Urteil des FG Hessen vom 17.09.2007

FG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verlängerung der frist, aufhebung der beschlagnahme, naturschutz, einziehung, europäische union, bundesamt, fristverlängerung, aussetzung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
7 K 2128/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Anh B EGV 338/97, § 47 Abs 2
BNatSchG, § 33 Abs 2 FGO,
Art 37 ZK, Art 13 ZK
(Finanzrechtsweg für Klage wegen der Einziehung
eingeführter Tiere - Ermessenentscheidung hinsichtlich der
Verlängerung der Frist für die Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem Tiere
nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingezogen wurden.
Die Klägerin führte am 21.07.2006 im Frachtverkehr auf dem Flughafen X Tiere aus
Kanada in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und meldete sie summarisch an.
Der Zollstelle wurden neben dem Luftfrachtbrief eine Kopie der kanadischen
Ausfuhrgenehmigung vom 01.05.2006, jeweils eine Kopie der Bescheinigungen
über die Impfung der Tiere gegen Tollwut vom 20.06.2006 und das gemeinsame
Veterinärdokument für die Einfuhr vom 21.07.2006 vorgelegt. Die kanadische
Ausfuhrgenehmigung hatte eine Gültigkeit bis zum 01.11.2006.
Am 24.07.2006, noch vor Abgabe einer Zollanmeldung, wurden die Tiere „gemäß §
47 Abs. 2 oder 3“ des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit der
Begründung beschlagnahmt, es fehlten die für die Einfuhr in die Europäische Union
erforderlichen Dokumente. Fehlendes Dokument war eine Einfuhrgenehmigung
des Bundesamts für Naturschutz. Die Einfuhrgenehmigung war nach den Angaben
in der Beschlagnahmeverfügung erforderlich, weil es sich um Tiere des Anhangs B
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelte. Die Tiere wurden bei der Tierstation auf
dem Flughafen X eingeliefert. Angefochten wurde die Beschlagnahme der Tiere
nicht.
Aus einer Mitteilung des Bundesamts für Naturschutz an den Beklagten vom
25.07.2006 geht hervor, dass die Klägerin vor der Einfuhr die Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung beantragt hatte, dieser Antrag aber abgelehnt und hiergegen
von der Klägerin Rechtsmittel eingelegt worden war. Wie das Bundesamt dem
Gericht mitteilte, hatte zudem das Verwaltungsgericht Y einen Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz mit noch am selben Tag den Beteiligten per Telefax
bekanntgegebenem Beschluss vom 18.07.2006 abgelehnt.
Am 24.08.2007, also genau einen Monat nach Erlass der
Beschlagnahmeverfügung, erging der streitgegenständliche Einziehungsbescheid,
nachdem bis dahin keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt worden war. Die
Einziehung wurde damit begründet, dass keine Fristverlängerung für die
nachträgliche Vorlage der artenschutzrechtlichen Dokumente beantragt worden
sei.
Ihren Einspruch gegen den Einziehungsbescheid begründete die Klägerin u.a.
damit, dass im Oktober 2006 ein zweiter Antrag auf Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung im Hinblick darauf gestellt worden sei, dass Bestimmungsort
der Tiere nunmehr Z sein solle. Über diesen Antrag habe das Bundesamt für
Naturschutz noch nicht entschieden.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.03.2007). Eine
Einfuhrgenehmigung habe auch nachträglich nicht vorgelegt werden können und
eine Fristverlängerung sei nicht beantragt worden. In den Gründen heißt es weiter,
dass dem zweiten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung die Grundlage
entzogen sei, weil eine weitere Unterbringung der Tiere in Z nicht mehr möglich
gewesen sei und die Tiere inzwischen bei einer anderen Einrichtung untergebracht
worden seien. Hinsichtlich des ersten Antrags – zur Haltung der Tiere durch die
Klägerin – stehe eine günstige Entscheidung des Bundesamts für Naturschutz
nicht in Aussicht.
Innerhalb der Klagefrist hat die Klägerin zunächst – unter Beifügung eines
Klageentwurfs – lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Während des
PKH-Verfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren
eröffnet. Nachdem der Treuhänder die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte,
erklärte der Beklagte die Aufnahme des Verfahrens.
Nach der Zurücknahme des PKH-Antrags am 30.07.2007 erhob die Klägerin am
selben Tag unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage.
Außerdem beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise die
Anordnung des Ruhens des Verfahrens, im Hinblick auf ihre Klage bei dem
Verwaltungsgericht A, mit dem sie ihr Begehren auf Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung weiterverfolgt.
