Urteil des FG Köln vom 30.01.2004

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Finanzgericht Köln, 10 K 3897/03
Datum:
30.01.2004
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3897/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zusteht.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
und Verluste aus diversen Vermietungsobjekten. Der Bruttoarbeitslohn aus
nichtselbständiger Arbeit betrug rd. ... DM, von denen ... DM Lohnsteuer einbehalten
wurden. Die am 31. Dezember 2002 unterschriebene Einkommensteuererklärung ging
am 13. März 2003 beim Beklagten ein. Mit Verfügung vom 27. März 2003 lehnte die
Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Versäumung der
Veranlagungsfrist ab.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 führte
der Beklagte aus, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
lägen nicht vor. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die gesetzliche
Veranlagungsfrist nicht gekannt zu haben. Die Finanzverwaltung weise bereits beim
Versenden der Lohnsteuerkarten in Broschüren auf die Ausschlussfrist hin; außerdem
werde in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung bereits in der Kopfzeile auf die
gesetzliche Abgabefrist hingewiesen. Für 1999 sei der Kläger nur deshalb gesondert zu
Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden, weil der Beklagte die
Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung festgestellt habe. Ab dem Jahr 2000 lägen
die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vor. Die Finanzbehörde sei nicht
zur Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet.
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Der Kläger macht geltend, die Nachlässigkeit, nicht rechtzeitig eine Steuererklärung
eingereicht zu haben, dürfe angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität des
Steuerrechts nicht zu einem völligen Rechtsverlust des Steuerpflichtigen führen.
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Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nichtveranlagungs-
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Verfügung vom 27. März 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 zu
verpflichten, den Kläger gemäß der eingereichten Steuererklärung zur Einkommen-
steuer für 2000 zur veranlagen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Veranlagung des Klägers zur
Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zu Recht abgelehnt.
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1. Gemäß § 46 Abs. 2 EStG wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung von Amts wegen nur unter
den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Darüber
hinaus ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen - insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die
Einkommensteuer - möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gestellt wird.
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2. Seit Einführung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990,
also für Veranlagungszeiträume seit 1990 kann der Antrag nicht mehr formlos gestellt
werden, sondern nur in Form einer Einkommensteuererklärung (BFH-Urteil vom 14.
März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B
34/97, BFH/NV 1998, 846). § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ermöglicht es dem Steuerpflichtigen,
eine Veranlagung ausschließlich in seinem eigenen Interesse durchführen zu lassen
(BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846). Bei der
zweijährigen Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung, die mit § 46 Abs. 2 Satz
2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 eingeführt wurde, handelt es sich um eine
nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Deshalb kommt nach Ablauf der Frist - unabhängig
vom Stand der Veranlagungsarbeiten - eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH-
Urteile 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232, BStBl II 1987, 421 vom 14. März 1989
I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ausschlussfrist-Regelung
bestehen nicht (BFH-Urteile vom 8. April 1986 IX R 212/84, BFHE 147, 122, BStBl II
1986, 790, vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311). Eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Ausschlussfrist-Regelung hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom
22. Oktober 1981 1 BvR 172/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform,
Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2).
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3. Diese Frist, die im Streitfall für den Veranlagungszeitraum 2000 am 31. Dezember
2002 ablief, hat der Steuerpflichtige versäumt, weil seine Einkommensteuererklärung
erst im März 2003 und damit verspätet beim Beklagten einging. Die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung liegen trotz des Hinweises des Klägers auf das immer
komplizierter werdende Steuerrecht ebenfalls nicht vor. Auf die Antragsfrist wurde nicht
nur in Medien und auf dem Erläuterungsbogen zu Einkommensteuererklärung
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hingewiesen, sondern insbesondere auch in Broschüren, die den an die
Steuerpflichtigen übersandten Lohnsteuerkarten beigefügt waren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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