Urteil des FG Köln vom 25.11.2010

FG Köln (deutschland, abkommen über den europäischen wirtschaftsraum, wohnung, erhebliche bedeutung, soziale sicherheit, wohnsitz, kind, sohn, kläger, türkei)

Finanzgericht Köln, 10 K 4339/07
Datum:
25.11.2010
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4339/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind B, geboren am
7.4.1987.
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Der Sohn des Klägers lebt seit September 2006 in der Türkei und besuchte hier bis zum
15.6.2007 eine Schule. Im Zeitraum von September 2007 bis August 2008 besuchte er
in der Türkei einen Universitätsvorbereitungskurs, seit dem 1.9.2008 besucht er die
Universität in C.
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Im Zeitraum August bis Dezember 2006 hielt sich der Sohn des Klägers insgesamt vier
Tage in Deutschland, im Zeitraum Januar bis Dezember 2007 hielt er sich insgesamt
11,5 Wochen und im Jahr 2008 insgesamt ca. 5 Wochen in Deutschland auf. Auf die
Ein- und Ausreiseliste der türkischen Ausländerbehörde vom 13.01.2009, Blatt 99 d. A.,
wird Bezug genommen.
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Die Wohnung des Klägers in A, die er gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter
bewohnt, hat eine Größe von 76 qm. Sie besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad und WC.
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Ende 2007 bewarb sich der Sohn des Klägers erfolglos bei der D KG in A, sowie bei der
E GmbH, ebenfalls in A.
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Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 8.8.2007 das Kindergeld ab dem Monat
November 2006 bis Juli 2007 in einer monatlichen Höhe von 5,11 € auf Basis des
deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit fest.
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Mit Schreiben vom 11.8.2007 legte der Kläger gegen die Kindergeldfestsetzung
Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, sein Sohn sei deutscher Staatsangehöriger
und habe seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland. Er lebe nur vorübergehend im
Ausland zum Zwecke des Studiums. Daher beantrage er Kindergeld in einer
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monatlichen Höhe von 154 €. In der Türkei lebe der Sohn alleine in der elterlichen
Wohnung. Der Onkel des Kindes habe die Aufsicht über das Kind übernommen. Ein
konkretes Rückkehrdatum in die Bundesrepublik könne derzeit nicht angegeben
werden. Das Kind sei in der Zeit zwischen September 2006 Juli 2007 viermal in
Deutschland gewesen und zwar hauptsächlich, wenn in der Türkei Feiertage oder
Ferien gewesen seien.
Am 18.10.2007 erließ die Beklagte eine Einspruchsentscheidung und wies den
Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über
das bis Juli 2007 gewährte Kindergeld in einer monatlichen Höhe von 5,11 € hinaus
keinen Anspruch habe, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland habe. Ein Wohnsitz sei nicht gegeben, da bereits nach den
eigenen Angaben des Klägers eine Rückkehr des Sohnes nach Deutschland nicht
absehbar sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht anzunehmen, da sich der Sohn
nicht mehr als sechs Monate in Deutschland aufhalte. Über einen Anspruch auf
Kindergeld auf Basis des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit in
Höhe von 5,11 € für den Zeitraum ab August 2007 entschied die Beklagte ausdrücklich
in der Einspruchsentscheidung nicht (Bl. 113 KGA).
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Am 19.11.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er sich gegen die
Ablehnung der Kindergeldgewährung in Höhe von 154 € wandte.
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Zur Begründung trug er vor, dass das in Deutschland geborene und aufgewachsene
Kind des Klägers sich seit September 2006 vorübergehend zu Ausbildungszwecken in
der Türkei befinde und dort bei Verwandten lebe. Das Kind beabsichtige nach
Abschluss der Schulausbildung nach Deutschland zurückzukehren. Das Kind habe
seinen Wohnsitz auch in der Wohnung der Eltern Deutschland beibehalten, in welcher
ihm ein Zimmer zur Verfügung stehe. In diesem Zimmer lebe zugleich die Schwester.
Das Kind kehre während der Schulferien regelmäßig hierhin zurück. Diese
Wohnsituation sei bedingt durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie.
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Das Kind habe in den Ferien in Deutschland gearbeitet und Sozialkontakte im
Bundesgebiet aufrechterhalten. Längere Aufenthalte über mehrere Monate in
Deutschland seien derzeit nicht möglich, da das Kind in den Ferien zusätzliche
Sprachkurse besuche (Bl. 51 GA). Die Wohnung in der Türkei sei bislang von den Eltern
als Ferienwohnung benutzt worden und circa 75 m² groß. Dort halte sich nur der Sohn
auf. Er verpflege sich selber. Die Verwandten, die ihn beaufsichtigen, wohnten ebenfalls
in C in einer Entfernung von 3 km. Der Kläger und seine Ehefrau nutzten diese
Wohnung circa vier Wochen im Jahr zu Urlaubszwecken.
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Nachdem der Kläger durch das Gericht auf die Urteile des BFH vom 28.04.2010 (III R
52/09) und 23.11.2000 (VI R 107/99) hingewiesen worden ist, vertrat er die Auffassung,
dass diese Rechtsprechung sich lediglich mit Inlandsaufenthalten während der
ausbildungsfreien Zeit befasse. Aufgrund der notwendigen Sprachkurse habe das Kind
jedoch lediglich wenige freie Tage zur Verfügung, welches es in Deutschland
verbringen könne. Da die Ausbildung nicht durch – überspannte – Erwartungen an die
Dauer eines Inlandsaufenthaltes gefährdet werden dürfe, müssten die kurzen
Anwesenheitszeiten in Deutschland zur Bejahung eines Kindergeldanspruches
ausreichen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2007 in Gestalt des Einspruchsbescheides
vom 18.10.2007 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für das Kind B für
November 2006 bis Oktober 2007 monatlich ein Kindergeld in Höhe von 154,- €
gewährt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte führt insoweit aus, dass das Kind des Klägers keinen Wohnsitz gemäß
§ 8 AO sowie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Der Aufenthalt des
Kindes sei von vornherein auf einen längeren Zeitraum angelegt gewesen. Die Absicht
nach Beendigung der Ausbildung in die Bundesrepublik zurückzukehren reiche nicht
aus, um die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes annehmen zu können. Es handele
sich insoweit um einen nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung
zugestimmt (Bl. 168, 179 GA).
