Urteil des FG Köln vom 05.03.2004

FG Köln: inhaber, gesellschafter, pachtvertrag, ertragswert, geschäftsführer, eigentum, kündigung, jahresgewinn, rendite, anteil

Finanzgericht Köln, 15 K 3293/98
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3293/98
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom
03.06.1994 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
31.03.1998 wird die Einkommensteuer auf 202.508 DM herabgesetzt. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu
4/5 Anteil.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger
abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leisten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine gewinnerhöhende
Entnahme aus dem Betriebsvermögen dadurch vorliegt, dass GmbH-Anteile nach einer
vorgenommenen Betriebsaufspaltung an einen Angehörigen verschenkt worden sind.
2
Der verstorbene Herr X, der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2.,
war bereits in den 80er Jahren Inhaber eines gewerblichen Unternehmens unter der
Firma X1 gewesen, das im Folgenden mit "Einzelunternehmen" bezeichnet wird. Dieses
Einzelunternehmen erwirtschaftete in den Jahren 1981 bis 1989 die folgenden
Gewinne, wobei die Ergebnisse der Jahre 1981 bis 1983 in Ermangelung noch
vorhandener Steuerakten die vom Beklagten nicht überprüften Bilanzergebnisse und die
Ansätze für 1984 bis 1989 die gewerblichen Einkünfte der bestandskräftigen
Einkommensteuerveranlagungen wiedergeben:
3
1981 192.800,- DM
1982 296.400,- DM (davon a.o. Erträge aus Anlagenverkäufen 44.900,- DM)
1983 402.300,- DM (davon aus Anlagenverkauf 2.900,- DM)
4
1984 314.957,- DM
1985 255.333,- DM (davon aus Anlagenverkauf 25.800,- DM)
1986 512.888,- DM (davon aus Anlagenverkauf 45.800,- DM)
1987 606.728,- DM (davon aus Anlagenverkauf 123.500,- DM)
1988 787.848,- DM (davon aus Anlagenverkauf 3.700,- DM
1989 700.572,- DM (davon aus Anlagenverkauf 43.900,- DM)
In der Zeit vom 24.04.1984 bis 31.07.1986 hielt Herr X im Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens auch die Anteile an einer Firma X2 GmbH, mit der ein
Ergebnisabführungsvertrag bestand. Die Verluste, die die betreffende GmbH in den drei
Veranlagungszeiträumen ihrer Existenz erwirtschaftete, sind in den vorbezeichneten
Gewinnen des Einzelunternehmens bereits berücksichtigt.
5
In 1989 beabsichtigte Herr X, sein Einzelunternehmen durch Umstrukturierung im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen als fortbestehendes, das
Betriebsvermögen verpachtendes Einzelunternehmen sowie eine Betriebsgesellschaft
in der Form einer GmbH aufzuteilen. An dieser GmbH sollte auch der Sohn X3 als
Minderheitsgesellschafter und weiterer Geschäftsführer beteiligt werden.
6
Der Entwurf des GmbH-Gesellschaftsvertrags sah im § 11 Abs. 1 Buchstabe d) die
Verpflichtung der Gesellschafter vor, durch Ehevertrag sicher zu stellen, dass
Zugewinnausgleichsansprüche hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung nicht
entstehen könnten. Da diese Voraussetzung im Dezember 1989 hinsichtlich des
verheirateten Herrn X3 noch nicht geschaffen war, gründete Herr X durch notarielle
Urkunde vom 27.12.1989 die Firma X4 GmbH (im Folgenden: GmbH) als alleiniger
Gesellschafter.
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Der Gesellschaftsvertrag enthielt - soweit hier von Bedeutung - im wesentlichen die
folgenden Bestimmungen: Gegenstand des Unternehmens war ... (§ 2). Das
Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 100.000,- DM wurde von Herrn X insgesamt
übernommen (§ 3). Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und
begann ihren Betrieb am 01.01.1990 (§ 4). Je 100,- DM eines Geschäftsanteils
gewährten eine Stimme (§ 8 Abs. 9). Sollte ein Gesellschafter - gleich aus welchem
Grunde - aus der Gesellschaft ausscheiden, so sollte er eine Abfindung, berechnet nach
dem sogenannten "Stuttgarter Verfahren", erhalten (§ 14).
8
Ebenfalls am 27.12.1989 und in derselben notariellen Urkunde beschloss Herr X als
alleiniger Gesellschafter der GmbH, sich selbst und auch seinen Sohn Herrn X3 zu
jeweils allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern zu bestellen.
9
Am folgenden Tage, also am 28.12.1989, schloss Herr X in seiner Eigenschaft als
Inhaber des Besitzunternehmens X1, diese Firma als Verpächterin, mit der neu
gegründeten X4 GmbH als Pächterin einen Miet- und Pachtvertrag. In der Präambel des
Vertrages hieß es, dass die Verpächterin mit Wirkung vom 01. Januar 1990 die
Produktion und den Vertrieb ihres Unternehmens an die Pächterin verpachte. Die
Pächterin werde Produktion und Vertrieb auf eigene Rechnung durchführen. Der
Verpächterin obliege der Zentraleinkauf aller Anlagegüter, die in ihrem Eigentum
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verblieben und der Pächterin im Rahmen des Pachtvertrages zur Verfügung gestellt
würden, sowie weiterhin die Vergabe von Großreparaturen in Namen der Pächterin. Im
übrigen enthielt der Vertrag - soweit hier von Bedeutung - die folgenden Bestimmungen:
Als "Pachtobjekt" bezeichnete der § 1 "den Produktionsbetrieb nebst Vertrieb der
Verpächterin, und zwar das Anlagevermögen der Verpächterin, bestehend aus
Grundstück, Gebäuden, Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebsausstattung und
Büroeinrichtung" (Abs. 1). Die Pächterin trat in alle den verpachteten Betrieb betreffende
Vertragsverhältnisse mit Dritten zur völligen Entlastung der Verpächterin ein. Dies galt
insbesondere für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse, Verträge mit Kunden und
Lieferanten, Energielieferungs-, Versicherungs-, Handelsvertreter-, Miet-, Pacht- und
Leasing-, Lizenznehmer- und Wartungsverträge (Abs. 3). Der Pachtvertrag begann gem.
