Urteil des FG Köln vom 10.08.2006

FG Köln: alleinerziehender elternteil, alleinerziehende mutter, verbot der diskriminierung, freizügigkeit der arbeitnehmer, mitgliedstaat, verordnung, eugh, niederlande, ausschluss, kollisionsnorm

Finanzgericht Köln, 10 K 4830/05
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 4830/05
Tenor:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende
Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, einschränkend dahin auszulegen, dass er dem
Kindergeldanspruch einer alleinerziehenden Mutter im Wohnsitzstaat
(Bundesrepublik Deutschland) nicht entgegensteht, die im
Beschäftigungsstaat (Königreich der Niederlande) aufgrund des Alters
der Kinder kein Kindergeld erhält?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
einschränkend dahin auszulegen, dass er dem Kindergeldanspruch
einer alleinerziehenden Mutter im Wohnsitzstaat (Bundesrepublik
Deutschland) nicht entgegensteht, die im Beschäftigungsstaat
(Königreich der Niederlande) aufgrund des Alters der Kinder kein
Kindergeld erhält?
3. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Ergibt sich der Anspruch einer Arbeitnehmerin und alleinerziehenden
Mutter auf Anwendung der günstigeren Regelungen ihres
Wohnsitzstaates hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld unmittelbar
aus dem EG-Vertrag bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen?
4. Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an,
ob die Arbeitnehmerin arbeitstäglich zum Familienwohnsitz zurückkehrt?
Gründe:
1
I.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin deutsches Kindergeld für ihre
Kinder C (geb. 12. April 1983) und T (geb. 19. Oktober 1985) zusteht.
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Die Klägerin ist belgische Staatsangehörige und wohnt seit vielen Jahren in
Deutschland. Sie ist alleinerziehende Mutter. Ihre Kinder C und T leben in ihrem
Haushalt in Deutschland. Sie studieren derzeit in Deutschland. Ihre eigenen Einkünfte
und Bezüge liegen unterhalb der Grenze, ab dem in Deutschland kein Kindergeld mehr
gewährt wird.
4
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin bei diesem Sachverhalt
grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld nach §§ 62 und 63 des
Einkommensteuergesetzes – EStG – hat. Die entsprechenden Vorschriften lauten:
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§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
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"Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer im
Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
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§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG:
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"Als Kinder werden berücksichtigt: Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1."
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§ 32 lautet in den hier interessierenden Punkten:
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Abs. 1 Nr. 1: "Kinder sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder."
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Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf
ausgebildet wird."
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Die besonderen Regelungen, die für Ausländer gelten, finden auf die Klägerin als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union keine Anwendung.
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Die Beklagte gewährte der Klägerin aufgrund der vorgenannten Vorschriften zunächst
Kindergeld für die beiden Kinder.
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Am 01. September 2005 nahm die Klägerin eine nichtselbständige Beschäftigung in den
Niederlanden auf.
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Die Beklagte hob daraufhin mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 die Festsetzung des
Kindergeldes für die Kinder ab Oktober 2005 auf.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung
vom 10. November 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus:
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Die Klägerin erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von deutschem
Kindergeld. Dieser Anspruch sei jedoch durch Art. 10 der Durchführungsverordnung
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(EWG) 574/72 ausgeschlossen. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
unterliege die Klägerin als Arbeitnehmerin nur noch den Vorschriften im
Beschäftigungsstaat, d. h. im Streitfall den Niederlanden. Dass dieser Staat für Kinder
ab Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr zahle, sei unerheblich.
Es ist derzeit nicht geklärt, ob die Klägerin arbeitstäglich oder nur an den Wochenenden
oder anderen freien Tagen nach Deutschland zurückkehrt.
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Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
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In der Ablehnung von Kindergeldleistungen werde eindeutig gegen das Recht auf
Freizügigkeit verstoßen, da ihr eine entsprechende soziale Familienleistung verweigert
werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 und die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. November 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.
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1. Die Klägerin hätte bei Anwendung allein des deutsches Einkommensteuergesetzes,
d. h. ohne Berücksichtung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, Anspruch auf
Kindergeld für ihre beiden Kinder C und T. Dieser Anspruch wäre nicht durch § 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für
ein Kind gezahlt, für das Kindergeld im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wäre. Die Klägerin hat in den Niederlanden aufgrund des
Alters der Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Sozialleistungen.
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2. Der danach grundsätzlich bestehende Kindergeldanspruch der Klägerin wird im
Streitfall durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ausgeschlossen.
