Urteil des FG Hessen vom 21.11.2005

FG Frankfurt: unternehmen, unternehmer, vorsteuerabzug, prüfer, telefonanlage, behandlung, verfügungsmacht, bemessungsgrundlage, steuerrecht, eigenverbrauch

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2000, 2001
Aktenzeichen:
6 K 1058/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 9a S 1 Nr 1 UStG
1999, § 3 Abs 9a S 1 Nr 2
UStG 1999, Art 17 Abs 2
EWGRL 388/77, § 15 Abs 1 S 1
Nr 1 UStG 1999
(Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der privaten Nutzung
einer gemieteten Telefonanlage)
Leitsatz
private Telefonnutzung, Gleichheitssatz
Tatbestand
Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörenden
Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger den
vollen Vorsteuerabzug aus ihm von der Deutschen Telekom AG berechneten
Leistungen für Gerätemiete, Grundgebühren und Verbindungsentgelte geltend,
erklärte jedoch keine unentgeltlichen Wertabgaben für private Telefonnutzung. Der
Beklagte (das Finanzamt -FA-) stimmte den Erklärungen zunächst zu.
Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte
der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 (im Gegensatz zu 1999:
360,-- DM) in seien Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen keinen
Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben für private Telefonnutzung mehr
angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte deshalb - neben anderen , hier nicht streitigen
Änderungen - die bisher vom Kläger erklärten steuerpflichtigen unentgeltlichen
Wertabgaben jeweils um 360,-- DM.
Das FA folgte der vom Prüfer vertretenen Auffassung und setzte mit Bescheiden
vom 31.10.2002 die Umsatzsteuer 2000 auf 12.196,36 EUR und die Umsatzsteuer
2001 auf 23.195,78 EUR fest. Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens
setzte das FA die Umsatzsteuer 2001 mit einem weiteren Änderungsbescheid
vom 17.02.2003 aus im Klageverfahren nicht streitigen Gründen auf 23.044,44
EUR herab.
Den weitergehenden Einspruch, den der Kläger hinsichtlich der hier streitigen
Besteuerung der privaten Telefonnutzung mit deren Nichtsteuerbarkeit
begründete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die private Nutzung des
betrieblichen Telefons müsse gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) versteuert werden, da dem Kläger insoweit auch der volle Vorsteuerabzug
gewährt worden sei.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung macht er geltend, die Besteuerung der privaten Nutzung
betrieblicher Telefone durch Unternehmer verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Seit Beginn des
Jahres 2000 seien die Vorteile von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von
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Jahres 2000 seien die Vorteile von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von
betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch
Einführung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt
worden.
Insoweit gäbe es somit mangels Bemessungsgrundlage auch keinen Ansatz für
eine Entnahme. Da die Entnahme aber Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer sei, sei die private Telefonnutzung nicht steuerbar.
So bestimme auch die Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.06.2001
-S7109A-4-St I 10 - in Übereinstimmung mit einem BMF - Schreiben vom
02.05.2001, dass die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte inklusiv
PC’s zwar unentgeltliche Wertabgaben darstellen, die nach Abschn. 12 Abs. 4 UStR
allerdings nicht steuerbare Leistung seien, weil die Befriedigung des privaten
Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen
Zwecke überlagert werde. Es stelle einen Verstoß gegen den auch im Steuerrecht
geltenden Gleichheitsgrundsatz dar, dass die private Nutzung betrieblicher
Telefone durch Arbeitnehmer nicht besteuert werde, der Unternehmer für seine
eigene Privatnutzung Umsatzsteuer entrichten solle.
