Urteil des FG Hessen vom 06.08.2009
FG Frankfurt: therapie, medizinische indikation, anerkennung, klinik, lese, vorschlag, verfügung, antwortschreiben, befund, behörde
1
2
Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 1536/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 33 EStG vom 16.12.2009
Leitsatz
Ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest stellt keinen geeigneten Nachweis
für den Abzug von Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche
Belastungen dar, wenn es lediglich auf die Feststellungen einer vor Durchführung der
Maßnahme vorgenommenen privatärztlichen Untersuchung verweist und aus diesem
Befund nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine krankheitsbedingte Lese- und
Rechtschreibschwäche handelt ( Therapie besteht aus pädagogischen
Fördermaßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung ).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der als Arzt nichtselbständig tätige Kläger wurde im Streitjahr 2003 zusammen
mit seiner Ehefrau von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur
Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten
die Eheleute u.a. Aufwendungen für Bewerbungsschreiben des Klägers in Höhe von
424,54 EUR als Werbungskosten und Kosten für die Behandlung einer Lese- und
Rechtschreibstörung (LRS-Therapie) ihres Sohnes A in Höhe von 2.873,00 EUR als
außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
10.9.2004 setzte das Finanzamt die Bewerbungskosten (sowie Kosten für Kopien
und Postwertzeichen) mit pauschal 150,00 EUR an und ließ die Aufwendungen für
die LRS-Therapie unter Hinweis auf ein fehlendes amtsärztliches Attest
unberücksichtigt.
Im nachfolgenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger zum Nachweis seiner
Bewerbungskosten eine größere Anzahl von Durchschriften (oder Kopien) von
gleich lautenden Bewerbungsschreiben ein. Diesen Bewerbungsschreiben ordnete
er Belege über Postwertzeichen zu, die in zeitlichem Zusammenhang mit den
Daten der Bewerbungsschreiben standen. Vom Finanzamt angeforderte
Nachweise über den tatsächlichen Versand der Schreiben oder übliche Reaktionen
der Empfänger der Bewerbungen (Eingangsbestätigungen, Antwortschreiben)
wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Hierzu teilte der Kläger mit, dass ihm keine
gesetzliche Bestimmung bekannt sei, die eine Antwort des zukünftigen
Arbeitgebers zur Anerkennung der Kosten voraussetze oder es ihm erlaube, bei
fehlender Antwort den Adressaten zu verklagen. Manchmal werde die Antwort per
Telefon vermittelt, meistens komme leider keine Antwort. Hinsichtlich der LRS-
Therapie legte der Kläger eine am 14.1.2005 erstellte amtsärztliche Bescheinigung
des Gesundheitsamtes vor, in der bestätigt wird, dass bei A „laut der Diagnose der
Klinik B“ eine behandlungsbedürftige Lese- und Rechtschreibstörung vorliege. Der
Befund der Klinik wurde am 15.11.2002 im Rahmen einer ambulanten
Untersuchung erstellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird diesbezüglich auf das vom
Kläger vorgelegte Schreiben des Klinikums vom 3.12.2002 (Bl. 49 f. der
Prozessakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.1.2005, auf das ebenfalls
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Prozessakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.1.2005, auf das ebenfalls
wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Finanzamt unter
Benennung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den
Kläger auf das Erfordernis eines vor Durchführung der Therapiemaßnahme
ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens hin, erklärte sich jedoch
bereit, die Aufwendungen anzuerkennen, um das Einspruchsverfahren
abzuschließen. Diesbezüglich werde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er mit
einer Erledigung der noch strittigen Punkte seines Einspruchs in der Weise, dass
die Bewerbungskosten - wie bisher - mit 150,00 EUR und die Kosten für die LRS-
Therapie in vollem Umfang berücksichtigt werden, einverstanden sei. Dieser
bezeichnete in seinem Antwortschreiben vom 2.5.2005 die Tatsache, dass „ein
ausführlicher ärztlicher Bericht vom Olymp der Medizin“ als nicht qualifizierter
Nachweis abgelehnt worden sei, als „beleidigend für uns Mediziner und für die
Klinik“. Er bitte daher nochmals um „die vollständige Liste der medizinisch
notwendigen Behandlungen, die vor der Anwendung zuerst durch eine deutsche
Finanzbehörde genehmigt werden müssen“. Außerdem bestehe er auf der
Anerkennung der Bewerbungskosten. Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass es
seinen Vorschlag zur Berücksichtigung der Therapiekosten wegen der mangelnden
Zustimmung des Klägers zur Erledigung des Einspruchs nicht mehr
aufrechterhalte und nur die Kosten anerkennen werde, die bereits mit Schreiben
vom 11.1.2005 zugebilligt worden seien (Schriftsatz vom 30.3.2005). Am
26.4.2009 erging eine entsprechende Einspruchsentscheidung.
