Urteil des FG Köln vom 21.02.2002

FG Köln: künstler, reisekosten, gesellschaft, vergütung, bemessungsgrundlage, einkünfte, doppelbesteuerungsabkommen, transport, handelsbrauch, unterbringung

Finanzgericht Köln, 2 K 7905/00
Datum:
21.02.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7905/00
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
01.02.0000 und der Einspruchsentscheidung vom 05.05.0000
verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 01.10.0009 gemäß §
50d Abs. 1 EStG einen Freistellungsbescheid für die Einkünfte aus der
Teilnahme an der Tournee 0000 zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers
abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Gage
15.714,21 US$
zzgl. Umsatzsteuer (16%)
2.514,27 US$
Reisekosten und Tagegelder
3.280,45 US$
zzgl. § 50 a EStG (41,78 % auf 3.280,45 US$)
1.370,57 US$
zzgl. SolZ (2,29% auf 3.280,45 US$)
75,12 US$
zzgl. Umsatzsteuer (23,05% auf 3.280,45 US$)
756,14 US$
Gesamtvergütung
23.710,76 US$
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einkommensteuer, die für den Kläger als
beschränkt Steuerpflichtigem einbehalten wurde. Streitentscheidend ist die Frage, ob
die Einnahmen unter der "Bagatellgrenze" des Artikels 17 des deutsch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommens - DBA USA - lagen.
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Der in den USA ansässige Kläger wurde von der A- Konzertagentur - für den Zeitraum
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01 - 02 als Begleitmusiker der 0000-Tournee verpflichtet. Die Konzertagentur schloss
mit dem Kläger zu diesem Zwecke unter dem 10.8.1998 einen Vertrag ("PERFORMERS
AGREEMENT"), in dem es u. a. wörtlich heißt:
Dieser Vertrag wird am 1. Oktober 1998 zwischen A-Konzertagentur, ... A,
Deutschland, nachstehend "Gesellschaft" genannt und [dem Kläger], ... USA,
nachstehend "Künstler" genannt, geschlossen. Beide Parteien erklären sich mit
den folgenden Vereinbarungen einverstanden.
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1. LAUFZEIT
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Die Laufzeit dieses Vertrags gilt für die folgende Beschäftigungsdauer.
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Vom 01 bis zum 02.0000, für 30 Life Auftritte plus Proben.
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2. POSITION UND PFLICHTEN
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2a. Der Künstler probt und tritt bei den Life Auftritten von Y im Rahmen der NN
0000 als Bandmitglied in der Eigenschaft als SÄNGER/KEYBOARD PLAYER
auf.
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4. VERGÜTUNG
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Der Künstler erhält eine wöchentliche Vergütung von 4.560
(viertausendfünfhundertsechzig) US$, bzw. einen Teil dessen für unvollständige
Wochen. Dabei wird vereinbart, dass diese Honorare gegenüber ausländischen
Künstlern unter Einbehaltung von Steuern fällig werden. Diese Einbehaltung
erfolgt durch die Gesellschaft unter Ausgabe einer offiziellen
Steuerbescheinigung, damit der Künstler gemäß den
Doppelbesteuerungsregelungen zwischen den USA und bestimmten
europäischen Ländern für diese Abzüge Gutschriften gegenüber seiner US-
amerikanischen Steuern erhalten kann.
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5. TAGESGELD
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Während der Laufzeit dieses Vertrages erhält der Künstler eine tägliche
Vergütung in Höhe von 50 $ für jeden vollständigen Tag/jede vollständige Nacht,
die er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt.
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6. CATERING
14
Zusätzlich zur vorstehend genannten täglichen Vergütung erhält der Künstler an
jedem Arbeitstag während des Probezeitraums eine Mahlzeit sowie eine
vollständige Mahlzeit an jedem Tag mit einem Life Auftritt.