Dem von dem Beklagten vorgelegten Widerspruchsbescheid des Bundesamts für
Naturschutz vom 21.03.2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ihrem Antrag
auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom 13.02.2006 eine
Ausfuhrgenehmigung der zuständigen kanadischen Behörde vom 21.01.2006
beigefügt hatte, die lediglich bis zum 21.04.2006 gültig war. Aufgrund dessen und
auch wegen der bereits erfolgten Einfuhr am 21.07.2006 sowie des neuerlichen
Antrags auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom 08.10.2006, der sich
nunmehr auf die Ausfuhrgenehmigung vom 01.05.2006 bezog, sah das
Bundesamt für Naturschutz den Widerspruch als erledigt und nicht mehr statthaft
an. Der Antrag vom 08.10.2006 wurde aufgrund der bereits erfolgten Einfuhr als
Antrag auf Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung „zur Aufhebung der
Beschlagnahme“ betrachtet.
Nach Auskunft des Bundesamts für Naturschutz gegenüber dem Gericht wurde
inzwischen auch der Antrag vom 08.10.2006 abgelehnt (Ablehnungsbescheid vom
30.04.2007), weil die Voraussetzungen einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung
nach der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht vorlägen. Über den hiergegen
eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Ihre Klage gegen den Einziehungsbescheid begründet die Klägerin damit, dass die
beantragte Einfuhrgenehmigung hätte erteilt werden müssen. Sie habe sich
rechtzeitig um die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bemüht. Die bisherige
Nichterteilung einer Einfuhrgenehmigung habe sie nicht zu vertreten.
Das Verfahren ist ihres Erachtens wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, um die
Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und ggf. eines
Wiederaufnahmeverfahrens zu vermeiden. Wegen der möglichen Erteilung einer
rückwirkenden Einfuhrgenehmigung aufgrund des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens müsse zwischen diesem und dem finanzgerichtlichen Verfahren eine
Verknüpfung bestehen.
Die Klägerin beantragt, den Einziehungsbescheid von 24.08.2006 und die
Einspruchsentscheidung vom 14.03.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Seines Erachtens ist die Klage unzulässig, weil der Klägerin keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt werden könne. In dem Verfahren wegen
Prozesskostenhilfe äußerte sich der Beklagte auch zur Sache. Nach den
Entscheidungen des Bundesamts für Naturschutz und des Verwaltungsgerichts im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wonach die Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung wegen unzureichender Haltungsbedingungen abgelehnt
worden sei, habe eine Unterbringung der Tiere bei der Klägerin nicht in Betracht
gezogen werden können. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung durch das
Bundesamt für Naturschutz sei nicht absehbar gewesen und auch weiterhin nicht
zu erwarten.
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In dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin, dass
sie bereits vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Bundesamt für
Naturschutz in dieser Sache fernmündlich in Verbindung gestanden und von dort
mitgeteilt bekommen habe, dass der Widerspruch der Klägerin gegen den
Ablehnungsbescheid vom 13.06.2006 im Hinblick auf die unzureichenden
Haltungsbedingungen bei der Klägerin keinen Erfolg haben werde. Sie habe daher
keine Veranlassung gesehen, die Frist zur nachträglichen Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung über die Mindestfrist von einem Monat nach der
Beschlagnahmeverfügung hinaus zu verlängern. Auf das Sitzungsprotokoll wird
diesbezüglich Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Dem Senat lag die den Fall betreffende Akte des Beklagten und ein von dem
Beklagten vorgelegtes Heft betreffend ein von der Klägerin bei dem Landgericht B
angestrengtes selbständiges Beweisverfahren vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über
Abgabenangelegenheiten handelt. Zu den Abgabenangelegenheiten, für die der
Finanzrechtsweg eröffnet ist, gehören auch Maßnahmen der
Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den
Warenverkehr über die Grenze (§ 33 Abs. 2, 1. Halbs. a.E. FGO). Eine solche
Maßnahme ist auch die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die
Eingangszollstelle nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Denn die Einziehung
eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle ist eine Maßnahme
im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs nach Art. 37 i.V.m. Art. 13 des Zollkodex (ZK), die gemäß § 1 Abs.
3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) auch die Einhaltung der Verbote und
Beschränkungen sichert (vgl. dazu eingehend Bundesfinanzhof [BFH], Urt. v.
28.01.1986 VII R 37/85, BStBl II 1986, 410; a.A. Schumacher/Fischer-Hüftle,
BNatSchG, § 47 Rn. 4 und Pfohl, Artenschutz-Strafrecht, wistra 1999, 161 [168],
wonach der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein soll).
2. Ungeachtet der Frage, ob auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind – insbesondere, ob der Klägerin im Hinblick auf die Nichteinhaltung der
Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist –, war dem
Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Verhandlung nicht stattzugeben.
