Urteil des FG Hessen vom 16.05.2008
FG Frankfurt: heimbewohner, geschäftsbetrieb, altersheim, versorgung, pflege, erfüllung, verordnung, verfügung, kommunikation, anbieter
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003
Aktenzeichen:
4 K 2905/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 68 Nr 1 Buchst a AO, § 65 Nr
3 AO
Entgeltliche Überlassung von Telefonen im Altersheim als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten darüber, ob die entgeltliche Überlassung von Telefonen an
die Bewohner eines Altenheims einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68
Nr. 1 AO darstellt.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er betreibt und unterhält Krankenhäuser,
Heime und Anstalten aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege, insbesondere für
Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte. Im Rahmen
einer für die Streitjahre 2001 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung qualifizierte
das Finanzamt die entgeltliche Überlassung von Telefonen an die Heimbewohner
eines Altersheims als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auf die Überlassung der
Telefone an die Bewohner des Altenheims entfielen in 2001 Gewinne in Höhe von x
DM, in 2002 in Höhe von x EUR und in 2003 in Höhe von x EUR. In den mit Datum
vom 18.11.2005 erlassenen Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre
setzte das Finanzamt Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für 2001 in
Höhe von x DM für 2002 in Höhe von x EUR und in Höhe von x EUR für 2003 an.
Nach Berücksichtigung des Freibetrages nach § 24 Körperschaftsteuergesetz
belief sich die Körperschaftsteuer für 2000 auf x DM für 2002 auf x EUR und für
2003 auf x EUR. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide wandte sich der Kläger
mit dem Einspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die entgeltliche
Überlassung von Telefonen an die Heimbewohner einen steuerbegünstigten
Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 AO darstelle. Mit Einspruchsentscheidung vom
28.08.2006 wies das Finanzamt den Einspruch im Wesentlichen zurück und setzte
die Körperschaftsteuer für 2001 auf x DM, für 2002 auf x EUR und für 2003 auf x
EUR herab. Er verneinte die Zweckbetriebseigenschaft der entgeltlichen
Telefonüberlassung mit der Begründung, dass die Überlassung von Telefonen zum
Betrieb eines Altenheimes nicht notwendig und kein Ausfluss der Betreuungs- und
Pflegeleistungen darstelle. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, die Überlassung von Telefonen an Heimbewohner stelle
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Im Gegensatz zu einem Krankenhaus
erfülle das Altersheim neben der Pflege und der Betreuung von älteren Menschen
sogleich die Funktion einer Wohnung für die betreffenden Personen. Im Rahmen
der eigenen Wohnung müsse aber ein entsprechender Kontakt zur Außenwelt, also
zu Verwandten, Freunden und auch geschäftlichen Beziehungen möglich sein.
Dazu gehöre nach den heutigen Maßstäben notwendigerweise die Einrichtung
eines Telefons. Nach der Verordnung über die baulichen Mindestanforderungen für
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(Heimmindestbauverordnung) die zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des
Wohnens diene, müssten alle Einrichtungen nicht nur über zum Wohnen dienende
Gemeinschaftsräume verfügen sondern auch zu einem bedarfsgerechten Wohnen
ausgestattet. Dazu regelt beispielsweise § 8 die telefonische Erreichbarkeit der
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ausgestattet. Dazu regelt beispielsweise § 8 die telefonische Erreichbarkeit der
Heimbewohner. Soweit § 8 dieser Verordnung für jedes Gebäude zumindest einen
Fernsprecher vorsehe, über die die Bewohner erreichbar sein müssten, könne ein
sinnvolles weitergehendes zur Verfügung stellen von Einrichtungen nicht einer
anderen Beurteilung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit führen. Ein Verweis auf das
Abschließen von Verträgen mit anderen Telefonanbietern gehe fehl, da es sich bei
den Bewohnern weitgehend um hilfebedürftige Personen handele, von denen das
eigenständige Abschließen eines Telefonvertrages regelmäßig nicht ohne
Schwierigkeiten erwartet werden könne. Die entgeltliche Telefonüberlassung sei
vergleichbar mit dem Mahlzeitendienst, der ebenso eine unmittelbare Erfüllung der
Bedürfnisse darstelle. Nach der Argumentation des Finanzamts würde auch die
Mahlzeitenbelieferung zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes nicht notwendig
und somit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sein, da auch
insoweit das Bereitstellen von Bezugsadressen und Katalogen zur
Essensbelieferung ausreichen würde. Soweit das Finanzamt darauf verweise, dass
nach der Heimmindestbauverordnung nur die telefonische Erreichbarkeit und
Kontaktaufnahme für die Heimbewohner zuständig sei, verkenne es, dass ein
"Flurtelefon" für alle Bewohner des Hauses diesen Bedürfnissen auf
uneingeschränkte und ungestörte Kommunikation in keiner Weise gerecht werden
könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Heimbewohner
mehr oder weniger stark in ihrer Mobilität eingeschränkt seien und ein Telefon
oftmals die einzige Möglichkeit zur Kommunikation mit der Außenwelt darstelle.
