Urteil des FG Hessen vom 15.03.2007
FG Frankfurt: wirtschaftliche tätigkeit, vorsteuerabzug, eugh, erwerb, dienstleistungsvertrag, gesetzlicher vertreter, private vermögensverwaltung, berufliche tätigkeit, holdinggesellschaft
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
6 K 1476/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 UStG 1999, § 15
Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, Art
4 Abs 2 S 2 EWGRL 388/77
(Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer
Beteiligung - Finanzholding keine Unternehmerin -
Fortgeltung der sog. Sphärentheorie)
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) der Klägerin den
Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung zu Recht
versagt hat.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag vom 10.06.1999
gegründet wurde. Ihre Gesellschafter sind die zur A-Gruppe gehörende A-GmbH
als Kommanditistin und die in der Schweiz ansässige B-AG als Komplementärin.
Deren Verwaltungsratspräsident - Herr A - ist gesetzlicher Vertreter der Klägerin.
Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der "Erwerb und
die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie von Immobilien
oder sonstigen Vermögensgegenständen im In- und Ausland". Im Juli 1999 erwarb
sie 76% der Stammaktien und 11,3% der Vorzugsaktien an dem C AG. Im
Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Aktienpaketes wurden der Klägerin
zwischen dem 29.06.1999 und dem 09.12.1999 für Beratungs- Prüfungs- und
Vermittlungsleistungen DM zuzüglich DM Umsatzsteuern in Rechnung
gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf eine von den
Prozessbevollmächtigten eingereichte Aufstellung und die entsprechenden
Rechnungskopien verwiesen (Bl. 134 ff d.A.). In ihrer Gewerbesteuererklärung gab
die Klägerin Beteiligungserträge aus einer Ausschüttung der C in Höhe von
ca. DM an (Anlage zur Gewerbesteuererklärung 1999).
In dem am 19. August 1999 beim FA eingegangenen "Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung von Personengesellschaften" trug die Klägerin u.a. folgendes ein:
(5) Art der Tätigkeit:
"Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie
Immobilien"
(11) Voraussichtlicher Umsatz und Gewinn
Zum voraussichtlichen Gesamtumsatz für das Gründungs- und das Folgejahr: "0"
Zum voraussichtlichen Gewinn für das Gründungs- und das Folgejahr:
"Dividendenerträge"
(12) Umsatzsteuer: Die jährliche Umsatzsteuer beträgt voraussichtlich: "bis
1000,- DM"
(13) Lohnsteuer - Anzahl der Arbeitnehmer " ./. "
Als die (umsatzlose) Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dez.
1999 den Abzug von DM Vorsteuern begehrte, ordnete das FA - wegen des
hohen Erstattungsbetrages nach Neugründung - am 17.04.2000 eine noch am
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hohen Erstattungsbetrages nach Neugründung - am 17.04.2000 eine noch am
selben Tag begonnene Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Nachdem der Prüfer
bereits beim Eröffnungsgespräch mit dem stellvertretenden Leiter des Finanz- und
Rechnungswesens (Herrn D) Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Klägerin
geäußert hatte, fand am 26. Mai 2000 eine Zwischenbesprechung zu diesem
Punkt statt. Dabei begründete die Klägerin ihre Unternehmereigenschaft damit,
dass die Unternehmerpersönlichkeit des Herrn A über die Komplementärin (B AG)
auf die Klägerin durchschlage. Der Erwerb der Beteiligung an der C AG sei nicht
zum Bezug einer Dividende erfolgt, sondern zur Ausdehnung, Erweiterung und
Neuordnung der unternehmerischen Sphäre. Außerdem solle Herr E aus dem
Vorstand der A-Gruppe für die Klägerin tätig werden und Leistungen durch die
Klägerin an die C AG erbringen. Zur Erläuterung dieses Vorbringens wurde u.a. ein
Konzeptpapier ("Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der A Gruppe und der
B AG") vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 17 - 18 Fallheft).
Im Anschluss an diese Besprechung führte die Klägerin mit Schreiben vom
25.07.2000 aus, sie sei im Frühsommer 1999 zur Akquisition der
Stimmrechtsmehrheit an der C AG gegründet worden. Die schweizerische B AG
sei als Komplementärin gewählt worden, um Herrn A die Möglichkeit zu geben,
über seine Stellung als Verwaltungsratspräsident die Geschäftsführungsfunktion
("geschäftsleitende Managementaufgaben") bei der Klägerin zu übernehmen.
Daher habe dieser für die im September 1999 begonnene Integrationsarbeit zur
Eingliederung der C AG in die A Gruppe das Ziel des Vorhabens beschrieben und
31 Projektgruppen eingesetzt, die an ihn zu berichten hatten. Herr E - ein Mitglied
der A AG - sei zum Mitglied des Verwaltungsrates der B AG bestellt worden, um die
Umsetzung des Gesamtvorhabens zu steuern. Dazu habe er seit Anfang Juni 2000
begonnen, Leistungen zu erbringen, die gegenüber der C AG abgerechnet würden.
Ein entsprechender Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der C AG sei
in Vorbereitung (Bl. 22 Fallheft). Ergänzend hierzu trugen die
Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 04.08.2000 vor: Die ernsthafte
Absicht, entgeltliche Leistungen auszuführen, werde dadurch dokumentiert, dass
Herr E bereits seit Anfang Juni 2000 begonnen habe, Leistungen zu erbringen, die
gegenüber der C abgerechnet würden.
