Urteil des FG Köln vom 13.11.2003

FG Köln (firma, bescheinigung, unternehmer, vergütung, antrag, die post, rechnung, datum, original, verhandlung)

Finanzgericht Köln, 2 K 4850/00
Datum:
13.11.2003
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4850/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer
gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Verbindung mit den §§ 59 ff. der
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV. Streitentscheidend sind die Fragen
nach der Leistungsbeziehung zwischen Rechnungsaussteller und Klägerin, nach der
gültigen Unternehmerbescheinigung und nach der fristgerechten Einreichung der
Originalrechnungen.
2
Der Betreiber der Klägerin, Herr AB, ein polnischer Staatsangehöriger, gründete im Jahr
1995 in E, Polen, die Klägerin als Einzelunternehmen unter der Firma D. Die Klägerin
war "beim Amt der Stadt" registriert.
3
Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Durchführung von Bau- und
Renovierungsarbeiten, wobei die Klägerin ihre Leistungen nahezu ausschließlich in
Deutschland erbrachte. Im Streitjahr 1997 beschäftigte die Klägerin 34 Mitarbeiter; sie
erzielte einen Umsatz von knapp 500.000 EUR (1.800.000 Zloty).
4
Im Jahr 1998 wurde die Klägerin aus dem Register der Stadt gestrichen; jedoch führte
offenbar unter der gleichen Adresse eine Firma F die Geschäfte der Klägerin fort.
5
Die Firma G betrieb jedenfalls im Streitjahr ein "Bauservice"-Unternehmen zur Beratung
und Vermittlung von Bauleistungen.
6
Die Firma G stand offenbar in Vertragsbeziehungen zu der Firma H, die in der Nähe von
J Baustellen unterhielt. Augenscheinlich verpflichtete sich die Firma G gegenüber der
Firma H zur Erbringung von Bauleistungen, wobei sich die Firma G zur Durchführung
dieser Arbeiten wiederum der Klägerin bediente.
7
Die Klägerin stellte der Firma G ihre Leistungen in Rechnung, wobei sie auf einen
Ausweis von Umsatzsteuer verzichtete, da sich die Parteien auf die so genannte "Null-
Regelung" geeinigt hatten.
8
Auf den Baustellen wurden mittels Kranwagen Container für die Klägerin bzw. ihre
Mitarbeiter aufgestellt; auch mussten die Baustellen mit Baustrom versorgt werden und
es wurden Telefonverbindungen geschaltet. Diejenigen Unternehmen, die diese
Leistungen auf den Baustellen erbrachten, stellten ihre Leistungen der Firma G in
Rechnung.
9
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin auf den Baustellen lauteten die
Rechnungen, die sich zunächst in drei Typen einteilen lassen, wie folgt:
10
Aussteller
Adressat Leistungsgegenstand im
Weiteren:
Drittfirma
G
Baubedarf
Typ 1
Drittfirma
D
[Klägerin]
/ G
Baubedarf
Typ 2
Firma G unter Bezugnahme auf Drittfirma -
zum Teil mit dem Zusatz: "Bereits
verauslagte Kosten werden wie folgt in
Rechnung gestellt ..."
D
[Klägerin]
Baubedarf
Typ 3
11
Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1996 vom Beklagten eine Vorsteuer-Vergütung im
besonderen Verfahren nach den §§ 59 ff. UStDV erhalten.
12
Am 30.06.1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Vergütung von
Umsatzsteuer im besonderen Verfahren für das Streitjahr 1997. Als Zustellungsvertreter
benannte die Klägerin den jetzigen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater.
13
Dem Antrag auf amtlichem Vordruck war als Anlage eine Aufstellung von Rechnungen
beigefügt. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft war das Formblatt "Anleitung
zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" (USt 1 TA/D) mit dem Abschnitt
"Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" mit dem
handschriftlichen Vermerk "wie Vorjahr" beigefügt.
14
Für das Vorjahr hatte die Klägerin eine Bescheinigung vorgelegt, in der es heißt:
15
"Nachweis der Eintragung als Unternehmer 1997.12.05
16
Hiermit wird bescheinigt, dass
17
Herr AB
18
(Name und Vorname bzw. Firma)
19
...