Mit der vorliegenden Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits im
Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Hinsichtlich der Aufwendungen für
die LRS-Therapie verweist er auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom
2.3.2006 11 K 2589/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 744, in
dem ein nachträglich vorgelegtes amtsärztliches Attest anerkannt worden sei.
Außerdem handele es sich bei der Behauptung des Finanzamts, er habe dem
Vorschlag zur Erledigung des Einspruchs nicht zugestimmt, um eine Lüge.
Der Kläger ist mit gerichtlicher Verfügung vom 29.4.2009 u.a. um eine
klarstellende Äußerung gebeten worden, ob sich sein Begehren auf die in der
Einspruchsentscheidung thematisierte Anerkennung der Werbungskosten
beschränkt oder der Ansatz weiterer, vom Finanzamt bislang unberücksichtigt
gelassener und von ihm genau zu beziffernden Werbungskosten erstrebt wird.
Hinsichtlich der Bewerbungskosten wurde er aufgefordert, eine Aufstellung der
einzelnen Aufwendungen einzureichen, diese durch Beifügung entsprechender
Rechnungsbelege nachzuweisen und außerdem sämtliche Bewerbungsschreiben
vorzulegen, um dem Gericht erforderlichenfalls eine stichprobenweise Überprüfung
seiner Angaben durch Rückfragen bei den angeschriebenen Kliniken zu
ermöglichen. Trotz Erinnerung hat der Kläger hierauf nicht reagiert. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Der Kläger beantragt,
1. die volle Anerkennung der Werbungskosten,
2. die volle Anerkennung der Behandlungskosten seines Sohnes A als
außergewöhnliche Belastung,
3. dass das Finanzamt seinen einfachsten gesetzlichen Verpflichtungen
nachgeht und schriftliche Anfragen beantwortet,
4. dass das Finanzamt sich für die grundgesetzwidrige Behauptung, er habe
dem Vorschlag zur Erledigung des Einspruchs nicht zugestimmt, entschuldigt und
nicht mehr (offensichtlich) lügt.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und hält die
Anträge zu 3. und 4. sowie den Antrag zu 1. (mit Ausnahme der nicht anerkannten
Bewerbungskosten) für unzulässig.
Die vom Finanzamt für den Kläger und seine Ehefrau geführten
Einkommensteuerakten des Streitjahres haben dem Gericht vorgelegen und
waren folglich Gegenstand des Verfahrens.
14
15
16
17
18
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. unzulässig. Zwar kann mit einer sog.
sonstigen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) das
Begehren, die Verwaltung zu einem bestimmten sonstigen, nicht als
Verwaltungsakt zu qualifizierenden Verhalten zu verpflichten bzw. ihr ein solches
Verhalten zu untersagen, verfolgt werden (Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl. 2006, §
40 Rz. 33 mit weiteren Nachweisen). Hierzu muss der Kläger geltend machen,
durch die Ablehnung oder Unterlassung der Leistung in seinen Rechten verletzt zu
sein, was dann der Fall ist, wenn für sein Begehren ein Rechtsanspruch
(rechtfertigende Norm) besteht (Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz. 64 mit weiteren
Nachweisen). Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies: Weder aus der
Abgabenordnung noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eine
gerichtlich durchsetzbare generelle Verpflichtung der Finanzbehörde zur
Beantwortung schriftlicher Anfragen oder zur Abfassung eines
Entschuldigungsschreibens wegen einer (angeblichen) falschen Behauptung.
