Urteil des FG Köln vom 16.10.2008

FG Köln: stadt, mittelpunkt der lebensinteressen, lebensmittelpunkt, eigentumswohnung, anstellung, umzug, steuererklärung, ausstattung, anfang, einspruch

Finanzgericht Köln, 10 K 4005/05
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4005/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten für die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
darüber, ob sich der Haupthausstand der Kläger im Streitjahr 2004 im Land P befand.
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Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie sind beide
berufstätig und hatten im Streitjahr noch keine Kinder. Der Kläger hatte den
Berufswunsch, Rettungshubschrauber-Pilot zu werden. Zu diesem Zweck absolvierte er
im Jahr 2000 im Land P auf eigene Kosten eine Ausbildung zum Berufs-
Hubschrauberpiloten. Nach Erlangung der Pilotenlizenz benötigte der Kläger eine
nachgewiesene Mindestanzahl von 2000 Flugstunden, um bei der Q-Luftrettung eine
Anstellung als Rettungshubschrauberpilot zu finden. Der Leiter der Q-Luftrettung hat mit
Schreiben vom 27. Oktober 2005 bestätigt, dass der Kläger ihm bereits aus seiner
Tätigkeit als Sanitäter bekannt sei und dass er nach Absolvierung der notwendigen
2000 Flugstunden sowie einem positiven Ergebnis im Auswahlverfahren gute Chancen
für eine Anstellung als Rettungshubschrauber-Pilot habe.
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Bis Oktober 2001 hatten die Kläger ihren Wohnsitz unstreitig in der Stadt X (Land P) in
einer vom Kläger angemieteten 109-qm-Wohnung in der Neustadt der Stadt X, ca. 40
km südlich vom Stadtzentrum. Die Klägerin ist seit 1974 Eigentümerin einer ca. 52-qm-
Eigentumswohnung in der Stadt X, in welcher die Klägerin zunächst mit ihrer Mutter
gelebt hat, die allerdings nicht den Wohnsitz der Kläger in der Zeit des Lebens in dem
Land P bildete (ESt-Hefter). Da der Kläger wegen seiner fehlenden Berufserfahrung
zunächst nur in Deutschland ab Oktober 2001 eine Anstellung als Hubschrauberpilot
erlangen konnte, zogen die Kläger Ende September 2001 nach Deutschland, wo sie
zum 1. Oktober 2001 eine 87-qm-Wohnung in der Stadt S anmieteten. Ihre bis dahin in
der Stadt X angemietete größere Wohnung gaben die Kläger aus Kostengründen auf.
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Seit dem 1. November 2002 arbeitet der Kläger im Rahmen eines zunächst bis zum 31.
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Seit dem 1. November 2002 arbeitet der Kläger im Rahmen eines zunächst bis zum 31.
Oktober 2004 befristeten und später verlängerten Anstellungsvertrages als
Hubschrauberpilot für ein Filmstudio in der Stadt I. Im Rahmen dieses
Anstellungsvertrages erhielt der Kläger die Möglichkeit, die Musterberechtigung für
einen Helikopter vom Typ BO 105 zu erwerben. In der Zeit von März bis Oktober kam es
saisonal häufig zum Wochenendeinsätzen (257 Arbeitstage des Klägers), was zwischen
den Beteiligten unstreitig ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 bestätigte der
Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Kläger die ernsthafte Absicht, wieder in seine
Heimat (Land P) zurückzukehren. Der Geschäftsführer bestätigte dem Kläger außerdem,
dass die Kläger sich so häufig wie möglich in der Stadt X aufhielten, wo auch ihr
familiäres und gesellschaftliches Leben stattfinde.
5
Die Klägerin ist zur Unterstützung ihres Ehemannes von Anfang an mit diesem nach
Deutschland gezogen. Ihre Berufstätigkeit als Logopädin im Land P hatte sie
aufgegeben und eine Stellung als Logopädin in einer Jugend-Behindertenhilfe in der
Stadt T angenommen. Die Eigentumswohnung in der Stadt X behielt die Klägerin auch
nach dem Umzug in die Stadt S.
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Bis Oktober 2005 hatte der Kläger rd. 1100 Flugstunden gesammelt. Vor diesem
Hintergrund nahm der Kläger schon damals Gespräche mit Hubschrauber-Betreibern im
Land P auf, um möglichst bald wieder ins Land P zurückkehren zu können. Dabei
suchte er auch regelmäßig den Betrieb der Q-Luftrettung auf (GA Bl. 56). Seine Piloten-
Lizenz für das Land P hielt der Kläger laufend aufrecht, um bei Gelegenheit beruflich
dort tätig werden zu können.
