Urteil des FG Köln vom 25.01.2002

FG Köln: berufliche tätigkeit, kirche, diakon, berufsbild, verkehrsauffassung, verfügung, begriff, gesetzesänderung, aufbewahrung, gemeinde

Finanzgericht Köln, 7 K 8000/00
Datum:
25.01.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 8000/00
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Kläger die Aufwendungen für sein
häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang, d.h. mit einem Betrag i.H.v. 3.371 DM bei
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen kann, oder lediglich in
Höhe des begrenzten Betrages von 2.400 DM.
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Der Kläger ist als Diakon nichtselbständig tätig. Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er als Werbungskosten u.a.
Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. insoweit der Höhe nach
unstreitigen 3.371 DM als Werbungskosten geltend.
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Im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der
Beklagte jedoch lediglich Aufwendungen i.H.v. 2.400 DM, da seiner Auffassung nach
das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers
anzusehen sei.
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Gegen diesen ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 02.06.2000 legte der
Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde der
Einkommensteuerbescheid aus anderweitigen Gründen mit Änderungsbescheid vom
04.07.2000 geändert. Der geänderte Bescheid wurde Gegenstand des
Einspruchsverfahrens.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2000 wies der Beklagte den Einspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Dabei stellte der Beklagte darauf ab, dass im Streitfall
das häusliche Arbeitszimmer ausgehend vom allgemeinen Berufsbild des Seelsorgers
und auch unter Berücksichtigung der Darstellung des Klägers im Hinblick auf den
Umfang seiner Bürotätigkeit nicht als Mittelpunkt aller im beruflichen Bereich
ausgeübten Tätigkeiten des Klägers angesehen werden könne. Insbesondere führte der
Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus, dass der Kläger als katholischer Diakon
einen Großteil seiner beruflichen Aufgaben in der Kirche ausübe, in der er
Gottesdienste/Messen, sowie Taufen, Trauungen, Kommunionen und ähnliche religiöse
Veranstalungen durchführe. Desweiteren gehöre zum Aufgabenbereich des Diakons
auch die Seelsorge für seine Gemeindeglieder, die in vielen Fällen außerhalb des
Arbeitszimmers durch Besuche insbesondere auch bei kranken Gemeindegliedern, zu
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Hause oder im Krankenhaus sowie im Seniorenheim, stattfinde. Auch der Umstand,
dass der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für
insgesamt 7.207 dienstlich gefahrene Kilometer geltend mache, lasse auf eine nicht
unerhebliche Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers schließen. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend
gemachten Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung seiner seelsorgerischen
Tätigkeiten sei festzustellen, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den für den
unbegrenzten Abzug der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
erforderlichen Schwerpunkt aller im beruflichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten bilde,
da die berufliche Tätigkeit zumindest zu einem ganz erheblichen Teil auch außerhalb
des Arbeitszimmers, nämlich in der Kirche und durch Betreuung der Gemeindeglieder
im Außendienst ausgeübt werde. Dabei sei unerheblich, dass die Außendiensttätigkeit
an verschiedenen Besuchsorten stattfinden würde. Entscheidend sei in diesem
Zusammenhang allein, dass ein maßgeblicher Teil der gesamten beruflichen Tätigkeit
außerhalb des Arbeitszimmers geleistet werde. Aus diesem Grunde sei im Streitfall
lediglich ein Werbungskostenabzug hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer i.H.v. 2.400 DM gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG
gerechtfertigt.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die in der
Einspruchsentscheidung angeführten Tätigkeiten, wie Gottesdienste, Messen, Taufen,
Trauungen, Kommunionen und Besuche von Gemeindegliedern und ähnlichem erst
aufgrund umfangreicher Vorbereitungsarbeiten, die im häuslichen Arbeitszimmer
vorgenommen würden, möglich seien, oder mit solchen abschließend verbunden seien.