Auf die Aufforderung des Berichterstatters, mitzuteilen, ob im Streitjahr weitere
Telefonanschlüsse für die übrigen Familienmitglieder bestanden hätten, teilten die
Kläger mit, dass außer dem Festnetzanschluss noch zwei Handyanschlüsse (ein
Kartenhandy und ein Vertragshandy) vorhanden gewesen seien, deren Kosten
nicht als Betriebsausgaben und insoweit auch keine Vorsteuern geltend gemacht
worden seien.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerbescheide 2000 vom 31.10.2002 und 2001 vom
17.02.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils um 29,45 EUR (=57,60
DM) herabgesetzt wird;
hilfsweise im Unterliegensfalle,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, der Gesetzgeber behandele Arbeitnehmer und Unternehmer in
verschiedenen Bereichen des Steuerrechts bewusst und zulässigerweise
verschieden. Es sei nicht ersichtlich, dass die unterschiedliche Behandlung der
privaten Telefonnutzung von Arbeitnehmern und Unternehmern gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Berücksichtige man im Übrigen, dass der Kläger sein Unternehmen von seinem
privaten Wohnhaus aus betreibe und dort nur ein Festnetzanschluss vorhanden
sei, für den der Kläger im Streitjahr ca. 3.800,-- DM als Betriebsausgaben geltend
gemacht habe, sei es gerechtfertigt, die private Telefonnutzung wie geschehen zu
besteuern.
Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.06.2004
fernmündlich und die Beteiligten anschließend mit Verfügung vom 28.07.2004
darauf hingewiesen, dass Bedenken am Vorliegen einer unentgeltlichen
Wertabgabe bestünden, jedoch eine Vorsteuerkürzung in gleicher Höhe in Betracht
zu ziehen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat im Ergebnis zu Recht die Umsatzsteuer der Streitjahre für die private
Telefonnutzung um jeweils 29,45 EUR erhöht.
Das FA hat zwar zu Unrecht die private Nutzung des betrieblichen Telefons als
unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG beurteilt, jedoch hat es
gleichzeitig die Vorsteuern im selben Umfang zu hoch bei der Steuerfestsetzung
berücksichtigt.
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1. Nach § 3 Abs. 9a Nr.1 UStG werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt
gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,
durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen.
Der Kläger hat mit den Privatgesprächen am betrieblichen Telefon keinen seinem
Unternehmen zugeordneten Gegenstand für seinen privaten Bedarf verwendet.
Der Unternehmer kann nur solche Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen,
an denen er die Verfügungsmacht hat. An dem gemieteten Telefonapparat hatte
nicht der Kläger die Verfügungsmacht, sondern die Deutsche Telekom AG, die
Eigentümerin der Teilnehmereinrichtungen blieb und sie dem Kläger aufgrund
eines Mietvertrages zur Nutzung überließ (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1993 V R
87/89, BStBl II 1994, 200 m.w.N.).
Das FA hat insoweit verkannt, dass im Streitfall durch die private Nutzung der vom
Kläger gemieteten Telefonanlage - im Gegensatz zu gekauften Telefonanlagen -
keine private Verwendung eines dem Unternehmer zugeordneten Gegenstandes
erfolgt ist.
2. Mit den privaten Telefongesprächen hat der Kläger auch nicht durch eine sog.
Dienstleistungsentnahme i.S. des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der 6. Richtlinie den
Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr.2 UStG verwirklicht. Er hat damit keine sonstigen
Leistungen im Rahmen seines Unternehmens für Zwecke, die außerhalb des
Unternehmens liegen, ausgeführt. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn
der Kläger die Leistungen der Deutschen Telekom AG insgesamt für sein
Unternehmen bezogen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit der Kläger die
Leistungen für Privatgespräche in Anspruch genommen hat. Dienstleistungen
können - wie vertretbare Sachen - teils dem nichtunternehmerischen, teils dem
unternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Private Telefongespräche können
nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.
Insoweit fehlt es an einer Wertabgabe aus dem Unternehmen in den
nichtunternehmerischen Bereich, und damit fehlen die Voraussetzung für die
Besteuerung eines Eigenverbrauchs bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe ist
(BFH a.a.O.).
Soweit die Leistungen der Deutschen Telekom AG durch die Gesprächsgebühren
abgegolten werden, sind die durch die Privatgespräche veranlassten Leistungen
eindeutig nicht für das Unternehmen bezogen worden. Insofern können die durch
die Gesprächsgebühren abgegoltenen Leistungen der Deutschen Telekom AG
umsatzsteuerrechtlich als gesonderte Leistungen behandelt werden, die - je
nachdem, ob ein betriebliches Gespräch oder ein Privatgespräch geführt wurde -
für das Unternehmen oder den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers
ausgeführt wurden.