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7. AUDIO- ODER VIDEO-AUFZEICHNUNGEN
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Während des Zeitraums der "Life Shows" könnten vom Artist gelegentlich
Arrangements für Video-, TV- oder Radioaufzeichnungen einiger Ausschnitte der
Life Shows für Werbezwecke oder kommerzielle Zwecke getroffen werden. Es
wird vereinbart, dass der Künstler für diese Arrangements von der Gesellschaft
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keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen fordern kann, da die Gesellschaft
weder Anteil an Aufzeichnungsrechten hat noch diese Rechte hält. Der Künstler
hat diese zusätzlichen finanziellen Zuwendungen daher vom Artist zu fordern.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
18
8a. Alle Honorare werden, außer bei anderslautenden schriftlichen
Vereinbarungen, vierzehntägig gezahlt. Die Zahlungen (Nettozahlschecks)
werden auf den Künstler ausgestellt und ihm per Post zugestellt bzw. an ihn
überwiesen:
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...
20
8d. Der Künstler verpflichtet sich und akzeptiert die Verantwortung zur Zahlung
der US-amerikanischen Steuern.
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9. TRANSPORT UND UNTERBRINGUNG
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9a. Interne Reisen erfolgen auf dem Landweg in luxuriösen Tourbussen. Ist die
Reiseentfernung zwischen den Veranstaltungsorten zu weit, um per
Bustransport rechtzeitig zu erfolgen, werden nach Ermessen der Gesellschaft
Flüge zur Verfügung gestellt. Alle "Fernflüge" haben in der Business Class zu
erfolgen. ...
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9b. Die Gesellschaft stellt dem Künstler für den Zeitraum, den er von seinem
Wohnsitz getrennt verbringt, eine tägliche Unterbringung bereit. Bei dieser
Unterbringung handelt es sich um ein Einzelzimmer in "4" oder "5" Sterne-
Hotels. ...
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in der beglaubigten Übersetzung
verwiesen.
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Im 01-02.0000 hielt sich der Kläger an insgesamt 20 Tagen in der Bundesrepublik
Deutschland auf. Die Tournee dauerte vom 01 bis zum 02.0000. Auftrittsorte in
Deutschland waren in der Zeit vom 01.. bis zum 03. und vom 04. bis zum 05.0000 die
Städte B, C, D, E,F, G, H, I, K, M, N und O. In den zwischenliegenden Zeiten fanden
Auftritte im europäischen Ausland an unterschiedlichen Orten statt.
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Der Kläger übernachtete in verschiedenen Hotels deutscher Großstädte (beispielsweise
HOTEL AB, CD HOF A und LM, F). Dazwischen fanden - ohne Hotelaufenthalt -
Übernachtungen im "Schlafbus" statt. Der Kläger wurde mit Bus und Flugzeug an die
verschiedenen Auftrittsorte befördert. Die Übernachtungs- und Transportleistungen
wurden unmittelbar von der Konzertagentur - der Vergütungsschuldnerin - gezahlt.
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Für alle Auftritte in der Zeit vom 06. bis zum 08.0000 - d. h. auch für jene im
europäischen Ausland - überwies die Konzertagentur dem Kläger auf dessen Konto in
den USA insgesamt 3 Beträge (9.428 US$ sowie zweimal 11.000 US$) als reine Gagen.
Davon entfiel auf die Auftritte in der Bundesrepublik Deutschland unstreitig der Betrag
von 15.714,21 US$.
28
Mit Schreiben vom 10.8.1999 beantragte der Kläger beim Beklagen die Erteilung eines
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Bescheides über die Freistellung vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Zahlungen
unter Berufung auf die Privilegierung nach Art. 17 Abs. 1 DBA USA, wonach bei
Künstlern das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates entfällt, wenn die entsprechenden
Einnahmen den Betrag von 20.000 US$ nicht übersteigen.
Mit Bescheid vom 24.7.2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Freistellung vom
deutschen Steuerabzug ab, da nach seiner Ansicht die Bagatellgrenze des Art. 17 Abs.
1 DBA-USA überschritten war.
30
Der Beklagte legte dar, der Begriff "Einnahmen" umfasse die Gesamtvergütung
(Bruttovergütung) ohne jeden Abzug, die der Künstler für seine künstlerische Tätigkeit
beziehe, zuzüglich erstatteter oder von Dritten übernommener Kosten. Im Falle des
Klägers gehörten danach zu den Einnahmen neben der eigentlichen - brutto
ausgezahlten - Gage auch die durch die Konzertagentur zusätzlich gezahlten
Tagegelder, erstattete Reisekosten und übernommene Steuern. Im Gegensatz zu den
brutto ausgezahlten Gagen habe es sich bei den Tagegeldern und
Reisekostenerstattungen um Nettovergütungen gehandelt, da die hierfür zu
entrichtenden Steuerbeträge zu Lasten der Konzertagentur gingen. Da zwischen dem
Kläger und der Konzertagentur die umsatzsteuerliche "Nullregelung" angewandt
worden sei, erhöhten sich die Beträge zusätzlich um die bisher nicht enthaltene
Umsatzsteuer.
