Urteil des FG Köln vom 20.05.2003

FG Köln: einkünfte, kirchensteuer, wirtschaftliche tätigkeit, evangelische kirche, gewerbesteuer, verfassungsbeschwerde, existenzminimum, aussetzung, teilung, steuerbelastung

Finanzgericht Köln, 15 K 2264/01
Datum:
20.05.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2264/01
Tenor:
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.4.2000 und unter Aufhebung der
dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9.4.2001 die Einkommensteuer 1998
zusammen mit dem Solidaritätszuschlag auf höchstens 392.062 DM (= 50 % des zu
versteuernden Einkommens von 784.125 DM) festzusetzen, hilfsweise im Unterliegensfalle die
Revision zuzulassen.
Klageabweisung.
einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche Einkünfte
106.436 DM
zu versteuerndes Einkommen
784.125 DM
Einkommensteuer laut Splittingtabelle
369.876 DM
dazu Kindergeld
5.280 DM
festgesetzte Einkommensteuer
375.156 DM
festgesetzter Solidaritätszuschlag
20.343,18 DM
festgesetzte Kirchensteuer, jeweils römisch-katholisch und evangelisch
16.442,42 DM
Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag demnach 395.499,18 DM
zvE
784.125,00
DM
Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und
Gewerbesteuer
417.864,18
DM
In % des zvE (gerundet)
53,29
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im
2
Streitjahr 1998 vor dem Hintergrund des -- aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -- vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655)
abgeleiteten -- sog. Halbteilungsgrundsatzes.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger als ... selbständige
Einkünfte aus ... sowie aus Vortrags- und schriftstellerischer Tätigkeit, nichtselbständige
Einkünfte, vom Finanzamt ... einheitlich und gesondert festgestellte gewerbliche
(Beteiligungs-)Einkünfte sowie solche aus Vermietung und Verpachtung; sowohl der
Kläger als auch seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3
Der Beklagte erließ auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten
Einkommensteuererklärung am 21.2.2000 einen Bescheid über die Festsetzung von
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer sowie von Kirchensteuer
für das Jahr 1998. Darin berücksichtigte der Beklagte für zwei Kinder jeweils einen
Kinderfreibetrag.
4
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er -- u. a.
-- aus, es liege daher ein Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes -- GG - vor, da die
Einkommensteuer, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, 50 % übersteige.
5
Der Beklagte erließ aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen einen
Teilabhilfebescheid vom 14.4.2000, in dem er -- u. a. -- die Steuerfestsetzung
hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG auf die gewerblichen Einkünfte des Klägers
gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärte. Im übrigen wies er den Einspruch des
Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 09.4.2001 als unbegründet zurück.
6
Zur Begründung folgte er der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom
11.8.1999 XI R 77/97 (BStBl II 1999, 771). Darin habe der BFH zutreffend festgestellt,
dass für die Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbeertragsteuer keine
Bindung an den zum Streitgegenstand Vermögensteuer ergangenen Beschluß des
BVerfG vom 22.6.1995 bestehe. Auch die dagegen anhängige Verfassungsbeschwerde
lasse keine andere Entscheidung erwarten.
7
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren der
Berücksichtigung einer Belastungsobergrenze bei der Festsetzung der
Einkommensteuer weiter verfolgt.
8
Zur Begründung führt er aus, allein die Belastung des zu versteuernden Einkommens
mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag übersteige die genannte Grenze. Im
Hinblick auf die Gesamtbetrachtung sei anzumerken, dass die nicht in den Klageantrag
einbezogene Belastung mit Kirchensteuer noch hinzu komme. Darüber hinaus sei der
aus dem zu versteuernden Einkommen zu bestreitende private Konsum mit
Umsatzsteuer und diversen Verbrauchssteuern belastet. Der tatsächliche Anteil der
Steuerbelastung des zu versteuernden Einkommens liege daher bei etwa 65%. Solange
die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR
2194/99 nicht entschieden sei, müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden,
so dass der vorliegenden Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme.
9
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10
Der Beklagte beantragt,
11
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Er ergänzt seine dort
vertretene Rechtsansicht dahingehend, dass der Halbteilungsgrundsatz vorliegend
bereits deswegen keine Anwendung finden könne, da für das Streitjahr keine
Vermögensteuer festgesetzt sei, die zu den übrigen Ertragsteuern hinzutrete.
