Urteil des FG Köln vom 17.11.2006

FG Köln: berufsausbildung, dienstverhältnis, schulausbildung, gemeinschaftspraxis, einkünfte, praktikum, volontariat, qualifikation, soldat, bestätigung

Finanzgericht Köln, 8 K 674/06
Datum:
17.11.2006
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 674/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
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Der Kläger ist Vater des am 11.8.1984 geborenen Kindes R. R hat im Juni 2005 das
Abitur abgelegt. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für den Sohn Kindergeld
bezogen.
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Am 7.10.2006 stellte der Kläger für R bei der Beklagten einen auf den 30.9.2005
datierten "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz" (Bl. 93 der Kindergeldakte/ Kg-Akte). Ausweislich der im
Antragsformular vermerkten Bestätigung des "Kundenbereichs Vermittlung" der Agentur
für Arbeit (AfA) E war R dort seit dem 7.10.2005 als arbeitsuchend gemeldet. Außerdem
ist im Antrag (unter Ziff 5.) angegeben, dass der Sohn des Klägers "seit Januar 05 bis
voraussichtlich 31.12.05 eine Tätigkeit mit Brutto-Einnahmen in Höhe von monatlich
325,- (EUR)" ausübt und dass ein "Einberufungsbescheid zum 1.1.06" vorliegt.
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In einem Vermerk (Bl. 95 der Kg-Akte) über eine persönliche Vorsprache des Sohnes
des Klägers bei der AfA E am 14.10.2006 heißt es u.a., "die Zeit bis zum Beginn der BW
will der Kunde nutzen und sich selbst um eine Anstellung/Ausbildung bemühen; an
einer Vermittlung in Arbeit unsererseits ist er nicht interessiert und steht daher der AV
nicht zur Verfügung".
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Daraufhin lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 29.10.2005 ab.
Wegen der Begründung wird im Einzelnen auf den Ablehnungsbescheid Bezug
genommen.
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Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, mit dem er sich auf die
Übergangsregelung des "§ 32 EStG Absatz 2b" (gemeint: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b
EStG) berief. Für seinen Sohn müsse die Übergangszeit-Regelung zwischen
Schulabschluss und Wehrdienst gelten, auch wenn diese länger als vier Monate
dauere. Mindestens bestehe aber auch eine Diskrepanz zwischen dem angefochtenen
Bescheid einerseits und der Bestätigung der AfA im Antrag auf Kindergeld andererseits,
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Bescheid einerseits und der Bestätigung der AfA im Antrag auf Kindergeld andererseits,
wonach sein Sohn als arbeitsuchend gemeldet sei.
Der Beklagte wies den Einspruch jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 12.1.2006
als unbegründet zurück. Das Kind habe sich zwar im Oktober 2005 arbeitslos gemeldet.
Da R zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe
(11.8.2005), seien für seine Berücksichtigung als Kind nur (noch) die tatbestandlichen
Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) bis d) EStG einschlägig. An einer
Berufsausbildung sei der Sohn des Klägers lt. eigenen Angaben aber erst nach Ablauf
des Wehrdienstes interessiert. Die Berücksichtigung als Kind während der
Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des
Wehrdienstes scheitere daran, dass die Übergangszeit mehr als vier Monate betragen
habe.
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Mit seiner dagegen geführten, fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend,
es könne dahinstehen, ob ihm Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (für ein
arbeitsuchendes Kind unter 21 Jahren) zu gewähren sei. Denn sein Sohn werde gem. §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG für einen Beruf ausgebildet. Auch der gesetzliche
Wehrdienst diene der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Hinzu komme,
dass sich sein Sohn zwischenzeitlich dauerhaft bei der Bundeswehr als
Offiziersanwärter verpflichtet habe (dazu hat der Kläger den Antrag seines Sohnes auf
Erstverpflichtung zum SaZ 4 (Soldat auf Zeit) vom 13.7.2006 (Bl. 62 der Akten) und die
Urkunde des Bundesministers der Verteidigung vom 16.9.2006 über die Berufung des
Sohnes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 1.10.2006 vorgelegt (Bl. 67
der Akten) ).
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Mindestens sei dem Kläger aber auch deshalb Kindergeld zu gewähren, weil sein Sohn
vom 1.1. bis zum 31.12.2005 einer Tätigkeit nachgegangen sei, die ebenfalls als
Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Hierbei habe es sich um eine Tätigkeit in der
physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis gehandelt, die die Frau des Klägers und
deren Berufskollege C seinerzeit zusammen betrieben hätten. Der Sohn habe in dieser
Praxis gegen einen pauschal versteuerten Brutto-/Nettolohn von monaltlich 325 EUR
diverse Arbeiten, die im laufenden Alltagsgeschäft dort so anfielen, wie z.B.
