Urteil des FG Köln vom 25.10.2002

FG Köln (geschäft, gegenleistung, swap, kreditgeber, betrag, dauerschuld, vereinbarung, einheit, leistung, zusammenwirken)

Finanzgericht Köln, 14 K 9388/98
Datum:
25.10.2002
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 9388/98
Tenor:
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung
des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur
Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags führt.
2
Die Klägerin ist eine GmbH, die als Tochterunternehmen eines ausländischen
Konzerns der ...industrie den Großhandel mit ... der Muttergesellschaft betreibt. Die
Finanzierung der Importe erfolgte im Streitjahr bei der Klägerin üblicherweise durch
kurzfristige Wechselkredite. Diese wurden jeweils in unterschiedlicher Höhe von
unterschiedlichen Kreditgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen,
wobei nicht jeweils mehrere Wechselkredite beim selben Kreditgeber aufeinander
folgten. Die Verzinsung der Wechselkredite erfolgte auf der Grundlage des 3-Monats-
Libors, der um einen Aufschlag erhöht wurde. Dieser war je nach Kreditgeber
unterschiedlich.
3
Unstreitig bestand kein Anspruch der Klägerin gegenüber den jeweils beteiligten
Banken auf Gewährung eines Kredits bei Begebung eines Wechsels. Die
Kreditgewährung wurde jeweils von Fall zu Fall entschieden. Es erfolgte auch nicht
eine Kreditgewährung mit feststehender Kreditlinie über einen längeren Zeitraum bei
einer Bank. Ebenfalls unstreitig ist, dass die verschiedenen Banken bei der Gewährung
der jeweiligen kurzfristigen Wechselkredite nicht zusammenwirkten.
4
Am 07.06.1993 schloß die Klägerin mit der A (nachfolgend: ...) einen Rahmenvertrag in
englischer Sprache über den Abschluß von Zinsswap-Geschäften (Kopie Bl. 53 ff. GA;
Übersetzung Bl. 86 ff. GA) für die Dauer von vier Jahren. Am 22.12.1993 wurde per
27.12.1993 ein Zinsswap-Geschäft auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages
geschlossen (s. Bestätigung der A vom 9.2.1994 in englischer Sprache, Bl. 82 ff. GA, in
deutscher Übersetzung Bl. 124 ff. GA). Danach verpflichtete sich die Klägerin eine
jährliche Zahlung von 5,05 % eines Nominalbetrags von ... DM an die A zu zahlen und
erhielt als Gegenleistung eine variable Gutschrift basierend auf dem jeweiligen 3-
Monats-Libor für denselben Nominalbetrag. Der variable Zinssatz für den
5
Anfangsberechnungszeitraum betrug 6,27232 %. Der Zinsswap wurde als "General
Hedge" vereinbart, bei dem der jeweilige Nominalbetrag nicht aus- und zurückgezahlt
wurde.
Das Zinsswap-Geschäft diente unstreitig der Absicherung des Zinsschwankungsrisikos
bei der Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite. Im Zeitraum vom 27. bis
zum 31.12.1993 hatte die Klägerin ca. 80 Wechsel bei 17 verschiedenen Banken zum
Diskont eingereicht. Die jeweilige Wechelsumme liegt zwischen ... DM und ... DM. Die
gesamten Wechselverbindlichkeiten beliefen sich auf ... DM. Die Effektivzinssätze
betrugen zwischen 6,16 % und 6,94 %. Auf den Zeitraum vom 27. bis 31.12.1993
entfielen Wechselkreditzinsen von insgesamt ca. ... DM.
6
Die Klägerin erfaßte im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung weder die Zahlungen
an die A noch Zinsen für die Wechselkredite als Dauerschuldzinsen. Am 10.10.1995
erging ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender erklärungsgemäßer
Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr.