Hinzu komme, dass nicht nur Gespräche außer Haus stattfinden würden, sondern dass
der Kläger mit Anliegen der unterschiedlichsten Art zu Hause aufgesucht werde, die
dann vom Arbeitszimmer aus erledigt würden. Als Beispiel seien hierbei Fälle zu
nennen, in denen der Kläger von Gemeindegliedern in ihren unterschiedlichen Nöten
(Krankheit, Bedürftigkeit, Eheprobleme etc.) zu Hause aufgesucht werde. Gespräche
solcher Art könnten sich über Stunden hinziehen.
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Auch Pilgerreisen, Vorträge und Dienstpläne müssten vorbereitet und geschrieben
werden, auch dies gehöre zur Tätigkeit eines Diakons. Dabei würden alle telefonischen
und schriftlichen Arbeiten vom Kläger selbst ausgeführt, da diese Tätigkeiten nicht vom
Pfarrbüro übernommen werden könnten. Nicht zu vergessen sei die Tätigkeit des
Klägers als Firmhelfer. Die Firmlinge der katholischen Pfarrgemeinde St. ............ würden
in Gruppen aufgeteilt und jede Gruppe würde von einem Firmhelfer, zu denen auch der
Kläger gehöre, auf die Firmung vorbereitet. Auch diese Gespräche würden im
häuslichen Arbeitszimmer stattfinden. Dazu kämen Brautgespräche, Taufgespräche und
Vorbereitungsgespräche im Hinblick auf Bestattungen.
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Die vom Beklagten angeführten Dienstreisen über 7.702 km seien insoweit nicht sehr
aussagekräftig, da allein 2.154 km auf einen Hilfstransport nach Polen entfallen würden.
Weitere 1.263 km resultierten aus Wallfahrten, Pastoralbesuche und
Zeltlagerveranstaltungen.
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Wichtig sei zu beachten, dass die Tätigkeit eines Diakons nicht mit einem geregelten
7,5 oder 8 h Arbeitstag und einer 5-Tage-Woche einer anderen berufstätigen Person
vergleichbar sei. Insbesondere müsse ein Seelsorger nach der Emeretierungsordnung
im Erzbistum Köln bis zum 70. bzw. bei Priestern bis zum 75 Lebensjahr tätig sein. Es
gehöre mit zum typischen Berufsbild eines Geistlichen, neben vielfältigen Tätigkeiten,
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die zum Teil in der Einspruchsentscheidung des Beklagten angesprochen seien, auch
für andere Menschen in ihren Sorgen und Nöten dazusein, ohne eine geregelte
Arbeitszeit zu haben. Sämtliche in der Einspruchsentscheidung angeführten Tätigkeiten
bedürften einer intensiven Vorbereitung. Zum Sonntagpredigtdienst gehöre ein
Quellenstudium (Standardwerke der Bibelauslegung umfassen teilweise bis zu 65
Bände, die aufbewahrt werden müssen, eine schriftliche Konzipierung und ein Ausfeilen
des Redetextes). Für eine Predigtvorbereitung oder einen Vortrag, einen Einkehrtag
oder ein freigestalteter Gottesdienst seien in der Regel Quellenstudium, Bibeltext,
exegetische Kommentare, Kontexte (Lexikon für Theologie und Kirche,
pastoralligorisches Lexikon, Lexikon der Symbole und Gebräuche in Israel z. Zt. Jesu)
und Fachliteratur notwendig. Das Manuskript sei zu korrigieren und sprachliche Termini
zu suchen, die allgemein verständlich, treffend und nicht verallgemeinernd seien. Wie
aus den vom Kläger vorgelegten Tagesabläufen hervorgehe, sei ein solcher Prozess
ein kreatives und zeitaufwendiges wissenschaftliches Arbeiten, das mit einem
erheblichen Zeitaufwand einhergehe. Auch die Vorbereitung besonderer Gottesdienste,
die Vorbereitung der Firmung, das Vorbereiten der Listen der Krankenbesuche,
Terminabsprache der Besuche, Planen des Hausgottesdienstes mit kurzer spezifischer
Ansprache, sonstige ehrenamtliche Hilfestellungen, würden einen ganz erheblichen
Zeitrahmen beanspruchen. Hinzukämen karitative Aktivitäten, wie z.B. neu Zugezogene
besuchen, Wohnungssuchenden helfen beim Ausfüllen von amtlichen Anträgen und
Formularen, insbesondere bei Spätaussiedlern oder Asylbewerbern, die nicht
ausreichend deutsch sprechen, zur Hand gehen, das Ermitteln von Daten und
desweiteren eventuell auch als Vertrauensperson zwischen Ämtern und Betroffenen
vermitteln.