§ 2 am 01. Januar 1990 und das Pachtobjekt ging zu diesem Zeitpunkt über. Für den
Pachtzins war im § 3 die Bestimmung getroffen, dass dieser aus einem Anteil für Grund
und Boden, Maschinen sowie Betriebs- und Büroeinrichtungen bestand. Die monatliche
Festpacht für das Grundstück betrug 15.000,- DM. Der Pachtanteil für Maschinen,
Betriebs- und Büroeinrichtungen war nicht beziffert, sondern sollte aus der Verzinsung
des eingesetzten Kapitals sowie dem Wertverzehr, der sich in den Abschreibungen
ausdrücke, ermittelt werden. Über die Berechnungsgrundlagen sollte eine jährliche
Abstimmung zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Der § 6 des Vertrages bestimmte
im Einklang mit der Präambel, dass der Pächterin die Kostentragung für die
Instandhaltung des Pachtobjekts einschließlich der Gegenstände des beweglichen
Anlagevermögens oblag, während Ersatzbeschaffungen von der Verpächterin auf ihre
Kosten vorzunehmen waren.
11
Zu der Dauer und zur Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt § 12 die folgenden
Bestimmungen: Der Pachtvertrag war bis zum 31.12.1992 fest (unkündbar)
abgeschlossen. Er verlängerte sich alsdann jeweils um drei Jahre, wenn er nicht mit
einjähriger Frist zum Jahresende gekündigt wurde. Die Vertragsparteien behielten sich
das Recht vor, den Vertrag einvernehmlich zu einem früheren Termin aufzuheben. In
dem Absatz 6 hieß es sodann: "Bei Beendigung der Pacht hat die Pächterin das
Pachtobjekt auf Verlangen der Verpächterin an diese zurückzugeben. In die gem. § 1
Abs. 3 übergegangenen Vertragsverhältnisse tritt die Verpächterin - vorbehaltlich
abweichender gesetzlicher Bestimmungen - nur wieder ein, soweit das ausdrücklich
vereinbart wird." Hierzu ergänzte der Absatz 7: "Wird das Verlangen gem. Abs. 6 von
der Verpächterin nicht gleichzeitig mit der Kündigung - oder im Falle einer Kündigung
der Pächterin nicht binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung - gestellt, besteht
eine Rückgabepflicht nur hinsichtlich des Grundbesitzes nebst Aufbauten, während das
gesamte übrige bewegliche Anlagevermögen - einschließlich aller immaterieller Werte -
mit Ende des Pachtvertrages auf die Pächterin übergeht, die hierfür den steuerlichen
Buchwert nebst der Umsatzsteuer gem. § 3 Abs. 7 zu erstatten hat."
12
Die so gestaltete Betriebsaufspaltung wurde entsprechend diesen Vereinbarungen
beginnend mit dem 01. Januar 1990 durchgeführt. Im März 1990 hatte der als
Minderheitsgesellschafter der GmbH vorgesehene Sohn X3 die erforderliche
ehevertragliche Regelung zum Ausschluss eines Zugewinnausgleichs mit seiner
Ehefrau vereinbart. Daraufhin kam es zu einem notariellen Schenkungsvertrag mit
Datum vom 23. März 1990. Darin übertrug Herr X seinem Sohn X3 von den 100.000,-
DM GmbH-Gesellschaftsanteilen einen Geschäftsanteil in Höhe von 40.000,- DM. Unter
Nr. 2. der Urkunde wird bestimmt, dass zugleich ein Gewinnbezugsrecht für die
betreffenden Anteile ab dem 01.01.1990 mitübertragen werde. Wegen aller weiteren
13
Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorerwähnten Verträge und Urkunden Bezug
genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 gaben Herr X und die
Klägerin zu 1. die Pachteinkünfte aus dem Besitzunternehmen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb an. Eine Entnahme und einen daraus resultierenden Entnahmegewinn
durch die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile auf den Sohn wurde jedoch
nicht erklärt. In der Bilanz des Besitzunternehmens war die GmbH-Beteiligung nicht als
Betriebsvermögen aktiviert. Der daraufhin zunächst erlassene erklärungsgemäße
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 11.11.1991 erging unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.
14
In 1993 wurde das Besitzunternehmen X1 einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt L
unterzogen. Gegenstand der Prüfung war unter anderem auch die Einkommensteuer
1990 hinsichtlich der unentgeltlichen Anteilsübertragung auf den Sohn X3. Hierzu
vertrat der Prüfer die Ansicht, dass wegen der Betriebsaufspaltung die Beteiligung an
der GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens X1 gehöre.
Durch die Schenkung des 40 v.H.-Anteils habe Herr X eine gewinnerhöhende
Entnahme realisiert, die gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen sei.
Deshalb sei über den Nennwert des Anteils hinaus auch ein Firmenwert nach der
sogenannten indirekten Methode zu ermitteln. Dies geschah sodann in der Weise, dass
der Prüfer den durchschnittlichen Gewinn des Einzelunternehmens der letzten drei
Jahre, vermindert um das Geschäftsführergehalt sowie eine 10 %-ige Kapitalverzinsung
in Ansatz brachte. Nach Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor 10 und einem
Risikoabschlag von 50 v.H. errechnete sich nach Abzug des Stammkapitalanteils ein
Firmenwert von 2.475.000,- DM und ein anteiliger Entnahmegewinn von 950.000,- DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Bp-Bericht vom 21.02.1994, Tz.
16 Bezug genommen.
15
Der Beklagte folgte zunächst der Rechtsansicht der Bp und erließ einen nach § 164
Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 mit Datum vom 03.06.1994, in
dem der vorbezeichnete Entnahmegewinn als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
angesetzt wurde. Hiergegen erhoben Herr X und die Klägerin zu 1. Einspruch, den sie
mit einer fehlerhaften Berechnung des Entnahmegewinns begründeten. Im Zuge des
Einspruchsbearbeitung wurde dem Sachbearbeiter des Beklagten ein Schreiben der
GmbH vom 27.03.1990 bekannt, in dem diese seinerzeit dem Finanzamt für Zwecke der
Festsetzung von Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen den voraussichtlichen Gewinn
der GmbH in 1990 mit 624.000,- DM mitgeteilt hatte. Tatsächlich war der später
ermittelte Gewinn der GmbH deutlich geringer. Aufgrund dieses Schreibens stellte sich
der Beklagte jedoch auf den Standpunkt, dass die Höhe des streitigen
Entnahmegewinns in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht zu hoch,
sondern zu niedrig angesetzt worden sei. Nach einem entsprechenden Hinweis erging
unter dem 31.03.1998 eine verbösernde Einspruchsentscheidung, die den streitigen
Entnahmegewinn statt mit 950.000,- DM mit 1.188.000,- DM ansetzte. Zu dieser
Erhöhung gelangte der Beklagte dadurch, dass er statt des niedrigeren
Durchschnittswertes der Gewinne aus den letzten drei Jahren vor dem
Schenkungszeitpunkt nur den voraussichtlichen Gewinn für 1990 gemäß dem
Schreiben vom 27.03.1990 als nachhaltig erzielbaren Gewinn der GmbH qualifizierte.