20
als Mehrwertsteuerpflichtiger (Unternehmer) unter folgender Steuernummer
eingetragen ist:
21
579-109-01-88
22
Diese Bescheinigung hat vom Tag der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit."
23
In der "Anleitung zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" des Beklagte heißt es in
der Erläuterung unter u.a. weiter:
24
"1. Zu den Nr.1 und 2 des Antrages
25
... Der Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Finanzbehörde
spätestens am 30. Juni des Jahres eingegangen sein, das auf das Jahr folgt, in
dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Die Antragsfrist ist eine
Ausschlussfrist ...
26
5. Zu Nr. 8 des Antrags
27
Dem Antrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen.
Kopien oder Zweitschriften sind nicht vergütungsfähig ..."
28
Rechnungen des Typus 1 - 3 legte die Klägerin nur als Ablichtungen bzw.
Durchschriften - jedenfalls nicht im Original - dem Antrag bei.
29
Mit Erörterungsschreiben vom 02.11.1998 bat der Beklagte deshalb um Übersendung
der Originalrechnungen. Auch wies er darauf hin, dass bislang keine Bescheinigung
des Leistungsempfängers der Klägerin - der Firma G - über die Durchführung des
Abzugsverfahrens bzw. über die Anwendung der "Nullregelung" vorgelegt worden sei.
30
Die Klägerin übersandte hierauf mit Schreiben vom 02.12.1998 - bei der Beklagten
eingegangen am 04.12.1998 - die Originalbelege der Rechnungen.
31
Mit weiterem Erörterungsschreiben vom 07.12.1998 erbat der Beklagte die
Bescheinigung über die Durchführung des Abzugsverfahrens. Zudem machte der
Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, aus "dem Beleg" sei zu ersehen, dass
weitere Unterlagen von dem Rechnungsaussteller ausgefertigt worden seien. Der
Beklagte bat zudem um eine Kopie des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma
G.
32
Am 22.12.1999 ging bei dem Beklagten die angeforderte Bescheinigung zum
Abzugsverfahren ("Nullregelung") ein.
33
Darüber hinaus reichte die Klägerin - offenbar erstmalig - Rechnungen bzw.
belastenden "Gutschriften" der Firma G über Provisionsansprüche gegen die Klägerin
ein:
34
Aussteller Adressat
Leistungsgegenstand
im Weiteren:
35
Fa G
Fa D [Klägerin]
Provision für Vermittlungsleistungen
Typ 4
Dieser Typ 4 von Rechnungen hatte seinen Rechtsgrund in Vereinbarungen -
"Bauserviceverträgen" -, welche die Klägerin mit der Firma G geschlossen hatte.
36
Hierin hatte sich die Firma gegenüber der Klägerin verpflichtet, Auftragsverhandlungen
mit der Firma H zu führen, bei den Abschlüssen von Verträgen mitzuwirken,
Zahlungspläne zu erstellen und zu überwachen sowie eine Rechnungslegung
vorzunehmen. Im Gegenzug hatte die Klägerin eine prozentuale Provision - offenbar auf
7,5 v.H. ihre Einnahmen - an die Firma G zu zahlen. Vereinbarungen dieser Art wurden
zwischen den Parteien bezüglich verschiedener Bauvorhaben separat getroffen.
37
Mit Vergütungsbescheid vom 05.03.1999 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung
ab u.a. mit der Erläuterung, die erforderlichen Unterlagen seien nicht beigebracht
worden bzw. es fehlten Anlagen zu den Rechnungen.
38
Nachdem die Klägerin unter dem 22.03.1999 gegen den Ablehnungsbescheid
Einspruch eingelegt hatte, bat der Beklagte mit Erörterungsschreiben vom 15.03.2000
um umfassende Sachverhaltsaufklärung.
39
Im Rahmen dieser Ermittlung reichte die Klägerin u.a. folgende Unterlagen - alle als
Fotokopien - ein:
40
Bescheinigung über die Eintragung der Klägerin in das Register der gewerblichen
Tätigkeit der Stadt E mit Datum vom 20.08.95 ("beglaubigte Übersetzung aus dem
Polnischen");
Bescheinigung über die Löschung der Eintragung der Klägerin im Register der
Stadt mit Datum vom 09.07.98 ("beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen");
Steuererklärungen in polnischer Sprache;
Anmeldung eines Arbeitnehmers,
Bescheinigung eines Finanzamtes, dass die Klägerin zum 15. Juli 1998 keine
Steuerrückstände hatte ("beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen");
Bescheinigung über die Aufnahme in ein System für Identifizierung der Subjekte
nationalen Wirtschaft ("beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen").