7
Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung unter anderem für das Streitjahr durch
das Finanzamt ... gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass der auf das Streitjahr
entfallende anteilige Zinssatz von 5,05 % für die Verpflichtung der Klägerin gegenüber
der A als Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStR anzusehen seien. Der
Prüfer ermittelte für den Zeitraum von 27. - 31.12. einen anteiligen Betrag von ... DM,
der entsprechend dieser Bestimmung zur Hälfte zugerechnet wurde. Zur Begründung
führte er in Tz. 39 des Betriebsprüfungsberichts vom 7.8.1997 aus, dass mehrere
Kredite nach Abschn. 47 Abs. 3 Sätze 3 - 6 GewStG als Einheit anzusehen seien,
wenn sie in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder wenn die
Bedingungen, nach denen die Kredite abzuwickeln sind, durch das Zusammenwirken
der Kreditgeber zustandegekommen sind. Diese Ausnahmen stellten keine
abschließende Aufzählung dar. Ein Zinsswap-Geschäft sei als weitere Ausnahme
anzusehen. Dem Umstand, dass die verschiedenen Kreditgeber nicht
zusammengewirkt hätten, könne keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden, weil ein solches Zusammenwirken durch das mit der außenstehenden Bank
abgeschlossene Zinsswap-Geschäft überflüssig geworden sei. Es sei auch nicht
möglich, den Zinsaufwand und den Swap-Aufwand zu einem einheitlichen
Dauerschuldzins zusammenzufassen. Die Leistung im Rahmen des Swap-Geschäfts
werde nicht für die Kapitalüberlassung, sondern für die Zinssicherung erbracht. Es
lägen somit zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vor, nämlich das Wechselgeschäft
und das Swap-Geschäft als ein andersartiges Geschäft, das nach den Regeln des
Kaufvertrages abgewickelt werde.
8
Am 12.12.1997 erging der angefochtene geänderte Gewerbesteuermeßbescheid, mit
dem der Beklagte dem Ergebnis der Betriebsprüfung folgte und den
Gewerbesteuermeßbetrag auf ... DM festsetzte. Den gegen den Bescheid eingelegten
Einspruch wies der Beklagte mit der gleichen Begründung zurück.
9
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass für die Beurteilung zwischen den
Wechselkrediten und der Zinsswap-Vereinbarung zu unterscheiden sei. Die
Wechselschulden stellten grundsätzlich Verbindlichkeiten des laufenden
Geschäftsverkehrs dar. Es handele sich entgegen der Darstellung im
Betriebsprüfungsbericht nicht um kurzfristig revolvierende Kredite. Die hierfür
entrichteten Zinsen seien keine Dauerschuldzinsen. Der Zinsswap-Vertrag begründe
10
keine Dauerschuld, da es schon an einem Schuldaustausch fehle. Die Zahlungen
erfolgten auf der Basis fiktiver Kapitalsummen. Auch die vom Beklagten angenommene
Verklammerung zwischen der Zinsswap-Vereinbarung und den Wechselkrediten liege
nicht vor, da die Vereinbarungen mit verschiedenen Banken abgeschlossen worden
seien, die nicht miteinander zusammengewirkt hätten. Ein derartiges Zusammenwirken
würde jedoch von der BFH-Rechtsprechung stets gefordert, um verschiedene Kredite
zusammenfassen zu können. Allein die Möglichkeit der Steuerung mehrerer
Schuldverhältnisse der verschiedenen Kreditinstituten rechtfertige es nicht, diese zu
einer Einheit zusammenzufassen. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung sei
die in Abschnitt 45 Abs. 1 Satz 6 GewStR 1999 gezogene Schlußfolgerung zumindest
dann nicht anwendbar, wenn Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Kreditgebern zu
beurteilen seien. Dementsprechend könne auch die Swap-Vereinbarung nicht zu einer
derartigen Verknüpfung kurzfristiger Kreditgeschäfte führen. Es bestehe allenfalls ein
indirekter Zusammenhang. Es sei wesentlich, dass durch das Zinsswap-Geschäft
lediglich das Zinsänderungsrisiko, nicht aber das wirtschaftliche Risiko der
Kreditierung entfalle.
Die Klägerin beantragt,
11
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.11.1998 den Bescheid für
1993 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 12.12.1997
dahingehend zu ändern, dass der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf ...
DM herabgesetzt wird,
12
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die Klage ist begründet.