Nach Rücksprache mit der OFD teilte der Prüfer den Prozessbevollmächtigten am
17.07.2001 mit, dass wegen fehlender Unternehmereigenschaft der Klägerin ein
Vorsteuerabzug ausscheide (Bl. 6-7 Fallheft unter "PA"). Hierzu nahmen die
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.08.2001 erneut Stellung und
trugen vor, die Klägerin erbringe gemäß dem als Anlage beigefügten
Dienstleistungsvertrag vom 30.06.2000 Dienstleistungen an die C AG und erziele
hieraus Umsätze in Höhe von DM zuzüglich Umsatzsteuer per Monat (Bl. 8 -
10 Fallheft unter "PA"). Nach seiner Präambel bestimmt der Vertrag die
Dienstleistungen für die C AG, die von der Klägerin erbracht werden, regelt deren
Abgeltung und "fixiert die bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen":
§ 1 Leistungsbereich
-Initiierung von Integrationsgruppen
-Optimierung einer praktischen Kundenorientierung
-Ermittlung von Synergien und Skalenerträgen
-Verbesserung der strategischen Position und nachhaltige Steigerung der Erträge
-Optimierung von Ressourcen und Instrumenten
-Verhandlungsführung zur Akquisition von neuen Geschäftsfeldern
§ 2 Kostenerstattung
Im Bericht vom 31.10.2001 vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, der Klägerin
stehe ein Vorsteuerabzug nicht zu. Es handele sich um eine Finanzholding, die im
Prüfungszeitraum keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen erbracht habe.
Seit dem 01.07.2000 erbringe sie zwar Dienstleistungen an die C AG. Dies sei
allerdings nicht ausreichend, weil auch eine geschäftsleitende Holding eine
nichtunternehmerische Sphäre haben könne, soweit sie Eingangsleistungen für
den Erwerb und das Halten der Beteiligung beziehe. Die Klägerin habe im Streitjahr
nur Eingangsleistungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung und damit
für den nichtunternehmerischen Bereich erhalten. Das FA folgte der Ansicht der
Betriebsprüfung und erließ - nachdem die Klägerin am 24.08.2000 eine
betragsmäßig mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 übereinstimmende
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betragsmäßig mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 übereinstimmende
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1999 eingereicht hatte - unter dem 19.11.2001
einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 über 0,00 DM.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit der Einspruchsentscheidung
vom 27.03.2000 als unbegründet zurück, weil die Klägerin ausschließlich zum
Erwerb und zur Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen gegründet
worden sei und im Streitjahr unstreitig keine entgeltlichen Dienstleistungen
erbracht habe. Damit fehle ihr die Unternehmereigenschaft. Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 08.06.2000 (Rs C-396/98), wonach
bereits bei Leistungsbezug über den Vorsteuerabzug zu entscheiden sei. Die
Klägerin habe weder vorgetragen, noch sei nach Aktenlage erkennbar, dass sie
bereits bei Erwerb der Beteiligung im Kalenderjahr 1999 beabsichtigte, Leistungen
gegen Entgelt an die C zu erbringen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und trägt zu
Begründung im Wesentlichen vor:
a) Der EuGH erkenne in ständiger Rechtsprechung die Unternehmereigenschaft
einer Holding an, wenn diese gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltliche
Dienstleistungen erbracht habe. Nach dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung sei -
unter Federführung von Herrn A - bereits im September 1999 mit der
Integrationsarbeit zur Eingliederung der C in die A-Gruppe begonnen worden.
Dabei seien 31 Projektgruppen eingesetzt worden, in denen mehr als 80
Mitarbeiter mitgewirkt hätten. Die (Zwischen)Ergebnisse seien auf zwei Führungs-
und Geschäftsführertagungen diskutiert und schriftlich festgehalten worden. Nach
Abschluss der Anlaufphase für die Integrationsgruppen sei - unter Bestätigung
bereits getroffener mündlicher Vereinbarungen - mit Wirkung zum 01.07.2000 ein
Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der C AG geschlossen worden.
Da die Klägerin unzweifelhaft ab dem 01.07.2000 entgeltliche Leistungen
gegenüber ihrer Tochtergesellschaft erbracht habe, sei sie als Unternehmerin
anzusehen.
b) Soweit das FA meine, dass eine Holdinggesellschaft nach der sog.
Sphärentheorie auch eine nichtunternehmerische Sphäre habe und damit ggf. nur
ein anteiliger Vorsteuerabzug in Frage komme, ergebe sich aus der neueren
EuGH-Rechtsprechung ("Cibo Participations"), dass Dividenden bei der Bemessung
des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen seien. Da die Klägerin mit ihrer
Beteiligung Umsätze erziele, stehe ihr der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu.
c) Hinsichtlich der - vom FA verneinten - Erkennbarkeit einer beabsichtigten
entgeltlichen Leistungserbringung im Kalenderjahr 1999 müsse nach Abschnitt 19
Abs. 1 UStR berücksichtigt werden, dass Vorbereitungshandlungen vor Ausführung
des ersten Umsatzes grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, da die
Unternehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits vorliege. Notwendige
Voraussetzung für die - entgeltliche - Erbringung von Dienstleistungen an die
Tochtergesellschaft C sei die Bildung von Integrationsgruppen gewesen, die
nachweislich bereits im Jahre 1999 mit ihrer Tätigkeit begonnen hätten. Aus den
einzelnen Integrationsgruppen lägen umfangreiche Arbeitsmaterialien vor. Die aus
diesen Integrationsgruppen gewonnen Erkenntnisse seien nach Abschluss des
Dienstleistungsvertrages entgeltlich an die Tochtergesellschaft "verkauft" worden.