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Im Jahr 2006 heirateten die Kläger kirchlich ebenfalls im Land P. Ab Mai 2008 erhielt
der Kläger letztlich auch die lange erstrebte Festanstellung als Rettungs-
Hubschrauberpilot im Land P. Seitdem leben die Kläger ständig in der Wohnung der
Klägerin in der Stadt X. Auch das gemeinsame Kind der Kläger ist Ende 2007 in der
Stadt X zur Welt gekommen.
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In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 machten die Kläger keine
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Für 2004 erklärte der Kläger 257
und die Klägerin 183 Arbeitstage. Erstmals in der Steuererklärung für das Streitjahr
2004 wurden auch Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt geltend
gemacht:
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Unterkunft Heimfahrten
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Ehemann 4.730 € 1.751 €
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Ehefrau 4.730 € 2.156 €
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Ausweislich der mit der Steuererklärung vorgelegten Aufstellung hat der Kläger im
Streitjahr 9 Aufenthalte in der Stadt X verbracht (68 Tage inkl. An- und Abreisetag) und
die Klägerin 12 Aufenthalte (108 Tage inkl. An- und Abreistag).
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Der Beklagte berücksichtigte die angesetzten Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für
2004 vom 19. August 2005 nicht. Zur Begründung wurde angeführt, der
Lebensmittelpunkt der Eheleute befinde sich nicht in der Stadt X, sondern am
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Beschäftigungsort. Nach zwischenzeitlichem Änderungsbescheid vom 19. September
2005 ist nunmehr nur noch die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung streitig.
Mit dem Einspruch machten die Kläger geltend, ihr Lebensmittelpunkt außerhalb der
Arbeitszeiten befinde sich in der Stadt X. Der Ehemann sei in einem SOS Kinderdorf
nahe der Stadt X aufgewachsen. Es sei auch aufgrund des bestehenden
Kinderwunsches beabsichtigt, nach X zurückzukehren.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der
Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 aus: Selbst wenn die - nicht
vollständig nachgewiesenen - Angaben der Kläger zu ihren Aufenthalten in der Stadt X
zutreffend seien, reichten die erklärten 68 bzw. 108 Aufenthaltstage in X nicht aus, um
dort den Lebensmittelpunkt anzunehmen. Im Übrigen hätten die Kläger ausgehend von
den Angaben ihrer Steuererklärung ohnehin nicht alle arbeitsfreien Tage in X verbracht;
beim Ehemann verblieben 41 (366 - 257- 68) und bei der Ehefrau 75 Tage (366 -183 -
108). Gerade bei kinderlosen Ehepaaren stelle ihre Berufstätigkeit häufig den
wesentlichen Lebensinhalt dar. Über einen Zeitraum von (im Streitjahr) mehr als 2
Jahren bleibe es auch nicht aus, dass persönliche Kontakte im (neuen) Umfeld
entstünden. Die Eigentumswohnung in der Stadt X sei eher als Ferienwohnung
geeignet, zumal die Kläger auch vor ihrem Umzug in die Stadt S in X in einer größeren
Wohnung gewohnt hätten.
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Die Kläger machen unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren
geltend, es sei von vornherein geplant gewesen, nach Absolvierung der erforderlichen
Mindestflugstunden wieder in das Land P zurückzukehren. Dort befänden sich
Haupthausstand und Lebensmittelpunkt der Kläger sowie ihr gesamter Freundes- und
Bekanntenkreis (mit Ausnahme einer befreundeten Arbeitskollegin der Ehefrau). Auch
die Eltern der Ehefrau seien in der Stadt X ansässig. Die Klägerin sei in der 40-qm-
Eigentumswohnung in X aufgewachsen, in der sich zum heutigen Tag der
Haupthausstand der Kläger befinde. Sie hätten nahezu die komplette Freizeit in X
verbracht. Der Wohnsitz in Deutschland sei ausschließlich aus beruflichen Gründen
begründet worden.