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
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1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat
derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt,
einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3
EStG genannten Staaten.
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Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 AO 1977, setzt neben zum dauerhaften Wohnen
geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der
Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig
benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit -wenn auch in größeren
Zeitabständen- aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig
aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (BFH-
Urteile in BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, m.w.N.; in BFHE 174, 523, BStBl II 1994,
887). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zunächst
Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber
beibehalten und als solche genutzt werden soll. Das Wesen eines Wohnsitzes im
steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber
jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm
subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven
Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem
bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26.
Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, sowie in BFHE 174, 523, BStBl II 1994,
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887).
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen
kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder
familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und
daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht
dazu aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Zum einen
müssen die objektiven Wohnverhältnisse so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines
längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf die
Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben,
wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH
vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; BFH vom 28.01.2010
III B 33/09, BFH/NV 2010, 829; BFH vom 28.04.2010 III R 52/09, BFHE 229, 270). Der
Dauer des Aufenthaltes kommt insoweit erhebliche Bedeutung zu. Ein Aufenthalt, der
keinen Besuchscharakter mehr hat, wird nach der Rechtsprechung des BFH, dieses
Senates sowie anderer Finanzgerichte jedenfalls dann angenommen, wenn die
Aufenthaltsdauer in Deutschland fünf Monate beträgt (BFH vom 23 11. 2000, VI R
165/99, BStBl II 2001, 279 und vom 20.04.2009, III S 33/08 (PKH), juris; BFH vom
28.04.2010 III R 52/09, BFHE 229, 279; FG Köln vom 15.05.2008, 10 K 1610/06,
EFG 2008, 1896; FG Münster vom 17.08.2009, 2 K 4826/08 Kg, Juris; FG Nürnberg vom
05.02.2009, 7 K 2123/2007, EFG 2009, 844).
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2. Im zu entscheidenden Fall ist das Kind des Klägers nicht nur vorübergehend für einen
zeitlich absehbaren Schulbesuch in die Türkei gegangen, sondern plante von Anfang
an im Anschluss an den Schulbesuch ein Studium dort aufzunehmen (Schreiben der
Ehefrau des Klägers vom 05.06.2007 an die Beklagte, Bl. 85 der Kindergeldakte). Wer
jedoch seinen gesamten Ausbildungsweg (Schule und Universität) im Ausland und nur
einen geringen Teil seiner Zeit in Deutschland verbringt, gibt nach Auffassung des
Senates seinen Wohnsitz in Deutschland auf. Hier mangelt es bereits an dem
subjektiven Element des Willens der Wohnsitznahme.
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Dass sich der Sohn auch bei zwei Arbeitgebern in Deutschland beworben hat, ändert
nichts an dem Umstand, dass der Wohnsitz in der Türkei lag. Erst wenn der Sohn eine
Ausbildung in Deutschland begonnen hätte, wäre der Wohnsitz wieder zurückverlegt
worden.
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Den lediglich kurzzeitigen Aufenthalten in Deutschland im Streitzeitraum von vier Tagen
im Jahr 2006 und insgesamt 11,5 Wochen im Jahr 2007 kommt danach nur ein
Besuchscharakter zu. Hieran ändert zur Überzeugung des Senates auch nichts der
Umstand, dass der Sohn des Klägers in der Türkei während der Ferien Sprachkurse
absolvierte, um seine Erfolgschancen bei der Ausbildung zu erhöhen. Der Senat
verkennt nicht, dass die geringe Aufenthaltsdauer in Deutschland auf nachvollziehbaren
und bemerkenswerten Absichten beruht. Der Senat folgt dem Kläger jedoch nicht in der
Auffassung, dass gleichwohl von einem Wohnsitz in Deutschland auszugehen ist, weil
eine längere Aufenthaltsdauer in Deutschland nur durch Gefährdung des
Ausbildungszieles zu ermöglichen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der von dem
Sohn des Klägers gewählte Ausbildungsweg dazu führt, dass seine Aufenthalte in
Deutschland lediglich nur einen Besuchscharakter hatten. Neben dem Umstand, dass
ein Kind während seiner ausbildungsfreien Zeit die inländische (elterliche) Wohnung
nutzt, kommt nämlich gerade der Dauer dieses Aufenthaltes eine erhebliche Bedeutung
zu (vgl. zuletzt BFH vom 28.04.2010 III R 52/ 09, BFHE 229, 270).
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Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senates auch die tatsächlichen
Wohnverhältnisse beim Kläger objektiv ungeeignet, von einem – auf längere Sicht
angelegten – Wohnsitz seines Sohnes im elterlichen Haushalt auszugehen. Es ist für
den Senat nicht überzeugend, wenn der Kläger vorträgt, der im Streitzeitraum bereits
volljährige Sohn habe seinen Wohnsitz in einem gemeinsamen Zimmer mit seiner
Schwester. Allein die Größe der Drei-Zimmer-Wohnung von 76 qm spricht dafür, dass
der Sohn inzwischen seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufgegeben und
diese nur noch zu Besuchszwecken aufsucht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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