Urteil des FG Hessen vom 12.06.2006
FG Frankfurt: einkünfte, vermietung, einzelrichter, verwaltungsvertrag, leasing, vermögensverwaltung, begriff, verfügung, lieferung, firma
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
8 K 1104/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 227 ZPO, § 155 FGO, § 7g
Abs 7 EStG 1997, § 7g Abs 3 S
3 EStG 1997, § 7g Abs 1 EStG
1997
(Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener
Terminsaufhebung - Einkünftequalifikation bei
Containervermietung - Ansparabschreibung nur im Rahmen
von Gewinneinkunftsarten - Begriff des neuen
Wirtschaftsguts)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus "Leasing von Maschinen und technischen Anlagen"
einkommensteuermindernd geltend machen kann oder nicht. Dem Rechtsstreit
liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war im Streitjahr als xxx nichtselbständig tätig und wurde mit seiner
Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte er
ausweislich der berichtigten Anlage GSE negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus "Leasing von Maschinen und technischen Anlagen" in Höhe von DM
geltend.
Nach dem "Bericht zur Bildung einer Ansparabschreibung auf den 31.12.1998" -
Investitionsplan - war die Anschaffung von zum Stückpreis von ca. DM,
insgesamt DM beabsichtigt, um diese Wirtschaftsgüter anderen Unternehmen
durch den Abschluss von Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen zur Verfügung zu
stellen.
In der Bilanz zum 31.12.1999 wurde ein Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe
von DM und sonstige Rückstellungen in Ansatz gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht zur Bildung einer
Ansparabschreibung auf den 31.12.1998 Bl. 8 - 43 des Bilanzheftes Bd. I und auf
die "Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1999, Bl. 44 - 79 des
Bilanzheftes Bd. I Bezug genommen.
Der Beklagte, das Finanzamt - im Folgenden kurz: FA - ließ in dem unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-
stehenden Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 27.07.2001 die
Ansparabschreibung nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zu und legte nur
negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM der Besteuerung zu
Grunde.
Mit Kaufvertrag vom .2000 hatte der Kläger von der Firma A xx Stück
Container gemäß Angebot Nr. xxx zum Gesamtpreis von ,-- DM
erworben. Gleichzeitig mit dem Kauf wurde ein Verwaltungsvertrag unter der Nr.
000 zwischen den Parteien geschlossen. In dem Verwaltungsvertrag wurde
vereinbart, dass der Investor die Firma A mit der Verwaltung der Container
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vereinbart, dass der Investor die Firma A mit der Verwaltung der Container
beauftragt. A sollte alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge
eigenverantwortlich abschließen und garantierte dem Investor, dass bereits zum
Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Agenturverhältnis bestand.
In dem Angebot Nr. xxx, das dem Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. 000
vom .2000 zu Grunde lag, heißt es u.a.: "Die Container sind bei Lieferung
bereits vermietet".
Die weiteren Einzelheiten folgen aus Bl. 45 und 45 Rückseite des Sonderbandes
Rechtsbehelfsverfahren Einkommensteuer 1998 - 2000.
Im Rahmen einer im Zeitraum Dezember 2001 bis November 2002
durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertrat die Amtsbetriebsprüfungsstelle
der beklagten Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Vermietung beweglicher
Wirtschaftsgüter nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um sonstige
Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handele. In Bezug auf die Mietzeit von insgesamt
yy Jahren ergebe sich ein Totalverlust, so dass eine Einkünfteerzielungsabsicht
nicht vorliege.
Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht der
Amtsbetriebsprüfungsstelle des FA vom 28.11.2002 nebst Anlagen, Bl. 6 - 20
Sonderband für Betriebsprüfungsberichte, Bezug genommen.
Daraufhin änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1999 nach Maßgabe
von § 164 Abs. 2 AO und ließ in dem Einkommensteuerbescheid vom 12.12.2002
überhaupt keine negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Abzug zu.
Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom
18.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Tätigkeit sei sehr wohl
von Einkünfteerzielungsabsicht geprägt. Es handele sich bei der gewerblichen
Vermietung von Containern keinesfalls um eine Tätigkeit, die dem privaten Umfeld
oder der privaten Lebensführung zugeordnet werden könne. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien Anlaufverluste kein hinreichender
Grund, die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Die Einnahmen aus der
Vermietung der Container stellten keine sonstigen Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG
dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
vom 18.02.2003 den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 12.12.2002 dahin
abzuändern, dass unter Zugrundelegung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von DM eine entsprechend niedrigere Einkommensteuer
festgesetzt wird, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FA trägt im Wesentlichen unter Verweisung auf den Inhalt der
Einspruchsentscheidung vor, dass bei einem noch zu eröffnenden Betrieb - wie im
Streitfall - erforderlich sei, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der
wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein müsse. Dies setze
eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter voraus. Bereits hieran mangele
es.
