Urteil des FG Köln vom 21.12.2005

FG Köln: gebühr, zusammenrechnung, einheit, ausnahme, widerklage, stillschweigend, klagebegehren, datum, einkünfte, betrug

Finanzgericht Köln, 10 Ko 4172/05
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 4172/05
Tenor:
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 00.00.0000
werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf ...
EUR (entsprechend ... DM) festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des
Kostenfestsetzungsbeschlusses bleiben erhalten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
Gründe
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I. Der Erinnerungsgegner hatte gegen den Erinnerungsführer, der nach seiner Ansicht
als Subunternehmer im Bereich des ...- und ... in erheblichem Maße steuerpflichtige
Einkünfte erzielt bzw. Umsätze ausgeführt und die daraus entstandenen Steuern
verkürzt hatte, für die Jahre 0000 bis 0000 entsprechende Bescheide erlassen. Der
Erinnerungsführer hatte gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 0000 bis 0000 im
Verfahren 7 K 7609/01 geklagt und gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre
0000 bis 0000 im Verfahren 7 K 7608/01.
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Der zuständige Berichterstatter erörterte beide Verfahren gemeinsam im
Erörterungstermin vom 00.00.0000, ohne allerdings einen ausdrücklichen
Verbindungsbeschluss zu erlassen oder auszusprechen; die Niederschrift des
Erörterungstermins enthält im Kopf beide Aktenzeichen.
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Die Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 führt im Kopf zwar
beide Verfahren auf, bis zu diesem Zeitpunkt war eine Verbindung der Verfahren jedoch
noch nicht erfolgt, und zwar auch nicht zur gemeinsamer Verhandlung. Erst durch einen
in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 verkündeten Beschluss wurden die
Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden (GA Bl. 252).
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Sämtliche Bescheide wurden mit einheitlichem Urteil vom 00.00.0000 unter
Zurückstellung von Bedenken aufgehoben, weil nach Ansicht des Gerichts ein Auftreten
des Klägers als selbstständiger Unternehmer nicht festzustellen war.
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Der Gegenstandswert in der Einkommensteuersache betrug unstreitig ... DM, der in der
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Umsatzsteuersache knapp ... DM.
Auf dieser Grundlage beantragte der Bevollmächtigte, die zu erstattenden Kosten im
Verfahren 7 K 7608/01 unter Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer
Erörterungsgebühr von jeweils ... DM auf insgesamt ... DM und die Kosten im Verfahren
7 K 7609/01 unter Berücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr
von jeweils ... DM auf ... DM festzusetzen.
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Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wurden die zu erstattenden Kosten
nur auf insgesamt ... DM (entsprechend ... EUR) festgesetzt. Dabei folgte der
Kostenbeamte dem Grunde nach dem Antrag des Bevollmächtigten, berücksichtigte
aber insgesamt nur eine Erörterungsgebühr, die er auf der Basis eines für beide
Verfahren zusammengerechneten Streitwerts mit ... DM ermittelt hatte, weil die
Erörterung für beide Verfahren mit "einer gemeinsamen Ladung und gemeinsamen
Protokoll" durchgeführt worden sei.
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Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers macht geltend, die zu erstattenden
Kosten seien auf der Grundlage von getrennten Erörterungsgebühren in den jeweiligen
Verfahren zu ermitteln, weil die Verbindung zur gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung erst in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erfolgt sei. Die bloße
Vermutung, dass eine Verbindung zu einer gemeinsamen Erörterung erfolgt sei, habe
im Gesetz keine Grundlage. Es habe sich dementsprechend nicht um eine Erörterung
über denselben Gegenstand gehandelt.
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Der Erinnerungsgegner führt aus, dass nur eine Erörterungsgebühr geltend gemacht
werden könne, wenn in derselben Sache nur ein Erörterungstermin wahrgenommen
werde.
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II. Die Erinnerung ist begründet. Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der
tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne
dass eine Verfahrensverbindung gemäß § 73 Abs. 1 FGO erfolgt, kann zur Bestimmung
der Erörterungsgebühr keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der
selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen.
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1. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt - neben der Prozessgebühr
(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) - eine volle Gebühr für die mündliche Verhandlung
(Verhandlungsgebühr) und nach Nr. 4 der Vorschrift ebenso für die Erörterung der
Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr).
Die Entstehung einer Erörterungsgebühr dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten
unstreitig; streitig ist lediglich die Höhe der Gebühr.