Hierdurch sei die Ernsthaftigkeit der Umsatzerzielungsabsicht bereits im Jahre
1999 hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es liege nicht nur eine bloße
Absichtserklärung vor, sondern es seien tatsächlich Handlungen unternommen
worden, die dazu führten, dass in 2000 ein entsprechender Vertrag abgeschlossen
werden konnte. Verwendungsabsicht und tatsächliche Verwendung stimmten
daher überein.
d) Soweit das FA den fehlenden Nachweis einer tatsächlichen Durchführung des
Vertrages beanstande, werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin für 2000 und
2001 Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe, die vom FA auch veranlagt
worden seien. Darüber hinaus seien die von der Klägerin ausgestellten
Rechnungen für die Monate Juli - Dezember 2000 vorgelegt worden (Bl. 66 ff d.A.).
Zudem könnten auch noch Kontoauszüge für den Nachweis der tatsächlichen
Durchführung ab dem Jahr 2000 vorgelegt werden.
e) Die Klägerin verwahre sich gegen die Unterstellung des FA, die Gestaltung des
Sachverhalts sei der Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmertätigkeit von
Holdinggesellschaften angepasst worden. Die Klägerin habe durch den
entgeltlichen Dienstleistungsvertrag von Anfang an, also auch im Jahre 1999,
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entgeltlichen Dienstleistungsvertrag von Anfang an, also auch im Jahre 1999,
sicherstellen wollen, dass die Finanzverwaltung nicht die unentgeltliche Leistung
einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichstelle (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
f) Die Unternehmereigenschaft der Klägerin ergebe sich für das Jahr 1999
außerdem auch aus den beigefügten Darlehensverträgen vom 19.07.1999 bzw.
20.12.1999 mit der F GmbH (Bl. 113 und 114 d.A.) und der A GmbH (Bl. 112 d.A.).
aa) Die Klägerin werde insofern unternehmerisch tätig, als sie eine
Darlehensleistung gegen Entgelt in Form von Zinsen gewähre (EuGH-Urteil vom
11.07.1996 C-306/94). Zinsen stellten zwar das Entgelt für eine an sich steuerfreie
Kreditleistung dar, durch die Ausübung des Optionsrechts gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m.
§ 4 Nr. 8a) UStG könne jedoch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auf die
Steuerfreiheit verzichtet werden. Die formlos mögliche Option werde dadurch
ausgeübt, dass der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig
behandele. Das Optionsrecht werde nunmehr ausgeübt und die Umsatzsteuer an
die Darlehensnehmer nachbelastet.
bb) Die Erbringung einer Darlehensleistung gegen Entgelt sei eine
unternehmerische Tätigkeit, die - entgegen der Ansicht des FA - auch nach der
sog. Sphärentheorie in den unternehmerischen Bereich falle, da es sich dabei um
eine Aktivität zur Erbringung steuerbarer Umsätze handele. Die Klägerin dürfe
lediglich mit Hilfe der bezogenen Leistungen keine Ausschlussumsätze tätigen.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zwar die
Steuer für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwende. Da die Klägerin aber von ihrem Optionsrecht Gebrauch
gemacht und auf die Steuerfreiheit von Kreditleistungen verzichtet habe, erbringe
sie steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Diese schlössen ihr Recht auf
Vorsteuerabzug gerade nicht aus.
g) In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend und unter
Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 26.01.2007 (IV A 5 - S 7300 - 10/07)
vorgetragen, der Erwerb der Beteiligung stelle eine unternehmerische Tätigkeit
dar, weil die Beteiligung an der B AG nicht um ihrer selbst willen gehalten werde,
sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten
unternehmerischen Tätigkeit diene (Punkt (7), zweiter Spiegelstrich des BMF-
Schreibens).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
27.03.2002 den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 19.11.2001 dahingehend zu
ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. DM ( EURO) festgesetzt wird,
hilfsweise, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision
zuzulassen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung
vom 27.03.2002 und ergänzt sein Vorbringen in folgenden Punkten:
a) Es fehle an objektiven Merkmalen dafür, dass bereits im Kalenderjahr 1999 die
Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt war. Aus den im
Rahmen der Bp-Besprechung vom 26.05.2000 vorgelegten Materialien zum
Nachweis ihrer Unternehmereigenschaft ergebe sich kein Hinweis auf ein bereits in
1999 geplantes entgeltliches Tätigwerden gegenüber der C. Dies sei nach dem
Stand der Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaft in
1999 auch noch nicht erforderlich gewesen. Nach dem sog. Konzeptpapier vom
14.09.1999 zur "Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der A Gruppe und der
C" (S. 17 Fallheft) scheine zunächst beabsichtigt gewesen zu sein, die später in
den entgeltlichen Dienstleistungsvertrag aufgenommenen Aufgaben von aus
beiden Gesellschaften zusammengesetzten Teams gemeinschaftlich erledigen zu
lassen. Die im Kalenderjahr 1999 installierten Integrationsgruppen seien infolge
dieses Konzepts entstanden und somit kein Beleg dafür, dass bereits 1999 der
Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages beabsichtigt war.
b) Nachdem die Klägerin noch im Schreiben vom 25.07.2000 geäußert habe, ein
entgeltlicher Vertrag sei "in Vorbereitung", sei es unwahrscheinlich, dass der
Dienstleistungsvertrag tatsächlich bereits am 30.06.2000 abgeschlossen worden
war. Wann er tatsächlich abgeschlossen wurde, sei nicht bekannt. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Gestaltung des Sachverhalts (Abschluss eines
Vertrages über die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen durch die Klägerin)
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Vertrages über die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen durch die Klägerin)
der sich nach den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-
142/99 (Floridienne SA und Berginvest SA) abzeichnenden Tendenz in der
Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmertätigkeit von Holdinggesellschaften
angepasst wurde.
