Urteil des FG Köln vom 28.04.2009

FG Köln: aufwendungen für die anschaffung, reformatio in peius, gleichheit im unrecht, berufliche tätigkeit, verschmutzung, dienstkleidung, bekleidung, veranlagung, steuerfestsetzung, dienstplan

Finanzgericht Köln, 12 K 839/08
Datum:
28.04.2009
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 839/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Der (ledige) Kläger ist bei den Stadtwerken ... (SW...) als ...fahrer angestellt. In seiner
Einkommensteuererklärung 2006 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.242,00 Euro
sowie Aufwendungen für das Waschen von folgenden, von ihm als Berufsbekleidung
bezeichneten Kleidungsstücken in Höhe von 543,00 Euro als Werbungskosten geltend:
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ein graues/weißes Oberhemd pro Arbeitstag
eine graue Arbeitshose pro Woche
zwei rote Dienstpullover pro Woche
eine schwarze/rote Dienstjacke pro Woche
einen schwarzen/roten Dienstparker pro zwei Wochen (von Oktober bis März)
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Wegen der Berechnung der Waschkosten legte der Kläger - unter Berufung auf das
Urteil des Hessischen FG vom 03.08.1988 9 K 228/86 (EFG 1989, 173) sowie eine von
... herausgegebene Liste - eine nach "Reinigungskosten", "Trocknerkosten" sowie
"Bügelkosten" aufgeschlüsselte, sich am Gewicht der Wäschestücke orientierende
Aufstellung vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
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Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30.03.2007 die
Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen. Die Reinigungsaufwendungen
erkannte er lediglich "pauschal" in Höhe von 150,00 Euro als Werbungskosten an. Er
begründete dies damit, dass nach den Erfahrungssätzen der ... in einem
Einpersonenhaushalt jährlich von einem Wäscheanfall von insgesamt 200 kg pro Jahr
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auszugehen sei und der Kläger allein für die "Berufskleidung" 857 kg in Ansatz gebracht
habe.
Zur Begründung seines gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruchs
berief sich der Kläger darauf, dass vom Finanzamt bei der Veranlagung in den
Vorjahren sowohl die Reinigungskosten wie berechnet als auch die
Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt worden seien.
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In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 11.02.2008 machte der Beklagte
geltend, dass er an einer Rechtsauffassung, die er in den Vorjahren vertreten habe,
grundsätzlich nicht gebunden sei. Des weiteren führte er unter Berufung auf die BFH-
Rechtsprechung aus, die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers in Höhe von
150,00 Euro für die Reinigung der von ihm im Dienst getragenen Kleidungsstücke sei zu
Unrecht erfolgt. Diese Kleidungsstücke stellten keine typische Berufskleidung dar.
Vielmehr handele es sich hierbei um zur bürgerlichen Kleidung gehörende
Kleidungsstücke, selbst wenn sie aufgrund von Dienstanweisungen zur Dienstkleidung
eines Straßenbahnwagenfahrers zählten und mit Emblemen der Stadtwerke versehen
seien.
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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Ziel auf Ansatz der geltend
gemachten Reinigungskosten in voller Höhe als Werbungskosten weiter. Entgegen der
Ansicht des Beklagten handele es sich bei den nach den Dienstvorschriften seiner
Arbeitgeberin im Dienst zu tragenden mit bestickten oder aufgenähten Emblemen der
SW... ausgestatteten Kleidungsstücken um ausschließlich auf seine Berufstätigkeit
zugeschnittene Berufskleidung.
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Nachdem der Kläger seinen Dienstplan für das Streitjahr vorgelegt hat, hat der Beklagte
mit (zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem) geändertem
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 08.09.2008 Verpflegungsmehraufwendungen in
Höhe von insgesamt 882,00 Euro berücksichtigt.
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Der Kläger hält an einer Berücksichtigung von weitergehendem
Verpflegungsmehraufwand nicht mehr fest und beantragt (nur noch),
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den geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 08.09.2008 dahingehend zu
ändern, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung über die bisher in Höhe von
150,00 Euro gewährten Werbungskosten hinaus weitere Werbungskosten in Höhe
von 393,00 Euro für Reinigungsaufwendungen in Ansatz gebracht werden.
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Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Ansicht fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger ist vom Berichterstatter aufgefordert worden, die in Rede stehenden
Kleidungsstücke zum Termin mitzubringen.
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In der mündlichen Verhandlung sind vom Kläger folgende Kleidungsstücke vorgelegt
worden:
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T-Shirt
Polohemd
Hemd
Sweatshirt
Pullover
Pullunder
Jeanshose
Jacke
Parker
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Bis auf den Parker waren die Kleidungsstücke lediglich mit einem ca. 1,5 cm x 4 cm
großen, aus den Buchstaben "SW..." bestehenden Firmenemblem der SW...
bestickt/bedruckt und nur beim Parker war der Zusatz "Bus und Bahn" beigefügt. Die
Embleme befanden sich auf der Brustseite der Kleidungsstücke und bei der Jeanshose
seitlich im Hosenbund.
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Des weiteren hat der Kläger erklärt, dass die Kleidungsstücke "zentral" von seinem
Arbeitgeber angeschafft und unter Berücksichtigung eines "Punktesystems" von den
Beschäftigten erworben werden und dass die Kleidungsstücke von ihm auch auf dem
Weg zur und von der Arbeitsstelle getragen werden. Es sei für ihn unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, dass
praktisch bei all seinen Kollegen und Kolleginnen bisher Reinigungskosten für die
Dienstkleidung steuerlich vom Finanzamt berücksichtigt worden seien.