41
Die Klägerin führte mit Schriftsätzen vom 05. und 14.06.2000 gegenüber dem Beklagten
aus, für die Unternehmereigenschaft der Klägerin lägen nunmehr hinreichend
Unterlagen vor.
42
Zu ihren Rechtsbeziehungen erläuterte die Klägerin, sie habe in Deutschland
Werkverträge abgeschlossen und ihre angemeldeten Mitarbeiter nach Deutschland
entsandt. Zur Unterbringung der Mitarbeiter seinen Container und - zu deren Aufstellung
- Kräne benötigt worden. Da es für polnische Unternehmer schwierig sei, diesbezüglich
deutsche Anbieter zu finden, sei die Firma G als Vertragspartner der Drittfirmen
aufgetreten. Die Firma G habe beim Bezug der Leistungen aber nicht im Namen oder für
43
Rechnung der Klägerin gehandelt.
Vielmehr habe die Firma G dann z.B. die Container an die Klägerin weitervermietet. Da
das unternehmerische Risiko und die Kosten aber bei der Klägerin hätten liegen sollen,
seien für diese Leistungen Rechnungen erstellt worden. Dass die eigenen Kosten der
Firma G "sozusagen weiterberechnet" worden seien, sei eine "Absprache der
Vertragsparteien", die am Ergebnis nichts ändere: Es habe eine "Art Reihengeschäft"
vorgelegen, bei welchem jeder Unternehmer in der Reihe auch selbst als Unternehmer
gelte.
44
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück.
45
Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die
eingereichten Rechnungen wiesen die Firma G als Leistungsempfängerin aus. Für
weitere Leistungen der Firma G an die Klägerin fehle es an einer Geschäftsgrundlage
bzw. es liege ein Scheingeschäft vor.
46
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 05.03.1999 und die Einspruchsentscheidung vom
27.06.2000 hat die Klägerin am 12.07.2000 die vorliegende Klage erhoben.
47
Zur Begründung des Klagebegehrens weist die Klägerin nochmals auf das nach ihrer
Auffassung bestehende Reihengeschäft hin.
48
Die Klägerin behauptet zudem, die Firma G habe bei der Weiterberechnung einen
Aufschlag von 10 v.H. auf die Leistungen berechnet (als Gegenleistung für Abrechnung,
Vorfinanzierung, Haftung und dergl.) und diesen Betrag zzgl. der Umsatzsteuer der
Klägerin in Rechnung gestellt.
49
Die Klägerin hat im Klageverfahren Unternehmerbescheinigungen mit den
Ausstellungsdaten 13.07.1999 und 27.03.2000 eingereicht.
50
In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin trotz zugestellter Ladung vom
23.10.2003 (Bl. 49, 65 der Gerichtsakte) niemand erschienen.
51
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
52
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
05.03.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2000 zu
verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für das Streitjahr 1997 gemäß
dem am 30.06.1998 gestellten Antrag vorzunehmen.
53
Der Beklagte beantragt,
54
die Klage abzuweisen.
55
Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren und
wiederholt, zwischen der Klägerin und der Firma G habe kein Leistungsaustausch
vorgelegen.
56
Falls eine entgeltliche "Geschäftsbesorgung" in Form der Zahlungsabwicklung durch
57
die Firma G gegenüber der Klägerin erfolgt sein sollte, so fehle es an der
diesbezüglichen ordnungsgemäßen Rechnungsstellung.
Entscheidungsgründe
58
I.
59
Die Sache ist entscheidungsreif.
60
An der mündlichen Verhandlung hat weder die Klägerin noch ein
Prozeßbevollmächtigter teilgenommen.
61
Gleichwohl liegt der Fall, dass die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war (§ 119 Nr. 4 FGO), nicht vor. Denn ein Fall fehlender Vertretung
wäre im Streitfall nur gegeben, wenn es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehlte (vgl.
BFH-Beschluß vom 09. Juli 1996 VII R 23/96 und VII B 41/96, BFH/NV 1997, 44
m.w.Nachw.).