18
1. Der Beklagte hat zu Unrecht die auf das Streitjahr entfallenden anteiligen Leistungen
der Klägerin an die A aus dem Zinsswap-Geschäft als Entgelte für Dauerschulden
behandelt.
19
Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung werden dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) die Hälfte der Entgelte für Schulden, die
wirtschaftlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen,
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
20
a) Im Streitfall fehlt den Leistungen der Klägerin aus der Zinsswap-Vereinbarung schon
der Charakter der Entgelte für Dauerschulden. Entgelte für Schulden sind die
Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital (Glanegger/Güroff,
Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Nr. 1 Rz.33). In erster Linie sind dies die für die
Schulden geleisteten Zinsen (§§ 246, 248 Abs. 1 BGB). Während sich die
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem
21
ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach aber hierauf beschränkte, sind seitdem
"Entgelte" jedwelcher Art hinzuzurechnen (vgl. dazu im Einzelnen BFH, Urteile vom 25.
Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; vom 9. August 2000 I R
92/99, BFHE 193/141; BStBl II 2001, 609; siehe auch BTDrucks 11/2157, S. 175). Im
Schrifttum ist allerdings kontrovers, wie dieser Begriff zu verstehen ist. Teilweise wird
vertreten, darunter falle nur die für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit zu erbringende
Gegenleistung im engeren Sinne (so Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz,
Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 59; vgl.
auch BFH, Urteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625,
unter 3.). Andere sind der Auffassung, Entgelte seien alle Aufwendungen, die ohne die
Inanspruchnahme von Dauerschulden nicht entstanden wären (so z.B.
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., § 8 Nr. 1 Rz. 352; Pauka, Der Betrieb
--DB-- 1988, 2224, 2226; einschränkend Glanegger/Güroff, a.a.O.).
b) Der Senat schließt sich der Ansicht an, wonach Wesensmerkmal des Entgelts ist,
dass der Schuldner seine Leistung als Gegenleistung - im weitesten Sinne - für die
Kapitalüberlassung erbringt. Dabei ist nicht stets erforderlich, dass das Entgelt
unmittelbar an den Kreditgläubiger geleistet wird. Auch bei der Leistung an einen
Dritten kann ein Entgelt für die Kapitalüberlassung vorliegen, wenn wirtschaftlich ein
Gegenleistungsverhältnis anzunehmen ist. Er folgt damit der Rechtsprechung des
BFH, die beispielsweise Bereitstellungszinsen mangels Gegenleistungscharakters für
die Kapitalüberlassung als solche nicht als Entgelte für Dauerschulden ansieht (BFH-
Urteil vom 10.7.1996 I R 12/96, BStBl II 1997, 253).
22
c) Die Klägerin hat ihre - von ihr selbst als "fixen Zins" bezeichneten - Leistungen an
die A nicht für die Überlassung von Kapital erbracht. Denn die zugrunde gelegte
Schuldsumme von ... DM ist der Klägerin nicht ausgezahlt worden. Die Schuldsumme
diente lediglich als Rechnungsfaktor für die Ermittlung der gegenseitigen Leistungen
im Rahmen des Zinsswap-Geschäfts. Dieses erschöpft sich allein im Austausch dieser
Leistungen, die einmal auf der Grundlage eines Festbetrages, im Gegenzug seitens
der A auf der Grundlage eines rechnerischen variablen Zinssatzes erfolgt sind. Eine
Kapitalüberlassung hat daneben nicht stattgefunden. Die Leistung der Klägerin an die
A können auch nicht als Gegenleistung für die Überlassung der kurzfristigen
Wechselkredite von verschiedenen Banken gewertet werden. Denn die Leistungen
sind weder unmittelbar noch mittelbar den betreffenden Banken als Gläubigern dieser
Kreditschulden zugeflossen oder zugute gekommen. Mit diesen Banken bestand weder
schuldrechtlich noch wirtschaftlich insoweit ein Austauschverhältnis. Vielmehr waren
Gegenleistung für diese Kreditgewährungen ausschließlich die dafür berechneten
Kreditzinsen. Hiervon gehen offenbar auch die ... Betriebsprüfung und ihr folgend der
Beklagte aus, wenn in Tz. 39 des Prüfungsberichts ausgeführt wird, dass rechtlich und
auch wirtschaftlich die Aufwendungen und Erträge des Swaps nicht für die
Kapitalüberlassung, sondern für die Zinssicherung gezahlt würden.