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Die Beklagtenvertreterin hat geltend gemacht, dass das Emblem der SW... sehr dezent
und in seiner Art und Platzierung nicht von in der heutigen Zeit üblichen Firmenlogos zu
unterscheiden sei.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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I.
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Bei den Aufwendungen des Klägers für die Reinigung der von ihm im Dienst
getragenen Kleidungsstücke handelt es sich dem Grunde nach nicht um
Werbungskosten.
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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Es sind Aufwendungen, die
objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden
(Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH – vom 27.November 1978 GrS 8/77,
BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, BStBl II 1984, 557).
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Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind
grundsätzlich nicht den Werbungskosten, sondern den gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen.
Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der
Berufsausübung getragen wird (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 143/77, BStBl
II 1980, 73 zum Trachtenanzug eines Restaurant-Geschäftsführers), als auch dann,
wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden seien
sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen
Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer
Weise abgrenzbar (BFH-Urteil vom 24. Juli 1981 VI R 171/78, BStBl II 1981, 781).
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2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG
nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. In diesem Fall sind
nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur
Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren
(Akzessorietät der Folgekosten BFH-Urteile vom 09. März 1979 VI R 171/77,
BStBl II 1979, 519 und vom 23.Februar 1990 VI R 149/87, BFH/NV 1990, 765).
3. Der erkennende Senat erachtet die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom
19.01.1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202 und BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI
B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) als zutreffend, wonach
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- solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, die ihrer
Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung
bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind (wie etwa bei
Amtstrachten, Uniformen, Kittel und Schutzkleidung),
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- die Qualifizierung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann
ausscheidet, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des
Möglichen und Üblichen liegt,
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- die der Lebensführung zuzuordnende Funktion der Kleidung sich nicht allein aus ihrer
Verwendung außerhalb des Dienstes ergibt, sondern bereits daraus folgt, dass Kleidung
unabhängig von privaten oder beruflichen Anlässen zunächst einmal der Bedeckung
menschlicher Blöße dient, sodass es bei der Qualifizierung nicht entscheidend darauf
ankommt, ob die jeweiligen Kleidungsstücke im konkreten Fall auch außerhalb genutzt
worden sind.
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4. Dass die in Rede stehenden vom Kläger von seinem Arbeitgeber erworbenen
Kleidungsstücke ihrem Charakter nach zur sogenannten bürgerlichen Kleidung
zählen, liegt auf der Hand. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass sie mit einem
Firmenemblem versehen sind. Durch dieses Emblem wird der Kläger zwar als
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Beschäftigter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar. Eine Nutzung der im
Termin vorgelegten Kleidungsstücke im privaten Bereich ist aber nicht nahezu
ausgeschlossen (vgl. das vorgenannte BFH-Urteil vom 19.01.1996 VI R 73/94 zum
Lodenmantel eines Revierförsters mit aufgenähtem Dienstabzeichen).
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Wegen seiner unauffälligen Beschaffenheit (Ausgestaltung, Größe) und Platzierung
kann dem Emblem aufgrund der in der heutigen Zeit üblichen Bestickung/Bedruckung
von bürgerlicher Kleidung mit Firmenemblemen oder -logos, auch keine
Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung
rechtfertigen könnte, beigemessen werden. Deshalb teilt der Senat die vom Beklagten in
seiner Einspruchsentscheidung vertretene Auffassung, dass auch die mit dem
Firmenemblem versehenen vom Kläger im Dienst getragenen Kleidungsstücke ihren
Charakter als zur bürgerlichen Kleidung gehörende Kleidungsstücke beibehalten.
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Die Kleidungsstücke sind auch nicht aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers des
Klägers, dass sie im Dienst zu tragen sind, zur typischen Berufskleidung geworden.
Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung
bestimmt wird, erlangt, worauf der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend
hingewiesen hat, diese nicht den Charakter der typischen Berufskleidung im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (vgl. das vorgenannte BFH-Urteil vom 19.01.1996 VI R
73/94 a.a.O.)
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5. Eine außergewöhnliche Verschmutzung der Kleidungsstücke, die eine
Berücksichtigung von Reinigungskosten als Werbungskosten (ausnahmsweise)
rechtfertigen könnte, ist vom Kläger nicht dargetan worden.
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II.
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Die Tatsache, dass aus den vorgenannten Gründen der Beklagte bei der Veranlagung
Reinigungsaufwendungen in Höhe von 150,00 Euro zu Unrecht als Werbungskosten
anerkannt hat, führt zu keiner Erhöhung der Steuerfestsetzung. Das Gericht ist auf Grund
des im Klageverfahren zu beachtenden Verbots der reformatio in peius an einer
verbösernden Änderung von Steuerfestsetzungen gehindert (sog. Verböserungsverbot).
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Soweit der Kläger sich auf die Anerkennung der Reinigungsaufwendungen als
Werbungskosten durch den Beklagten in den Vorjahren sowie auf eine
Gleichbehandlung mit einer Vielzahl seiner Kollegen und Kolleginnen (durch die
Finanzbehörde) beruft verkennt er, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum
die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen
hat und dass aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch auf Anwendung
einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung und damit auf "Gleichheit im Unrecht" abgeleitet
werden kann.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135, 137 FGO. Die Kosten waren dem Kläger
auch insoweit aufzuerlegen, als er mit seiner Klage obsiegt hat, da der Dienstplan, der
zur (teilweisen) Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen als
Werbungskosten geführt hat, von ihm erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt
worden ist.
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