Hiervon abgesehen hat nach Aktenlage das Finanzamt alle Schreiben des Klägers
umfassend beantwortet und sich lediglich außerstande gesehen, eine vom Kläger
mehrfach angeforderte „vollständige Liste der medizinisch notwendigen
Behandlungen, die vor der Anwendung zuerst durch eine deutsche Finanzbehörde
genehmigt werden müssen“, vorzulegen, weil eine derartige Unterlage nicht
existiert. Auf die angebliche „grundgesetzwidrige“ Behauptung des Finanzamts,
der Kläger habe dem Vorschlag zur Erledigung seines Einspruchs nicht
zugestimmt, wird noch im Rahmen der Frage einzugehen sein, ob die geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die LRS-Therapie
berücksichtigungsfähig sind.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage ebenfalls insoweit unzulässig, als über
den (in der Klageschrift explizit angesprochenen) Ansatz der Bewerbungskosten
hinaus pauschal die volle Anerkennung der Werbungskosten beantragt wird.
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss der Kläger u.a. den Gegenstand des
Klagebegehrens (Streitgegenstand) bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung
des Streitgegenstandes erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern
der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten
verletzt. Damit das Gericht in der Lage ist, das zutreffende Klagebegehren in den
Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, muss ihm der konkrete
Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch die
beklagte Behörde der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt (z. B BFH-Urteil vom
13.6.1996 III R 93/95, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1996, 483). Da im Streitfall das
Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung und im anschließenden
Einspruchsverfahren hinsichtlich einer Vielzahl von als Werbungskosten geltend
gemachten Aufwendungen von den Angaben des Klägers (zumindest teilweise
auch im Einvernehmen mit diesem) abgewichen und in der
Einspruchsentscheidung lediglich noch auf die Bewerbungskosten eingegangen ist,
hätte es insoweit zur ausreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes näherer
Ausführungen des Klägers dazu bedurft, welche bislang nicht oder nicht vollständig
berücksichtigte Aufwendungen seinem Begehren zugrunde liegen. Obwohl der
Kläger hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 29.4.2009 ausdrücklich
hingewiesen wurde, ist er der Aufforderung, die aus seiner Sicht noch
anzuerkennenden Werbungskosten konkret zu benennen und zu beziffern, im
weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nachgekommen.
Im Übrigen (hinsichtlich der Bewerbungskosten und der Aufwendungen für die LRS-
Therapie) ist die Klage unbegründet.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Steuerpflichtige, der im
finanzgerichtlichen Verfahren steuermindernde Aufwendungen (hier:
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) geltend macht, die objektive
Beweislast für die Tatsachen trägt, die den Abzug dieser Aufwendungen dem
Grunde und der Höhe nach begründen (z. B. BFH-Urteile vom 7.7.1983 VII R 43/80,
BStBl II 1983, 760 - betreffend Werbungskosten -, vom 20.1.1978 VI R 193/74,
BStBl II 1978, 338 - betreffend außergewöhnliche Belastungen -), erweist sich die
Entscheidung des Finanzamts, die streitigen Aufwendungen im Rahmen der
Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2003 (teilweise) unberücksichtigt
zu lassen, als frei von Rechtsfehlern
19
20
21
22
23
24
1. Bewerbungskosten
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass
hierzu auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Bewerbung (bei einem
anderen Arbeitgeber) gehören. Streitig ist allerdings, ob der Kläger die
Anforderungen an den Nachweis der diesbezüglich geltend gemachten
Aufwendungen erfüllt hat. Die bloße Vorlage der im Veranlagungsverfahren
eingereichten Kopien seiner Bewerbungen hat das Finanzamt mit der Begründung
als nicht ausreichend angesehen, der Kläger habe in keinem einzigen Fall ein
Antwortschreiben (Eingangsbestätigung oder Ablehnung der Bewerbung)
beigefügt, sodass nicht erkennbar sei, dass die Bewerbungsschreiben auch
tatsächlich versandt wurden. Auch aus der Sicht des Gerichts erscheint es gerade
im Bereich akademischer Berufe und speziell bei Bewerbungen von Klinikärzten
um eine höher dotierte Stelle hochgradig zweifelhaft, dass bei einer Vielzahl von
derartigen Schreiben keiner der Adressaten (Krankenhäuser oder ähnliche
Einrichtungen) auf die Anfrage in schriftlicher Form reagiert (wovon nach der
Darstellung des Klägers auszugehen ist, der jedenfalls keinen entsprechenden
Beleg vorlegen konnte und sich im Übrigen dahingehend geäußert hat, dass
manchmal die Antwort per Telefon vermittelt werde und meistens keine Antwort
komme). Der Kläger ist daher mit gerichtlicher Verfügung vom 29.4.2009