c) Auch sei die tatsächliche Durchführung dieses Vertrages nicht nachgewiesen
worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den für 2000 und 2001
abgegebenen Umsatzsteuererklärungen sowie den beigefügten Rechnungen ab
Juli 2000. Dadurch, dass Rechnungen ausgestellt und Steuererklärungen
angefertigt wurden, sei nicht bewiesen, dass tatsächlich Leistungen erbracht
wurden. Dieser Nachweis könne nur durch die Vorlage aussagekräftiger
Arbeitsunterlagen geführt werden. Im Übrigen sei der Nachweis der tatsächlichen
Durchführung des Dienstleistungsvertrages vom 30.06.2000 nicht geeignet, das
Vorhandensein einer bereits im Kalenderjahr 1999 bestehenden Absicht zum
Abschluss dieses Vertrages nachzuweisen.
d) Auch die nunmehr vorgelegten Kreditverträge aus 1999 könnten eine
Vorsteuerabzugsberechtigung nicht begründen. Selbst wenn die Klägerin durch
diese Kreditgeschäfte die Unternehmereigenschaft erlangt hätte, könne sie die im
Zusammenhang mit dem Erwerb der C angefallenen Vorsteuerbeträge nicht
abziehen. Denn nach der sog. Sphärentheorie sei zwischen unternehmerischer
und nichtunternehmerischer Sphäre zu trennen. Die streitgegenständlichen
Vorsteuerbeträge seien nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit des
Kreditgewerbes angefallen, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der
Finanzholding. Diese Beurteilung folge aus der Systematik des
Umsatzsteuergesetzes, wonach nur die unternehmerischen Umsätze durch den
Vorsteuerabzug zu entlasten seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. 03. 2007 hat der Senat durch
Vernehmung des Zeugen G Beweis erhoben über die Umstände, die zum
Abschluss des u.a. von ihm unterzeichneten Dienstleistungsvertrages vom
30.06.2000 führten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 15.03.2007 (Bl. 187 ff Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1999 vom
19.11.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiven
Rechten. Das FA hat den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen zum Erwerb der
Beteiligung an der C AG zu Recht versagt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen im
Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der
Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1
UStG). Im Streitfall scheitert der Vorsteuerabzug bereits daran, dass die Klägerin
im Streitjahr 1999 eine unternehmerische Tätigkeit weder ausübte noch
beabsichtigte. Selbst wenn dies der Fall wäre, erfolgte der Bezug der
Eingangsleistungen nicht für ihren unternehmerischen Bereich und auch nicht zur
Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze.
I. Unternehmer ist nach § 2 Abs.1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Tätigkeit wird nachhaltig
ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist.
1. Die bloße Beteiligung der Klägerin an der C und der damit verbundene Bezug
von Dividenden sind nicht geeignet, ihre Unternehmereigenschaft im Streitjahr
1999 zu begründen:
a) Eine - reine - Holdinggesellschaft (sog. Finanzholding), die sich auf das bloße
Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht
Unternehmerin. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der zur Auslegung des
Unternehmerbegriffes heranzuziehenden 6. EG-Richtlinie (seit 01.01.2007 Art. 9
Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL - ) gilt als wirtschaftliche
Tätigkeit zwar auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht
körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
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körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Im Halten und Verwalten einer Beteiligung ist jedoch keine derartige Nutzung eines
Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 4 Abs.
2 der 6. EG-Richtlinie (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) zu sehen (EuGH-Urteil vom
21.10.2004 Rs C-8/03 - "Banque Bruxelles Lambert S.A" - UR 2004, 642). Da die
vereinnahmte Dividende lediglich Ausfluss des Innehabens der Beteiligung ist (vgl.
EuGH-Urteil vom 20.06.1991 C-60/90 - "Polysar" - EuGHE 1991 I-3111 Rn 17;
EuGH-Urteil vom 27.09.2001 Rs C-16/00 - "Cibo Participations SA" - UR 2001,
500; EuGH-Urteil vom 12.07.2001 Rs C-102/00 - "Welthgrove BV" - BFH/NV Beilage
2002, 5) erbringt die Holding insoweit keine "Leistung gegen Entgelt (BFH-Urteile
vom 20.01.1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557; vom 28.09.1988 X R 6/82, BStBl II
1989, 122 sowie vom 09.10.2002 V R 64/99, BFH/NV 2003, 128, 130).
b) Im Streitfall ergibt sich aus § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom
10.06.1999, dass der Zweck der Klägerin auf "Erwerb und Verwaltung von
Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie von Immobilien oder sonstigen
Vermögensgegenständen im In- und Ausland" gerichtet ist. Damit im Einklang
steht, dass sie in ihrem an die Betriebsprüfung des FA gerichteten Schriftsatz vom
25.07.2000 darlegte, sie sei im Frühsommer 1999 "zur" Akquisition der C
gegründet worden. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Angaben der Klägerin und
ihrer Prozessbevollmächtigten unter Punkt 5 des Fragebogens zur Gründung von
Personengesellschaften sowie aus den Angaben zur Art des Unternehmens in der
Umsatzsteuererklärung 1999, dass ihr Zweck auf "Erwerb und Verwaltung von
Beteiligungen" beschränkt war und sie somit als Finanzholding gegründet wurde.