Weiterhin berücksichtigte der Beklagte - anders als der Betriebsprüfer - keinen Abschlag
mehr für das Geschäftsführergehalt. Die im Einspruchsverfahren geltend gemachten
weiteren Argumente, wie z.B. die Minderung durch die Aussonderung außerordentlicher
16
Erträge aus Anlagenverkäufen, ließ der Beklagte ebenfalls unberücksichtigt.
Hiergegen wurde noch von Herrn X sowie der Klägerin zu 1. die vorliegende Klage
erhoben, mit der zum einen der Tatbestand einer Entnahme grundsätzlich in Abrede
gestellt und hilfsweise deren Höhe beanstandet wurde. Während des Klageverfahrens
ist Herrn X verstorben und dessen Sohn Herr X5 (der Kläger zu 2.) hat als
Gesamtrechtsnachfolger das Verfahren fortgeführt.
17
Die Kläger tragen im Wesentlichen folgendes vor: Tatsächlich habe Herr X den seinem
Sohn X3 übertragenen 40 v.H.-GmbH-Anteil nicht aus dem Betriebsvermögen seines
Besitzunternehmens entnommen, so dass schon deshalb kein Entnahmegewinn
vorliegen könne. Vielmehr sei der Sohn so zu behandeln, als wäre er von Anfang an
Mitgesellschafter der GmbH gewesen, so dass der 40 v.H.-Anteil niemals notwendiges
Betriebsvermögen im Einzelunternehmen X1 geworden sei. Denn der Sohn X3 habe
bereits zum 01. Januar 1990 wirtschaftliches Eigentum an den ihm zugedachten GmbH-
Anteilen erworben. Dies ergebe sich daraus, dass ihm bei der formalen Übertragung
durch notarielle Urkunde vom 23.03.1990 auch das Gewinnbezugsrecht der Anteile ab
dem 01.01.1990 übertragen worden sei. Weil aber dem Sohn der Gewinn für seine
Anteile ab dem 01. Januar zuzurechnen sei, müsse bei der gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise auch eine Zurechnung der Anteile selbst bereits zu diesem
Zeitpunkt vorgenommen werden. Im übrigen habe der BFH mit Urteil vom 15. Januar
1998 X R 57/93 einen Entnahmetatbestand ausdrücklich verneint, wenn im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung der Inhaber des Besitzunternehmens es einer nahe
stehenden Person ermögliche, Anteile an der aus der Betriebsaufspaltung hervor
gegangenen Kapitalgesellschaft unter Wert zu erwerben. Durch das wirtschaftliche
Eigentum des Sohnes, wie dargelegt, sei diese BFH-Entscheidung auf den Streitfall
anzuwenden mit der Folge, dass es keine Entnahme gegeben habe.
18
Sollte jedoch eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vorliegen, sei deren Wert
grundsätzlich nur mit dem Substanzwert anzusetzen. Vorliegend bedeute dies, dass bei
einem eingezahlten Stammkapital von 100.000,- DM der Wert für den 40 v.H.-Anteil
auch nur 40.000,- DM betragen könne oder ein Wert nach dem sog. "Stuttgarter
Verfahren" zu ermitteln sei. Einen eigenen Firmenwert habe die GmbH in den wenigen
Wochen ihrer Existenz von Januar bis März 1990 keinesfalls entwickeln können. Es sei
auch ausweislich des Miet- und Pachtvertrages ein Firmenwert nicht auf die GmbH
übertragen worden. Dieser sei nach dem beschriebenen Pachtgegenstand nicht einmal
mitverpachtet worden. Wenn der Ertragswert der GmbH-Beteiligung überhaupt zu
berücksichtigen sei, könne dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur
äußerst zurückhaltend geschehen.
19
Im Nachgang zu einem Erörterungstermin, der am 26.09.2003 vor dem Berichterstatter
stattgefunden hat, machen die Kläger für eine etwaige Ertragswertberechnung folgende
Einschränkungen geltend: Ein fiktiver Erwerber des Besitzunternehmens X1 hätte
seinerzeit bei einer gesonderten Bewertung der GmbH-Geschäftsanteile besonders
negativ berücksichtigt, dass der die Be-triebsaufspaltung begründende Miet- und
Pachtvertrag nur auf drei Jahre fest vereinbart und schon zum 31.12.1992 wieder
kündbar gewesen sei. Dem könne nicht mit dem Argument begegnet werden, dass
durch Herrn X Personenindentität zwischen dem Inhaber des Besitzunternehmens und
dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH bestanden und so eine Kündigung
gegen den Willen des Besitzunternehmers ausgeschlossen gewesen sei. Denn die
GmbH habe ja mit dem Sohn X3 einen zweiten Geschäftsführer gehabt und dieser hätte
20
die Kündigung aussprechen können. Somit sei ein etwaiger nachhaltiger Gewinn der
GmbH bei der Bewertung der GmbH-Anteile nur auf drei Jahre zu kapitalisieren. Es
dürfe weiterhin nicht verkannt werden, dass die GmbH als Produktionsbetrieb ein ganz
erhebliches wirtschaftliches Risiko getragen habe. Die Richtigkeit dieser Überlegung
zeige sich daran, dass die Gesellschaft ab 1993 nur noch Verluste erwirtschaftet und im
November 2003 Insolvenz angemeldet habe. Wegen dieses Risikos müsse der
Kapitalisierungsfaktor durch einen Risikozuschlag von 60 v.H. auf die Rendite für fest
verzinsliche Wertpapiere von 9,0 v.H. erhöht werden, so dass sich ein
Kapitalisierungszinsfuß von 6,94 ergebe. Wegen des hohen Risikos müsse auch der
Abschlag nach vorgenommener Kapitalisierung nicht 50, sondern 60 v.H. betragen.
Ausgangswert müsse der durchschnittliche Gewinn der letzten 10 Jahre sein, im
Streitfalle seien es allerdings nur 9 Jahre, für die die Betriebsergebnisse noch
feststellbar seien. Der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens hätte schließlich
auch berücksichtigt, dass nach den Planungen im Rahmen der Betriebsaufspaltung die
Gewinne des früheren Einzelunternehmens nicht in die Betriebsgesellschaft, sondern in
das Besitzunternehmen verlagert werden sollten.