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2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens (§§ 7,
11 BRAGO). Im Streitfall hat der Kläger von seiner Befugnis nach § 43 FGO Gebrauch
gemacht und in den Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 mehrere Klagebegehren
betreffend Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer in jeweils einer Klage zusammen
verfolgt. Dies hatte dieselbe Wirkung wie die Verbindung mehrerer bereits schwebender
Verfahren durch einen Beschluss des FG nach § 73 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom
24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137, bestätigt in BFH-
Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23-24/92, XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308,
BStBl II 1993, 514 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 18/92, BFH/NV 1993, 544),
mit der Folge, dass die Gegenstandswerte in den jeweiligen Verfahren
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zusammenzurechnen waren. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss zur Bestimmung der Erörterungsgebühr
vorgenommene weitere Zusammenrechnung der addierten Gegenstandswerte der
Verfahren 7 K 7608/01 und 7 K 7609/01 zu nunmehr nur noch einem Gesamt-
Gegenstandswert war dagegen unzulässig, weil beide Verfahren im Zeitpunkt des
Erörterungstermins noch nicht nach § 73 FGO verbunden worden waren; eine solche
Verbindung erfolgte vielmehr erst in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000.
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a) Zwar sind die Gegenstandswerte verbundener Klageverfahren vom Zeitpunkt der
Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert zu addieren (BFH-Urteil vom
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11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569). Bis zur Verbindung
jedoch sind getrennt erhobene Klagen verfahrens- und kostenmäßig auch getrennt zu
behandeln. Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz des
GKG erlauben es nicht, mehrere vom erkennenden Gericht als selbständig behandelte
Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten. Der Grundsatz des Ansatzes
von Kosten für das jeweils einzelne Verfahren ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich
ausgesprochen, kommt aber in seiner Systematik zum Ausdruck (BFH-Beschluss vom
15. Februar 1984 II E 1/84, BFHE 1984, 160, BStBl II 1984, 324; eine Ausnahme mit
dem Ansatz eines niedrigeren Streitwerts war nach § 19 Abs. 1 und 2 GKG unter
bestimmten Voraussetzungen nur für den Fall von Klage und Widerklage sowie
wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln vorgesehen).
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b) Aus der gemeinsamen Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin kann nicht auf
eine konkludente Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung bzw. Erörterung gemäß §
73 Abs. 1 FGO geschlossen werden. Ebenso wenig wie verbundene Verfahren nicht
stillschweigend durch konkludente Entscheidung, sondern nur durch einen
ausdrücklichen Trennungsbeschluss getrennt werden können (BFH-Beschluss vom 24.
Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137, bestätigt in BFH-
Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23-24/92, XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308,
BStBl II 1993, 514 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 18/92, BFH/NV 1993, 544),
können mehrere Klagen nicht ohne ausdrücklichen Verbindungsbeschluss für die
Festsetzung der Gerichtskosten als ein Verfahren angesehen werden. Gegen die nur
teilweise vertretene Gegenansicht spricht, dass der durch
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§ 73 Abs. 1 FGO geforderte Beschluss gemäß § 329 ZPO, § 155 FGO bei
vorausgegangener mündlicher Verhandlung verkündet, sonst den Beteiligten mitgeteilt
werden muss (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465,
BStBl II 1974, 137).
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Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich im Falle der gemeinsamen Ladung
und Verhandlung mehrerer Sachen in einem Termin vielmehr um eine bloß
vorübergehende Maßnahme der tatsächlichen Vereinfachung (BFH-Beschluss vom
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15. Februar 1984 II E 1/84, BFHE 1984, 160, BStBl II 1984, 324; ferner BFH-Beschluss
vom 24. Oktober 1979 VII R 95/78, BFHE 129, 111, BStBl II 1980, 105). Um eine solche
Vereinfachungsmaßnahme handelt es sich dementsprechend auch bei der
gemeinsamen Ladung und Erörterung im Termin vom 00.00.0000, für den keine
Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung/Erörterung ausgesprochen wurde. Die
Erörterungsgebühr im Verfahren 7 K 7608/01 ist deshalb mit ... DM anzusetzen und die
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im Verfahren 7 K 7609/01 mit ... DM.
3. 3. Nach § 31 Abs. 2 BRAGO werden aufeinander angerechnet Erörterungsgebühren
und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben
Rechtszug entstehen. Die Frage der Anrechnung der in den Verfahren 7 K 7608/01 und
7 K 7609/01 danach entstandenen Erörterungsgebühren von ... DM bzw. ... DM auf die
(nach Verbindungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000)
einheitliche Verhandlungsgebühr von ... DM stellt sich im Streitfall nicht, weil der
Prozessbevollmächtigte in seinem Antrag auf Kostenfestsetzung keine
Verhandlungsgebühr geltend gemacht hat.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht
gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)
eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung
beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen
Kosten.
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