2. Entgegen der klägerischen Ansicht folgt ihre Unternehmereigenschaft nicht aus
einer - beabsichtigten - Erbringung entgeltlicher Serviceleistungen an ihre
Tochtergesellschaft C AG.
a) Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie
Beteiligungen erworben hat, sind dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie und damit eine unternehmerische Tätigkeit im
Sinne von § 2 UStG, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der 6. EG-
Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von
administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen
der Holding an ihre Tochtergesellschaften (EuGH-Urteil vom 27.07.2001 C-16/00 -
"Cibo Participations SA" - UR 2001, 500; DB 2001, 2482). Hierfür reichen allerdings
unentgeltliche Eingriffe in die operative Tätigkeit der Tochtergesellschaften allein
nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 64/99, BFH/NV 2003, 128 LS 2).
Erforderlich ist vielmehr, dass die Holding im Rahmen von schuldrechtlichen
Verträgen tätig wird und für ihre Lieferungen oder sonstige Leistungen ein
gesondertes Entgelt erhält (Heidner in Bunjes/Geist, Kommentar zum UStG, § 2 Rz
53; Stapperfend, UR 2006, 113 m.w.N.)
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin im Streitjahr 1999
nicht als Unternehmerin tätig. Dabei ist zwar nicht entscheidend, dass die Klägerin
- was zwischen den Beteiligten unstrittig ist - im Streitjahr 1999 keinerlei
entgeltliche Serviceleistungen gegenüber ihrer Tochtergesellschaft erbrachte.
Denn als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (Steuerpflichtiger) im Sinne
von § 2 UStG und Art. 4 der 6. EG-Richtlinie (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) gilt bereits,
wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von § 2 UStG
eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt (wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4
der 6. EG-RL) selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese
Zwecke tätigt (BFH-Urteile vom 22.02.2001 V R 77/96, BStBl II 2003, 426; vom
22.03.2001 V R 46/00, BStBl II 2003, 433; EuGH-Urteile vom 08.06.2000 C-396/98 -
"Schloßstraße" - EuGHE 2000 I-4279 und C-400/98 - "Breitsohl" - EuGHE 2000 I-
4321). Daran fehlt es jedoch im Streitfall:
aa) Gegen die behauptete Absicht zur Erbringung steuerpflichtiger
Ausgangsleistungen durch die Klägerin spricht bereits, dass sie in dem am
18.08.2000 beim FA eingereichten "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von
Personengesellschaften" (Seite 2 unter Punkt 11) einen voraussichtlichen
Gesamtumsatz für das Gründungs- und das Folgejahr von jeweils 0,-- DM und als
voraussichtlichen Gewinn "Dividendenerträge" erklärte. Eine beabsichtigte
entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen erwähnte die Klägerin erstmals in
ihrem - an die Betriebsprüfung des FA gerichteten - Schreiben vom 25.07.2000.
Dabei ging es jedoch nicht um die entgeltliche Tätigkeit der Klägerin für die C,
sondern darum, dass Herr E (Mitglied der Geschäftsleitung der A AG ) zum Mitglied
des Verwaltungsrates der B AG bestellt wurde, um die Umsetzung des
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des Verwaltungsrates der B AG bestellt wurde, um die Umsetzung des
Gesamtvorhabens zu steuern. Hierfür sei ein entsprechender entgeltlicher
Dienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der C AG "in Vorbereitung".
bb) Objektive Anhaltspunkte für die Absicht zur Ausführung steuerpflichtiger
Serviceleistungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter dem
30.06.2000 einen Dienstleistungsvertrag mit der C AG schloss, in dem sie sich
verpflichtete, ab dem 01.07.2000 die in § 1 bestimmenden Leistungen zu
erbringen. Wie der Zeuge G auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft darlegte, war
das Konzeptpapier "Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der A Gruppe und
der C" vom 14.09.1999 der Vorläufer des Dienstleistungsvertrages. Das von Herrn
A statuierte Konzeptpapier hatte die Eingliederung der C in die A-Gruppe zum Ziel,
von einer Entgeltlichkeit der dabei erbrachten Integrationsleistungen ist jedoch
nicht die Rede. Hinzu kommt, dass sich die Aufzählung der "Zielsetzung" im
Konzeptpapier vom 14.09.1999 im Wesentlichen mit dem "Leistungsbereich" in § 1
des Dienstleistungsvertrages deckt. Die im Konzeptpapier beschriebene
"Zielsetzung" wurde - ausweislich des "Timer Integration A-Gruppe/C" - von
Mitgliedern eines Steuerungskomitees und eines Ausschusses des
Steuerungskomitees bis in den Oktober 2000 hinein verfolgt. Der Senat hält es
daher für äußerst unwahrscheinlich, dass schon mit dem Bezug der
Eingangsleistungen - also seit dem 29.06.1999 - beabsichtigt gewesen sein soll,
die nahezu gleichen Tätigkeiten ab dem 01.07.2000 von der Klägerin entgeltlich
ausführen zu lassen, zumal diese weder im Streitjahr noch im Folgejahr über
Mitarbeiter verfügte, die derartige Leistungen hätten ausführen können. Dass die
Dienstleistungen von Mitarbeitern ausgeführt werden sollten, ergibt sich aus § 2
Nr. 1 des Dienstleistungsvertrages. Danach sollte das vereinbarte Entgelt vom
"Arbeitseinsatz der jeweiligen Mitarbeiter" abhängen.
Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bereits Vorbereitungshandlungen
die Unternehmereigenschaft begründen können. Der Senat kann jedoch nicht
nachvollziehen, weshalb - wie die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen hat - die
Arbeit der im Jahre 1999 eingesetzten Integrationsgruppen notwendige
Voraussetzung für den späteren Abschluss des entgeltlichen
Dienstleistungsvertrages vom 30.06.2000 gewesen sein soll und dass die von den
Integrationsgruppen gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss des
Dienstleistungsvertrages entgeltlich an die Tochtergesellschaft "verkauft" wurden:
Mitglieder des Steuerungskomitees und des Ausschusses des Steuerungs-
Komitees waren - neben Herrn A - ausschließlich Angestellte der A Gruppe sowie
der B AG. Da die Klägerin selbst in diesen Komitees nicht vertreten und somit an
der Gewinnung von "Erkenntnissen" nicht beteiligt war, wirkt der Verkauf etwaiger
"Erkenntnisse" an die C konstruiert. Abgesehen davon, dass die Klägerin in keiner
Weise dargelegt hat, welche "Erkenntnisse" aus der Tätigkeit der
Integrationsgruppen an die C "verkauft" worden sein sollen, steht dieses
Vorbringen auch im offenen Widerspruch zum Vertragsinhalt, der nicht den
Verkauf von Erkenntnissen regelt, sondern die Erbringung von Dienstleistungen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Konzeptpapier bzw. im
Dienstleistungsvertrag beschriebenen Zielsetzungen bzw. Leistungen in erster
Linie die Eingliederung der C in die A Gruppe betreffen und somit im eigenen
Interesse der Klägerin bzw. im Interesse ihrer Gesellschafter und der
übergeordneten A-Gruppe erfolgte. Die Ausführung von Tätigkeiten, die im
eigenen Interesse liegen, wird im Geschäftsverkehr zwischen Dritten üblicherweise
nicht in Rechnung gestellt.
cc) Auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G hat nicht
ergeben, dass die Klägerin bei Leistungsbezug in 1999 die objektiv erkennbare
Absicht hatte, entgeltliche Serviceleistungen gegenüber der C zu erbringen. Der
Zeuge G hat zwar glaubhaft ausgesagt, dass Herr A ihm von Anfang an in allen
Geschäftsgebieten eine wertvolle Hilfe gewesen sei, er konnte sich aber nicht
daran erinnern, wann die Absicht zum Abschluss eines entgeltlichen
Dienstleistungsvertrages an ihn herangetragen wurde. Weiterhin bekundete der
Zeuge, zunächst sei gearbeitet und der Vertrag gewissermaßen "gelebt" worden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Arbeit auf der Grundlage des
eine Entgeltlichkeit nicht regelnden Konzeptpapiers beruhte, ist der Senat der
Überzeugung, dass jedenfalls in 1999 keine Absicht einer entgeltlichen
Leistungserbringung an die C bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Erklärung des Zeugen, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass ein derartiger
Vertrag kommen würde. Vielmehr folgt für das Gericht hieraus, dass die bis zum
Abschluss des Dienstleistungsvertrages erbrachte Tätigkeit auf der Grundlage des
Konzeptpapiers und damit unentgeltlich erfolgen sollte. Im Übrigen ist zu
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Konzeptpapiers und damit unentgeltlich erfolgen sollte. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass Herr A als Verwaltungsratspräsident der Komplementärin
die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnahm. Die Geschäftsführertätigkeit kann
entgeltlich auf schuldrechtlicher Grundlage oder unentgeltlich auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Objektive Umstände, aus
denen sich bereits im Streitjahr 1999 die Absicht einer entgeltlichen Tätigkeit
erkennen ließe, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Dagegen spricht gegen eine
solche Absicht, dass Herr A die Integration zwar initiierte und steuerte, die
Aufgaben aber vom Steuerungskomitee, einem Ausschuss und 31 Projektgruppen
ausgeführt wurden. Da diesen bis zur Hälfte auch Mitarbeiter der C angehörten,
wäre es unverständlich, die von diesen Mitarbeitern erbrachten Leistungen der C
auch noch in Rechnung zu stellen.
3. Der Senat folgt der Klägerin auch nicht in ihrer in der mündlichen Verhandlung
unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 26.01.2007 IV A 5 - S 7300 -
10/07 (UR 2007, 150 ff) vorgetragenen Ansicht, wonach sich die
Unternehmereigenschaft daraus ergebe, dass die Beteiligung nicht um ihrer selbst
willen gehalten werde, sondern der Förderung einer bestehenden oder
beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Sicherung günstiger
Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potentiellen Konkurrenten,
Sicherung günstiger Absatzkonditionen) diene. Das angeführte BMF-Schreiben
verweist auf das EuGH-Urteil vom 11.07.1996 - Rs C-306/94 - "Régie dauphinoise" -
UR 1996, 304. Darin ging es um Frage, ob die Geldanlagetätigkeit einer
Immobilienverwalterin bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des
Vorsteuerabzuges zu berücksichtigen sei. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass
im Bezug von Zinsen, die eine Immobilienverwalterin für die Anlage von Mitteln
einnehme, die sie von ihren Klienten im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer
Immobilien erhalte, eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung
seiner steuerbaren Tätigkeit liege und die Immobilienverwalterin bei einer
derartigen Geldanlage daher als Steuerpflichtige handele. Diese Grundsätze
führen im Streitfall jedoch nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin:
Die EuGH-Entscheidung setzt eine bereits bestehende oder beabsichtigte
unternehmerische Betätigung voraus, die um eine andere Betätigung erweitert
wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin mit der Erbringung von
entgeltlichen Serviceleistungen eine unternehmerische Betätigung erst begründen
möchte.