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a) Nach Artikel 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige so wie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (im Folgenden: VO (EWG) 1408/71), unterliegen
Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats als Arbeitnehmerin
beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates (d. h. des
Beschäftigungsstaates), und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates wohnt.
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Für die Klägerin bedeutet dies, dass sie im Hinblick auf die Frage der
Kindergeldberechtigung nur den niederländischen Rechtsvorschriften unterliegt. Sie ist
Arbeitnehmerin im Sinne des Artikel 1 Buchst. a Unterabs. i) der VO (EWG) 1408/71 und
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bei dem Kindergeld handelt es sich um eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1
Buchst. h der VO (vgl. hierzu Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2002 VIII R 61/00,
Bundessteuerblatt – BStBl - II 2002, 869).
b) Der Ausschluss des deutschen Kindergeldrechts wird auch nicht durch die sog.
"Antikumulierungs"-Vorschriften eingeschränkt oder aufgehoben (siehe hierzu EuGH
(Große Kammer), Urteil vom 07. Juni 2005, Rs. C-543/03 (Dodl und Oberhollenzer),
Sammlung 2005, I-).
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aa) Artikel 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist bereits deshalb nicht anwendbar, da der
Anspruch auf Kindergeld nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig ist.
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bb) Einschlägig ist vielmehr Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (im
Folgenden: DVO (EWG) 574/72). Unabhängig von der Frage, ob Artikel 10 der DVO
(EWG) N5. 574/72 nur dann als Kollisionsnorm einschlägig ist, wenn andere Personen
als der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf die Familienleistung habe (so
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. Juni 2004, 2 BvL 5/00, Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts Band 110, 412 = Beilage zu BFH/NV 1/2005, 33 und
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFH/NV 2006, 1554) oder auch
in Bezug auf den Arbeitnehmer selber gilt (so EuGH in der Rechtssache Dodl und
Oberhollenzer, Randnr. 58), greift diese Kollisionsnorm nur dann ein, wenn der
Arbeitnehmer auch in seinem Wohnsitzstaat einer Beschäftigung nachgeht, d. h., es
also um die Frage geht, welcher von zwei oder mehreren Beschäftigungsstaaten für die
Gewährung der Familienleistungen zuständig ist. Geht ein Arbeitnehmer nur in einem
Staat einer Beschäftigung nach und wohnt er in einem anderen Mitgliedstaat, kann es
nicht zu einer Kumulierung von Familienleistungen kommen, da in diesem Fall der
Arbeitnehmer nach Artikel 13 der VO (EWG) 1408/71 nur den sozialen Regelungen des
Beschäftigungsstaates unterliegt.
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cc) Das Bundesverfassungsgericht hat das Fehlen einer Teilkindergeldregelung für
Grenzgänger in der vorgenannten Entscheidung für verfassungsgemäß erklärt. Diese
Entscheidung betrifft zwar das Verhältnis zur Schweiz. Es ist aber nicht ersichtlich,
weshalb im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes
geltend sollte. Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil vom 24. März 2006 III R
41/05 (a. a. O.) dieselbe Auffassung.
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3. Für den beschließenden Senat stellt sich die Frage, ob die vorstehend dargestellte
Rechtslage mit dem Freizügigkeitsrecht (Art. 39 EG) bzw. allgemeinen
Rechtsgrundsätzen der Europäischen Gemeinschaft (Gleichheitssatz und
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechtes) vereinbar ist. Er setzt deshalb das
Verfahren aus und legt die im Tenor genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof
gemäß Artikel 234 EGV zur Vorabentscheidung vor.
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a) Freizügigkeit
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Nach Artikel 39 Abs. 1 EG ist innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer gewährleistet. Diese Grundfreiheit beinhaltet unter Anderem das Gebot,
dass Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine
Beschäftigung aufnehmen können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Es sollen nicht
nur ausländische und inländische Arbeitnehmer gleichbehandelt werden, sondern jede
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Beschränkung der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft als dem Heimatstaat bzw. Wohnsitzstaat beseitigt werden (EuGH-Urteil
vom 15.12.1995, Rs. C-415/93 (Bosmann), Slg. 1995, I-4921, Randnr. 96).
Gegen diese Grundfreiheit könnte der Ausschluss des Anspruchs auf deutsches
Kindergeld im vorliegenden Fall verstoßen. Hätte die Klägerin eine Beschäftigung in
Deutschland aufgenommen, stünde ihr deutsches Kindergeld zu. Dieses wird ihr
versagt, weil sie eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen hat.