So sei dem Beklagten zwar durchaus zuzugestehen, dass der Dienst eines Priesters
oder Diakons zeitlich nicht ausschließlich in seinem Arbeitszimmer sich abspiele, das
aber dennoch zur Erledigung der vielfältigen und vorstehend konkret bezeichneten
Aufgaben das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit anzusehen sei.
Von hier aus werde die gesamte seelsorgerische, karitative und pastorale Tätigkeit
organisiert, geplant, vorbereitet und abgeschlossen. Insoweit sei der Raum auch zur
Aufbewahrung der umfangreichen Fach- und Hilfsliteratur, der Kommunikation in der
persönlichen Begegnung erforderlich. Hierfür stünden auch die notwendigen
bürotechnischen Voraussetzungen zur Verfügung.
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Das Arbeitszimmer diene somit nicht lediglich zur geistigen Vorbereitung der
entsprechenden Tätigkeiten, sondern auch zur Aufbewahrung der Fachliteratur und als
Besprechungszimmer für persönliche und telefonische Gespräche. Traditionsgemäß
stünden an sich den Pfarrern sogenannte Studier-, Amtszimmer oder Pfarrbüros vom
Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung. Diakone, deren Tätigkeit bis auf den Vollzug der
Wandlung, dem Abnehmen der Beichte und der Spendung der Krankenhaussalbung, im
wesentlichen gleich seien, stünden in der Regel solche Räume in kircheneigenen
Liegenschaften nicht zur Verfügung. Auch verfügten Diakone nicht über die Hilfe einer
Pfarrsekretärin, die ihnen beim Abfassen und Erledigen ihrer Korrespondenz helfe, so
dass diese Tätigkeit auch noch im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden müsse.
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Im Rahmen eines vor dem Berichterstatter abgehaltenen Erörterungstermins vom
06.11.2001 hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass er regelmäßig Montags
erhebliche Schreibarbeiten in seinem Dienstzimmer verrichte, im Hinblick auf die am
Wochenende stattgefundenen Gottesdienste, Taufen, Trauungen und dergleichen. Hier
seien zum Teil Papiere fertig zu machen, neue Termine zu vereinbaren und dergleichen
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Tätigkeit. Der Kläger hat weiterhin erläutert, dass er ca. 40 Taufen im Jahr durchführe
und einmal im Monat eine Trauung. Vor den Taufen fänden jeweils Taufgespräche bei
den Eltern statt. Im Falle der Trauungen würden die Eheleute zu ihm kommen.
Desweiteren führe er den Firmantenunterricht zu Hause durch. Hier kämen am
Montagabend sechs bis acht Jugendliche zu ihm nach Hause. Diese Gespräche fänden
allerdings dann im Wohnzimmer statt. Der Kläger hat weiterhin erläutert, dass er im
Monat ca. 25 - 30 Krankenkommunionen auswärts vornehme. Diese dauerten ca. 30 min
jeweils. Der Kläger führe desweiteren pro Woche zwei Kondolenzbesuche durch, die
jeweils ca. 60 min. dauerten. Desweiteren gäbe es Dienstgespräche mit den Pfarrern
der übrigen Pfarreien. Hierzu hat der Kläger dargelegt, dass er insgesamt in drei
Pfarreien tätig sei. Er nehme desweiteren an Pfarrversammlungen, Versammlungen des
Pfarrgemeinderats, des Kirchenvorstands und des Jugendhilfeausschusses sowie des
Schulausschusses teil. Bei den Ausschüssen handele es sich jedoch um städtische
Veranstaltungen, die Ausschusssitzungen dürften einmal im Monat stattfinden.