12
Der Änderungsbescheid vom 14.4.2000 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag
zur Einkommensteuer und Kirchensteuer für das Streitjahr enthält folgende hier
interessierende Werte:
13
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt
der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
14
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet (Schriftsätze des Klägers vom 15.2.2003 und des Beklagten
vom 28.1.2003).
15
Entscheidungsgründe:
16
I.
17
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung; beide
Beteiligten haben auf deren Durchführung verzichtet.
18
II.
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Der Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 14.4.2000 und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 9.4.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher
nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat es zu recht abgelehnt, die Einkommensteuer
ohne Beachtung der Tarifvorschrift des § 32a EStG in Sinne des Klagebegehrens nur in
einer solchen Höhe festzusetzen, die einer Gesamtbelastung des zu versteuernden
Einkommens mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von 50% entspricht.
21
1.
22
Dabei kann der Senat die Fragen dahinstehen lassen, ob der sog.
Halbteilungsgrundsatz, der dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 2 BvL 37/91
(BStBl II 1995, 655) entnommen wird, überhaupt hinreichend konkret gefasst ist, um ihn
auf die Festsetzung der Einkommensteuer anzuwenden, und ob bei einer Berechnung
der Gesamtbelastung mit Steuern der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer
auszuklammern ist. Jedenfalls nicht einzubeziehen in einen solchen
Belastungsvergleich sind die Kirchensteuer, die Umsatzsteuer sowie diverse
Verbrauchsteuern. Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG
Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656 und vom 17. März 2000 4 K
5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG
1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den
Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der
Einbeziehung: FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine
23
Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr
als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die
Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.
a)
24
Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch
das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen
nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (zutreffend BFH-
Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des
FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335). Denn Kirchensteuer
wird nicht durch den Staat erhoben, sondern durch die -- vorliegend betroffene --
römisch-katholische sowie die evangelische Kirche als Religionsgesellschaften mit dem
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund eigener Steuerhoheit ( Art. 140
GG iVm Art. 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung). Die Erhebung von Kirchensteuer der
genannten Kirchen knüpft gemäß § 3 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes NW -- KiStG --
an eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft an. Damit ist die
Belastung durch die Kirchensteuer -- wie die Möglichkeit des Kirchenaustritts gemäß § 3
Abs. 2 KiStG zeigt -- Folge der individuellen Entscheidung eines Steuerpflichtigen, einer
kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören zu wollen (vgl. Urteil des
FG Münster, a. a. O.)
25
b)
26
Auch die Umsatzsteuer ist bei einem Vergleich der Gesamtsteuerbelastung mit der
Höhe des zu versteuernden Einkommens nicht einzubeziehen. Denn soweit diese auf
den unumgänglichen Konsum entfällt, der zur Wahrung des allgemeinen steuerlich
freizustellenden Existenzminimums erforderlich ist, ist sie im Grundfreibetrag der
Einkommensteuertabelle und in den dem Kläger gewährten Kinderfreibeträgen
mitberücksichtigt, womit das jedem Steuerpflichtigen steuerfrei zu belassende
Existenzminimum abgedeckt ist.
27
Das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum bildet nämlich die Grenze für das
einkommensteuerliche Existenzminimum, die nicht unterschritten werden darf. Dieses
sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum wird verbrauchsbezogen ermittelt; es
berücksichtigt also den existenznotwendigen Mindestbedarf, der auch die in die
Verbraucherpreise eingegangene Umsatzsteuer umfaßt. Der finanziellen Belastung der
Eltern durch ihre Kinder wird einkommensteuerlich zusätzlich dadurch hinreichend
Rechnung getragen, daß Eltern für jedes ihrer Kinder einen Kinderfreibetrag erhalten;
auch in dessen Bemessung ist die Belastung mit indirekten Steuern wie der
Umsatzsteuer bereits berücksichtigt, (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. August 1999 1
BvR 2164/98, NJW 1999, 3478-3479 m. w. Nachw.).
28
Eine darüber hinaus gehende Belastung mit Umsatzsteuer als Folge von
Aufwendungen zur Befriedigung des persönlich für notwendig erachteten Bedarfs, der
über das o. g. Minimum hinausgeht, bis hin zu Aufwendungen für Luxusgüter ist bei
jedem Steuerpflichtigen individuell verschieden und kann daher von Verfassungs
wegen keine Berücksichtigung in einer allgemein gültigen Belastungsobergrenze
finden.