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Nach Deutschland unterhielten die Kläger nahezu ausschließlich berufliche
Beziehungen, während ihre persönlichen Bindungen nach X bestünden; dorthin habe
es sie immer gezogen. Dem Kläger sei von seinem früheren Arbeitgeber von Anfang an
eine Anstellung im Land P in Aussicht gestellt worden. Der Aufenthalt in Deutschland
sei demgegenüber offensichtlich zeitlich befristet. So hätten die Kläger etwa ihre
Vereinsmitgliedschaften im Land P aufrechterhalten, ihren Mobilfunkvertrag im Land P
nicht gekündigt und ihre Bankverbindung im Land P beibehalten. Die Klägerin besuche
nach wie vor ihren Frauenarzt im Land P und auch die kirchliche Hochzeit im Land P
bestätige, dass hier der alleinige Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Der Hinweis
des Beklagten, gerade bei kinderlosen Ehepaaren stelle die Berufstätigkeit den
wesentlichen Lebensinhalt dar, sei unsubstantiiert und nichtssagend. Im Übrigen wäre
es nicht mit Art. 6 GG vereinbar, wenn die Anforderungen für eine doppelte
Haushaltsführung bei Berufstätigkeit beider Ehegatten höher wären als bei einer sog.
"Einverdiener-Ehe". Auch die Anzahl der in der Stadt X verbrachten Tage zeige
deutlich, dass es sich um mehr als bloße Touristen-Besuche handle. Auch die Größe
der Wohnung in der Stadt X spreche nicht gegen sie als Haupthausstand. Der Umzug in
die kleinere Eigentumswohnung sei vielmehr Ausdruck der wirtschaftlichen Vernunft der
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Kläger gewesen. Die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien in den
Jahren vor 2004 nur deshalb nicht geltend gemacht worden, weil die Kläger von ihrem
damaligen Steuerberater nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden
seien.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 19. September
2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 dahin zu
ändern, dass für den Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von
6.481 € und für die Klägerin solche in Höhe von 6.886 € als zusätzliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt
werden, hilfsweise Zulassung der Revision.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision.
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Der Beklagte weist unter Bezugnahme auf die Begründung in der
Einspruchsentscheidung auf die unbestimmte Aufenthaltsdauer der Kläger in
Deutschland hin, da der Kläger nach rd. 3 Jahren nur gut die Hälfte der erforderlichen
Flugstunden absolviert habe. Eine feste Zusage für eine Anstellung im Land P habe im
Streitjahr nicht bestanden, sodass auch von einer von vornherein befristeten
Anwesenheit in Deutschland nicht gesprochen werden könne. Entscheidend sei jedoch,
dass die Beziehungen der Kläger untereinander höher zu gewichten seien als die
Bindung zu anderen Personen oder Orten. Die Arbeitstage würden bei den heute
üblichen Arbeitszeiten nicht allein durch den Beruf beherrscht; auch an Arbeitstagen
gebe es Zeit für das Privatleben, welches sich in der Stadt S abgespielt habe. Die
Kläger hätten sich lediglich an 68 Tagen (also weniger als 20% des Jahres) zusammen
in der Stadt X aufgehalten und demgegenüber den weit größeren Teil des Jahres (rd.
70%) zusammen in der Wohnung in Deutschland verbracht. Daran ändere sich nichts
dadurch, dass die Klägerin noch 40 weitere Tage in der Stadt X verbracht habe.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Bei den Klägern sind keine Mehraufwendungen für doppelte
Haushaltsführung zu berücksichtigen, weil die Wohnung der Klägerin in der Stadt X
nicht den Haupthausstand der Kläger bildete; dieser lag vielmehr in der Wohnung am
Arbeitsort in der Stadt S.
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1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen; dies gilt unabhängig davon, aus
welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er
einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
wohnt.
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2. Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zwischen dem
Wohnen am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes
außerhalb dieses Ortes. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach
eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei
verschiedene Haushalte, nämlich den eigenen (Haupt-)Hausstand und die zusätzliche
Wohnung am Beschäftigungsort. Ohne eine solche Aufsplitterung der Haushalte ist die
Anerkennung zusätzlicher Werbungskosten nicht gerechtfertigt. Eine doppelte
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Haushaltsführung liegt danach nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand an
seinem Beschäftigungsort in einer familiengeeigneten Wohnung unterhält, in der sich
auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, und er daneben noch die bisherige
Familienwohnung an einem früheren Wohnort beibehält (BFH-Urteile vom 29.
November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459, vom 6. Oktober 1994 VI
R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184, vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE
175, 340, BStBl II 1995, 180).
3. Die Frage, welche von mehreren Wohnungen bei einem steuerpflichtigen Ehepaar
als der Haupthausstand anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein wesentliches Indiz hierfür kann die Größe und Ausstattung der Unterkunft am
Beschäftigungsort sein. Sollte diese Wohnung derjenigen am Heimatort in Größe und
Ausstattung entsprechen oder diese gar übertreffen, so ist dies ein Indiz dafür, dass der
Mittelpunkt der Lebensführung an den Beschäftigungsort verlegt worden ist und dort der
Haupthausstand geführt wird (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175,
340, BStBl II 1995, 180, vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).