31
Bezogen auf die durch den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten
Auftritte errechnete der Beklagte folgende "Gesamtvergütung":
32
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger unter dem 14.8.2000 Einspruch ein.
33
Am 26.9.2000 meldete die Konzertagentur als Vergütungsschuldnerin die für den Kläger
einzubehaltende Steuer nachträglich bei dem zuständigen Finanzamt für
Körperschaften A an und führte die Steuer ab.
34
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2000 wies der Beklagte den Rechtsbehelf des
Klägers als unbegründet zurück.
35
Mit der am 15.12.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf
Freistellung der an ihn geleisteten Zahlungen vom Steuerabzug auf Grund des deutsch-
amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens weiter.
36
Nach Auffassung des Klägers ist er vom deutschen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4
EStG freizustellen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist.
37
Der Kläger meint zunächst, zur Ermittlungen der maßgeblichen Einnahmen dürfe zur
erzielten Gage Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden.
38
Die Einbehaltungsvorschrift des § 50a EStG sei lediglich eine besondere Form der
Steuererhebung und unterstelle als Regelgewinnermittlungsart den
Betriebsvermögensvergleich. Diese Gewinnermittlungsart sei jedenfalls auch deshalb
zwingend, weil die Rückreise des Künstlers ins Ausland eine Betriebsaufgabefiktion
darstelle. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dürfe sich aber -
und dies sei für die inländische Besteuerung völlig unstreitig - die Belastung mit
Umsatzsteuer nicht auf den Gewinn auswirken.
39
Einen gewinnwirksamer Ansatz der Umsatzsteuer für Steuerausländer stelle überdies
einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 3 EUV und Art. 3 Abs. 1 GG dar.
40
Schließlich sei auch von einer Befreiung der Tätigkeit des Klägers als Künstler von der
Umsatzsteuer gem. Art. 13 Teil A I Buchstabe n) der 6. EG Richtlinie (Steuerbefreiungen
im Inland für Dienstleistungen, die von "anerkannten Einrichtungen" erbracht werden)
auszugehen.
41
Weiterhin führt der Kläger aus, dass selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die
Umsatzsteuer grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach §
50a EStG einzubeziehen sei, im hier zu entscheidenden Fall keine Erhöhung der
Bemessungsgrundlage eintrete.
42
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Mehrwertsteuer
ein rechtlich unselbstständiger Teil des zu zahlenden Preises. Sie sei, wenn sich aus
den Umständen nichts anderes ergebe, in dem angebotenen Preis enthalten.
43
In Anbetracht der klaren vertraglichen Regelungen müsse im Streitfall davon
ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuer in der vereinbarten Gage enthalten
gewesen sei.
44
Dies gelte im Übrigen auch für die Tagegelder, bei denen ebenfalls Bruttobeträge
vereinbart worden seien.
45
Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, die Aufwendungen, welche die
Konzertagentur als Vergütungsschuldnerin für Hotelkosten, Verpflegung und Transport
ausgegeben habe, seien den Einnahmen des Klägers nicht hinzuzurechnen.
46
Soweit der Vergütungsschuldner Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse
tätige, führe dies auf Seiten des Vergütungsgläubigers - des Klägers - nicht zu
Einnahmen. Ein solches eigenbetriebliches Interesse sei bei der Konzertagentur
zweifelsohne vorhanden gewesen: Auch ein Tourneeveranstalter sei wie ein
Filmproduzent aus eigenem betrieblichen Interesse darauf bedacht, dass der Künstler
pünktlich an seinem nächsten Auftrittsorte erscheine. Bereits der Tourneeplan, dem der
Kläger unterworfen gewesen sei, zeige, dass er über einen sehr kurzen Zeitraum an
mehreren Orten in der Bundesrepublik Deutschland Auftritte zu erbringen hatte.