aufgefordert worden, sämtliche Bewerbungsschreiben vorzulegen, um damit das
Gericht in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit seiner Angaben zumindest
stichprobenweise durch entsprechende Rückfragen bei den Adressaten zu
überprüfen. Trotz nochmaliger schriftlicher Erinnerung (Verfügung vom 19.6.2009)
hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, in der niemand für
ihn erschienen ist, weder die angeforderten Unterlagen eingereicht noch hat er
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, dieses Verhalten zu rechtfertigen oder
zumindest zu entschuldigen. Da dem Gericht keine Alternativmöglichkeiten zur
Sachaufklärung zur Verfügung standen, vermochte es sich keine gemäß § 96 Abs.
1 Satz 1 FGO hinreichende Überzeugung zu verschaffen, dass die vom Kläger
geltend gemachten Bewerbungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind. Nach
den eingangs dargelegten Grundsätzen zur Beweislastverteilung beim Abzug von
Werbungskosten geht dieser Umstand zu Lasten des Klägers, der seine
Prozessförderungspflicht in gröblicher Weise verletzt hat und insoweit das Risiko
trägt, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung einen anderen als den
tatsächlich verwirklichten Sachverhalt zugrunde legt. Eine Berücksichtigung
höherer Aufwendungen über den vom Finanzamt bereits anerkannten Betrag
hinaus kommt daher nicht in Betracht.
2. Aufwendungen für die LRS-Therapie
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 26.6.1992 III R 8/91,
BStBl II 1993, 278, vom 7.6.2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94, und vom 3.3.2005 III
R 64/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1286) können
Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes,
dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten
gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und
Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit (etwa in Gestalt einer
Hirnfunktionsstörung) darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung
oder Linderung getätigt worden sind. Dies ist durch Vorlage eines vor der
Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Attest gleichzustellen ist auch ein Attest des medizinischen
Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung. Nur in Ausnahmefällen kann von
diesen strengen Nachweiserfordernissen abgesehen werden, wenn sich die
medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen
Unterlagen offensichtlich ergibt.
Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen die Vorlage
eines derartigen „qualifizierten Nachweises“ folgt das Gericht diesen Grundsätzen
und hält an der Notwendigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung vor Beginn der
therapeutischen Maßnahmen fest.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Finanzbehörden und die
Gerichte nicht die nötige Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation
solcher Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen. Wie jedoch der BFH bereits
ausgeführt hat (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil in BStBl II 2001,
25
26
27
ausgeführt hat (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil in BStBl II 2001,
94), bietet ein Nachweis durch privatärztliche Gutachten nicht in hinreichendem
Umfang die Gewähr, dass die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher
Vorteile verhindert wird. Damit ist in besonderem Maße zu rechnen bei
Maßnahmen, die - wie auch eine LRS-Therapie - ihrer Art nach nicht stets eindeutig
der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus
anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale,
psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu
unterstützen. Damit wird die Fachkompetenz der tätig gewordenen privaten
Einrichtungen bzw. Personen nicht in Zweifel gezogen. Würde ein Nachweis durch
privatärztliche Gutachten aber genügen, müsste in jedem Einzelfall eine
umfassende Beweiswürdigung stattfinden. Es müssten ggf. weitere Ermittlungen
über die Tätigkeit der eingeschalteten Stellen, die Qualifikation der
begutachtenden Personen und die Aussagekraft derartiger Bescheinigungen
angestellt werden. Gerade die damit für die Finanzbehörden sowie die Gerichte
verbundenen Schwierigkeiten haben den BFH jedoch veranlasst, nur unter engen
Voraussetzungen Ausnahmen von dem qualifizierten Nachweis zuzulassen. Selbst
wenn der Amtsarzt oder der medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse
nicht einschlägig spezialisiert sein sollte, wäre es ohne weiteres möglich,
erforderlichenfalls im Rahmen einer Nachfrage bei den tätig gewordenen Stellen,
sich ein eigenes medizinisches Urteil zu bilden und eine auf allgemeinen
Grundsätzen beruhende, die Behörden und Gerichte grundsätzlich bindende
amtliche Bestätigung abzugeben.
Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen werden den von der Rechtsprechung
an einen qualifizierten Nachweis erhobenen Anforderungen nicht gerecht. Denn die
Therapieempfehlung der Klinik vom 3.12.2002 stellt kein amts- oder
vertrauensärztliches Attest dar und kommt daher grundsätzlich nicht als Nachweis
in Betracht. Gleiches gilt für amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes,
da diese am 14.11.2005 und damit nach Ablauf des Streitjahres erstellt wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der BFH allerdings die Vorlage eines erst
nachträglich ausgestellten amtlichen oder vergleichbaren Attestes genügen
lassen. Dies betraf jeweils Sachverhalte, für die der BFH erstmals ein amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten als Nachweis der Zwangsläufigkeit verlangt hatte,
oder Fälle, in denen aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen
Bundesländern während einer Übergangsphase ein unverschuldeter
Beweisnotstand zuzubilligen war (z.B. BFH-Urteil vom 2.4.1998 III R 67/97, BStBl II
1998, 613, unter II.1., mit weiteren Nachweisen). Eine derartige
Beweiserleichterung kommt im Streitfall jedoch nicht in Betracht, da zum einen
der BFH und die Verwaltung bei einer LRS-Therapie die Vorlage einer vor der
Behandlung ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Stellungnahme, aus
der die medizinische Notwendigkeit einer Therapiemaßnahme klar ersichtlich ist,
schon seit langer Zeit verlangen (Nachweise bei BFH in BFH/NV 2005, 1286) und
zum anderen kein mit den Verhältnissen in den neuen Bundesländern
zusammenhängender Sachverhalt vorliegt. Im Streitfall deutet auch nichts darauf
hin, dass wegen der Eilbedürftigkeit und Unaufschiebbarkeit der Maßnahme eine
amtsärztliche Untersuchung vor Behandlungsbeginn nicht möglich war (vgl. dazu
Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 31/2005 Anm. 4 - zum
BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1286).
Der Streitfall bietet auch keine Veranlassung, auf die vom BFH - soweit ersichtlich -
noch nicht entschiedene Frage einzugehen, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt
nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte LRS handelt (vgl.
dazu die umfassenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 23.3.2006 L 4 KR 279/04, Das Jugendamt - JAmt - 2006,
314) und die durchgeführten Maßnahmen daher medizinisch notwendig waren (vgl.
zu diesem Aspekt von Bornhaupt, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFH/NV 2005,
1286, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 847). Zwar hat der
BFH (in einem Fall betreffend Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen
Allergie) die Vorlage eines nachträglich erstellten amtsärztlichen Attestes mit der
Begründung als ausreichend erachtet, der Amtsarzt sei hinsichtlich der
medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme nicht lediglich auf vorherige
subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte und des Steuerpflichtigen
angewiesen gewesen, sondern habe diese auch im Nachhinein aufgrund vor ihrer
Durchführung erhobener apparatemedizinischer Befunde (Lungenfunktionstests)
zuverlässig beurteilen können (Urteil vom 15.3.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007,
1842 - Vorinstanz: das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in
28
29
1842 - Vorinstanz: das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in
EFG 2006, 744). Mit einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist der Streitfall
jedoch nicht vergleichbar, weil hier keine objektiven Untersuchungen vorlagen, die
den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten Legasthenie
ermöglichten. Die Amtsärztin stützte sich bei der Beurteilung des früheren
Gesundheitszustandes des Sohnes des Klägers - offenbar ohne eigene
Untersuchungen vorgenommen zu haben - ausschließlich auf die Diagnose der
Klinik vom 3.12.2002. Nach diesem Befund handelt es sich bei dem Sohn des