Hierzu hat die Klägerseite eine handschriftliche Aufstellung des früheren Steuerberaters
vorgelegt, bei der es sich unstreitig um eine seinerzeit - also 1989 - erstellte
Gewinnprognose für das Besitzunternehmen handelt. Aus dieser Aufstellung (Bl. 156
der FG-Akte) geht hervor, dass für das Besitzunternehmen nach Abzug von AfA, Zinsen
und anderen betrieblichen Aufwendungen von den Pachteinnahmen noch folgende
Gewinne verbleiben sollten:
21
1990
120.071,- DM
1991
284.178,- DM
1992
255.955,- DM
1993
228.411,- DM
1994
144.172,- DM
22
Weil aber zwischenzeitlich die tatsächlichen Betriebsergebnisse von GmbH und
Besitzunternehmen vorlägen, seien diese zugrunde zu legen. Jedenfalls sei ein
geschätztes Geschäftsführergehalt in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung aller
dieser Faktoren ergibt sich nach einer Berechnung der Klägerseite gemäß Schriftsatz
vom 23.10.2003, auf die verwiesen wird, ein Entnahmewert für die GmbH-Anteile in
Höhe von 72.000,- DM, den die Kläger allenfalls für den Fall für gerechtfertigt halten,
dass überhaupt ein Entnahmegewinn zu bejahen und auch nach dem Ertragswert zu
berechnen sei.
23
Die Kläger beantragen,
24
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 03.06.1994 sowie
der Einspruchsentscheidung vom 31.03.1998 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
um 1.188.000,- DM zu mindern und die Einkommensteuer des Streitjahres
entsprechend herabzusetzen,
25
hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
26
Der Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Der Beklagte hält einen Entnahmetatbestand für zweifelsfrei gegeben. Entgegen der
Auffassung der Kläger sei vorliegend auch kein Anwendungsfall der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise gegeben. Das Gebot der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
könne nicht auf dem Umweg der wirtschaftlichen Betrachtungsweise umgangen werden.
Es sei den Beteiligten unbenommen gewesen, eine Bargründung der Betriebs-GmbH
unter sofortiger Beteiligung des Sohnes als Gesellschafter vorzunehmen. Die Kläger
könnten sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 14.01.1998 X R 57/93 berufen, da der
dort beurteilte Sachverhalt wesentlich von dem vorliegend gegebenen Tatbestand
abweiche. Während vorliegend Anteile an der Betriebs-GmbH durch Schenkung an den
Sohn aus dem Betriebsvermögen in die Privatsphäre überführt worden seien, sei in dem
vorbezeichneten BFH-Urteil eben keine Entnahme aus einem Betriebsvermögen erfolgt.
Der vorliegend zu ermittelnde Ertragswert unter Einschluss eines Firmenwerts könne
nicht nach dem "Stuttgarter Verfahren" vorgenommen werden, weil dieses Verfahren
bewertungsrechtlicher Natur und nicht für ertragssteuerliche Zwecke geeignet sei.
29
Den im Erörterungstermin vom 26.09.2003 geäußerten Rechtsansichten des
Berichterstatters, dass ein nachhaltig von der GmbH zu erzielender Gewinn nicht allein
mit dem geschätzten Gewinn für 1990 angesetzt werden könne, dass von den somit
maßgebenden Durchschnittsgewinnen der Jahre vor 1990 zunächst die bei der
Betriebs-GmbH nicht mehr zu erwartenden außerordentlichen Erträge von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzusetzen seien, dass weiterhin in Einklang
mit der BFH-Rechtsprechung ein angemessenes Geschäftsführergehalt
gewinnmindernd berücksichtigt werden müsse und dass auch ein bei dem
Besitzunternehmen sich zeigender Unternehmerlohn die Ertragsprognose für die
Betriebs-GmbH mindere, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Der Beklagte hat
vielmehr die im Schriftsatz der Klägerseite vom 23.10.2003 dargestellten Prognosewerte
für das Besitzunternehmen als aus damaliger Sicht vertretbar und bedenkenfrei gebilligt.
30
Hinsichtlich des von den Klägern angenommenen Kapitalisierungsfaktors von 6,94 hat
der Beklagte jedoch Bedenken geäußert. Die Umlaufrendite fest verzinslicher
öffentlichen Anleihen mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren habe 1990 laut den
Monatsberichten der Deutschen Bundesbank 8,7 v.H. betragen. Für die
Berücksichtigung von Unwägbarkeit sei eine Erhöhung des Basiszinssatzes um 3 v.H.
im allgemeinen als angemessen anzusehen. Die Einrechnung eines Risikozuschlags
von 60 v.H. erscheine überhöht. Bei der Annahme eines Kapitalisierungszinsfußes von
11,7 v.H. ergebe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 8,5, sollte das Finanzgericht nicht
weiterhin an dem regelmäßig angenommenen Faktor von 10 festhalten wollen.
31
Entscheidungsgründe
32
Die Klage ist teilweise begründet.
33
Der Beklagte geht in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung im Grundsatz zutreffend davon aus, dass in der
Übertragung eines 40 v.H.-Anteils der GmbH im Wege der Schenkung auf den Sohn X3
34
eine gewinnerhöhende Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens
liegt. Zutreffend ist weiterhin die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Wertbemessung
dieser Entnahme im Rahmen des Teilwerts nicht nur den Substanzwert der GmbH-
Anteile umfassen musste, sondern auch einen Erhöhungsbetrag, mit dem die
Ertragsaussichten der GmbH abzugelten waren. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft
sind dagegen die in dem angefochtenen Bescheid und in der verbösernden
Einspruchsentscheidung vorgenommenen Ermittlungen des Entnahmewerts.
I.
35
Eine den Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhende Entnahme i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
liegt vor.
36
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Entnahmetatbestand auch in den
Fällen gegeben, in denen bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des
Besitzunternehmens es einem Angehörigen ermöglicht, einen Teil des zu seinem
Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH
(teilweise) unentgeltlich zu übernehmen (BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 63/87,
BStBl II 1991, 832; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 18. September 2001, EFG 2002,
386).
37
Vorliegend hat Herr X 40 v.H. der von ihm im Betriebsvermögen seines
Einzelunternehmens (Besitzunternehmens) gehaltenen GmbH-Anteile
(Betriebsgesellschaft) für unternehmensfremde Zwecke, nämlich eine Schenkung an
seinen Sohn, verwendet. Er hat damit diese Anteile, die steuerverhaftet waren, gem. § 6
Abs. 1 Ziff. 4 S. 1 EStG zum Teilwert entnommen.
38
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die GmbH-Beteiligung in der Bilanz
des Besitzunternehmens nicht aktiviert war. Denn es handelte sich wegen der
vorgenommenen Betriebsaufspaltung insoweit um notwendiges Betriebsvermögen. Da
diese Qualifizierung auch von den Klägern nicht bestritten wird, verzichtet der Senat auf
weitere Ausführungen hierzu.
39
II.
40
Die gegen die Annahme einer Entnahme erhobenen Einwendungen der Klägerseite
greifen nicht durch.
41
1.
