des Klägers und in Höhe von 213.998 DM
als Vermietungseinkünfte der Klägerin berücksichtigt. Auf diese Weise ergaben sich
gewerbliche Einkünfte des Klägers in Höhe von 158.323 DM und Vermietungseinkünfte
der Klägerin in Höhe von 238.430 DM. Darüber hinaus bezogen die Kläger im Jahr
2000 noch Kapitaleinkünfte in Höhe von 259.100 DM, die im Wesentlichen (225.240
DM) aus den Lebensversicherungen stammten, die im Rahmen des Vergleichs auf
Druck der B-Bank nach ca. 11 Jahren mit der Folge der Entstehung steuerpflichtiger
Einnahmen vorzeitig aufgelöst werden mussten. Ausweislich des
Einkommensteuerbescheids vom 10. Mai 2002 ergab sich für 2000 ein Gesamtbetrag
der Einkünfte von 686.269 DM. Nach Abzug von Sonderausgaben und des
verbleibenden Verlustabzugs aus den Vorjahren bis 1998 in Höhe von 278.472 DM
ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 266.128 DM; die verbleibende
Einkommensteuerschuld für 2000 betrug nach Verrechnung mit Steuerabzugsbeträgen
14.712 EUR, die Kirchensteuerschuld 4.165 EUR und der Solidaritätszuschlag 896
EUR. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 19.846 EUR wurde zum
13. Juni 2002 fällig gestellt. Die Nachzahlungszinsen wurden mit 73 EUR festgesetzt.
Der Einkommensteuerbescheid wurde nicht mit dem Einspruch angefochten und somit
bestandskräftig.
15
Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 beantragten die Kläger den Erlass der nach dem
Einkommensteuerbescheid vom 10. Mai 2002 insgesamt verbleibenden Beträge in
Höhe von 19.846 EUR. Diesen Antrag begründeten die Kläger im Laufe des
Verwaltungsverfahrens wie folgt: Der Vergleich habe die Liquidität der Kläger und damit
ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht. Die B-Bank habe - im Gegenteil -
den Vergleich nur unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass die Kläger
sämtliches freie Vermögen einsetzten, um vor einer Verzichtserklärung die
Gesamtschuld soweit wie möglich zu reduzieren. Der Schuldenberg der Kläger sei über
Jahre hinweg aufgebaut worden. Der Erlass im Rahmen des Vergleichs habe im Jahr
2000 zu kumulierten Einnahmen geführt, sodass die Kläger in diesem Jahr in voller
Höhe von der Steuerprogression getroffen worden seien, während ihnen der Abzug von
Zinsaufwendungen in den Vorjahren nur im Rahmen des Eingangssteuersatzes zugute
gekommen sei. Der Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2000 weise somit ein zu
versteuerndes Einkommen von 266.128 DM aus, ohne dass die Kläger entsprechend
leistungsfähig gewesen seien. Auch die Besteuerung der Erträge aus der
Lebensversicherung sei sachlich unbillig, weil die Kläger im Rahmen des Vergleichs zu
einer vorzeitigen Auflösung gezwungen gewesen seien. Darüber hinaus hätten die
16
Kläger wegen Überschreitens der Grenze von 240.000 DM die Förderung gemäß
§ 10e EStG verloren. All dies zwinge dazu, den Klägern eine Befreiung von der
schematisierten Steuerbelastung zu erteilen.
17
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2002 ab. Im Rahmen des
Einspruchsverfahrens fand am 11. September 2002 ein Erörterungstermin statt. Dabei
erklärten die Kläger, den Erlassantrag auf sachliche Billigkeitsgründe zu beschränken.
Der Einspruch blieb gleichwohl ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der
Einspruchsentscheidung vom 27. September 2002 aus, es seien keine Billigkeitsgründe
erkennbar, die einen Erlass rechtfertigten. Die Besteuerung des Verzichts der B-Bank
sei eine notwendige Folge des Zuflussprinzips. Es ergebe sich kein unbilliges Ergebnis.