Ebenfalls von Bedeutung sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des
Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl
der Heimfahrten, wobei gerade bei größeren Entfernungen jedoch auch eine geringere
Anzahl von Heimfahrten ausreichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R
62/90, BFHE 175, 340, BStBl II 1995, 180: 23 Heimfahrten). Erhebliches Gewicht kommt
auch dem Umstand zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen
bestehen. Insoweit ist von Belang, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers
überwiegend aufhalten (BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001,
1111).
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4. Der erkennende Senat kommt im Streitfall nach Abwägung aller Umstände zu dem
Ergebnis, dass der Haupthausstand der Kläger sich im Streitjahr 2004 nicht in der
Wohnung in der Stadt X, sondern in der Stadt S am Beschäftigungsort befunden hat,
obwohl der Hausstand in der Stadt S im Jahr 2001 unstreitig aus beruflichen Gründen
begründet worden ist.
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a) Dies folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht bereits daraus, dass in
der Wohnung der Klägerin in der Stadt X erst im Zuge des - dienstlich veranlassten -
Umzugs nach S ein gemeinsamer Hausstand der Kläger begründet worden ist. Denn
die bloße Verlagerung des Familienhausstandes durch Umzug der Steuerpflichtigen
innerhalb desselben Ortes hat nicht zur Folge, dass künftig eine aus privaten Gründen
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt (BFH-Urteil vom 4. April 2006 VI R
11/02, BFHE 213, 323, BStBl II 2006, 714, BFH/NV 2006, 1915). Für ebenso wenig
überzeugend hält das Gericht den Hinweis des Beklagten darauf, dass im Streitjahr nur
68 Tage in der Wohnung der Klägerin in der Stadt X verbracht worden sind. Denn diese
Anzahl von Tagen ist bei einer Entfernung von rd. 800 km durchaus beachtlich und geht
weit über übliche Touristen-Besuche hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R
62/90, BFHE 175, 340, BStBl II 1995, 180).
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b) Andererseits war jedoch zu berücksichtigen, dass die Kläger in der Stadt S eine
Wohnung angemietet haben, die in ihrer Größe in etwa der vom Kläger zuvor in der
Neustadt der Stadt X angemieteten Wohnung entsprochen hat. Die Kläger haben zwar
ihren Rückkehrwunsch wiederholt kundgetan, es war jedoch von vornherein klar, dass
dies erst nach Jahren - wenn überhaupt - möglich sein würde. Die Pflicht-
Flugstundenzahl hatte der Kläger im Streitjahr gerade erst zur Hälfte erreicht. Von
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besonderer Bedeutung für die Wertentscheidung des Gerichts ist ferner, dass bei
Eheleuten, die den gleichen Beschäftigungsort haben und dort auch wohnen, in aller
Regel von einem Haupthausstand am Beschäftigungsort auszugehen ist. Denn in einer
solchen Konstellation wird in dem Hausstand am Beschäftigungsort (beruflicher
Lebensmittelpunkt) nicht nur die meiste Zeit des Jahres verbracht. Vielmehr findet das
eheliche Leben im Wesentlichen in dem Hausstand am Beschäftigungsort - hier Stadt S
- statt. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Beziehungen der Eheleute
untereinander erheblich höher zu gewichten als die Beziehungen zu anderen Personen
oder Orten. Dort wo die Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, liegt - von
Ausnahmefällen abgesehen - auch ihr Haupthausstand (ähnlich bereits FG München,
Urteil vom 9. März 2004 13 K 3619/02, nicht veröff.). Eine andere Entscheidung würde
zudem Ehegatten, die gemeinsam aus einem Nachbarland nach Deutschland ziehen,
gegenüber anderen in Deutschland lebenden Ehepaaren bevorzugen, die ebenfalls
persönliche Beziehungen in ein Nachbarland haben und dort eine Wohnung
unterhalten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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6. Die Revision wird zugelassen, weil der BFH die Frage der gemeinsamen
Wohnsitzverlegung von Ehegatten zum Beschäftigungsort noch nicht abschließend
entschieden hat. Möglicherweise weicht der erkennende Senat auch vom BFH-Urteil
vom 6. Oktober 1994 VI R 55/93 (BFH/NV 1995, 585) ab, in welchem der BFH eine
doppelte Haushaltsführung für Eheleute bejaht hat, wenn sie außer der gemeinsamen
Wohnung an ihrem Lebensmittelpunkt während der Woche am Beschäftigungsort
gemeinsam eine Wohnung bewohnen, von der aus sie ihre jeweilige Arbeitsstätte
aufsuchen.
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