Soweit die Leistungen der Deutschen Telekom AG durch die Grundgebühr und
Gerätemiete abgegolten wurden, geht es um die Nutzungsüberlassung der
Teilnehmereinrichtungen (hier: insbesondere des Telefonapparats) und die
Bereithaltung des öffentlichen Telefonnetzes zur Nutzung. Insoweit handelt es sich
zwar um eine Leistung, die jedenfalls vertraglich einheitlich - ohne Differenzierung
in einen unternehmerisch und einen nichtunternehmerischen Teil - an den
Empfänger ausgeführt wird. Dies hindert jedoch nicht die Annahme, dass sie nur
insoweit für das Unternehmen des Klägers erbracht wurde, als sie betrieblichen
und nicht privaten Gesprächen diente.
Dass eine sonstige Leistung nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des
Leistungsempfängers zuzuordnen ist, steht im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht. Nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 17 Abs. 2 der 6.
Richtlinie ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit“ die
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Dass
für gemischtgenutzte Gegenstände - jedenfalls zum Teil - andere Grundsätze
gelten, ändert hieran nichts (BFH a.a.O.).
3. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass der Kläger auch nur berechtigt war, die
von der Deutschen Telekom AG in ihren Rechnungen ausgewiesenen
Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten
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Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten
Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen
worden sind. Nur für diese Leistungen konnte der Kläger einen Vorsteueranspruch
gemäß § 15 Abs. 1 UStG beanspruchen.
Da der Kläger keine Aufzeichnungen über den Umfang der privaten
Telefonnutzung und damit den Umfang der nicht abziehbaren Steuerbeträge
geführt hat, war deren Umfang zu schätzen. Das FA hat den Umfang der privaten
Telefonnutzung im Streitjahr mit einem Nettobetrag von 360,-- DM geschätzt. Die
Höhe dieser Schätzung, die den vom Kläger selbst bis einschließlich 1989 erklärten
Beträgen entspricht, wird von den Klägern weder angegriffen, noch ist sie nach der
Überzeugung des Senats zu hoch. Vielmehr wäre aufgrund des Umstandes, dass
das Büro des Klägers vom Familienwohnsitz aus betrieben worden ist und neben
dem betrieblichen Telefonanschluss nur zwei Handyanschlüsse vorhanden waren,
nach der Überzeugung des Gerichts auch ein betragsmäßig höhere Schätzung
nicht zu beanstanden gewesen.
Eine Schätzung in dieser Höhe hat zur Folge, dass bei den angefochtenen
Steuerfestsetzungen 2000 und 2001 die darauf entfallenden Steuerbeträge in
Höhe von jeweils 29,45 EUR zu Unrecht als abziehbare Vorsteuerbeträge
berücksichtigt worden sind.
Da diese Beträge jedoch - wie oben ausgeführt - vom FA bereits zu Unrecht als auf
unentgeltliche Wertabgaben entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt worden sind,
sind die vom FA vorgenommenen Steuerfestsetzungen im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
Da die vom Kläger beanstandete Erhöhung der Umsatzsteuern nicht auf der
Besteuerung einer von ihm - insoweit zutreffend - als unzulässig beanstandeten
unentgeltlichen Wertabgabe beruht, sondern allein darauf, dass das
Umsatzsteuergesetz systemgerecht und in Übereinstimmung mit den
Vorschriften der 6. EG-Richtlinie den Vorsteuerabzug nur für das Unternehmen
bezogene Eingangsbezüge gewährt, vermag der Senat eine zu beanstandende
steuerliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.
Die Klage war deshalb mit der sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung
ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Für die vom Kläger hilfsweise begehrte Zulassung der Revision sah der Senat keine
Veranlassung.
Da im vorliegenden Verfahren nur eine Rechtsfrage streitig ist und die steuerliche
Auswirkung unter 60 EUR beträgt, hielt es der Senat für ermessensgerecht, den
Rechtsstreit gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.