Zum einen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger durch den Erlass im
Jahr 2000 verbessert. Zum anderen habe der in den Vorjahren berücksichtigte
Zinsaufwand das zu versteuernde Einkommen der Kläger gemindert. Auch die
Besteuerung der Erträge aus der Lebensversicherung sei nicht unbillig. Sinn der
Fristbestimmung von zwölf Jahren sei es, Umgehungen zu verhindern, die durch einen
Abschluss langfristiger Versicherungen und dem Rückkauf des Vertrags nach kurzer
Zeit möglich wäre. Der Gesetzgeber habe bei der Begrenzung der Abzugsmöglichkeiten
durch § 10e Abs. 5a EStG die Möglichkeit zufälliger Schwankungen des zu
versteuernden Einkommens in Kauf genommen.
18
Mit ihrer am 11. Oktober 2002 beim FG eingegangenen Klage führen die Kläger unter
Hinweis auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren ergänzend aus, unter Abzug aller
nicht liquiden Erträge würde sich für 2000 lediglich ein zu versteuerndes Einkommen
von 11.844 DM und damit eine festzusetzende Einkommensteuer von 0 DM ergeben
haben. Der Beklagte habe trotz des BFH-Urteils vom 26. Oktober 1994 X R 104/92
(BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297) der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.
19
Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
13. Juni 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2002 zu
verpflichten, die verbleibende Einkommensteuerschuld für 2000 in Höhe von
20
14.712 EUR und die festgesetzten Nachzahlungszinsen in Höhe von 73 EUR zu
erlassen.
21
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
22
Entscheidungsgründe
23
Die Klage ist unbegründet.
24
1. Nach § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) können Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
25
2. Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift des § 227 AO 1977 auf der Tatbestandsseite
durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit und auf der Rechtsfolgeseite
durch ein Verwaltungsermessen gekennzeichnet. Dennoch ist die gerichtliche Prüfung
von Verwaltungsmaßnahmen, die aufgrund dieser Vorschrift ergehen, nach inzwischen
26
ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat. Die Vorschrift kann zum Zwecke der Auslegung nicht in ihre
Bestandteile zerrissen werden (§ 102 FGO; Beschluss des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteile vom
27. September 2001 X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, vom
27
16. Juli1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7, vom 26. Oktober 1994
28
X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV
2002, 545; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889
m.w.N.).
29
3. Das FG darf in der Regel nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Nur
dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass
lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts ermessensgerecht ist (sog.
Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung
zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R
104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
30
4. Die Einziehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist im Normalfall
keine unzumutbare Härte. Härten, die im Gesetz selbst liegen und jeden einzelnen Fall
gleichermaßen betreffen, können nicht im Erlasswege ausgeglichen werden. Denn das
Steuerrecht unterliegt dem Diktum des Gesetzgebers (BVerfGE 13, 318/328). Sachlich
unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn die Geltendmachung eines
Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer
Vorschrift entspricht, im Einzelfall aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden
Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-
Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, vom 16.
August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545, vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV
2000, 1178). Ein in dieser Weise ungewollter Gesetzesüberhang liegt vor, wenn nach
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann,
dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne
der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteil vom 25. Januar
1996 IV R 91/94, BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289 unter Bezugnahme auf BVerfG-
Beschlüsse vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441, und vom 13. Dezember
1994 2 BvR 89/91, StRK, Abgabenordnung, § 227, Rechtsspruch 58; vgl. ferner BFH-
Urteil vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396)
31
Eine Billigkeitsmaßnahme darf dabei im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung
(Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) unter keinen Umständen, selbst nicht unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dazu führen, die generelle
Geltungsanordnung des jeweiligen Steuergesetzes zu unterlaufen. Entspricht die
Einziehung der Steuer zwar dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers,
hält dieser aber einer an den Grundrechten ausgerichteten verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand, ist bereits das Gesetz als solches verfassungswidrig. Dies
kann aber nur in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden und
32
rechtfertigt keinen Billigkeitserlass (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE
185, 270, BStBl II 1998, 396, vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II
1995, 297; BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545).
5. Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen
Rechtsanwendung erschöpfen. Die Billigkeitsprüfung verlangt neben der Einbeziehung
allgemeiner Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßiger Wertungen eine
Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden
Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind. In eine solche Würdigung sind
nicht nur die Vorschriften einzubeziehen, aus denen der Anspruch dem Grunde und der
Höhe nach hergeleitet wird, sondern auch die Regelungen, die im zu entscheidenden
Fall für die Konkretisierung des materiellen Rechts und seine verfahrensrechtliche
Durchsetzung sorgen. Nur auf diese Weise lassen sich Wertungswidersprüche
aufdecken und im Billigkeitswege beseitigen, die bei isolierter Betrachtungsweise als
typischer Nebeneffekt der Anwendung einzelner steuerrechtlicher Normen hinnehmbar
erscheinen, insgesamt aber, in ihrem Zusammenwirken in einem atypischen Einzelfall
eine Rechtslage herbeiführen, welche die Durchsetzung des Steueranspruchs als
sachlich unbillig erscheinen lässt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE
176, 3, BStBl II 1995, 297 für den Erlass einer hohen Steuerschuld aus sachlichen
Billigkeitsgründen, die durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen ohne
Zuwachs an Leistungsfähigkeit entstanden war).