Gottesdienste verrichtet der Kläger mindestens einmal pro Woche. Einmal im Monat
habe er bis zu vier Gottesdienste durchzuführen.
Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins noch einmal mit allem Nachdruck
darauf hingewiesen, dass die Vorbereitungen der Gottesdienste, gleichgültig, ob es sich
um normale Gottesdienste handele oder um Tauf-, Trauungs- oder
Beerdigungsgottesdienste, jeweils bis zu 8 Stunden Vorbereitungszeit erforderten.
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 4.7.2000 unter Aufhebung der dazu
ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass über die
bereits anerkannten Werbungskosten hinaus weitere 971 DM anerkannt werden
bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass der Mittelpunkt der gesamten beruflichen betrieblichen
Tätigkeit nur dann im häuslichen Arbeitszimmer anzusiedeln sei, wenn der Steuerbürger
dort nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen oder
beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringe. Die vom Kläger dargestellten
Vorbereitungsmaßnahmen und Gespräche, die er in seinem Arbeitszimmer durchführe,
stellten jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht die wesentlichen Leistungen
für seine berufliche Betätigung als Diakon dar.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne
mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Beklagte hat zurecht bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
im Rahmen seiner Tätigkeit als Diakon die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur
im Rahmen der Höchstbeträge des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 3 EStG mit
2.400 DM berücksichtigt. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Berücksichtigung
der diesen Betrag i.H.v. 2.400 DM übersteigenden Kosten des Arbeitszimmers.
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1. Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG sind die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als
Werbungskosten abziehbar. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber dann vor, wenn die
betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht. In
diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf einen Betrag i.H.v.
2.400 DM begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt jedoch dann nicht, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Betätigung bildet.
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Der Begriff des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ein
eigenständiger neuer Begriff, der im Rahmen der Gesetzesänderung zur Regelung der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Jahre 1996 in
das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist. Das Gesetz enthält bezüglich
dieses steuerrechtstechnischen Begriffes keine Definition. Der Begriff ist vielmehr unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung sowie des
Gesetzeszwecks auszulegen.
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Dabei wird im steuerrechtlichen Fachschriftum sowie in einer ganzen Reihe von
Entscheidungen der Finanzgerichte ein zum Teil unterschiedlicher Ansatz vertreten.
Zum Teil wird allein auf eine quantitative, d.h. zeitliche Betrachtungsweise in dem Sinne
abgestellt, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit danach beurteilt wird, in welchem zeitlichen
Umfang die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer oder außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird. Demgegenüber wird im Rahmen einer qualitativen
Betrachtungsweise stärker darauf abgestellt, wo der Steuerpflichtige letztendlich nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung, die für seinen unternehmerischen Erfolg
wesentlichen Leistungen erbringt, wo er mithin seine berufstypischen, also sein
Berufsbild prägenden Tätigkeiten vornimmt, ob er dies im Rahmen seines häuslichen
Arbeitszimmers tut, oder außerhalb dieser Räumlichkeiten. Daneben gibt es auch noch
eine quantitative/qualitative Betrachtungsweise, die sowohl unter Berücksichtigung des
zeitlichen Umfanges der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigung als auch
unter Berücksichtigung des funktionalen Schwerpunkts der Betätigung ermittelt,
inwieweit der Bereich des häuslichen Arbeitszimmers in zeitlicher und funktionaler
Hinsicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen angesehen werden kann (zum Sach- und Streitstand insoweit vgl. nur
m.w.N. zur Literatur und zur Rechtsprechung der Finanzgerichte Söhn in Kirchhoff/Söhn,
Stand Juni 1998, § 4 Rdn. Lb 186 ff.; Broudré in Hermann/Heuer/Raupach, Stand
August 2000, § 4 EStG Rdn. 1566 ff.; Wacker in Blümich, Stand Februar 2000, § 4 EStG
Rdn. 285 n; Heinicke in Schmidt, 20. Aufl. 2001, § 4 EStG Rdn. 597 und Drenseck in
Schmidt, a.a.O., § 19 Rdn. 60, Stichwort Arbeitszimmer, beide mit umfänglichen
Nachweisen zur Rechtsprechung der Finanzgerichte; Wagner in Heuermann/Wagner,
Lohnsteuer, Stand August 2001, F Rdn. 498).