29
c)
30
Des weiteren sprechen auch die vom BVerfG im Beschluß vom 22. Juni 1995 (a. a. O.)
verwendeten Formulierungen im Leitsatz 3 von "Steuern auf den Ertrag" und des
weiteren vom sog. "Sollertrag" gegen eine Einbeziehung der Umsatzsteuer und auch
der vom Kläger herangezogenen "diversen Verbrauchsteuern" in einen Vergleich einer
steuerlichen Gesamtleistung. Denn diese Formulierungen lassen darauf schließen,
dass dabei nur solche Steuerarten zu berücksichtigen sind, die sich in irgendeiner
Weise auf den Ertrag, mithin auf eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen
beziehen, mit der er einen Gewinn oder Überschuß erzielen will. Dazu gehören jedoch
weder die Umsatzsteuer noch diverse Verbrauchsteuern (zutreffend FG Münster in EFG
2000, 1335).
31
2.
32
Scheiden demnach die o. g. Steuern aus der Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung
im Rahmen des sog. Halbteilungsgrundsatzes aus, so liegt diese Belastung - unterstellt,
der Halbteilungsgrundsatz entfalte Wirkung für die Frage der Festsetzung der
Einkommensteuer -- im vorliegenden Fall noch in der Nähe einer vom diesem
Grundsatz vorgeschriebenen hälftigen Teilung.
33
a)
34
Dabei läßt der erkennende Senat offen, ob die Gewerbesteuer überhaupt in den
Gesamtbelastungsvergleich einzubeziehen ist, da sie nicht vom Kläger persönlich
geschuldet wird, jedoch seinen anteiligen Gewinn aus der Beteiligungsgesellschaft
mindert, andererseits jedoch als Betriebsausgabe dort in der Gewinnermittlung bereits
berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2000, 1335).
35
Vorliegend geht der Senat zugunsten des Klägers von der Berücksichtigungsfähigkeit
der anteilig auf seine gewerblichen Einkünfte zu zahlenden Gewerbesteuer und bei
deren Berechnung von einem Hebesatz von 420% aus. Dieser Satz ist der höchste, der
gerichtsbekanntermaßen im Streitjahr in den Gemeinden des Finanzamts ... als
desjenigen Finanzamts erhoben worden ist, das die Beteiligungseinkünfte des Klägers
einheitlich und gesondert festgestellt hat. Bei gewerblichen Einkünften von 106.436 DM,
einem - im Rahmen der Steuerbelastungsberechnung für den Kläger günstigen - Ansatz
ohne Berücksichtigung etwaiger Freibeträge bei der
Gewerbesteuermeßbetragsberechnung und Anwendung des o. g. Hebesatzes von
420% ergibt sich eine anteilige, von den jeweiligen Beteiligungsgesellschaften
insgesamt zu zahlende Gewerbesteuer von (gerundet) höchstens 106.500 DM x 5% =
5.325 DM Gewerbesteuermeßbetrag x 420 % Hebesatz, also von 22.365 DM.
36
b)
37
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 22.6.1995 (a. a. O.), dort Leitsatz 3,
ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur
hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typsierender
Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen
in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe.
38
Daraus hat der Bundesfinanzhof - BFH -- zutreffend den Schluss gezogen, dass es
keine aus dem Grundgesetz herzuleitende Begrenzung der Steuern auf das Einkommen
39
und den Gewerbeertrag auf höchstens 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des
zu versteuernden Einkommens gebe (Urteil vom 11.8.1999 XI R 77/97 BStBl II 1999,
771). Allenfalls eine übermäßige Belastung sei gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wegen der
ansonsten "erdrosselnden" Wirkung der Steuern nicht erlaubt.
Eine derartige Belastung hat der BFH im o. g. Urteil noch bei einer solchen von rund
60% zutreffend verneint, da derartige Steuerbelastungen nur bei höherem Einkommen
erreicht werden, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend erhöhen
und ihm im Regelfall trotz Steuerbelastung eine hinreichend sichere Existenzgrundlage
belassen.