Dabei ist dem vorlegenden Senat bewusst, dass, wenn eine gemeinschaftsrechtliche
Harmonisierungsregelung besteht wie hier mit der VO (EWG) Nr. 1408/71, grundsätzlich
die Übereinstimmung der Harmonisierungsregelung mit dem Primärrecht nicht im
Vorabentscheidungsverfahren überprüft wird (EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-
324/99 (DaimlerChrysler AG gegen Land Baden-Württemberg, Slg. 2001, I9897). Es
geht dem vorlegenden Gericht deshalb nicht um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der VO (EWG) Nr. 1408/71, sondern um die Frage, ob die VO im Lichte der
Grundfreiheiten einschränkend ausgelegt werden kann.
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b) Verstoß gegen den Gleichheitssatz
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Der Gleichheitssatz gehört als ungeschriebener Grundsatz zu den Regeln des
Gemeinschaftsrechts (EuGH-Urteile vom 20.9.1988, Rs. 203/86 (Spanien/Rat), Slg.
1988, 4563, Randnr. 25 und vom 17.7.1997, Rs. C-15/95 (Earl de Kerlast/Unicopa ua),
Slg. 1997, I-1961, Randnr. 35). Danach dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht
ungleich und verschiedenartige Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei
denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Im Streitfall wird ein
alleinerziehender Elternteil, der in einem Mitgliedstaat (Deutschland) wohnt und in
einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) arbeitet, schlechter behandelt als ein
alleinerziehender Elternteil, der sowohl in seinem Wohnsitzstaat als auch in einem
anderen Mitgliedstaat nichtselbständig beschäftigt ist. Für diese Ungleichbehandlung
eines Arbeitnehmers danach, ob er einer oder zwei Beschäftigungen nachgeht, gibt es
bei der Gewährung von Kindergeld keinen sachlich einleuchtenden Grund. Kindergeld
ist eine staatliche Leistung zugunsten der Kinder; mit ihm soll der kindbedingte
Mehraufwand der Eltern abgegolten werden. Diese Leistung kann nicht davon abhängig
gemacht werden, dass ein Grenzgänger nur dann kindergeldberechtigt ist, wenn er zwei
Beschäftigungen nachgeht.
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Außerdem wird die Klägerin als alleinerziehende Mutter schlechter behandelt als Mütter,
die in einer Partnerschaft leben. In diesem Fall erhielte der Partner nach Artikel 10 der
DVO (EWG) Nr. 574/72 deutsches Kindergeld. Die Gewährung von Kindergeld kann
nicht davon abhängen, ob die Mutter in einer Partnerschaft lebt oder nicht. Dieser
Anknüpfungspunkt hat mit dem Sinn und Zweck von Kindergeld nichts zu tun.
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c) Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
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Zusätzlich diskriminiert diese Auslegung insbesondere Frauen. Derzeit entspricht es
den tatsächlichen Lebensverhältnissen, dass es sich bei einem alleinerziehenden
Elternteil ganz überwiegend um Frauen handelt.
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d) Grundsatz der wohlerworbenen nationalen Ansprüche
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Es fragt sich schließlich auch, ob die strenge Auslegung der Beklagten nicht gegen den
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Grundsatz der wohlerworbenen nationalen Ansprüche, die durch die Wirkung des
Gemeinschaftsrechts nicht angetastet werden dürfen, verstößt. Hierzu hat der EuGH (3.
Kammer) zwar mit Urteil vom 10. Juli 1986, Rs. 60/85 (M.E.S. Luijten ./. Raad van
Arbeid), Slg. 1986, 2365 entschieden, dass dieser Grundsatz nicht die Regel für die
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften, sondern nur die
Gemeinschaftsregeln über die Kumulierung von Leistungen aufgrund der
Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten betreffe. Er könne nicht bewirken, dass der
Betroffene entgegen Artikel 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 unter dem
Regelungsbereich der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten falle. Dies darf nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts aber nicht dazu führen, dass es nicht nur zu
keiner Kumulierung von Ansprüchen kommt, sondern dass der Arbeitnehmer überhaupt
keine Ansprüche auf Kindergeld hat.
e) Der beschließende Senat ist der Auffassung, dass zur Vermeidung der vorgenannten
Verstöße in dem Fall einer alleinerziehenden Mutter Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der VO
(EWG) Nr. 1408/71 dahingehend auszulegen ist, dass die Rechtsvorschriften des
Wohnsitzstaates bezüglich der Gewährung von Kindergeld dann nicht ausgeschlossen
sind, wenn der Beschäftigungsstaat eine entsprechende Sozialleistung nicht vorsieht.
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