Rezeptionstätigkeit, erledigt. Ferner sei er in das Abrechnungswesen eingearbeitet
worden.
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Da hiernach zu keinem Zeitpunkt zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, bzw. einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten gelegen habe, stehe ihm, dem Kläger, nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2b) EStG Kindergeld zu.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.10.2005 und der dazu
ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.1.2006 die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger für das Kind R Kindergeld ab 1. Juli 2005 zu gewähren,
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hilfsweise, Kindergeld ab dem 1. Januar 2006 zu gewähren,
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hilfsweise, den vorerwähnten Bescheid und die vorerwähnte
Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Seiner Auffassung nach bewendet es dabei, dass die Übergangszeit von vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt
und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes, im Streitfall überschritten worden sei.
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Der Sohn des Klägers könne auch nicht gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG als Kind
berücksichtigt werden, weil die Tätigkeit als Soldat auf Zeit als solche keine Ausbildung
darstelle, sondern allenfalls die Ausbildung zum Offizier (als Offiziersanwärter). Dieser
Ausbildungsgang sei aber nicht nachgewiesen. Außerdem scheitere dann die
Gewährung von Kindergeld an der Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG.
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Soweit im Klageverfahren vorgetragen worden sei, die Tätigkeit des Sohnes R in der
Gemeinschaftspraxis der Ehefrau des Klägers sei als Ausbildung zu bewerten, sei dem
nicht zu folgen, weil die Tätigkeit im Rahmen eines gering bezahlten
Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei.
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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Klagebegründung, auf die
weiteren Schriftsätze des Klägers vom 25.7.2006, 1.8.2006, 8.8.2006, 29.9.2006 und
vom 7.11.2006 (jeweils nebst Anlagen), auf die Klageerwiderung und den Schriftsatz
des Beklagten vom 4.9.2006 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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I.
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Dem Kläger steht Kindergeld für seinen Sohn R weder für die Monate Juli bis Dezember
2005 noch für die Zeit danach zu. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein
Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Betracht käme ( § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) oder b) EStG), liegen in der Person seines Sohnes R
nicht vor.
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1) Für die Monate Juli bis Dezember 2005 ist der Sohn des Klägers nicht als Kind zu
berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung (§ 32
Abs. 4 Satz Nr. 2a) EStG) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befunden hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b)
EStG).
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a) Die Tätigkeit des Sohnes in der von seiner Mutter und deren Kollegen C geführten
Gemeinschaftspraxis kann, auch bei weiter Auslegung, nicht als Ausbildung für einen
Beruf (Berufsausbildung) qualifiziert werden. Als Berufsausbildung ist nach der
zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die ernstlich betriebene
Vorbereitung auf ein künftiges Berufsziel zu verstehen. Dazu gehören alle Maßnahmen
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zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die
Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind (so grundsätzlich: BFH-Urteil vom
9.6.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Hierzu zählt neben der "klassischen"
Schulausbildung (Grund-, Haupt-, Oberschule) z.B. auch ein Praktikum, das ein Kind
außerhalb eines fest umschriebenen Prüfungsplans absolviert (z.B. das
Anwaltspraktikum eines Jurastudenten, vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 16/99, BStBl
II 1999, 713) oder ein Volontariat vor Aufnahme einer voll bezahlten Beschäftigung (vgl.
BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706), wenn das Praktikum oder das
Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der
Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
Mit seiner Tätigkeit in der Gemeischaftspraxis strebte der Sohn des Klägers indessen
keine berufliche Qualifikation an. Die Beschreibung dieser Tätigkeit durch den Kläger
lässt vielmehr klar erkennen, dass der Sohn in der Praxis lediglich Hilfsarbeiten, wie sie
im Alltagsgeschäft einer physiotherapeutischen Praxis anfallen, z.B. im Empfang,
wahrgenommen hat, die auch entsprechend, nämlich niedrig, entlohnt worden sind. Im
Vordergrund stand nicht irgendein "Ausbildungscharakter", sondern der
"Erwerbscharakter" dieser Tätigkeit, mag der Sohn dabei auch Einblick in den Ablauf
einer physiotherapeutischen Praxis genommen und bekommen haben.