33
Dabei darf allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass sich zwischen dem
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit einerseits und dem
Stichtagsprinzip bzw. Zu- und Abflussprinzip sich ein Spannungsverhältnis ergeben
kann. Durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG hat der
Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen
in einem Veranlagungszeitraum - als Folge der Steuerprogression oder wegen der
fehlenden tatsächlichen Ausgleichsmöglichkeit negativer Einkünfte in einem späteren
Veranlagungszeitraum - zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die
gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen. Dabei handelt es
sich jedoch um Nachteile, wie sie die Abschnittsbesteuerung ihrem Wesen nach mit
sich bringen kann. Die Frage der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist daher
immer auf den jeweils zu beurteilenden Einkommensermittlungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) zu beziehen (BFH-Urteil vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE
112, 348, BStBl II 1974, 540; BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191,
274, BStBl II 2000, 396).
34
7. Im Streitfall ist entgegen der Ansicht der Kläger kein Erlass der
Einkommensteuerschuld für 2000 aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich.
35
a) Die Einkommensteuerschuld für 2000 kann nicht deshalb erlassen werden, weil in
den Besteuerungsgrundlagen Kapitaleinkünfte aus der auf Verlangen der Bank vorzeitig
aufgelösten Lebensversicherung enthalten sind, die für die Altersversorgung der Kläger
gedacht war. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG angeordnet, dass
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen grundsätzlich der Einkommensteuer
unterliegen. Ausgenommen sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ausdrücklich nur
solche Zinsen aus Versicherungen, die nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsschluss ausgezahlt werden. Diese Voraussetzung erfüllen die Kläger im
Streitfall offensichtlich nicht. Auch der Hintergrund der Vorschrift führt zu keiner anderen
Bewertung. Erträge aus Lebensversicherungen sollen nur dann steuerfrei sein, wenn
36
auf Grund einer typisierenden Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass sie
der Versorgung des Steuerpflichtigen dienen. Dies ist bei einer Auflösung der
Versicherung zu Sanierungszwecken aber gerade nicht der Fall.
Ebenso kann offen bleiben, ob im Streitfall eine entsprechende Anwendung des § 34
Abs. 2 Nr. 3 EStG (Nachzahlung von Nutzungsvergütungen bzw. Zinsen für einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren) angezeigt gewesen wäre. Denn auch wenn das so
wäre, würde diese Erwägung die Richtigkeit der Steuerfestsetzung selbst betreffen und
hätte deshalb im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden müssen. Geschieht
dies nicht, weil der Steuerpflichtige den Bescheid etwa aus Unachtsamkeit
bestandskräftig werden lässt, können diese Erwägungen im Erlassverfahren nur
ausnahmsweise dann Berücksichtigung finden, wenn die Steuerfestsetzung
offensichtlich fehlerhaft war und es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder
nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür
vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 VII B
312/00, BFH/NV 2002, 889, BFH-Urteil 11. August 1987 VII R 121/84, BStBl II 1988,
512). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
37
b) Die Einkommensteuerschuld für 2000 kann auch nicht deshalb erlassen werden, weil
der Schuldenerlass zu einem zusammengeballten Zufluss von Einkünften im Jahr 2000
geführt hat, obwohl sich die dem zugrunde liegenden Zinsaufwendungen in den
Vorjahren nur im Rahmen des Eingangssteuersatzes gewinn-/einkunftsmindernd
ausgewirkt hatten. Der Sache nach handelt es sich bei dem Schuldenerlass um einen
Sanierungsgewinn. Die Steuerbefreiung solcher Gewinne wurde ab 1998 wegen
Doppelbegünstigung durch unbegrenzten Verlustabzug aufgehoben und auch nach
erneuter Einführung der Verlust-Abzugsbeschränkungen durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999 nicht wieder eingeführt. Damit entfällt im Regelfall auch
der von Verwaltung und Rechtsprechung vor § 3 Nr. 66 EStG bei Sanierungsgewinnen
allgemein praktizierte Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit (Schmidt/Heinicke, EStG 21.