Einsätze hätten oftmals nur an einem Abend in einem Ort stattgefunden. Gerade
dadurch habe es im eigenen betrieblichen Interesse des Vergütungsschuldners
gelegen, dass der Kläger nebst den anderen Begleitmusikern an allen verschiedenen
Auftrittsorte rechtzeitig erschien. Nur eine straffe Organisation habe den reibungslosen
Ablauf für die Konzertagentur sicherstellen können. Die Konzertagentur habe
insbesondere auch ihre Verpflichtungen gegenüber dem Künstler Y zu erfüllen gehabt.
Ein mögliches eigenes Interesse des Klägers trete daher gegenüber diesem massiven
eigenen betrieblichen Interesse des Vergütungsschuldners zurück.
47
Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass das eigenbetriebliche Interesse des
Vergütungsschuldners auch dadurch deutlich geworden sei, dass dieser nach eigenem
Ermessen entscheiden konnte, ob der Transport auf dem Landweg oder per Flugzeug
erfolgte. Diese Dispositionsmöglichkeit zeige, dass der Vergütungsschuldner zur
Sicherung einer reibungslosen Tournee im eigenen betrieblichen Interesse gehandelt
48
habe. Er, der Kläger, habe aber keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt.
"Der Vollständigkeit halber" bestreitet der Kläger darüber hinaus die Höhe der
berechneten zusätzlichen Kosten.
49
Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass eine Hinzurechnung der Steuer im
Sinne des § 50a Abs. 4 EStG gegen zur Bemessungsgrundlage nicht statthaft sei, da
diese Künstlersteuer "per se" nicht angefallen sei.
50
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2000 und des
Ablehnungsbescheides vom 24.7.2000 den Kläger bezüglich inländischer
Einkünfte vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG auf Grund des deutsch-
amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen.
52
Der Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
54
Der Beklagte bezieht sich auf seinen Rechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren und trägt
vor, eine Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG komme nicht in Betracht, da der Kläger die
Bagatellgrenze des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
überschritten habe.
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Was zu den "Einnahmen " im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DBA USA gehöre, bestimme sich
nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des Anwenderstaates und damit im
Streitfall nach § 50a Abs. 4 EStG. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber
ausdrücklich klargestellt, dass dem Steuerabzug der volle Betrag der Einnahmen
einschließlich steuerfreier Beträge etwa im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG unterliege
und dass Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder
Steuern nicht zulässig seien. Zur weiteren Auslegung des Einnahmebegriffs sei auf § 8
EStG zurückzugreifen.
56
Die Einnahmen umfassten somit die Gesamtvergütung (Bruttovergütung) in Geld oder
Geldeswert ohne jeden Abzug, die der Kläger für seine künstlerische Tätigkeit bezogen
habe, zuzüglich erstatteter oder von Dritten übernommener Kosten - dies gelte
unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
57
Folgerichtig seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen neben der
eigentlichen Gage auch die zusätzlich gezahlten geldwerten Vorteile in Form von
Tagegeldern, erstatteten Reisekosten sowie die hierauf entfallende § 50a EStG-Steuer
zu berücksichtigen. Die Vergütungsschuldnerin - die Konzertagentur - habe sich zur
Zahlung der Tagegelder und Übernahme der Reisekosten gegenüber dem Kläger
vertraglich verpflichtet. Da es sich bei diesen Aufwendungen im Gegensatz zu den
brutto ausgezahlten Gagen um Nettovergütungen handele, seien zur Ermittlung der
maßgeblichen Bruttovergütung die hierauf entfallenden Steuerbeträge noch zusätzlich
einzubeziehen.
58
Im Übrigen handele es sich bei den erstatteten Reisekosten weder um Zuwendungen im
Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG noch um Aufwendungen, welche die
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Vergütungsschuldnerin im überwiegend eigenem betrieblichen Interesse getätigt habe.