4. Schließlich ist die Klägerin im Streitjahr auch nicht durch die Gewährung
verzinslicher Darlehen an ihre Schwester- und Muttergesellschaft unternehmerisch
tätig geworden:
a) Die zeitweise Überlassung von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im
Rahmen eines Darlehensvertrages (§ 607 BGB) und stellt daher eine sonstige
Leistung im Rechtssinne, nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar, weil die
Ansammlung von Kapital nicht über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln
von Nutzungen hinausgeht (BFH-Urteil vom 01.02.1973 V R 2/70, BStBl II 1973,k
127 ff bei Giro-, Bauspar- und Sparkonten; BFH-Urteil vom 11.10.1973 V R 14/73,
BStBl II 1974, 47 f bei festverzinslichen Wertpapieren). Selbst wenn die
Darlehensgewährung als Leistung im wirtschaftlichen Sinne angesehen würde,
wäre sie nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft der Klägerin zu begründen.
Denn die von ihr ausgeübte Betätigung erfolgt nicht nachhaltig im Sinne von § 2
UStG (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 03.12.1990 6 K 4063/89,
EFG 1991, 352;Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum
Umsatzsteuergesetz, § 2 Rn 234/235 m.w.N.) und geht im Übrigen auch nicht über
eine - vom Normzweck des § 2 UStG bzw. Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-RL nicht erfasste
- private Vermögensverwaltung eines Endverbrauchers hinaus (vgl. EuGH-Urteil
vom 06.02.1997 Rs C-80/95 - "Harnas" - UR 1997, 141/142; Jacob, Umsatzsteuer,
3. Auflage, § 4 Rn 122).
b) Etwas anderes kann auch nicht der neueren Rechtsprechung des EuGH
entnommen werden. Im Urteil vom 29.04.2004 - Rs C-77/01 - "EDM" - (UR 2004,
292) hat er zwar entschieden, dass die jährliche Gewährung verzinslicher Darlehen
durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften und die Anlage
der Holdinggesellschaft in Form von Bankeinlagen oder in Titel wie
Schatzanweisungen oder Zertifikate wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen, die ein
Steuerpflichtiger als solcher ausführt. Dieser Fall betrifft jedoch lediglich die
Gewährung von verzinslichen Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre
Beteiligungsgesellschaften. Bei reinen Holdinggesellschaften ohne eigene
Umsätze behalten daher die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 14.11.2000 C-
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Umsätze behalten daher die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 14.11.2000 C-
142/99 - "Floridienne/Berginvest" - (UR 2000, 530), wonach die Darlehensvergabe
einer Holdinggesellschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die
Gewährung nicht mit einer anderen steuerbaren Tätigkeit zusammenhängt,
weiterhin Gültigkeit. Führt eine Holding keine anderen Umsätze aus als solche aus
verzinslichen Geldanlagen, ist sie nicht anders als ein privater Geldanleger
anzusehen und ihr damit die Unternehmereigenschaft zu versagen (Reiß, IStR
2004, 450, 452; Slotty-Harms, UVR 2005, 78ff, 79; Philipp, DStRE 2004, 1102).
c) Im Streitfall wurden die Darlehen nicht der Beteiligungsgesellschaft (C) gewährt,
sondern der Muttergesellschaft (A GmbH) sowie die Schwestergesellschaft (F
GmbH). Da diese Umsätze mit keiner anderen steuerbaren Tätigkeit der Klägerin
im Zusammenhang stehen und daher keine unmittelbare, dauerhafte und
notwendige Erweiterung einer sonstigen steuerbaren Tätigkeit darstellen können,
ist die Darlehensvergabe nicht geeignet, eine unternehmerische Tätigkeit der
Klägerin zu begründen.
5. Da die Klägerin somit im Streitjahr 1999 nicht unternehmerisch tätig war, ist ein
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen schon deshalb ausgeschlossen.
II. Selbst wenn die Klägerin - entgegen der Ansicht des Senates - im Hinblick auf
die Kreditgewährung an Schwester- und Muttergesellschaft als Unternehmerin
anzusehen wäre, scheiterte der Vorsteuerabzug daran, dass die Leistungsbezüge
nicht "für das Unternehmen" der Klägerin erfolgten:
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt,
haben Erwerbsgesellschaften neben ihrem unternehmerischen auch einen
nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, § 2 Rz 190
m.w.N.). Auf der Grundlage der Sphärentheorie ist das Haben und Halten einer
Beteiligung durch eine Holding der nichtunternehmerischen Sphäre zuzurechnen,
während entgeltliche Leistungen einer Holding ihre unternehmerische Sphäre
begründen.