62
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war indes ordnungsgemäß: Im Streitfall ist die
Ladung zur mündlichen Verhandlung, in welcher der nach § 91 Abs. 2 FGO
vorgeschriebene Hinweis enthalten war, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der
insoweit auch keine Einwendungen erhoben hat, wirksam in Ausführung eines
Zustellungsauftrages an die Post zugestellt worden (§ 53 Abs. 2 FGO, §§ 176 ff. ZPO).
Das Gericht durfte somit in der mündlichen Verhandlung zu Recht die ordnungsgemäße
Ladung festgestellen und im Anschluß hieran trotz Abwesenheit verhandeln.
63
II.
64
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
65
Der angefochtene Ablehnungsbescheid war nicht rechtswidrig i.S.d. § 101 Satz 1 FGO.
Denn der Klägerin stand kein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme aus § 18
Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59 ff. UStDV zu.
66
1. Für die Teilnahme am besonderen Verfahren zur Vergütung von Vorsteuern nach
den § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59 ff. UStDV gelten im Wesentlichen die
nachfolgenden Voraussetzungen.
67
a. Der antragstellende Unternehmer muss entsprechend der allgemeinen
Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer Rechnung im Sinne
des § 14 UStG mit gesondert ausgewiesene Steuer sein, die für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, ausgestellt ist.
68
69
Vorsteuerbeträge, die gemäß § 15 UStG vom Unternehmer als
Leistungsempfänger abgezogen werden können, werden freilich grundsätzlich
nach § 16 Abs. 2 UStG im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4
UStG) berücksichtigt. Abweichend hiervon erfolgt die Vergütung abziehbarer
Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer (heute § 13b Abs. 4 UStG
/ § 51 Abs. 3 UStDV in der im Streitjahr geltende Fassung), die entweder keine
Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStDV bezeichneten Umsätze im
Inland ausgeführt haben, (nur) in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9
UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV.
70
a. Der Vergütungsantrag ist bei dem Bundesamt für Finanzen - dem Beklagten -
gemäß der im Streitjahr 1997 bereits gültigen Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 3
UStG binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem
der Vergütungsanspruch entstanden ist. Diese Regelung entspricht der Vorgabe
des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der 8. RLEWG für EU-Steuerrechtssubjekte (Achte
Richtlinie des Rates vom 06. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur
Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige -
79/1072/EWG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1979 Nr. L 331 S. 11)
und ist nach der Vorgabe in Art. 3 Abs. 2 der 13. RLEWG (Dreizehnte Richtlinie
des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der
Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige -
86/560/EWG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 326 S. 40)
auf Nicht-EU-Steuerrechtssubjekte gleichermaßen anwendbar.
71
72
Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (Satz
5).
73
Die Frist für den Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist eine
Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (BFH-Urteil vom 21.
Oktober 1999 - V R 76/98, BFHE 190, 239; BStBl II 2000, 214).
74
a. Zudem muss der Antragsteller eine Unternehmerbescheinigung vorgelegen:
Gemäß § 61 Abs. 3 UStDV muss der Unternehmer der zuständigen
Finanzbehörde - dem Bundesamt für Finanzen, dem Beklagten - durch
behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass
er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Dieses Erfordernis
korrespondiert mit der Vorgabe in Art. 3 Buchst. b) der 8. RLEWG (und
entsprechend Art. 3 Abs. 2 der 13. RLEWG). Die Unternehmerbescheinigung
muss danach dem Muster im Anhang B der 8. RLEWG entsprechen, Art. 9 der
Richtlinie.
75
a. Schließlich hat der Unternehmer nach § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG die
Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original
nachzuweisen.
76
1. Nach diesen Voraussetzungen kommt im Streitfall eine Vergütung von Vorsteuer
im besonderen Verfahren nicht in Betracht.
77
a. Für die Rechnungen vom Typ 1 und 2 ist eine Vorsteuervergütung im besonderen
Verfahren schon aus allgemeinen Gründen ausgeschlossen.
78
79
Soweit die Rechnungen von Drittfirmen unmittelbar an die Firma SPECHT
gerichtet sind (Typ 1), fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass bezüglich der
abgerechneten Besorgungen eine Leistung für das Unternehmen der Klägerin
erbracht worden ist.