Die Konzertagentur sei zwar daran interessiert gewesen, dass der Kläger pünktlich an
seinem nächsten Auftrittsort erschien. Dieses eigenbetriebliche Interesse überwiege
jedoch nicht den Vorteil, den der Kläger aus den vom Veranstalter übernommenen
Reisekosten bezogen habe. Er - der Kläger - sei angemessen untergebracht worden
und habe sich nicht um Transport, Verpflegung und Buchungen der Hotelzimmer zu
kümmern brauchen. Es habe sich damit um Aufwendungen für die Lebensführung
gehandelt, die statt von ihm für den maßgeblichen Zeitraum von einem Dritten
übernommen worden seien.
Auch die Umsatzsteuer sei in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer mit
einzubeziehen. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung habe ausdrücklich
bestätigt, dass die Umsatzsteuer selbst bei angewandter umsatzsteuerlicher
Nullregelung in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen sei.
60
In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger
allenfalls eine Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG beantragen könne, als deren
Grundlage ein Freistellungsbescheid erteilt werde.
61
Entscheidungsgründe
62
I.
63
Die Klage ist zulässig und begründet.
64
Die Ablehnung des Erlasses eines Freistellungsbescheides durch den Beklagten war
rechtswidrig i.S.d. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Dem Kläger steht
ein Anspruch auf Erlass des begehrten Freistellungsbescheides aus § 50a Abs. 1 Satz
2 EStG zu.
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Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Schuldner einer Vergütung i. S. des § 50a Abs. 4
EStG - um eine solche geht es im Streitfall (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. d) EStG - auch dann zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der
gesetzlich vorgesehenen Abzugsteuer (§ 50a Abs. 5 EStG) verpflichtet, wenn die
Vergütung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht oder nur mit einem
niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann.
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Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf vollständige oder
teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2
EStG. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der hier streitbefangene
sogenannte Freistellungsbescheid i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die
Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung - und damit zugleich des
Erstattungsanspruchs- entschieden wird.
67
Dieser Freistellungsbescheid ist zu erteilen, wenn die bezeichneten Einkünfte nach
einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Dies ist
bei den Einkünften des Klägers der Fall, da für diese Einkünfte die Privilegierung des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA eingreift.
68
Nach Art. 17 Abs. 1 des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
69
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern" vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S.
355) - DBA USA - können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder
als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht,
im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der von dem Künstler
oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm
erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20.000 US$ nicht übersteigt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
70
Die "Einnahmen" des Klägers für die bezeichnete Europa-Tournee überschreiten nicht
den Betrag von 20.000 US$.
71
Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unstreitigen 15.714,21 US-
Dollar Gagen und 1000 US-Dollar Tagegelder Beträge um 16% Umsatzsteuer auf die
Gagen (I.), Reisekosten (II.), § 50a EStG-Steuer und Solidaritätszuschlag auf
Reisekosten und Tagegelder (III.) sowie Umsatzsteuer auf Reisekosten, Tagegelder und
Einkommensteuer (IV.) zu erhöhen seien.
72
1. Der Beklagte hat zunächst zu Unrecht die Brutto-Gagen und Brutto-Tagegelder um
16% Umsatzsteuer auf die Gagen erhöht.
73
Dabei ist der Beklagte zwar von einer zutreffenden Interpretation des Begriffs der
Einnahmen im Sinne des Art. 17 des DBA USA ausgegangen, hat aber den hier zu
beurteilenden Vertrag entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft
interpretiert.
74
Für die Prüfung, ob die Bagatellgrenze des Art. 17 Abs. 1 DBA USA überschritten
worden ist, sind die Einnahmen aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit als Künstler
und die dem Künstler erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zu addieren.
75
Dabei besteht bei der Frage, was grundsätzlich als Einnahme zu erfassen ist,
weitgehend Einigkeit. Der Begriff der Einnahmen umfasst die sogenannte
Gesamtvergütung (Bruttovergütung) in Geld oder Geldeswert ohne jeden Abzug, wobei
auf die Definition in § 8 Abs. 1 EStG zurückgegriffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom
27. Juli 1988 I R 28/87, BStBl II 1989, 449; BMF, BStBl I 1996,89, 93 unter Tz 3.2;
Bundesamt für Finanzen, BStBl I 1998, 1161; Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 17 DBA USA Tz 37; Maßbaum in Internationale
Wirtschaftsbriefe - IWB -, Gruppe 2, Seite 1211, Die Künstler- und Sportlerklausel in
DBA Tz XXV). Insoweit besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten des
vorliegenden Rechtsstreits.