23
Auch aus den vom Beklagten herangezogenen Verwaltungsanweisungen in Abschn.
47 Abs. 3 Sätze 3 - 6 GewStR in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung und der
BFH-Rechtsprechung (insbesondere Urteile vom 6. Februar 1991 I R 101/88, BFHE
164/369; BStBl II 1991, 851; vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BFHE 180/160, BStBl II
1996, 328) läßt sich nicht herleiten, dass die Zahlungen der Klägerin aus dem
Zinsswap-Geschäft als Entgelte für Dauerschulden angesehen werden könnten. Denn
diese Verwaltungsanweisungen und die BFH-Rechtsprechung betreffen die Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen einzelne kurzfristige Kredite als einheitlicher
24
langfristiger Kredit (Dauerschuld) gewertet werden können. Die Fragestellung betrifft
jeweils die für die betreffenden Kredite geleisteten Schuldzinsen, deren Charakter als
Entgelte für Schulden völlig unzweifelhaft ist. Weder den Verwaltungsanweisungen
noch der BFH-Rechtsprechung läßt sich entnehmen, dass Leistungen, die nicht als
Entgelt für die Kapitalüberlassung erbracht werden, aufgrund wirtschaftlichen
Zusammenhangs mit der Kapitalüberlassung den Entgelten gleichzustellen wären.
Eine solche Gleichstellung enthielte eine Fiktion, die über die Grenzen der
Gesetzesauslegung hinausginge. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten steht
auch nicht im Einklang mit der Verwaltungsanweisung in Abschnitt 45 Abs. 1 Satz 7
GewStR 1999. Danach sind im Falle der langfristigen Zinssicherung durch einen
Zinsswap kurzfristige revolvierende Kredite als Dauerschulden und damit die auf diese
Kredite entfallenden Zinsen, nicht hingegen die Swapzinsen als solche als Entgelte für
Dauerschulden anzusehen.
2. Die zitierte Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 45 Abs. 1
Sätze 6 und 7 GewStR 1999 zur Zusammenfassung zivilrechtlich selbständiger
kurzfrstiger Kreditgeschäfte zu einer gewerbesteuerrechtlichen Dauerschuld werfen
indes die Frage auf, ob unter dem Aspekt der Zusammenfassung der einzelnen
Wechselkredite die von der Klägerin entrichteten Wechselkreditzinsen als Entgelte für
Dauerschulden anzusehen sind. Diese Zinsen sind insgesamt höher als die vom
Beklagten zugrunde gelegten ... DM, wie sich aus dem Klägerschriftsatz vom 8.10.2002
ergibt.
25
Nach Ansicht des Senats genügt ein Zinsswap mit einem Dritten nicht, um einzelne
Wechselkreditgeschäfte zu einer Einheit zusammenzufassen. Grundsätzlich sind die
Wechselkredite jeweils gesondert und daher schon aufgrund ihrer kurzen Laufzeit nicht
als Dauerschuld anzusehen. Ausnahmsweise sind jedoch mehrere Kredite eines
Kreditgebers oder Kredite verschiedener bei der Kreditgewährung
zusammenwirkender Kreditgeber als einzige Verbindlichkeit zu beurteilen, wenn sie
wirtschaftlich eng zusammenhängen und die Bedingungen, zu denen die Kredite
gewährt und abgewickelt werden, eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung
erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, siehe Nachweise im BFH-Urteil in BFHE
180/160, BStBl II 1996, 328, 330 unter 5a). Verbindlichkeiten gegenüber
verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind
nicht allein deshalb als eine einzige Schuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG zu
beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen
Zusammenhangs das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärken (BFH-Urteile in
BFHE 164/369, BStBl II 1991, 851; BFHE 180/160, 1996, 328). Unstreitig ist die
Vergabe der einzelnen Wechselkredite nicht aufgrund abgestimmter
Rahmenbedingungen oder anderweitigem Zusammenwirkens der verschiedenen
Banken erfolgt. Das Zinsswap-Geschäft gehört nicht zu den Bedingungen, zu denen
die Kredite gewährt und abgewickelt werden, im Sinne der BFH-Rechtsprechung.