80
Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rechnungen, in denen der Zusatz "D"
[Klägerin] der Adresse der Firma G vorangestellt ist (Typ 2), da diesem Zusatz -
schon mangels Adresse der Klägerin - nicht entnommen werden kann, ihr - der
Klägerin - gegenüber solle eine Leistung erbracht werden. Der Zusatz kann nach
Auslegung allenfalls als eine Art "Betreff" gewertet werden.
81
Für die vorgelegten Rechnungen des Typus 3 (Firma G rechnet Leistungen dritter
Firmen ab) nimmt der Senat zugunsten der Klägerin an, dass hier tatsächlich
Leistungen der Firma G gegenüber der Klägerin dokumentiert wurden.
82
Obwohl sich Anhaltspunkte aus den Rechnungen selbst nicht ergeben, ist
jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Behauptung der Klägerin, die
Weiterfakturierung durch die Firma G sei in Rechnung gestellt worden mit 10 v.H.
der ursprünglichen Rechnungssumme, zutrifft.
83
a. Letztlich braucht diese Frage aber abschließend nicht entschieden zu werden.
Auch soweit die Klägerin Rechnungen der Firma G des Typus 3 (s.o.) und 4
(Firma G rechnet Provisionen ab) eingereicht hat, kommt eine Vergütung im
besonderen Verfahren - trotz der rechtzeitigen Einreichung des Antragsformulars
für 1997 am 30.06.1996 - nicht in Betracht.
84
85
a. Denn zum einen sind die von der Klägerin eingereichten
Unternehmenerbescheinigungen nicht hinreichend.
Der Senat geht davon aus, dass die Unternehmerbescheinigung vom Tag der
Ausstellung aus ein Jahr Gültigkeit hat.
86
87
Die für die Vorlage der Unternehmerbescheinigung maßgebliche Vorschrift des §
61 Abs. 3 UStDV enthält zwar keine Bestimmung über die zeitliche Wirksamkeit
der Bescheinigung.
88
Der Senat zieht jedoch zur Auslegung der nationalen Regelung Art. 3 Buchst. a)
Satz 2 der 8. RLEWG heran.
89
Vorschriften, die wie die Regelungen des Umsatzsteuerrechtes auf der Umsetzung
von EG-Richtlinien beruhen, sind "richtlinienkonform" auszulegen, da im Zweifel
anzunehmen ist, dass der nationale Gesetzgeber die EG-Richtlinie vollziehen
wollte (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 5 Rz. 60).
90
Ist nach Art. 3 Buchst. a) Satz 2 der 8. RLEWG die zuständige Behörde bereits im
Besitz eines entsprechenden Nachweises (Unternehmerbescheinigung), so
braucht der Steuerpflichtige während eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten
Ausstellung der Bescheinigung keine neue Bescheinigung mehr vorzulegen. Diese
Auslegungsregel findet über Art. 3 Abs. 2 der 13. RLEWG auch auf die Klägerin als
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin Anwendung.
91
Demnach hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum keine hinreichende
Bescheinigung vorgelegt.
92
93
Die Bescheinigung für den vorausgehenden Vergütungszeitraum 1996, auf die die
Klägerin in ihrem Antrag vom 30.06.1998 verwiesen hat, trägt als Datum den
Vermerk "1997.12.05". Die an den anglo-amerikanischen Sprachgebrauch
angelehnte Bezeichnung kann nur so interpretiert werden, dass es sich bei dem
Ausstellungsdatum um den 05.12.1997 handelt.
94
Demnach fehlt eine Unternehmerbescheinigung für alle Rechnungen, die im
Streitjahr 1997 vor diesem Datum ausgestellt worden sind. Eine zu einem früheren
Zeitpunkt ausgestellte Unternehmerbescheinigung ist nicht ersichtlich.
95
Die im Klageverfahren nachgereichten Unternehmerbescheinigungen mit den
Ausstellungsdaten 13.07.1999 und 27.03.2000 vermögen angesichts der
96
dargestellten Gültigkeitsregelung erst recht keine Wirkung für den streitigen
Zeitraum 1997 zu erbringen.
a. Letztlich besteht aber auch für Rechnungen des Typus 3 und 4 kein Anspruch auf
Vorsteuererstattung nach dem besonderen Verfahren, selbst wenn diese
Rechnungen am oder nach dem 05.12.1997 - dem Datum der
Unternehmerbescheinigung - ausgestellt sein sollten.