Gemäß § 74 FGO setzt eine Aussetzung voraus, dass die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet. Daran fehlt es hier, weil die zu treffende Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Einziehungsbescheids des Beklagten vom 24.08.2006 nicht
von dem Ausgang des bei dem Verwaltungsgericht A anhängigen Rechtsstreits 14
K 2967/07 abhängt. Denn ungeachtet der im allgemeinen
Verwaltungsprozessrecht umstrittenen Frage, welcher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage maßgeblich ist
(vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 100 Rz 10 ff. und Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 29
ff.), könnte hier eine nach erfolgreicher Klage vor dem Verwaltungsgericht nach
Art. 15 VO (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 (Abl. EU Nr. L 166
v. 19.06.2006, S. 1) ausnahmsweise rückwirkend erteilte Einfuhrgenehmigung
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einziehungsbescheids führen, weil § 47
Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine nachträgliche Vorlage der vorgeschriebenen
Einfuhrdokumente nur bis längstens sechs Monate nach der Beschlagnahme
zulässt. Eine (nachträgliche) Einfuhrgenehmigung hätte hier daher bis spätestens
24.01.2007 vorgelegt werden müssen. Die spätere Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung könnte deshalb trotz ihrer Rückwirkung nichts an der – an
dieser Stelle unterstellten – Rechtmäßigkeit des Einziehungsbescheids ändern (zur
Verfassungsmäßigkeit der Sechs-Monats-Frist in der Vorgängervorschrift [§ 21f
Abs. 2 BNatSchG] vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1989 2 BvR 554/88, NJW 1990,
1229).
3. Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ihren Antrag auf
Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung vom 08.10.2006, den sie
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Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung vom 08.10.2006, den sie
gegenwärtig im Widerspruchsverfahren bei dem Bundesamt für Naturschutz (BfN)
weiterverfolgt, stellte die Klägerin nicht. Aus den oben genannten Gründen ist auch
die Entscheidung des BfN in diesem Widerspruchsverfahren nicht vorgreiflich für
das hiesige Klageverfahren.
Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens, wie sie die Klägerin hilfsweise
beantragte, kam mangels Zustimmung des Beklagten nicht in Betracht (§ 155
FGO i.V.m. § 251 ZPO).
4. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Einziehungsbescheid ist
rechtmäßig.
Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 09.12.1996 (ABl. EG Nr. L 61 vom 03.03.1997, S. 1) i.V.m. § 47 Abs. 2
BNatSchG waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides erfüllt. Es handelt sich
unstreitig um Tiere, die unter die genannte Verordnung fallen (Anhang B) und
deren Einfuhr in die Gemeinschaft daher einer Genehmigung bedurfte. Eine solche
wurde der (befugten) Eingangszollstelle bei der Einfuhr nicht vorgelegt, weshalb die
Tiere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG beschlagnahmt wurden. Schließlich lief
die Mindestfrist von einem Monat nach der Beschlagnahme ab, ohne dass eine
Einfuhrgenehmigung bis dahin vorgelegt worden wäre.
Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Bescheids nicht, dass der Beklagte
sein Ermessen hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die nachträgliche Vorlage
einer Einfuhrgenehmigung (§ 47 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. BNatSchG) ausgeübt hat.
Der bloße Hinweis darauf, es sei kein Antrag auf eine Fristverlängerung gestellt
worden, als Begründung der Einziehung könnte darauf hindeuten, dass der
Beklagte unzutreffenderweise annahm, eine Fristverlängerung sei
antragsgebunden (vgl. dazu auch den Vordruck 0377 unter 10., abgedruckt in VSF
SV 0832 Nr. 9, Anlage 6). Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger
Begründungsmangel durch die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung
gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), ggf. ergänzt durch die in der
mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Erwägungen (§ 102 Satz 2 FGO),
geheilt worden ist. Denn zum einen entschied der Beklagte über den Einspruch
erst am 14.03.2007, mithin erst nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs
Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung, und zum anderen hatte die Klägerin
bis zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt.
Mangels Vorlage einer nachträglichen Genehmigung und nach Ablauf der
längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung war
die Einziehung im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zwingend. Das Ermessen
hinsichtlich einer Verlängerung der Frist für die nachträgliche Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung hatte sich auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als
die Zurückweisung des Einspruchs hätte daher nicht getroffen werden dürfen, so
dass die Klägerin gemäß § 127 AO nicht wegen eines etwaigen Ermessensfehlers
bei Erlass des Einziehungsbescheids dessen Aufhebung verlangen kann (vgl.
Klein/Brockmeyer AO § 127 Rz. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.