2. Soweit vertreten wird, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH zum
Vorsteuerabzug einer Holding sei die Sphärentheorie nicht mehr haltbar
(Grünwald, DStR 2005, 1377; von Streit, UR 2003, 1), folgt der Senat dem nicht:
Aus der Formulierung des EuGH in den Urteilen vom 27.09.2001 Rs C-16/00 - "Cibo
Participations" - (UR 2001, 500), dass "Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt
für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, und sie daher nicht in den
Anwendungsbereich des Mehrwertsteuer fielen" sowie vom 29.04.2004 Rs C-77/01
- "Empresa" - (UR 2004, 292), wonach bestimmte "Umsätze, die nicht in den
Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie fallen", lässt sich vielmehr das
Vorhandensein einer außerunternehmerischen Sphäre ableiten (vgl. Raudszus,
UStB 2004, 313, 315). Auch wenn dies anders gesehen würde, bleibt festzustellen,
sich der EuGH jedenfalls - soweit ersichtlich - bislang nicht explizit gegen die
Sphärentheorie ausgesprochen hat. Dass er in seinen Urteilen vom 14.11.2000 Rs
C-142/99 - "Floridienne und Berginvest" und vom 27.09.2001 - Rs C-16/00 - "Cibo
Participations" auf die von der Existenz einer nichtunternehmerischen Sphäre
ausgehenden Ausführungen der Generalanwälte Fenelly bzw. Stix-Hackl nicht
eingegangen ist, rechtfertigt zwar den Schluss, dass der EuGH die Frage nach dem
Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Sphäre offen
gelassen hat, nach Ansicht des Senates kann das Schweigen des EuGH aber nicht
als Ablehnung der Existenz einer außerunternehmerischen Sphäre interpretiert
werden (vgl. auch Stapperfend, UR 2006, 112, 116). Der Senat geht daher im
Einklang mit der Rechtsprechung (Beschluss des FG Niedersachsen vom
05.10.2006 5 K 109/05, UR 2007, 189ff, 193; Urteil des FG München vom
08.06.2000 14 K 3287/97 JURIS), weiten Teilen des Schrifttums (Robisch, UR 2001,
100, Slotty-Harms, UVR 2005, 78, 81; Stapperfend, UR 2006, 117; Raudzsus, UStB
2004, 315) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom
26.01.2007, a.a.O.) von der Weitergeltung der Sphärentheorie aus.
3. Dies hat zur Folge, dass eine (gemischte) Holdinggesellschaft nur insoweit
Unternehmerin ist, als sie entgeltliche Umsätze ausführt (Klenk in Sölch/Ringleb,
Kommentar zum Umsatzsteuergesetz § 2/180 "Holding" sowie IStR 2003, 247;
Stapperfend, UR 2006, 112ff, 118; BMF-Schreiben vom 26.01.2007, UR 2007, 150)
und auch nur für die in diesem Bereich bezogenen Eingangsleistungen Vorsteuern
abziehen kann. Im Streitfall wäre der unternehmerische Bereich auf die
Darlehensgeschäfte mit Mutter- und Schwestergesellschaft begrenzt, während das
Halten und Verwalten der Beteiligung an der B AG im nichtunternehmerischen
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Halten und Verwalten der Beteiligung an der B AG im nichtunternehmerischen
Bereich erfolgte. Da die streitgegenständlichen Eingangsleistungen allein die
Begründung der Beteiligung der Klägerin an der C dienten und damit ihren
nichtunternehmerischen Bereich betreffen, scheidet ein Vorsteuerabzug insoweit
aus.
III. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Darlehensgeschäften Unternehmerin wäre
und die Eingangsleistungen auch diesen Umsätzen zugerechnet werden könnten,
hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der Vorsteuerabzug würde in diesem Falle an §
15 Abs. 2 Nr. 1 UStG scheitern.
1. Die von der Klägerin erzielten Ausgangsumsätze betreffen die Gewährung von
Krediten und sind daher nach § 4 Nr. 8a) UStG umsatzsteuerfrei. Für die insoweit
bezogenen Ausgangsleistungen ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
2. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 UStG für die
streitgegenständlichen Ausgangsumsätze auf die Steuerfreiheit verzichtet werden
kann, solange die Steuerfestsetzung - wie im Streitfall - noch nicht bestandskräftig
ist.
3. Der Vorsteuerabzug scheitert insoweit jedoch daran, dass die Klägerin im
Streitjahr 1999 nicht nachweisbar beabsichtigte, die empfangenen
Eingangsleistungen für besteuerte Ausgangsleistungen zu verwenden. Für die
Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen
über Eingangsleistungen ist es nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob
der Steuerbürger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den
Eingangsleistungen Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen
ist.
a) Diese Absicht muss auch die Voraussetzungen einschließen, von denen die
Wirksamkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung des beabsichtigten
Ausgangsumsatzes gemäß § 9 UStG abhängt (vgl. Urteil des Finanzgericht
Nürnberg vom 10.10.2006 II 61/2004 JURIS mit Verweis auf BFH-Urteil vom
06.06.2002 V R 27/00, HFR 2003, 68; UR 2002, 603). Bei der Beurteilung der
Absichten der Klägerin kommt ihren ursprünglichen Erklärungen ein gewichtiges
Indiz zu. Im Streitfall hat die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen
sich ergibt, dass sie bereits im Streitjahr 1999 beabsichtigte, für die grundsätzlich
steuerfreien Umsätze aus der Kreditgewährung zur Steuerpflicht zu optierten und
damit die empfangenen Eingangsleistungen für besteuerte Ausgangsleistungen zu
verwenden. Der fehlende Ausweis von Umsatzsteuern in den entsprechenden
Kreditverträgen, die Angaben in dem "Fragebogen zur Gründung von
Personengesellschaften" von erwarteten Nullumsätzen in 1999 und 2000 sowie die
Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in 1999 sprechen vielmehr
gegen eine solche Absicht.
b) Der Entschluss der Klägerin, die Kreditgewährung im Laufe des Klageverfahrens
und damit nachträglich als steuerpflichtig zu behandeln, stellt eine
Absichtsänderung dar. Absichtsänderungen wirken jedoch nicht zurück und können
daher nicht dazu führen, dass die für die im Streitjahr empfangenen
Eingangsleistungen berechneten Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer
abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2004 V R 38/03, BStBl II 2005, 414/415;
sowie vom 16.05.2002 V R 56/00, BStBl II 2006, 725 ff unter 2c).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Problematik des
Vorsteuerabzuges einer Holding (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.