42
Der Entnahmetatbestand, bestätigt durch das vorzitierte BFH-Urteil, ist nicht etwa
deshalb in Zweifel zu ziehen, weil diese Entscheidung durch das weiter
differenzierende BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFH/NV 1998, 1160
überholt wäre. Vielmehr lag dieser Entscheidung ein von jenem Urteil abweichender
Sachverhalt zu Grunde, wie auch der Beklagte zutreffend ausgeführt hat: In der jüngeren
Entscheidung wurden gerade keine steuerverhafteten Wirtschaftsgüter aus einem
Betriebsvermögen in die Privatsphäre überführt. Denn alle Wirtschaftsgüter verblieben
beim Besitzunternehmen; die Betriebs-GmbH-Anteile, soweit sie von
Familienangehörigen gehalten wurden, waren wegen der Neugründung der GmbH
unter Beteiligung dieser Angehörigen - anders als im vorliegenden Streitfall - niemals
zuvor im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Diese Unterscheidung
43
stellt der BFH in dem vorzitierten Urteil auf Seite 1162 unter I. 1. f) auch ausdrücklich
klar.
2.
44
Die Ansicht der Kläger, aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltungen habe bereits
zum 1.1.1990 wirtschaftliches Eigentum des Sohnes X3 an den später zivilrechtlich
übertragenen GmbH-Anteilen vorgelegen, ist unzutreffend und vermag deshalb den
Entnahmetatbestand nicht auszuschließen.
45
a) Unstreitig enthält der notarielle Gesellschaftsvertrag vom 27.12.1989, durch den die
Gesellschaft gegründet wurde, auch nicht andeutungsweise eine Formulierung, wonach
eine andere Person als Herr X selbst alleiniger Gesellschafter auch über den 1.1.1990
hinaus sein oder irgendwelche Rechte an den GmbH-Anteilen haben sollte. Erst recht
ist von wirtschaftlichem Eigentum des Sohnes oder von einer Anwartschaft im Hinblick
auf die Anteile keine Rede.
46
b) Die Klägerseite stützt ihre Ansicht allein auf den Umstand, dass Herr X mit der
Übertragung der GmbH-Anteile am 23. März 1990 auf seinen Sohn diesem eine
Gewinnbezugsberechtigung der Anteile nicht ab diesem Datum, sondern rückwirkend
zum 1.1.1990 eingeräumt hat. Diese Argumentation ist jedoch in doppelter Hinsicht
unzutreffend.
47
(1) Nach der getroffenen Vereinbarung erschöpft diese sich in der Berechtigung, an dem
Gewinn der GmbH auch schon für den abgelaufenen Jahreszeitraum zu partizipieren.
Irgendwelche weitergehenden Rechte in Bezug auf die übertragenen GmbH-Anteile, die
geeignet gewesen wären, Herrn X als zivilrechtlichen Eigentümer "im Regelfall für die
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
auszuschließen" (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) sind weder aus dem Vertrag vom 23. März 1990
ersichtlich noch substantiiert von den Klägern vorgetragen.
48
(2) Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies die von der Klägerseite
gewünschte rechtliche Wirkung nicht herbeiführen.
49
Nach dem im Steuerrecht verankerten Grundsatz der Tatbestandsverwirklichung (§ 38
AO) können Sachverhalte nicht mit steuerlicher Rückwirkung - etwa durch Verträge -
gestaltet werden. Die BFH-Rechtsprechung hat deshalb zutreffend beispielsweise
Vereinbarungen die steuerrechliche Anerkennung versagt, mit denen die
schuldrechtliche Abtretung ererbter GmbH-Anteile rückwirkend auf den Tag des Erbfalls
vereinbart wurde oder mit denen eine Rückwirkung von Gesellschaftsgründungen, Ein -
oder Austritten von Gesellschaftern u.ä. bewirkt werden sollte (Tipke/Kruse, AO § 38 Tz.
34 mit Rechtsprechungsnachweisen).
50
Auch im Streitfall wäre also eine rückwirkende Vereinbarung von wirtschaftlichem
Eigentum des Sohnes an den später übertragenen GmbH-Anteilen, würde sie denn
vorgenommen worden sein, steuerrechtlich wirkungslos.
51
III.
52
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Teilwert, mit dem die
Entnahme in Ansatz zu bringen ist ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) den Substanzwert
53
übersteigt, da der eigenständigen Rentabilität der GmbH Rechnung zu tragen ist.
1.
54
Es spricht viel dafür, dass durch die Betriebsaufspaltung, insbesondere durch den Miet-
und Pachtvertrag vom 28.12.1989 zwischen Herrn X als dem Inhaber des früheren
Einzelunternehmens und der GmbH, ein Geschäftswert des Einzelunternehmens
zumindest teilweise auf die GmbH endgültig übertragen wurde und dieser
Geschäftswert den Teilwert erhöht hat, der mit den 40 v.H.-Anteilen aus dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in die Privatsphäre überführt wurde.
55
a) Allerdings verkennt der Senat nicht, dass vorliegend - ausweislich des Miet- und
Pachtvertrags zwischen Herrn X und der GmbH vom 28.12.1989 - wesentliche
Betriebsgrundlagen des früheren Einzelunternehmens nur verpachtet sind. Verpachtet
wurden an die GmbH demnach "Produktionsbetrieb nebst Vertrieb" (vgl. § 1 Abs. 1 des
Vertrages). In solchen Fällen der Betriebsverpachtung insgesamt nimmt die jüngere
höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig eine Mitverpachtung auch des
Geschäftswerts an, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung im Eigentum der
Besitzgesellschaft verbleibt und der Betriebs-GmbH nur nutzungsweise überlassen
wird. Dann kann diese schlichte Nutzungsmöglichkeit den Teilwert der Betriebs-GmbH
natürlich nicht erhöhen (BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 42/00, BStBl II 2001,
771/772 unter II 1. b. cc) mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie in BFH/NV
1998, 1160 / 1161 unter I. 1. c).
56
b) Im Streitfalle sind jedoch nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nur verpachtet
worden. Nach dem Miet- und Pachtvertrag sind vielmehr die auf die GmbH
übergeleiteten Vertragsverhältnisse mit Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten,
Handelsvertretern und anderen Dritten im Falle der Kündigung des Pachtvertrages
ausdrücklich nicht automatisch, sondern nur bei einer besonderen Vereinbarung auf das
Besitzunternehmen zurückzuführen (§ 12 Abs. 6 Satz 1). Auch die im Rahmen von Be-
triebsaufspaltungen übliche Klausel, wonach bei Beendigung des Pachtvertrages die
pachtende Betriebs-GmbH dem verpachteten Besitzunternehmen den Pachtgegenstand
in dem Zustand zurückzugeben hat, dass die Besitzgesellschaft den Betrieb wieder
selbst fortführen kann (vgl. hierzu auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2002
6 K 3031/98, EFG 2003, 240), fehlt im vorliegenden Vertrag. Daraus kann der Schluss
gezogen werden, dass etwaige wesentliche Betriebsgrundlagen, wie eine besonders
qualifizierte Arbeitnehmerschaft, ein großer oder beständiger Kundenstamm,
zuverlässige Lieferanten und günstige Einkaufsquellen, usw. hier nicht etwa
mitverpachtet, sondern dauerhaft unentgeltlich auf die GmbH übertragen und auch im
Falle einer Beendigung des Pachtverhältnisses dort verbleiben sollten.