Die steuerliche Regelung der § 7 g EStG begünstige auch nur die Anschaffung
neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nicht bereits im
Zeitpunkt des Erwerbs vermietete und damit gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die vom Kläger angeschafften Wirtschaftgüter gehörten auch nicht zum
Anlagevermögen eines Gewerbebetriebes, denn die Vermietung beweglicher
Gegenstände sei regelmäßig den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG
zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.03.2005 auf den
Einzelrichter übertrage. Nachdem der Einzelrichter die Beteiligten zur mündlichen
Verhandlung am 28.04.2005 geladen hatte, wurde durch die ehemaligen
Prozessbevollmächtigten (, Prozessvollmacht, Bl. 12 und 24 der Gerichtsakte)
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Prozessbevollmächtigten (, Prozessvollmacht, Bl. 12 und 24 der Gerichtsakte)
Terminsverlegung beantragt, weil der "alleinig sachbearbeitende Rechtsanwalt B"
an diesem Tag einen anderen unaufschiebbaren Termin wahrzunehmen hatte.
Diesem Terminsverlegungsantrag hat der Einzelrichter am 14.04.2005
entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 beantragten die ehemaligen
Prozessbevollmächtigten neuen Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen. Nachdem der Einzelrichter mit Verfügung vom 07.11.2005 die
ehemaligen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen hatte, dass eine
Terminierung erst ab Februar 2006 erfolgen könne, hat der Einzelrichter
telefonisch am 11.05.2006 mit Rechtsanwalt B eine Terminierung für den
12.06.2006 ab 13.00 Uhr im Finanzamt einvernehmlich abgesprochen.
Per Telefax vom 06.06.2006 beantragten die ehemaligen
Prozessbevollmächtigten, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2006
um 14.00 Uhr aufzuheben, weil für die Teilnahme an dem oben genannten Termin
zur mündlichen Verhandlung kein Auftrag vom Kläger bestehe. Im Verlaufe eines
Telefonats, das der Einzelrichter mit einer Angestellten der ehemaligen
Prozessbevollmächtigten am 08.06.2006 geführt hat, wurde behauptet, die
Prozessvollmacht beziehe sich lediglich auf Rechtsanwalt B, der aus dem Büro
ausgeschieden sei. Es läge von Seiten des Mandanten kein Auftrag an der
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor. Zudem habe der Mandant die
Honorarrechnungen bislang noch nicht bezahlt.
Per Telefax vom 09.06.2006 haben die ehemaligen Prozessbevollmächtigten das
Mandat niedergelegt. Ein neuer Prozessbevollmächtigter und der Kläger haben
sich bei Gericht nicht gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte wird auf Bl. 122 ff. der
Gerichtsakten, insbesondere auf diverse Aktenvermerke, Bl. 150 - 156 d.A. sowie
auf das Sitzungsprotokoll vom 12.06.2006, Bl. 157 - 160 d.A. Bezug genommen.
Dem Gericht haben fünf Bände Steuerakten (Einkommensteuerakte Band 1,
Bilanz-Heft Band I, Umsatzsteuerakte, Sonderband für Betriebsprüfungsberichte,
Sonderband Rechtsbehelfsverfahren Einkommensteuer 1998 - 2000) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2006 war nicht aufzuheben.
Nach § 227 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus
erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben
oder verlegen sowie - nach Beginn der mündlichen Verhandlung - eine
Verhandlung vertagen. Liegen erhebliche Gründe für eine Terminänderung vor, so
verdichtet sich die in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte
Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss in diesem
Fall grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die
Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für
entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die
Terminänderung verzögert wird.
Welche Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich
nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dabei sind sowohl der Prozessstoff und
die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ihres
Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im
finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die
Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung
vorzutragen (BFH, Beschluss vom 18.08.2003 X S 5/03, BFH/NV 2004, 66 mit
zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Ein Anwaltswechsel vor der mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen
erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung dar, wenn er nicht durch die
Prozesspartei verschuldet ist oder jedenfalls aus schützwürdigen Gründen erfolgt
(BFH, Beschluss vom 14.06.1995 VIII B 126 - 127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).