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Unter Berücksichtigung dieser teilweise recht unterschiedlichen Definitionsansätze zur
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inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung ist jedenfalls festzustellen, dass in ganz überwiegenden Maße,
dass Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale, der Schwerpunkt aller im
betrieblichen und beruflichen Bereich ausgeübten, zu einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen führenden Tätigkeiten, das zeitliche Verhältnis der im häuslichen
Arbeitszimmer sowie außerhalb dieses Raumes vorgenommenen Tätigkeiten als auch
der berufstypische wesentliche Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidende Kriterien für
die Beantwortung der Frage sind, inwieweit die betreffende Betätigung ihren Mittelpunkt
im häuslichen Arbeitszimmer hat.
Das Gericht schließt sich insoweit der vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 25. April
2001, 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031) herausgearbeiteten Definition des Mittelpunkts der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung an. Danach stellt das häusliche
Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen dann den Mittelpunkt der betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige insoweit dauerhaft, nachhaltig und
kontinuierlich, also deutlich mehr als 50 % seiner gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung, das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die
auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der
Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei ist der
Schwerpunkt der Betätigung durch eine Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse
festzustellen. Maßgebend ist, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit
wesensmäßige, d.h., dass die Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung
prägende, Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.
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2. Unter Berücksichtigung dieser inhaltlichen Vorgaben, die bei der Anwendung des
gesetzlichen Begriffs des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit zu berücksichtigen sind, kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass der
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Diakon in seinem häuslichen
Arbeitszimmer angesiedelt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht die umfangreichen
Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten, die der Kläger im Rahmen der Ausübung
seines Amtes als Diakon im häuslichen Arbeitszimmer vorzunehmen hat. Das Gericht
berücksichtigt dabei auch in angemessenen Umfang die Tatsache, dass auch viele
Gespräche mit Gemeindegliedern, etwa vor Trauungen, Taufen, oder vor Beerdigungen
sowie sonstige Vertrauensgesprächen im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden. Dem
Kläger kann insoweit auch zugestanden werden, dass möglicherweise bis zu 60 % oder
70 % seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht werden.
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Die Intensität dieser zeitlichen Komponente, daß heißt der zeitliche Umfang in dem das
häusliche Arbeitszimmer im Streitfall vom Kläger genutzt wird, kann jedoch nicht als
allein oder zumindest überwiegend ausschlaggebend angesehen werden. Denn die
gesetzliche Regelung, wonach eine über 50 % liegende Nutzung des häuslichen
Arbeitszimmers zum begrenzten Abzug in Höhe von 2.400 DM führt, zeigt ja gerade,
daß das quantitative Moment allein für den unbegrenzten Abzug nicht maßgeblich sein
kann.
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Aus diesem Grunde muß im Streitfall in angemesssenem Umfang Berücksichtigung
finden, dass der Kläger als Seelsorger der Gemeinde in berufstypischer Art und Weise
nach außen durch sein Auftreten in der Kirche, auf Friedhöfen, in Krankenhäusern und
Seniorenheimen, auf Pfarrversammlungen, Ausschusssitzungen und ähnlichen
Veranstaltungen die Kirche repräsentiert, die christliche Botschaft nach außen trägt und
seine Aufgaben als Seelsorger der Gemeinde im unmittelbaren Außenkontakt vor Ort
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erbringt. Bei einer qualitativ, auf das funktional und wesentliche charakteristische
Tätigkeitsbild eines Pfarrers oder Diakons abstellenden Betrachtungsweise muss
festgestellt werden, dass der Kläger in spiritueller Hinsicht in seiner Tätigkeit nach
außen durch sein Auftreten außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers definiert wird.