57
Wenn und soweit also im vorliegenden Falle diese vorbezeichneten
Vertragsverhältnisse einen geschäftswertbildenden Faktor darstellen sollten (wofür nach
Ansicht des Senats einiges spricht), wäre schon deswegen eine - gegebenenfalls
teilweise - Übertragung des Geschäftswerts von dem früheren Einzelunternehmen des
Herrn X auf die Betriebs-GmbH anzunehmen und bei der Entnahme der GmbH-Anteile
wertmäßig zu berücksichtigen.
58
So hat auch der BFH in seinem Urteil vom 27. März 2001 (in BStBl II 2001, 771 unter II.
1b cc) den Übergang des Geschäftswerts zusammen mit einzelnen den (Teil-)
Geschäftswert bildenden Faktoren für möglich gehalten, wenn die Betriebsgesellschaft
59
erstens ihrer Organisation und Struktur nach eigenständig am Wirtschaftsleben
teilnehmen könne und zweitens die Nutzungsmöglichkeit durch die Betriebsgesellschaft
auf Dauer angelegt sei und ihr nicht vorzeitig entzogen werden könne. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend für die GmbH offensichtlich erfüllt.
2.
60
Doch auch wenn man die vorstehend unter 1. dargelegte Ansicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht teilen, also keine Übertragung eines (Teil-) Geschäftswerts
auf die GmbH annehmen wollte, führt auf einem anderen Wege die Teilwertdefinition zu
einem vergleichbaren steuerlichen Ergebnis.
61
a) Der für den Entnahmewert maßgebliche Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des
ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§
6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei gilt für den Regelfall, dass grundsätzlich der
Substanzwert des einzelnen Wirtschaftsguts auch der Teilwert ist (BFH-Urteil vom 19.
Juli 1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 / 32).
62
b) Dies hindert jedoch nicht, bei bestimmten rentablen Wirtschaftsgütern auch den
Ertragswert in den Teilwert einfließen zu lassen oder allein anzusetzen
(Teilwerterhöhung wegen besonderer Rentabilität).
63
Eine solche Wertermittlung ist insbesondere bei der Bewertung von Wertpapieren,
Mietobjekten und - wie hier - Beteiligungen geboten (Schmidt/Glanegger, EStG, 22.
Auflage 2003, § 6 Rz. 239 m.w.N.). Die Berechtigung der Teilwerterhöhung durch den
Ertragswert für diese Wirtschaftsgüter ergibt sich aus der Tatsache, dass sie Ertrag nicht
nur als unselbständige Teile des Gesamtbetriebs abwerfen. Vielmehr ist wegen der
eigenständigen Rendite die Zuordnung eines gesonderten, vom übrigen
Betriebsergebnis unabhängigen Ertrags möglich (so auch z.B. Blümich/Ehmcke, EStG,
§ 6 Rnr. 690, Stichwort: "Rentabilität des einzelnen Wirtschaftsguts";
Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Anm. 610; FinMin. NRW, Erlass vom 20.01.1994 -
S 2171- 30 - V B I in Der Betrieb 1994, 555).
64
Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung folgt diesen Überlegungen,
insbesondere bei der Frage der Berechtigung von Teilwertabschreibungen (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 25. Juni 1985 VIII R 274/81, BFH/NV 1986, 23/24 unter 5.a) und vom
17. September 1987 II R 201/84, BStBl II 1988, 488). Für die Teilwertschätzung einer
Beteiligung mit eigener Rendite (also wie hier, allerdings kein Fall einer
Betriebsaufspaltung) hat der BFH sowohl Substanzwert- wie auch Ertragswert-Faktoren
einbezogen (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BStBl II 1991, 343/344 unter
6. c) aa).
65
In dem vorliegenden Falle einer Betriebsaufspaltung sind Ertragswertgesichtspunkte
vorrangig und deshalb überzugewichten. Denn da die Betriebs-GmbH typischerweise
aufgrund der Konstruktion der Betriebsaufspaltung nicht sehr vermögend ist, rückt der
Aspekt des Substanzwerts in den Hintergrund. Die Betriebs-GmbH soll gerade mit nur
geringem eigenen Vermögen eine hohe Rendite erwirtschaften.
66
c) Zusätzlich ist auf die auch von der Rechtsprechung betonte funktionale Bedeutung
der Beteiligung abzustellen (Teilwerterhöhung wegen Funktionalität).
67
Dies bedeutet bei einer Betriebsaufspaltung, dass - da diese ohne Betriebsunternehmen
nicht denkbar ist - die Beteiligung an der Betriebs-GmbH für das Besitzunternehmen von
geradezu herausragendem Wert ist. Denn über die Beteiligung kann z.B. auf die Höhe
von Pachteinnahmen erheblicher Einfluss genommen werden. Außerdem liegt es
gerade in der Konstruktion der Betriebsaufspaltung, dass das Be-sitzunternehmen über
das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die
Möglichkeit eines Einzelunternehmens, über seine im Betriebsvermögen gehaltene
Beteiligung an einer GmbH auf die Geschäftsbeziehungen günstig einzuwirken,
beeinflusst deshalb nach der Rechtsprechung den Teilwert der Beteiligung (BFH-Urteil
vom 31. Oktober 1978 VII R 124/74, BStBl II 1979, 108; FG Baden-Württemberg, Urteil
vom 28. Oktober 1987 2 K 177/84, EFG 1988, 164; FG München, Urteil vom 21.
Dezember 2000, 10 K 5234/97, Revision, EFG 2001, 485 mit Anmerkung Braun, Seite
486).
68
d) In Konsequenz dieser Bewertungsgrundsätze zur Rentabilität und Funktionalität ist
für den hier zu ermittelnden Teilwert der GmbH der Umstand zu berücksichtigen, dass
der auf die GmbH übertragene Betrieb in seiner früheren Form als Einzelunternehmen
viele Jahre lang nachhaltig ganz erhebliche Gewinne erwirtschaftet hat. Ein fiktiver
Erwerber des Besitzunternehmens im maßgeblichen Zeitpunkt März 1990 hätte schon
deshalb den Teilwert der GmbH-Beteiligung entsprechend hoch angesetzt. Weiterhin
hätte der fiktive Erwerber aber auch durch einen entsprechend hohen Preis dem
Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der GmbH nicht um irgendeine
Kapitalgesellschaft handelte, an der er mit voraussichtlich hohen Gewinnen beteiligt
sein würde, sondern dass es sich um die Betriebs-GmbH handelt, ohne die die mit
Bedacht gewählte steuerliche Konstruktion einer Betriebsaufspaltung nicht möglich
wäre.