Auflage, § 3, "Sanierungsgewinn"). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Urteil
vom 25. Januar 1996 IV R 91/94 (BFHE 180, 61, BStBl II 1996, 289), weil sich in dem
dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Verluste in anderen Jahren gerade
nicht gewinnmindernd ausgewirkt hatten.
38
c) Ein Erlass ist schließlich auch nicht insoweit geboten, als die Kläger im Jahr 2000 die
Wohneigentumsförderung gemäß § 10e EStG verloren haben.
39
aa) Gemäß § 10e Abs. 5a EStG können die Abzugsbeträge nach den Absätzen
40
1 und 2 der Vorschrift nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen
werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte bei zusammenveranlagten Ehegatten
240.000 DM nicht übersteigt. Mit der Einführung dieses Grenzbetrags sollte die
Grundförderung von der Leistungsfähigkeit des zu fördernden Steuerpflichtigen
abhängig gemacht werden. Bei Überschreiten dieses Grenzbetrags im jeweiligen
Veranlagungszeitraum des Abzugszeitraums wird der Steuerpflichtige für den
betreffenden Veranlagungszeitraum als nicht förderungswürdig angesehen mit der
Folge, dass die Grundförderung (nur) für diesen Veranlagungszeitraum entfällt
(Schmidt/Drenseck, EStG 14. Auflage 1995, § 10e Rz 27). Der im Streitfall von den
Klägern für 2000 zu berücksichtigende Gesamtbetrag der Einkünfte liegt mit 686.269
DM erheblich über dem Grenzbetrag von 240.000 DM.
41
bb) Dem daraus zwangsläufig resultierenden Verlust der Grundförderung kann im
Streitfall auch dann im Erlasswege nicht begegnet werden, wenn man - wofür einiges
spricht - mit den Klägern davon ausgeht, dass die sich aus dem Schuldenerlass
ergebenden Einkünfte nicht zu einem echten Zuwachs an Leistungsfähigkeit geführt
haben.
42
aaa) Die Rechtslage kann zwar im Einzelfall durch die Folgen der Rechtsanwendung
von Normen gekennzeichnet sein, in die sich der Steuerpflichtige, wenn man jede für
sich allein betrachtet, auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit fügen
müsste, die aber zusammen ein Ausmaß an steuerlicher Belastung bewirken, das
grundlegenden Wertungen des EStG widerspricht. Um eine Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit sicherzustellen, kann eine Ergebniskorrektur aus sachlichen
Billigkeitsgründen insbesondere dann erforderlich werden, wenn die
Einkommensteuerschuld, um deren Erlass es geht, in mehrfacher Weise auf
Regelungen beruht, die auf die Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 3 bis Abs. 6 EStG)
eingewirkt haben, ohne dass dem zu versteuernden Einkommen ein tatsächlicher
Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R
104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 unter Bezugnahme auf BVerfG-Beschlüsse 5.
April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441, 445 (Übermaßverbot) und vom 22. Februar
1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, 359, und vom 25. September
1992 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413
(Leistungsfähigkeit)).
43
bbb) Der Grenzbetrag beim Gesamtbetrag der Einkünfte von 240.000 DM, auf den es
nach dem Willen des Gesetzgebers bei der typisierenden Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich ankommt, wäre für das Jahr 2000
jedoch auch dann erheblich überschritten, wenn man die Einkünfte aus dem
Schuldenerlass von 307.515 DM außen vor ließe, die für das Jahr 2000 nicht zu einem
echten Zuwachs an Leistungsfähigkeit geführt haben. Eine noch weitergehende
Außerachtlassung von Einkünften verbietet sich, weil die Erträge aus den
Lebensversicherungen - unabhängig davon, ob die vorzeitige Auflösung unter Zwang
erfolgte - im Jahr 2000 zugeflossen sind und die Leistungsfähigkeit der Kläger
unmittelbar erhöht haben, indem sie zur Schuldentilgung eingesetzt werden konnten.
Durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG hat der Gesetzgeber in
Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen in einem
Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die
gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen (s.o.).
44
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
45