76
Der Beklagte ist auch grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass der volle
Bruttobetrag dem Steuerabzug unterliegt; d. h., dass auch die Umsatzsteuer nicht von
der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist (BMF a. a. O. Tz 3.2 und 3.3; BfF a. a. O.;
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2001 II 377/00, DStRE 2002,90
77
m. w. N.; Blümich, EStG, § 50a Tz 24).
Die vom Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer
gehört - entgegen der Auffassung des Klägers - vielmehr nach überwiegender Meinung
(Blümich a. a. O. m. w. N. zur Rechtsprechung; EStR Abschnitt 227 Abs. 4) zu den
Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG.
78
Die Umsatzsteuer stellt insbesondere beim Empfänger der Zahlung keinen
durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar. Denn sie wird nicht "im
Namen und für Rechnung eines anderen" vereinnahmt. Der Unternehmer handelt
umsatzsteuerrechtlich stets im eigenen Namen und für eigene Rechnung, weil er
seinerseits gemäß § 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber der
Finanzbehörde Steuerschuldner ist. Das gilt auch bei Anwendung der - durch das
Steueränderungsgesetz 2001 zwischenzeitlich abgeschafften - Null-Regelung.
79
Aber auch bei Zugrundelegung dieser ganz überwiegenden Auffassung erweist sich die
Annahme des Beklagten, dass die Gage des Klägers um 16% Umsatzsteuer - hier
konkret 2514,27 US-Dollar - zu erhöhen sei, im Streitfall als fehlerhaft.
80
Unstreitig hat der Kläger keine Zahlung von Umsatzsteuern , die über die vereinbarten
Gagen hinausgingen, erhalten.
81
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein über die
vereinbarte Gage hinausgehender Honoraranspruch in Höhe von 16% Umsatzsteuer
auf die Gage zugestanden hätte.
82
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 11.
Mai 2001 V ZR 492/99, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 2001, 2464; BGH-Urteil
V ZR 416/97, Wertpapiermitteilungen - WM - 2000,915), gilt ein vereinbarter Preis
grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende
Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbstständiger Teil des zu
zahlenden Entgelts (Bruttopreis). Davon ist auch bei Verträgen zwischen Unternehmern
auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen Nettopreis vereinbart
haben. Dafür kann auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein.
83
Im Streitfall enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für die Umsatzsteuer. Es
ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon
auszugehen, dass grundsätzlich die vereinbarten Gage die Umsatzsteuer mit umfasste.
84
Es kann dahinstehen, ob es im Bereich von Tourneeveranstaltungen einen "
Handelsbrauch " gibt, wonach regelmäßig der Tourneeveranstalter alle Steuern der
ausländischen Künstler übernimmt (so möglicherweise FG Hamburg, DStRE 2002,90),
da im vorliegenden Fall eine von diesem möglichen " Handelsbrauch " abweichende
Gestaltung gewählt wurde. Wie sich aus § 4 des Künstlervertrages ergibt, war eindeutig
vereinbart, dass das Honorar des Klägers unter Einbehaltung von Steuern fällig werden
sollte.
85
Es kann offen bleiben, ob die Regelung in § 4 des Künstlervertrages die Umsatzsteuer
mit umfassen sollte. Selbst wenn dieses - wie der Kläger vorträgt - nicht der Fall
gewesen sein sollte, ist keine positive Regelung oder ein " Handelsbrauch " erkennbar
woraus sich eine Verpflichtung der Vergütungsschuldnerin zur zusätzlichen Zahlung
86
von Umsatzsteuer ergeben könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der tatsächlichen Handhabung durch die
ursprünglichen Vertragsparteien, d. h. den Kläger und die Vergütungsschuldnerin. Beide
Beteiligten gingen davon aus, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei. Folgerichtig
wurde weder Umsatzsteuer angemeldet, noch die Null-Regelung angewendet oder ggf.
ein Vorsteuerabzug geltend gemacht.
87
Erst nach Beginn des Streitverfahrens zwischen dem Kläger und dem Beklagten - zwei
Jahre nach dem Streitjahr - wurde eine schematische erstellte Steueranmeldung
abgegeben.