69
e) Die Bp und der Beklagte haben deshalb grundsätzlich zutreffend einen Teilwert unter
Einschluss des Firmenwerts der GmbH angesetzt. Denn in diesem Firmen- oder
Geschäftswert kommen die Ertragsaussichten zum Ausdruck, die als Mehrwert einem
Unternehmen über den Gesamtwert seiner Wirtschaftsgüter hinaus innewohnen. Zur
Schätzung dieses Werts haben sich Bp und Beklagter mit der sog. indirekten Methode
auch einer grundsätzlich geeigneten Berechnungsformel bedient (ständige BFH-
Rechtsprechung, vgl. schon Urteil vom 8. Dezember 1976 I R 215/73, BStBl II 1977, 409
m. w. Nachw.).
70
IV.
71
Die Höhe des nach diesen Grundsätzen zu ermittelnden Teilwerts, den der Beklagte
anteilig als Entnahmegewinn in Ansatz gebracht hat, ist jedoch durch fehlerhafte
Ansätze innerhalb der Berechnungsmethode unzutreffend und deshalb nach Maßgabe
der folgenden eigenen Schätzung des Senats (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 162 AO)
herabzusetzen.
72
1.
73
a) Der als Ausgangspunkt der Berechnungen zu schätzende voraussichtlich nachhaltig
erzielbare Gewinn aus der GmbH-Beteiligung ist als Durchschnittswert der
Betriebsergebnisse einer Vielzahl von Geschäftsjahren vor der Betriebsaufspaltung und
Entnahme der Geschäftsanteile zu ermitteln. Ein einzelnes Jahr bietet hierfür keine
74
ausreichende Basis, erst recht nicht der hochgerechnete Dreimonatswert eines gerade
angelaufenen einzelnen Jahres, wie der Beklagte dies in seiner verbösernden
Einspruchsentscheidung in Ansatz gebracht hat.
Der Senat geht zu diesem Zweck von den bestandskräftig veranlagten und bekannten
Gewinnen des früheren Einzelunternehmens der Geschäftsjahre 1984 bis 1989 aus, die
auch eine ausreichende Schätzungsbasis bieten. Die Gewinne der noch früheren Jahre
sind entweder nicht bekannt (1980 und früher) oder sie liegen nur als vom Beklagten
nicht geprüfte Bilanzwerte vor (1981 bis 1983), weil die Steuerakten mit evtl.
bestandskräftigen Änderungen fehlen. Die Summe der in o.a. sechs Jahren
erwirtschafteten Gewinne aus dem Gewerbebetrieb des Einzelunternehmens beträgt
3.178.326,- DM.
75
b) Dieser Betrag ist jedoch um die in diesen Jahren erzielten a.o. Erträge aus dem
Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Höhe von insgesamt 242.799,-
DM zu mindern. Denn die GmbH verfügte nicht über eigene Anlagegüter, die sie nur
mietete und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags war auch die
Ersatzbeschaffung Sache der Verpächterin. Deshalb war im März 1990 nicht zu
erwarten, dass a.o. Erträge aus Anlageverkäufen, wie sie noch bei dem
Einzelunternehmen angefallen waren, auch bei der GmbH den Gewinn erhöhen
würden.
76
c) Eine weitere Minderung der voraussichtlich nachhaltig erzielbaren Gewinne ergibt
sich aus dem Umstand, dass die GmbH - anders als das frühere Einzelunternehmen -
für die Nutzung des benötigten Anlagevermögens Pachtzahlungen entrichten musste.
Diese Belastung wurde nur teilweise durch die Tatsache kompensiert, dass die GmbH
dafür auch keine AfA, Zinsen und andere mit dem Anlagevermögen verbundene
Betriebsausgaben zu tragen hatte. Denn das Besitzunternehmen hatte die Pacht
unstreitig so kalkuliert, dass für den Inhaber ein angemessener Unternehmensgewinn
verbleiben sollte.
77
Dahin geht auch der Vortrag der Kläger, die eine geplante Verlagerung der Gewinne
innerhalb der Betriebsaufspaltung von der GmbH in das Besitzunternehmen geltend
machen. Die zum Nachweis vorgelegte, seinerzeit erstellte schriftliche Gewinnprognose
des früheren Beraters für das Besitzunternehmen bestätigt dies im Grundsatz. Deren
Echtheit und inhaltliche Richtigkeit ist auch vom Beklagten nicht bestritten worden.
Folglich hätte ein fiktiver Erwerber des Besitzunternehmens mit im Sonder-BV
enthaltenen GmbH-Anteilen im März 1990 erwartet, dass in den ersten fünf Jahren nach
Beginn der Betriebsaufspaltung ab 1990 bei dem Besitzunternehmen ein Jahresgewinn
von durchschnittlich etwa 200.000,- DM anfallen und dem eine ähnliche Minderung der
GmbH-Gewinne entsprechen würde. Hiervon geht im Folgenden auch der Senat aus.
78
Soweit die Klägerseite anzunehmen scheint, es müssten statt der Prognosewerte die
jetzt bekannten tatsächlichen Gewinne der Jahre ab 1990 berücksichtigt werden, ist
diese Ansicht unzutreffend. Da die tatsächliche Entwicklung im März 1990 nicht bekannt
war, konnte sie auf die Schätzung der nachhaltigen Gewinne und damit den Teilwert
keinen Einfluss haben. Dies gilt auch für die Argumentation der Kläger, dass die
späteren Verluste sowie die jetzt eingetretene Insolvenz der GmbH einen allenfalls
minimalen Ertragswert begründen könnten.
79
d) Weiterhin ist zur Ermittlung der bei der GmbH nachhaltig zu erwartenden Gewinne
80
der Durchschnittsgewinn des früheren Einzelunternehmens noch um einen
angemessenen Unternehmerlohn zu kürzen. Denn bei der GmbH würden für die
Unternehmensleitung entsprechende gewinnmindernde Geschäftsführeraufwendungen
anfallen. Da diese Kürzung zwischenzeitlich auch vom Beklagten nicht mehr in Abrede
gestellt wird, verweist der Senat auf die diesbezügliche ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BStBl II 1979, 302)
und verzichtet insoweit auf weitere Ausführungen.