Klägers um einen 11-jährigen körperlich und intellektuell altersentsprechend
entwickelten Jungen mit einer Teilleistungsstörung im Bereich des Lesens. Da zu
den konkreten Ursachen dieser Störung nicht Stellung genommen wird, geht aus
dem Schreiben nicht - wie es im Rahmen des § 33 EStG erforderlich gewesen wäre
- eindeutig hervor, dass es sich um eine Lese- und Rechtsschreibschwäche mit
Krankheitswert handelte, die eine medizinische Behandlung erforderte (vgl. dazu
noch den BFH-Beschluss vom 19.5.2009 VI B 159/08, juris). Vom Vorliegen einer
Krankheit kann aber bereits deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden,
weil die Klinik als notwendige und geeignete Therapie eine „außerschulische
Übungsbehandlung“ (laut amtsärztlicher Bescheinigung vom 14.1.2005:
„zusätzlicher Unterricht“) empfiehlt. Dies deutet darauf hin, dass hier ein Aufwand
vonnöten war, der von der eigentlich dazu im Normalfall zuständigen
Schuleinrichtung nicht mehr bewältigt werden konnte, der aber nicht seinen
Charakter als eine der Schulerziehung dienende Maßnahme verloren hat (Urteil
des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) und der demzufolge in
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als außergewöhnliche Belastung zu
beurteilen ist, auch wenn er auf sozialen, psychologischen und pädagogischen
Gründen beruhte und ärztlich angeraten war (BFH-Beschluss vom 22.12.2004 III B
169/03, BFH/NV 2005, 699; Jäger, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 21.4.2005 III R
45/03, NFH/NV 2005, 1427, HFR 2006, 846). Kann aber auch unter Beachtung der
vom Steuerpflichtigen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht
ausgeschlossen werden, dass die durchgeführte LRS-Therapie aus grundsätzlich
dem Bereich der schulischen Ausbildung des Kindes und damit der Lebensführung
zuzuordnenden pädagogischen Fördermaßnahmen bestand (vgl. dazu das BFH-
Urteil vom 18.8.2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143) und eine - für das Vorliegen
einer Krankheit typische - ärztliche Mitwirkung an der Behandlung sich nicht als
notwendig erwies, scheidet ein Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen aus, weil die vom BFH diesbezüglich aufgestellten
Nachweisanforderungen nicht erfüllt sind.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er habe sich im
Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt auf die steuerliche Berücksichtigung
dieser Aufwendungen verständigt. Zwar hatte sich das Finanzamt mit Schreiben
vom 28.1.2005 ohne Aufgabe seines Rechtsstandpunktes (Erfordernis eines vor
Durchführung der Therapiemaßnahme ausgestellten amts- oder
vertrauensärztlichen Gutachtens) bereit erklärt, die Aufwendungen anzuerkennen,
sofern sich der Kläger mit den im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten
Bewerbungskosten zufrieden gebe. Diesem Einigungsvorschlag ist der Kläger
jedoch in seinem Antwortschreiben vom 2.5.2005 nicht gefolgt, da er lediglich zum
wiederholten Male „die vollständige Liste der medizinisch notwendigen
Behandlungen, die vor der Anwendung zuerst durch eine deutsche Finanzbehörde
genehmigt werden müssen“, anforderte und im Übrigen auf der vollständigen
Anerkennung der Bewerbungskosten bestand. Da das Finanzamt seinen Vorschlag
zur Berücksichtigung der Therapiekosten wegen der mangelnden Zustimmung des
Klägers zur Erledigung des Einspruchs nicht mehr aufrechterhielt (Schriftsatz vom
30.23.2005) und anschließend die Einspruchsentscheidung erließ, ist zwischen den
Beteiligten hinsichtlich der Anerkennung dieser Aufwendungen entgegen der
Darstellung des Klägers keine Einigung zustande gekommen, sodass unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt ein vom Finanzamt zugunsten des Klägers geschaffener
Vertrauenstatbestand angenommen werden kann.
Die Klage war nach alledem mit der aus § 135 Abs. 1 FGO resultierenden
Kostenfolge abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.