Urteil des FG Hessen vom 12.12.2007
FG Frankfurt: erwerb, einkünfte, kapitalvermögen, gesellschafter, darlehen, einspruch, kapitalgesellschaft, kaufpreis, anschaffungskosten, anstellung
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
4 K 1094/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 19
Abs 1 EStG 1997, § 20 EStG
1997
Darlehenszinsen für den Kauf von Gesellschaftsanteilen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Darlehenszinsen für den Kauf
von Anteilen an der AG als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielt als angestellter Steuerberater Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Arbeitgeber ist die AG, an der der Kläger als Gesellschafter beteiligt ist. Er
ist gleichzeitig Mitglied des Vorstands der Gesellschaft. Die Klägerin ist als
angestellte Steuerberaterin Leiterin einer Zweigstelle der AG in G. Auch sie gehört
dem Vorstand der AG an, hält jedoch keine Gesellschaftsanteile. Neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt der Kläger Einkünfte aus
Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Die Anteile an der AG hatte der Kläger in 1998 zu einem Kaufpreis von 295.000 DM
erworben. Dabei handelte es sich um 25 % der Anteile. Einen weiteren 7,5 %-igen
Anteil an der AG erwarb der Kläger im Jahr 2006 zu einem Kaufpreis von 18.093
EUR. Der Anteilskauf im Jahr 1998 wurde kreditfinanziert.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger die Zinsen für
das Darlehen zum Erwerb der Anteile in Höhe von 14.384,15 DM als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte
die Zinsen und Finanzierungskosten nicht wie beantragt an, sondern
berücksichtigte sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Gegen den am 23.07.2001 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2000, der hinsichtlich der Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig
erging, wandten sich die Kläger mit dem Einspruch, mit dem sie die
Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit begehrten. Das Finanzamt wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 zurück. Dagegen richtet sich die
vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, die Zinsaufwendungen seien durch die nichtselbständige
Tätigkeit des Klägers veranlasst und demzufolge auch dort als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Der Erwerb der Anteile sei für die Anstellung als Vorstand
erforderlich gewesen und ausschließlich aus diesem Grund erfolgt. Diese
Vorstandstätigkeit stelle die Haupteinnahmequelle des Klägers dar und habe zu
einer Einnahmeerhöhung von 60.000 EUR geführt. Zwar gebe es keine schriftliche
Vereinbarung dahingehend, dass der Erwerb von Anteilen notwendige
Voraussetzung für die Bestellung zum Vorstand sei; gleichwohl bestünde ein
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Voraussetzung für die Bestellung zum Vorstand sei; gleichwohl bestünde ein
objektiver Kausalzusammenhang zwischen dem Erwerb der Anteile und der
Erlangung des Vorstandspostens. Der Aufsichtsrat hätte eine Bestellung als
Vorstand ohne Zweifel nicht in Betracht gezogen, wenn der Kläger keinen
Gesellschafterstatus erworben hätte. Die Zinsen aus der Finanzierung der
Beteiligung seien somit Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG), bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zu berücksichtigen, da sie dem Erwerb der Einkunftsquelle, hier der Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, gedient hätten. Ein Zusammenhang mit Einkünften aus
Kapitalvermögen bestehe nicht, da keine Ausschüttungen aus der Beteiligung
erfolgen. Eine Zuordnung zur steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre (sog.
Liebhaberei) komme nicht in Betracht, da hier ein unmittelbarer Bezug zu der
Einkunftsquelle aus nichtselbständiger Arbeit bestehe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 23.07.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 dahingehend zu ändern, dass die
Finanzierungskosten der Gesellschaftsanteile (Aktien) als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass die erforderliche Kausalität zwischen dem Erwerb der Aktien und
der Berufung zum Vorstand bisher nicht nachgewiesen sei. Gegen eine notwendige
Verknüpfung spreche, dass auch die Klägerin im Vorstand tätig sei, ohne an der
AG beteiligt zu sein. Im Übrigen werde die Zuordnung zu den Einkünften nach § 19
EStG hier durch den unmittelbaren Zusammenhang zu § 20 EStG verdrängt. Der
Aktienbesitz trete als eigenständige Einkunftsquelle zwischen Arbeitsverhältnis und
Zinszahlung. Dabei seien die Zinsen bei einer negativen Überschussprognose im
Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei fehlender
Überschusserzielungsabsicht der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre
zuzuordnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, inwieweit in Beteiligungserwerb an der
AG Voraussetzung für die Bestellung als Vorstand in der Gesellschaft gewesen ist,
durch Vernehmung des Zeugen Z. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird im
Einzelnen verwiesen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer xxx vorgelegen, sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Aufwendungen zur Finanzierung des
Beteiligungserwerbs hat das Finanzamt zutreffend nicht im Rahmen der
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dieser Begriff gilt für alle Einkünfte (§ 2
Abs. 1 Nr. 4-7 Abs. 1 Nr. 2 EStG) in gleicher Weise.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die
durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH-
Beschluss vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105). Erforderlich ist danach,
dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf
Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und sie subjektiv zur Förderung
der steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (BFH-Urteil vom 28.11.1980 VI
R 193/77, BStBl II 1981, 368).
Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in wirtschaftlichen
Zusammenhang, sind die Aufwendungen im Wege der Schätzung auf die
einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Ist eine Schätzung - wie im Streitfall - nicht
möglich, sind die Aufwendungen bei derjenigen Einkunftsart zu berücksichtigen,
mit der sie nach Grund und Wesen die engere wirtschaftliche Beziehung aufweisen
(BFH-Urteil vom 18.08.2005, VI R 39/04, BFH/NV 2006, 853).
Insbesondere bei Schuldzinsen für Kredite, die der Arbeitnehmer einer
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Insbesondere bei Schuldzinsen für Kredite, die der Arbeitnehmer einer
Kapitalgesellschaft für die Finanzierung von Anschaffungskosten einer Beteiligung
an dieser Gesellschaft aufwendet, ist meist davon auszugehen, dass die
Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen,
sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst und deshalb - bei
Bejahung von Überschusserzielungsabsicht - im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 05.04.2006 IX R 111/00,
BStBl II 2006, 654). Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht nur aus
Gründen der Gewinnbeteiligung aufgrund seiner Gesellschafterstellung, sondern
auch deshalb beteiligt, um durch den Kapitalbeitrag den Fortbestand der
Gesellschaft und damit den eigenen Arbeitsplatz zu sichern (BFH-Urteil vom
18.08.1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn dies
zwecks Erlangung einer höher dotierten Position geschieht. Ausnahmen anerkennt
die Rechtsprechung nur dann, wenn Gründe vorliegen, die bei negativer
Überschussprognose bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch den Erwerb
einer Beteiligung zur Wahrnehmung der mit der Stellung als Gesellschafter
verbundenen Rechte ausschließen und nahezu ausschließlich die Sicherung eines
bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt wird.
Das ist z.B. der Fall, wenn keine Beteiligung erworben, sondern wenn zur
Bestandssicherung des Unternehmens und damit des Arbeitsplatzes ein Darlehen
an den Arbeitgeber gewährt wird, das ein Außenstehender insbesondere eine Bank
mit Rücksicht auf die Bewertung der Darlehensforderung nicht gewährt hätte (vgl.
BFH-Urteil vom 07.05.1993 VI R 38/97 BStBl II 1993, 663).
Davon ausgehend besteht im Streitfall zwar ein Zusammenhang mit den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, da der Kläger durch die
Bestellung als Vorstand höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Diese Beziehung wird jedoch überlagert durch den Zusammenhang der
Schuldzinsen mit dem Erwerb der Beteiligung. Denn zwischen Arbeitsverhältnis
und Zinszahlung tritt der Aktienbesitz als eigenständige Erwerbsquelle.
Unabhängig davon ob und inwieweit der Aktienerwerb durch das Arbeitsverhältnis
motiviert war, finanzierte der Kläger mit dem Darlehen die Anschaffungskosten
seiner Beteiligung, deren Gewinnanteile ebenso wenig zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG führen, wie die damit
zusammenhängenden Schuldzinsen zu Werbungskosten bei dieser Einkunftsart
(BFH-Urteil vom 05.04.2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654). Dementsprechend
erfasst die Rechtsprechung auch Wertveränderungen einer Beteiligung an der
Arbeitgeberin nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG oder des § 17 EStG.
Selbst wenn der Kläger im Streitfall keine Einnahmen aus der Beteiligung erzielen
sollte, spricht eine Vermutung dafür, dass der Kläger mit dem Erwerb der
Beteiligung an der AG nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes und die
Erzielung eines höheren Einkommens beabsichtigte, sondern auch die mit der
Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebte (vgl. BFH-Urteil vom
12.05.1995 VI R 64/94, BStBl II 1995, 644). Denn als Gesellschafter der AG kann
der Steuerpflichtige alle wesentlichen Belange der Gesellschaft beeinflussen. Dies
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige wie im Streitfall geltend macht, die
Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft habe
von vornherein nicht bestanden.
Selbst wenn die Beteiligung notwendige Voraussetzung für die Erlangung des
Vorstandspostens gewesen wäre, wird dieser Zusammenhang mit den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit durch den Zusammenhang der Schuldzinsen mit
dem Erwerb der Beteiligung überlagert (BFH, BStBl II 2006, 654). Hinzu kommt,
dass die Notwendigkeit des Beteiligungserwerbs zur Erlangung der höher dotierten
Position vom Kläger nicht nachgewiesen wurde. Zwar hat der Zeuge Z dargelegt,
dass eine Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit der Vorstandstätigkeit
durchaus förderlich und bisher auch Usus gewesen sei. Eine notwendige
Verknüpfung zwischen Vorstandstätigkeit und Beteiligung an der Gesellschaft
ergibt sich daraus jedoch nicht. Er hat selbst ausgeführt, dass es zwar von Anfang
an Usus, aber kein ungeschriebenes Gesetz gewesen sei. Gegen das Vorliegen
einer notwendigen Verknüpfung spricht auch der Umstand, dass die Klägerin
Vorstandsmitglied ist, ohne Gesellschafterin der AG zu sein. Die Begründung, dass
die Stelle des Niederlassungsleiters damals innerhalb kürzester Zeit hätte besetzt
werden müssen, erklärt noch nicht, warum sie gleichzeitig in den Vorstand
aufgenommen worden ist.
Mangels Nachweises des nahezu ausschließlichen Zusammenhangs des
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Mangels Nachweises des nahezu ausschließlichen Zusammenhangs des
Darlehens mit der Tätigkeit als Vorstand der AG war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 115 Nr. 2
FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.