Die Höhe dieses Unternehmerlohns setzt der Senat im Rahmen seiner Schätzung mit
30 v.H. des verbleibenden Gewinns an. Diese - in Anlehnung an Abschn. 78 Abs. 2
VStR 1989 angenommene - Quote war auch von den Beteiligten im Erörterungstermin
vor dem Berichterstatter nicht als unangemessen beanstandet worden.
81
e) Unter Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung (13,5 v.H. auf 100.000,- DM
eingezahltes Stammkapital, siehe unten unter 2.b)) ergibt sich somit ein
voraussichtlicher nachhaltig erzielbarer durchschnittlicher Jahresgewinn der GmbH von
(gerundet) 189.000 DM.
82
2.
83
Die Kapitalisierung dieses Jahresgewinns hat nach der Berechnungsmethode für
langfristige Kapitalanlagen zu erfolgen. Dies führt zu einem Kapitalisierungsfaktor von
7,4.
84
a) Gegen eine langfristige Kapitalisierung des maßgeblichen Jahresgewinns können
die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass der Miet- und Pachtvertrag nur für drei Jahre
fest abgeschlossen und dieser deshalb - wenn nicht durch den ersten GmbH-
Geschäftsführer zu erwarten, der zugleich Inhaber des Besitzunternehmens war, so
doch durch den zweiten Geschäftsführer - schon zum 31.12.1992 kündbar gewesen sei.
Diese Argumentation übersieht, dass dieser zweite Geschäftsführer eine Kündigung
gegen den Willen des ersten, der mit 60 v.H. Mehrheitsgesellschafter der GmbH war,
rechtlich nicht hätte durchsetzen können. Aufgrund dessen Personenidentität mit dem
Inhaber des Besitzunternehmens hätte ein Erwerber dieses Unternehmens die Dauer
des Miet- und Pachtvertrags mit der GmbH jedenfalls allein bestimmen können, so dass
von einer unbefristeten Dauer der Vertragsbeziehungen auszugehen ist.
85
b) Den anzuwendenden Kapitalisierungsfaktor setzt der Senat mit 7,4 an. Zwar wird im
allgemeinen - ohne Begründungserfordernis - von einem Zinssatz von 10 v.H. und
dementsprechend von einem Kapitalisierungsfaktor von ebenfalls 10 ausgegangen (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 222/81, n.v. -juris-), wie dies der Beklagte in den
angefochtenen Verwaltungsakten in zumindest vertretbarer Weise auch vorgenommen
hat. Es kann jedoch auch eine individuelle Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes
mit dem Basiszins (Rendite der langfristigen, festverzinslichen inländischen
Wertpapiere) plus Risikozuschlag für den Kapitaleinsatz (in der Regel 50 bis 60 v.H.)
erfolgen (BFH-Urteil vom 13. April 1983 I R 63/79, BStBl II 1983, 667 m. w. Nachw.).
86
Wegen der doch signifikanten Abweichung vom "Normalfaktor" hält der Senat
zugunsten der Kläger die letztere Schätzungsmöglichkeit für angemessen. Bei einer in
1990 erzielbar gewesenen durchschnittlichen Rendite von Pfandbriefen und
Kommunalobligationen i.H.v. 9,0 v.H. (Statistisches Jahrbuch 1991, Seite 353, Tabelle
14.9.2) und einem Risikozuschlag von 50 v.H. ergibt sich ein Zinsfuß von 13,5 v.H., der
87
dann auch für die abzusetzende Eigenkapitalverzinsung (siehe oben 1.e) maßgeblich
ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 61/77, BStBl II 1980, 690 / 691 unter 3.c).
Dieser Zinsfuß ergibt den Kapitalisierungsfaktor 7,4.
c) Einen höheren Risikozuschlag zum Basiszins hält der Senat entgegen der Ansicht
der Kläger an dieser Stelle für ebenso wenig erforderlich wie einen höheren
Risikoabschlag vom kapitalisierten nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn, den der Senat
ebenfalls mit dem üblichen Wert von 50 v.H. ansetzt.
88
Besondere Risiken sind nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass das frühere
Einzelunternehmen über viele Jahre hinweg schon mit hohen Gewinnen gearbeitet
hatte. Die GmbH konnte also einen bereits aufgebauten, funktionstüchtigen Betrieb
übernehmen. Auch der Wechsel der Gesellschaftsform und die vorgenommene
Betriebsaufspaltung lassen die unternehmerischen Risiken nicht wesentlich verändert
erscheinen. Denn der bisherige Einzelunternehmer blieb der GmbH als
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ebenso erhalten wie als Inhaber des
Besitzunternehmens, das das wesentliche Betriebsvermögen verpachtete.
89
3.
90
Aus den vorstehenden Schätzungsgrundlagen ergibt sich folgende Berechnung des
streitigen Entnahmegewinns:
91
Summe der Gewinne des Einzelunternehmens
92
in den Jahren 1984 bis 1989 3.178.326 DM
93
./. a.o. Erträge aus Anlagenverkäufen 242.799 DM
94
Summe der Nettogewinne 2.935.527 DM
95
durchschn. Jahresgewinn ohne Anlagenverkäufe, gerundet 489.000 DM
96
,/. Minderung für durchschn. Jahresgewinn d. Besitzunternehmens 200.000 DM
97
Zwischensumme 289.000 DM
98
./. Unternehmerlohn, geschätzt mit 30 v.H., gerundet 86.700 DM
99
Zwischensumme 202.300 DM
100
./. Kapitalverzinsung 13,5 v.H. von 100.000 DM Stammkapital 13.500 DM
101
nachhaltig erzielbarer Jahresgewinn der GmbH, gerundet 189.000 DM
102
Jahresgewinn, kapitalisiert mit Faktor 7,4 , gerundet 1.398.600 DM
103
./. Risikoabschlag 50 v.H 699.300 DM
104
Firmenwert der GmbH, gerundet 700.000 DM
105
Firmenwert für 40 v.H. GmbH-Anteile 280.000 DM
106
./. 40 v.H.-Anteil am Stammkapital als weiteres BV 40.000 DM
107
Teilwert des 40 v.H.-Geschäftsanteils = Entnahmewert 240.000 DM
108
4.
109
Der Senat setzt die ESt 1990 gem. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO selbst wie folgt herab:
110
z.v.E. lt. Einspruchsentscheidung 1.416.345 DM
111
./. Differenz Entnahmewert lt. Urteil (1.188.000 ./. 240.000) 948.000 DM
112
z.v.E lt. Urteil 468.345 DM
113
ESt lt. Urteil (z.v.E. 468.345 DM, Splittingtabelle 1990) 202.508 DM
114
V.
115
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO.
116
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3 sowie
155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
117
Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO
nicht vorliegen.
118