Im Streitfall sind erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung weder vorgetragen
worden noch ersichtlich. Bei dem Prozessstoff handelt es sich um einen eher
einfachen Fall, der bereits aus rechtlichen Gründen, die betriebsbezogenen
Voraussetzungen des § 7 g EStG, entscheidungsreif war. Aufgrund der langen
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Voraussetzungen des § 7 g EStG, entscheidungsreif war. Aufgrund der langen
Verfahrensdauer und der bereits im Frühjahr 2005 erfolgten antragsgemäßen
Terminsverlegung bestand sowohl für die ehemaligen Prozessbevollmächtigten als
auch für den Kläger selbst ausreichend Zeit, sich der Sache anzunehmen. Im
Übrigen hat sich der Kläger nach Mandatsniederlegung nicht um den Streitfall
gekümmert. Es war seine Angelegenheit, sich unverzüglich um einen neuen
Prozessbevollmächtigten zu bemühen oder sich zumindest schriftlich oder
telefonisch bei Gericht zu melden (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 14.06.1995,
a.a.O., 145 linke Spalte oben). Dies ist ausweislich der zahlreichen Aktenvermerke
des Gerichts nicht geschehen (Aktenvermerke vom 09.06.2006, 10.06.2006 und
12.06.2006, Bl. 154 - 156 d.A.).
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht den geltend gemachten Verlust aus Gewerbebetrieb
nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt.
a) Eine Ansparabschreibung durch Existenzgründer nach § 7 g Abs. 7 i.V.m. Abs.
3 Satz 3 EStG kann nur von unbeschränkt oder beschränkt
einkommensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinneinkünfte -
nicht im Rahmen der Überschusseinkünfte - gebildet werden (Drenseck in
Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, § 7 g Rn. 27, 22, sog. betriebsbezogene
Voraussetzungen).
Bereits hieran fehlt es.
Der Begriff des Betriebes wird der Definition in § 15 Abs. 2 entnommen. Er
erfordert eine Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG.
Danach ist unter einem Betrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung zu
verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den
Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfüllt zwar grundsätzlich die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht aber in der Regel nicht über den
Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche
Vermietungstätigkeit kann - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden,
wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als
Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben
getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der
die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.
Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung (BFH, Urteil vom 18.05.1999 III R 65/97, BStBl II 1999, 619 ff.,
622 linke Spalte mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung).
Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vermietung der
Container über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen.
Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, die die eigentliche Gebrauchsüberlassung
in den Hintergrund treten lassen. Der mit der A geschlossene Kauf- und
Verwaltungsvertrag und das damit im Zusammenhang stehende Angebot Nr. xxx
lassen vielmehr den Schluss zu, dass eine "reine" Vermietung der Container
beabsichtigt war und vollzogen worden ist.
b) Zudem ist die Bildung einer Ansparabschreibung zu versagen, weil sie sich
nach Aktenlage nicht - wie im Gesetz ausdrücklich gefordert - auf neue bewegliche
Wirtschaftsgüter bezieht.
Neue bewegliche Wirtschaftsgüter liegen nur dann vor, wenn sie ungebraucht,
fabrikneu sind (Drenseck, a.a.O., § 7 g Rn. 21, 2 m.w.N.).
Im Streitfall lassen sowohl der Verwaltungsvertrag, als auch das zu Grunde
liegende Angebot Nr. 000 den Schluss zu, dass die Container im Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung bzw. bei Lieferung gebraucht waren, denn sie waren bereits
zu diesen Zeitpunkten vermietet.
c) Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des BFH bei einem erst noch
zu eröffnenden Betrieb die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen
Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein muss; sollen die wesentlichen
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Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein muss; sollen die wesentlichen
Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt dies ihre verbindliche Bestellung
voraus (BFH, Urteil vom 25.04.2002 IV R 30/00 BStBl II 2004, 182 unter Hinweis auf
das BMF-Schreiben vom 25.02.2004).
Im Streitfall wurde erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgetragen, dass
die Investitionen mittlerweile getätigt wurden. Der vorliegende Kaufvertrag datiert
vom 2000. Ob und falls ja wann die Container verbindlich bestellt worden sind,
ist weder vorgetragen noch aus der Aktenlage ersichtlich.
d) Hinsichtlich der steuermindernd geltend gemachten Steuerberatungskosten
ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Nachweise über die Bezahlung vorgelegt
worden sind.
e) Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen,
weil das Gericht der Begründung des Finanzamts in der Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt (§ 105 Abs. 5 FGO).
f) Auf das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht beim Kläger kommt es
nach alledem nicht an.
3. Gründe für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.