40
c)
41
Nach diesen Grundsätzen liegt die steuerliche Belastung des Klägers im Streitjahr
selbst unter Einbeziehung von Solidaritätszuschlag und anteiliger Gewerbesteuer und
unter Berechnung vom zu versteuernden Einkommen als Bemessungsgrundlage bei
53,29 % :
42
III.
43
Der Senat konnte auch in der Sache selbst entscheiden. Er war nicht
verfahrensrechtlich gehalten, das Klageverfahren zum Ruhen zu bringen oder
auszusetzen.
44
1.
45
Für die Anordnung der Verfahrensruhe nach § 155 FGO iVm § 250 ZPO fehlt es bereits
an einer Zustimmung des Beklagten zum entsprechenden Antrag des Klägers.
46
2.
47
Das Verfahren war auch nicht entsprechend § 74 FGO auszusetzen. Das Gericht kann
zwar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist (§ 74 FGO). Die Aussetzung des
Verfahrens ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere
prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen
sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624-625 und vom 31. Juli 1997 IX B
13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 74, Rz.
7 m. w. Nachw.).
48
Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, wenn vor dem BVerfG
bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall
anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig
sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes
berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit
der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens
hat (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624 und vom 7. Februar 1992 III B 24,
25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, Stand : April 2000, § 74 FGO Tz. 19).
49
a)
50
Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Zwar ist gegen das o.
g. Urteil des BFH vom 11.8.1999 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, über die das
BVerfG noch nicht entschieden hat (Az. : 2 BvR 2194/99), jedoch genügt die bloße
Tatsache einer anhängigen Verfassungsbeschwerde noch nicht, um das Gericht bei
ordnungsgemäßer Ermessensabwägung in jedem Fall zu einer Aussetzung des
Verfahrens zu veranlassen. Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das
Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich
aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91,
BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil
des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
51
So liegt der Fall jedoch hier. Für den erkennenden Senat erscheint es nicht vorstellbar,
dass die erwähnte Verfassungsbeschwerde, die das Streitjahr 1994 betrifft, Erfolg haben
könnte (so schon das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 21.5.2001 15 K
4009/98 betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1993 -- nicht veröffentlicht --). Denn in
dem Beschluss zur Vermögensteuer vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 hat das BVerfG
ausdrücklich ausgeführt, dass der damalige verfassungswidrige Zustand bis
einschließlich 31.12.1996 hinzunehmen sei. Es erscheint daher schlechterdings
ausgeschlossen, dass das BVerfG für einen Veranlagungszeitraum bis einschließlich
1996, für den eine eventuell verfassungswidrige Übermaßbesteuerung hinzunehmen
wäre, anders entscheiden könnte. Denn nur das Zusammenwirken von Vermögensteuer
mit anderen Steuern konnte in der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer vom
22.6.1995 und kann auch im Fall der anhängigen Verfassungsbeschwerde im Sinne der
dortigen Kläger zu einer übermäßigen Besteuerung führen.
52
b)
53
Darüber hinaus fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung der Anhängigkeit
zahlreicher gleichgearteter Verfahren vor den FG. Der Senat ist seit 1998 -- dem ersten
Jahr also, seit dem eine Übermaßbesteuerung bei der Festsetzung der
Einkommensteuer geltend gemacht werden kann, ohne dass noch eine
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vermögensteuer existierte -- für Klagen wegen
Einkommensteuer aus dem Bezirk u. a. des hier beklagten Festsetzungsfinanzamts
zuständig. Dieses ist örtlich für die Besteuerung von ... zuständig, in denen
gerichtsbekanntermaßen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit eher
überdurchschnittlich hohen zu versteuernden Einkünften wohnen, und bei denen sich
daher die Frage der zulässigen Gesamtsteuerbelastung vor dem Hintergrund des
Halbteilungsgrundsatzes rein rechnerisch eher stellt.
54
Zum Problem der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes sind jedoch beim
erkennenden Senat seit 1998 bis heute außer dem vorliegenden Verfahren und der
weiteren, mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls entschiedenen Klage des Klägers für
einen anderen Veranlagungszeitraum nur noch zwei solche Verfahren anhängig.
55
IV.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
57
V.
58
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat nach den vorstehenden
Ausführungen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht noch damit von
einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG abweicht. Da der Senat vielmehr
vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH folgt, besteht auch kein
Anlass zur Revisionszulassung zwecks Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung.
59