Des Weiteren liege im Streitfall bereits nach § 68 Nr. 1 a AO ein Zweckbetrieb vor,
da die Bereitstellung von Telefonen zu den elementaren Grundbedürfnissen des
Wohnens in einem Altersheim gehöre. § 68 AO sei "lex spezialis" gegenüber der
allgemeinen Vorschrift des § 65 AO, so dass es einer Prüfung der
Voraussetzungen dieser Norm im Streitfall nicht mehr bedürfe.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003 vom 18.11.2005 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2006 insoweit abzuändern, als der
steuerpflichtige Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um den Gewinn
aus der Überlassung der Telefonanlage in Höhe von x DM in 2001, x EUR in 2002
und x EUR in 2003 herabgesetzt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass die Bereitstellung von Telefonen zum Betrieb eines Altersheimes
nicht notwendig sondern allenfalls sinnvoll sei und demzufolge kein Zweckbetrieb
vorliege. Das Zweckbetriebsprivileg des § 68 AO werde unterlaufen, wenn alle
sinnvollen Maßnahmen (z.B. der Betrieb eines Kiosks oder eines Cafés mit umfasst
würden). Die Erreichbarkeit im Altersheim könne auch durch kommerzielle
Anbieter sichergestellt werden, so dass das zur Verfügung stellen von Telefonen
zwar eine bequeme und lukrative Variante für den Kläger, aber nicht die einzige
Möglichkeit sei, um die Telefonversorgung sicher zu stellen. Die Voraussetzungen
des § 65 Nr. 3 AO lägen nicht vor, da der Kläger mit anderen Telefonanbietern in
Wettbewerb trete, ohne dass dies erforderlich sei. Die Mahlzeitenbelieferung sei
mit der Bereitstellung von Telefonen nicht vergleichbar, da diese zur Erfüllung des
gemeinnützigen Zweckes: "hilfsbedürftige Personen zu versorgen" unmittelbar
erforderlich und nicht durch andere Lieferfirmen in adäquater Weise erfüllbar sei.
Dem Gericht haben 6 Bände Steuerakten zur Steuernummer vorgelegen, sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat die entgeltliche Überlassung von Telefonen zutreffend als
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb qualifiziert. Zur näheren Begründung wird
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in der
Einspruchsentscheidung vom 28.08.2006 verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO). § 68 Nr. 1
a AO als "lex spezialis" zu § 65 AO greift im Streitfall deshalb nicht ein, weil die
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a AO als "lex spezialis" zu § 65 AO greift im Streitfall deshalb nicht ein, weil die
entgeltliche Überlassung von Telefonen an die Heimbewohner nicht zu den
notwendigen Merkmalen eines Altersheimes gehört, die die Betreuung, Pflege und
Versorgung der Heimbewohner umfassen. Vielmehr handelt es sich um eine
sinnvolle Ergänzung zur Erhöhung der Lebensqualität. Die Nennung von
Einrichtungen im Beispielskatalog des § 68 macht die Prüfung der
Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 65 AO aber nur dann überflüssig, wenn sich
die wirtschaftliche Betätigung der Einrichtung im Rahmen des Satzungszweckes
bewegt und zu den speziellen konstitutiven Merkmalen eines Altersheims gehört
(vgl. BFH-Urteil vom 18.01.1995 V R 139-142/92 BStBl II 1995, 446). Soweit es sich
wie im Streitfall um Leistungen handelt, die nicht unmittelbar der Pflege und
Versorgung der Heimbewohner dienen, sind die Voraussetzungen des § 65 AO zu
prüfen. Allein die Tatsache, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die
Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erleichtert und ihm dienlich ist, führt
nicht zur unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke. Vielmehr
darf der Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes
nicht trennbar sein. Er muss als unentbehrliches und einziges Mittel zur Erreichung
des steuerbegünstigten Zweckes erscheinen, so dass die Verwirklichung des
konkreten satzungsmäßigen Zwecks ohne die Unterhaltung des Zweckbetriebes
nicht denkbar ist. Diese engen Voraussetzungen liegen im Streitfall bei der
Bereitstellung von Telefonen nicht vor. Es handelt sich dabei im Gegensatz zur
Versorgung mit Mahlzeiten von hilfebedürftigen Personen nicht um eine den
Zweck entsprechende unmittelbare Versorgungsleistung, sondern wie das
Finanzamt zutreffend ausführt um eine sinnvolle Leistung die die Wohnqualität
verbessert.
Insbesondere kann diese Leistung aber auch durch andere kommerzielle Anbieter,
zu denen der Kläger hier in Wettbewerb tritt, erfüllt werden. Es liegt damit ein
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO vor, der zur Verneinung
der Zweckbetriebseigenschaft führt, da die Bereitstellung von Telefonen - wie oben
ausgeführt - nicht unmittelbar dem begünstigten Zweck dient. Die Klage war daher
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Die Grundsätze
der Zweckbetriebseigenschaft und das Verhältnis zwischen §§ 68 und 65 AO sind
bereits höchstrichterlich geklärt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.