88
1. Der Beklagte ist auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die § 50a EStG-
Steuer und der Solidaritätszuschlag bei der Prüfung der Frage, ob die Einnahmen
die Bagatellgrenze im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des DBA USA überschreiten,
einzubeziehen sind.
89
Unstreitig ist im hier maßgeblichen Jahr 1998 keine derartige Steuer für den Kläger
abgeführt worden.
90
Eine Zahlung der Konzertagentur als Vergütungsschuldnerin erfolgte erst nach
Androhung des Haftungsbescheides im Jahr 2000.
91
Ungeachtet dieses zeitlichen Moments liegt aber schon deshalb keine Einnahme des
Klägers vor, weil die Zahlung der Vergütungsschuldnerin, der Konzertagentur, keine
Schuld des Klägers tilgte.
92
Nach herrschender Meinung (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1993 VIII R 51/89, BStBl II
1992, 941 m. w. N.; Blümich, EStG, § 8 EStG Tz 28) liegt eine Einnahme des
Steuerpflichtigen i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn ein Schuldner seine -
durch eine Leistung des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart veranlasste -
Zahlungsverpflichtung dadurch erfüllt, dass er mit der Zahlung an einen Dritten eine
Schuld des Steuerpflichtigen tilgt. Die Leistung im abgekürzten Zahlungsweg führt mit
Eintritt der schuldbefreienden Wirkung zum Zufluss i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG.
93
Ungeachtet aller weiteren Fragen konnten danach dem Kläger weitere Einnahmen im
Sinne des § 8 EStG in Höhe der § 50a EStG-Steuer und des Solidaritätszuschlages
jedenfalls nur dann zugerechnet werden, wenn er eine entsprechende Steuer auch nur
rechtstheoretisch schuldete.
94
Wenn der Kläger die entsprechende Steuer nicht schuldete, kann keine Befreiung von
einer Verbindlichkeit und damit kein Zufluss vorliegen.
95
Danach scheidet im Streitfall eine Zurechnung der § 50a EStG-Steuer aus.
96
Ohne die vom Beklagten - wie oben dargelegt - zu Unrecht angesetzte Umsatzsteuer
und die angesetzte § 50a EStG-Steuer und den Solidaritätszuschlag betragen die
97
Einnahmen des Klägers bei Zugrundelegung der Berechnung des Beklagten 19.750,80
US-Dollar. Sie liegen damit unter der streitigen Bagatellgrenze von 20.000 Dollar.
Wenn der Beklagte die streitigen Steuern zunächst einberechnet um einen Betrag über
20.000 US-Dollar zu erreichen und daraus wiederum ableitet, dass die entsprechende
Steuer angefallen sei, unterliegt er einem klassischen Zirkelschluss.
98
Nur wenn ohne den Ansatz der erst bei Überschreitung der Bagatellgrenze anfallenden
Steuern die Einnahmen die Bagatellgrenze überschreiten, kann die Steuer entstehen.
Ansonsten würden Freigrenzen, die in den verschiedenen Gesetzen vorgesehen sind
(vgl. z. B. die einen Annehmlichkeitsgrenze in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG), gegen den
Willen des Gesetzgebers herabgesetzt.
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II. und IV. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die vereinbarten
Gagen und Tagegelder vom Beklagten außerdem zu Recht um Reisekosten sowie
Umsatzsteuer auf Reisekosten, Tagegelder und Einkommensteuer erhöht worden sind,
da bereits die Nichterfassung der zusätzlichen Umsatzsteuer und § 50a EStG-Steuer zur
Unterschreitung der Bagatellgrenze von 20.000 US-Dollar nach Art. 17 des DBA USA
führt.
100
Wenn man die vom Beklagten berechneten 23.710,76 US-Dollar Einnahmen um
2.514,27 US-Dollar Umsatzsteuer und um 1.370,57 US-Dollar vermindert, ergibt sich ein
Betrag von 19.750,80 US-Dollar.
101
Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der Auslegung
eines individuellen Vertrages beruht und im übrigen die zugrundeliegende
umsatzsteuerliche Streitfrage inzwischen ausgelaufenes Recht betrifft; im Übrigen
beruht die Entscheidung auf der Beseitigung eines dem Beklagten unterlaufenen
Zirkelschlusses.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 155
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S.1 ZPO.
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