Seine konkrete seelsorgerische Tätigkeit durch das Abhalten von allgemeinen
Gottesdiensten, von Trauungen, Taufen, Beerdigungsgottesdiensten, durch den
Zuspruch an Kranke in Krankenhäusern bzw. durch Kondolenzbesuche bei trauernden
Hinterbliebenen, durch die Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Pfarrversammlungen
und der Ausschüsse wird somit vor Ort und außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
erbracht. Zwar werden auch Teilbereiche der seelsorgerischen Tätigkeit durch
bestimmte Gespräche innerhalb des häuslichen Arbeitszimmers geleistet. Diese
Aufspaltung der unmittelbaren seelsorgerischen Tätigkeit auf solche wesentlichen und
funktional zum Berufsbild des Gemeindeseelsorgers gehörenden Betätigungen, die
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erbracht werden und solche, die auch
innerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erbracht werden, führt jedoch nicht dazu, dass
damit der eigentliche Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
nunmehr im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt wäre. Dafür sind sowohl in zeitlicher
als auch in qualitativer Hinsicht die in der Kirche, auf dem Friedhof, in Krankenhäusern
und Seniorenheimen, in Pfarrversammlungen und Ausschusssitzungen, somit
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, erbrachten Tätigkeitsfelder viel zu stark
besetzt, als dass diese Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die im häuslichen
Arbeitszimmer erbrachten seelsorgerischen Betätigungen unberücksichtigt bleiben
könnten, oder hinter diesen überhaupt nennenswert zurückstehen.
Es steht insoweit vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass trotz der zeitlichen
Intensität der im häuslichen Arbeitszimmer erbrachten Vor- und Nachbereitungsarbeiten
sowie der dort stattfindenden Gespräche, in qualitativer aber auch in zeitlicher Hinsicht,
der eigentliche Schwerpunkt der seelsorgerischen Tätigkeit, nicht zuletzt auch in den
Augen der Gemeindegliedern, auf den außerhäuslich erbrachten Tätigkeitsfeldern liegt.
Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse wird die Tätigkeit des
Klägers daher in qualitativer Hinsicht schwerpunktmäßig und im wesentlichen durch
seine außerhäuslichen Tätigkeitsbereiche in der Kirche, in Krankenhäusern und
Seniorenheimen, auf Friedhöfen sowie auf den übrigen Pfarrveranstaltungen geprägt,
sodaß diese außerhäusliche Tätigkeit zumindest dem im häuslichen Arbeitszimmer
erbrachte Betätigungsanteil gleichwertig ist, wenn nicht diesen sogar deutlich überwiegt,
sodaß das häusliche Arbeitszimmer im Streitfall jedenfalls nicht den Mittelpunkt der
Betätigung des Klägers als Diakon darstellen kann, sondern allenfalls den
außerhäuslichen Betätigungen gleichwertig ist, was für das Tatbestandsmerkmal des
Mittelpunktes jedoch nicht ausreichend ist.
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Dieser Betrachtungsweise des Gerichts steht auch nicht entgegen, dass der Kläger
seine außerhäuslichen Betätigungen an wechselnden Orten erbringt, also in drei
unterschiedlichen Pfarreien, auf Friedhöfen, in Krankenhäusern und Seniorenheimen.
Denn auch bei wechselnden außerhäuslichen Tätigkeitsorten, die aber einen
wesentlichen Bereich der eigentlichen berufstypischen Tätigkeit darstellen und auch in
qualitativer und funktionaler Hinsicht für das betreffende Berufsbild prägend sind, kann
in Anbetracht dieser häufig wechselnden Betätigungsorte nicht davon gesprochen
werden, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet (so auch Wacker in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rdn. 285
n).
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3. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Aufgrund der
Tatsache, daß bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zur
näheren inhaltlichen Konkretisierung des Begriffs des Mittelpunkts der gesamten
beruflichen Tätigkeit vorliegt, stattdessen eine Reihe finanzgerichtlicher
Entscheidungen auf der Grundlage eines teilweise unterschiedlichen Verständnisses
dieses Begriffes zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, erachtet das
Gericht diese Rechtsfrage für äußerst klärungsbedürftig.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
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