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b) Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 steht dem Kläger auch nicht deshalb
Kindergeld für seinen Sohn R zu, weil diese Frist ohne sein Verschulden länger als die
in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b) EStG statuierte Übergangszeit von höchstens vier Monaten
zwischen einem Ausbildungsabschnitt (hier: Schulausbildung) und der Ableistung des
gesetzlichen Wehrdienstes gedauert hat. Denn auch die unverschuldete Überschreitung
der Übergangszeit, die hier durch eine sechsmonatige Zwangspause bis zum Beginn
des Wehrdienstes gekennzeichnet ist, ist nach der zutreffenden Auslegung der
vorgenannten Bestimmung durch das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 25.6.1997 2
K 626/97, EFG 1998, 104) kindergeldschädlich. Das Gericht hat dort ausgeführt, der
Gesetzgeber habe bewusst eine feste Zeitdauer festgelegt, innerhalb bzw. mit Ablauf
derer der Ausbildungsabschnitt begonnen werden müsse. Ein Abstellen auf subjektive
Verhältnisse habe damit gerade vermieden werden sollen.
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2) Dem Kläger steht auch ab dem 1.1.2006 kein Anspruch auf Kindergeld zu.
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a) Dies gilt zunächst für den Zeitraum ab der Einberufung des Sohnes des Klägers zum
gesetzlichen Wehrdienst (1.1.2006) bis zum Vortag seiner Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (30.9.2006). Denn der in diesen neuen
Monaten absolvierte gesetzliche Wehrdienst stellt keine Berufsausbildung im Sinne von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein
Wehrpflichtiger im Rahmen des gesetzlichen Wehrdienstes in vielfältiger Hinsicht
ausgebildet wird, zum Beispiel im Gebrauch von Waffen, in der Taktik und Strategie der
Verteidigung, in Körperertüchtigung u.a.m.). Das Erlernen dieser Fähig- und Fertigkeiten
innerhalb des normalen gesetzlichen Wehrdienstes dient aber nicht der Ausbildung für
einen Beruf. Denn der Wehrpflichtige strebt den Beruf des Soldaten nicht an, sondern
wird ohne oder - nicht selten - auch gegen seinen Willen einberufen.
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So geht auch das Gesetz nicht davon aus, dass der gesetzliche Wehrdienst als
Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Andernfalls hätte es nämlich der alternativen
Beschreibung einer Übergangszeit "zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der
Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b)
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EStG nicht bedurft. Auch § 32 Abs. 5 Abs. 1 Nr. 1 EStG wäre überflüssig, wenn der
gesetzliche Wehrdienst als Berufsausbildung zu gelten hätte.
b) Allerdings befindet sich der Sohn des Klägers ab dem Beginn seiner Berufung in das
Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten (1.10.2006) in der Berufsausbildung. Dabei geht das
Gericht davon aus, dass sich der Sohn des Klägers, der zum Zeitpunkt seiner Berufung
in dieses Dienstverhältnis den Rang eines Obergefreiten bekleidete, für die
Offizierslaufbahn beworben hat. Diesen Vortrag des Klägers hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung zwar bestritten. Es liegt aber angesichts der Tatsache, dass
der Sohn des Klägers die Reifeprüfung abgelegt hat, auf der Hand, dass er, wenn er
sich schon bei der Bundeswehr auf Zeit verpflichtet, dort eine Offiziersausbildung
anstrebt.
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Indessen steht einer Berücksichtigung des Sohnes R als "Kind" im Sinne von § 32 EStG
entgegen, dass er ab seiner Berufung in das Zeitsoldatenverhältnis den für 2006
maßgeblichen Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge von 7.680 EUR
überschreitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Da sich gem. § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG für jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
EStG nicht vorliegen (dies sind im Streitfall die Monate Januar bis September 2006,
siehe oben unter 2 a), der Grenzbetrag um ein Zwölftel mindert, beträgt der Grenzbetrag
vorliegend nur 1.920 EUR (für die Monate Oktober bis Dezember 2006). Ausweislich
des Kontoauszugs Nr. 7 Bl. 2 der Bank S, den der Kläger auf Anforderung des Gerichts
mit seinem Schriftsatz vom 7.11.2006 übersandt hat, hat sein Sohn für Oktober 2006
neben dem Wehrsold von 249,86 EUR (Auszug Nr. 7 Bl. 1) erstmals - einen
"Besoldungsabschlag 10/06" von 1.200 EUR (dies entspricht in etwa dem Nettogehalt
eines Obergefreiten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 4 nach dem
Bundesbesoldungsgesetz) ausgezahlt erhalten. Eine Hochrechnung für die drei letzten
Monate des Jahres 2006 ergibt hiernach eigene Einkünfte und Bezüge des Sohnes R,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet sind, von netto
3.600 EUR. Diese Einkünfte und Bezüge überschreiten ersichtlich den Grenzbetrag von
1.920 EUR erheblich, so dass der Kindergeldanspruch des Klägers hieran scheitert.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
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