97
98
Denn die Klägerin hat es versäumt, fristgerecht die Originalrechnungen bei dem
Beklagten einzureichen.
99
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die den Vergütungsantrag
rechtfertigenden Originalrechnungen ebenfalls innerhalb der Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Ablauf des Vergütungszeitraumes vorgelegt werden müssen.
100
101
Nach der nationalen Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist "der
Vergütungsantrag" ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu
stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Satz 4 der Vorschrift lautet:
102
"Der Unternehmer hat ... die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen
und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen."
103
Dieses Erfordernis ist nach der Auslegung des Senates dergestalt zu interpretieren,
dass die Rechnungen dem fristgemäßen Antrag im Original beizufügen sind. Der
Senat gewinnt dieses Ergebnis wiederum durch Heranziehung der 8. RLEWG
(a.a.O.), in deren Art. 3 Satz 1 Buchst. a) es heißt:
104
"Um die Erstattung zu erhalten, muss ein ... Steuerpflichtiger ... bei der ...
zuständigen Behörde ... einen Antrag stellen, dem die Originale der
Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind."
105
Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes sieht der Senat keine
Veranlassung, abweichende Auslegungen in Erwägung zu ziehen.
106
Das gefundene Ergebnis wird im Übrigen durch die inzwischen aufgehobene
Formulierung in § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV gestützt, in welcher es hieß:
107
"Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original
beizufügen."
108
Angesichts der unzweideutigen Formulierung in der 8. RLEWG kann nicht davon
ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe in § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG eine
andere Regelung schaffen wollen.
109
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin bis zum Ablauf des
30.06.1998 überhaupt keine Originalrechnungen eingereicht.
110
111
Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO - falls diese grundsätzlich zu
gewähren sein sollte - sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
112
Insbesondere wäre ein Versäumung der Ausschlussfrist nicht schuldlos (§ 110
Abs. 1 Satz 1 AO).
113
Da die Klägerin in der Lage war, mit dem Vergütungsantrag Kopien der
Rechnungen einzureichen, wäre es ihr offenbar ebenso ohne weiteres möglich
gewesen, die Originale selbst vorzulegen. Eine schuldlose Hinderung an der
rechtzeitigen Vorlage ist damit nicht feststellbar. Insbesondere kann die Klägerin
auch keinen Rechtsirrtum geltend machen. Schon für die Klägerin selbst war der
Hinweis in Tz. 1 und 5. des amtlichen Antragsformulares, wonach die
Originalrechnungen fristgerecht mit dem Antrag einzureichen waren, eindeutig.
Zudem kommt hinzu, dass die Klägerin offenbar bereits während des
Vergütungsverfahrens durch den Prozessbevollmächtigten - einen Steuerberater -
vertreten wurde. Ein Verschulden ist, jedenfalls wenn es sich um die
Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu
verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-
Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385). Schon bei
einfacher Fahrlässigkeit ist danach Verschulden gegeben (vgl. BFH- Beschluss
vom 15. Mai 2002, X B 156/01, BFH/NV 2002 S. 1461 zu § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO).
So liegt es angesichts der eindeutigen Belehrung im Streitfall.
114
III.
115
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
116
IV.
117
Die Revision war zuzulassen, denn es ist ein Revisionsgrund gegeben: Der Rechtsstreit
hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
118
1. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO,
wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung
119
des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73,
BStBl II 1975, 196). Eine Grundsatzrevision ist dementsprechend zuzulassen,
wenn eine aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. hierzu BFH-
Beschluss vom 07. März 1994 V B 95/93, BFH/NV 1995, 650).
1. Die genannten Erfordernisse sind im Streitfall erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH-
Urteil vom 10. April 2003 - V R 35/01, BFHE 202, 187; BStBl II 2003, 782) hat dem
erkennenden Senat bereits aufgegeben, sich mit der noch nicht entschiedenen
Frage auseinanderzusetzen, ob der Tatsache Bedeutung zukommt, dass eine
Klägerin die maßgeblichen Rechnungen erst nach der Antragsfrist des § 18 Abs. 9
Satz 3 UStG vorlegt.
120
121
Dieser Aufforderung kommt der Senat hiermit nach.
122