Denn die kreditgebenden Banken können weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich
Rechte oder Vorteile aus diesem Geschäft ableiten noch werden sie daraus in
irgendeiner Weise verpflichtet. Die bloße Absicherung des Zinsschwankungsrisikos
durch das Zinsswap-Geschäft stellt einen lediglich internen Vorgang auf Seiten der
Klägerin und keine Bedingungen für die geldgebenden Banken dar. Nach der BFH-
Rechtsprechung (Urteil in BFHE 180/160, 1996, 328 330 unter 5 c) reicht es für die
Zusammenfassung kurzfristiger Wechselkredite gegenüber verschiedenen Banken
nicht aus, wenn die verschiedenen Kredite durch Wechsel eines bestimmten als
solvent bekannten Unternehmens abgesichert werden. Genügt aber schon die
26
verknüpfte Sicherung der Kreditmittel selbst nicht, um die verschiedenen Kredite als
Einheit zu betrachten, kann es erst recht nicht ausreichen, wenn - wie im Streitfall -
lediglich das Zinsschwankungsrisiko verschiedener Kredite durch ein einheitliches
Geschäft abgesichert wird.
Der Annahme, die Wechselkredite seien durch den Zinsswap zu Dauerschulden
verknüpft, steht auch entgegen, dass das Gesamtvolumen der Wechselkredite von ...
DM das rechnerische Volumen des Zinsswaps von ... DM um ein Vielfaches
überschreitet. Eine Verknüpfung kann, wenn überhaupt, jedenfalls nur dann in Betracht
kommen, wenn der Zinsswap konkreten einzelnen Wechselkrediten zugeordnet
werden kann. Eine solche Zuordnung ist im Streitfall weder konkret vereinbart noch auf
Grund anderer Umstände anzunehmen. Insbesondere ist wegen des Ungleichgewichts
der Wechselkredite einerseits und des Zinsswaps andererseits eine Vernüpfung aller
Wechselkredite durch den Swap ausgeschlossen.
27
3. Die Kreditabwicklung und das parallel abgeschlossene Zinsswap-Geschäft können
auch nicht als Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO angesehen werden. Zwar mag die
Klägerin mit dieser Geschäftspraxis auch die Vermeidung der Hinzurechnung von
Dauerschuldzinsen bezweckt haben. Es handelt sich insoweit jedoch um eine
steuerlich zulässige Gestaltung, da diese Geschäftspraxis auch wirtschaftlich sinnvoll
ist. Die Kreditabwicklung über verschiedene Banken ist schon deshalb sinnvoll, um
nicht einer einzelnen Bank einen zu starken Einfluß auf die Geschäfte der Klägerin
einzuräumen. Das Zinsswap-Geschäft dient auch der Absicherung des
Zinsschwankungsrisikos und damit einem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck.
28
Da nach alledem kein einheitlicher längerfristiger Kredit anzunehmen ist, braucht das
Gericht nicht der Frage nachzugehen, ob eine Dauerschuld im Sinne von § 8 Nr. 1
GewStG gleichwohl ausscheidet, weil die einzelnen Wechselkredite jeweils einzelnen
Geschäftsvorfällen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs - Anschaffung von
Umlaufvermögen - zuzuordnen sein könnten (dazu BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI
R 9/97, BFHE 186/447, BStBl II 1999, 33).
29
4. Auf Grund der sich danach ergebenden Kürzung der Zurechnung der Hälfte der
Entgelte für Dauerschulden um ... DM ergibt sich der im Tenor festgesetzte
Gewerbesteuermeßbetrag.
30
5.Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
31
6. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich im Hinblick auf
die veröffentlichte Verwaltungsmeinung in Abschnitt 45 Abs. 1 Satz 7 GewStR 1999
daraus, daß noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum Dauerschuldcharakter
von Kreditgeschäften in Verknüpfung mit Zinsswap-Geschäften vorliegt.
32