Urteil des FG Hessen vom 31.01.2008

FG Frankfurt: belastung, medizinische indikation, lese, rechtschreibschwäche, jugendamt, klinik, internat, behinderung, unterbringung, form

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
9 K 1662/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
33/1 EStG
Parallelentscheidung ohne Text
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und
Rechtschreibschwäche des Sohnes steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin zu 2. ist die leibliche Mutter des am ...1985 geborenen S.
Im Mai 1995 wandte sich die Klägerin auf Anregung einer Beratungsstelle an eine
Legasthenie-Therapeutin mit der Bitte zu prüfen, ob bei ihrem Sohn eine Lese-
und Rechtschreibschwäche vorliege. Aufgrund verschiedener Tests diagnostizierte
die Therapeutin in ihrem Analysebericht vom ...10.1995 eine "eindeutige und
schwere Lese- und Rechtschreibschwäche", aufgrund derer S. bereits eine starke
Verunsicherung entwickelt und die sein Sozialverhalten nachteilig beeinflusst habe.
Im Rahmen einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Grundschule bestätigte auch
die Klinik ... am ...01.1996 das Vorliegen einer Legasthenie.
In der Folgezeit nahm S. innerhalb des schulischen Rahmens an einem
Differenzierungsunterricht teil und besuchte wöchentlich eine 2-stündige
Lerntherapie. An drei Tagen in der Woche nahm er auch an einer
Hausaufgabenbetreuung in einer Kleingruppe einer pädagogischen Werkstatt teil.
In ihrem Abschlussbericht vom ...08.1998 führte die Therapeutin aus, der bisherige
Verlauf sowie abschließende Tests hätten zu ihrer Empfehlung und zu dem
Entschluss der Mutter geführt, S. einer fachlich versierten Schule und ihrem
Internat anzuvertrauen.
Auch ein Jugendpsychiater der Klinik ... gelangte aufgrund ambulanter
Untersuchungen in seinem Bericht vom ...12.1998 zu dem Ergebnis, ein Verbleib
des Sohnes auf einer Regelschule mit begleitender Legasthenietherapie werde die
Situation kaum günstig beeinflussen. Die von der Mutter angestrebte Lösung einer
Beschulung in einer entsprechenden Einrichtung halte er für eine der weiteren
Entwicklung durchaus zuträgliche Maßnahme. Der Junge brauche den geschützten
Rahmen, in welchem die Lese- und Rechtschreibschwäche nur einen Teilaspekt der
Förderung und Betreuung darstelle. Nach seiner Einschätzung liege bei S. eine
seelische Behinderung im Sinne des § 35 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(KJHG) vor.
Tatsächlich besuchte S. bereits seit dem 01.08.1998 die X-Schule in ...
Die X-Schule ist eine staatlich anerkannte Privatschule mit einem integrierten
Legastheniezentrum, in deren Rahmen auch eine Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 35 a KJHG durchgeführt wird. Die
Schule wird von ca. ... Schülern besucht, von denen etwa ... in dem
angeschlossenen Internat leben.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schulvertrag vom ...08.1998 sowie auf
die vorliegende Kurzinformation der X-Schule (Bl. 185 ff. der
Einkommensteuerakte 2002) verwiesen.
Bereits vor Abschluss des Schulvertrags, nämlich am ...07.1998, hatte die Klägerin
einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge
Menschen gem. § 35 a KJHG beim Jugendamt des ...-Kreises gestellt. Ziel des
Antrags war es, eine Übernahme der Kosten der X-Schule zu erreichen. Im
Rahmen der Antragstellung war die Klägerin auch darüber informiert worden, dass
sie verpflichtet ist, im Rahmen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
In der Folgezeit wurde der Antrag auf Kostenübernahme nach dem Vortrag der
Kläger nicht mehr weiter verfolgt.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2002 machten die Kläger
Aufwendungen für die Internatsunterbringung des Sohnes in Höhe von xx.xxx,--
EUR als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Ausweislich der vorgelegten
Bescheinigung der X-Schule setzt sich dieser Betrag folgendermaßen zusammen:
Schulbeitrag: x.xxx,-- EUR
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung: xx.xxx,-- EUR
Legasthenietherapie: x.xxx,-- EUR.
Der Beklagte berücksichtigte mit seinem Einkommensteuerbescheid 2002 vom
...09.2004, der am ...09.2004 wegen nicht im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Rechtsstreit stehender Umstände geändert wurde, die geltend
gemachten Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen führte er vielmehr aus,
diese seien mit dem erhaltenen Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten.
Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom ...09.2004, den der
Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ...05.2005 als unbegründet zurückwies.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Sie tragen vor, die Unterbringung in dem Internat sei, was inzwischen auch
unstreitig sei, aufgrund der seelischen Behinderung des Sohnes erforderlich
gewesen. Unzutreffend sei aber die Auffassung des Beklagten, ein Abzug der
Kosten als außergewöhnliche Belastung könne nicht erfolgen, weil sie - die Kläger -
auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs von dritter Seite verzichtet
hätten. Tatsächlich habe der behauptete Anspruch auf Übernahme der Kosten im
Rahmen des § 35 a KJHG nicht bestanden. Über die Art und Weise der Hilfe im
Rahmen dieser Vorschrift entscheide nämlich nicht die die seelische Behinderung
feststellende Klinik ..., sondern vielmehr das zuständige Jugendamt. In Betracht
kämen dabei in aller Regel nur ambulante Therapiemaßnahmen. Eine Hilfe in Form
einer Unterbringung in einem Privatinternat sei dagegen nur in äußerst seltenen
Extremsituationen denkbar. Sollte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten dem
Grunde nach bestanden haben, wäre dieser im Verhältnis zu den tatsächlich
angefallenen Kosten von geringer Bedeutung gewesen. Wegen der Höhe ihrer
Einkünfte hätte nämlich ein erheblicher eigener Kostenbeitrag geleistet werden
müssen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sie - die Kläger - aus
ehrenhaften und von sozialer Verantwortung getragenen Motiven auf die
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs verzichtet hätten. Durch den
Verzicht sollte sozial schwächer gestellten Kindern die Möglichkeit der
Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegeben werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde im Laufe des Klageverfahrens wegen
nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit stehender Umstände
mehrfach - zuletzt am ...01.2006 - geändert.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2002 in der Fassung vom ...01.2006 sowie die
Einspruchsentscheidung vom ...05.2005 dahingehend zu ändern, dass
Aufwendungen in Höhe von xx.xxx,-- EUR - abzüglich der zumutbaren Belastung im
Sinne des § 33 Abs. 3 EStG - als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33
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Sinne des § 33 Abs. 3 EStG - als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33
Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung in einem
Internat seien dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig,
wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit erfolgten, so dass
die Schulausbildung nur anlässlich der Heilbehandlung gleichsam nebenbei und
nachrangig erfolge. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit sei aber, dass durch ein
vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werde, dass
die auswärtige Unterbringung krankheitsbedingt erfolge. Daran fehle es im
Streitfall. Im Übrigen sei auch weiter unklar, ob - und ggf. in welcher Höhe - eine
Bezuschussung durch das Jugendamt hätte erfolgen können. Es sei nicht
auszuschließen, dass eine Bezuschussung nur deshalb unterblieben sei, weil die
Internatsunterbringung auf Wunsch der Kläger erfolgt sei.
Dem Senat lagen 2 Bände Einkommensteuerakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Dies gilt zunächst für die Kosten, die die X-Schule für die eigentliche
Legasthenietherapie in Rechnung gestellt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - können
Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes,
dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten
gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und
Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die
Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.
Dies ist durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen
Attestes nachzuweisen (vgl. Urteil des BFH vom 03.03.2005 III R 64/03; amtlich
nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 846 m.w.N.). Einem
amtsärztlichen Attest gleichzustellen ist auch ein Attest des medizinischen
Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung. Nur in Ausnahmefällen kann von
diesen strengen Nachweiserfordernissen abgesehen werden, wenn sich die
medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen
Unterlagen offensichtlich ergibt (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 20.06.1995 III R
52/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 614).
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an.
Die Finanzbehörden und die Gerichte besitzen nicht die nötige Sachkunde, um die
medizinische Indikation solcher Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen.
Ein Nachweis durch privatärztliche Gutachten, bietet nach der Überzeugung des
Senats nicht in hinreichendem Umfang die Gewähr, dass die Inanspruchnahme
ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile verhindert wird. Damit ist in besonderem
Maße zu rechnen bei Maßnahmen, die - wie auch eine Lese- und
Rechtschreibtherapie - ihrer Art nach nicht stets eindeutig der Heilung oder
Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus anderen
Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder
pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen. Damit wird
die Fachkompetenz der tätig gewordenen privaten Einrichtungen bzw. Personen
nicht in Zweifel gezogen. Würde ein Nachweis durch privatärztliche Gutachten aber
genügen, müsste in jedem Einzelfall eine umfassende Beweiswürdigung
stattfinden. Es müssten ggf. weitere Ermittlungen über die Tätigkeit der
eingeschalteten Stellen, die Qualifikation der begutachtenden Personen und die
Aussagekraft derartiger Bescheinigungen angestellt werden. Gerade die damit für
die Finanzbehörden sowie die Gerichte verbundenen Schwierigkeiten haben den
BFH jedoch veranlasst, nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von dem
qualifizierten Nachweis zuzulassen. Selbst wenn der Amtsarzt oder der
medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkasse nicht einschlägig spezialisiert
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medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkasse nicht einschlägig spezialisiert
sein sollte, wäre es ohne weiteres möglich, erforderlichenfalls im Rahmen einer
Nachfrage bei den tätig gewordenen Stellen, sich ein eigenes medizinisches Urteil
zu bilden und eine auf allgemeinen Grundsätzen beruhende, die Behörden und
Gerichte grundsätzlich bindende amtliche Bestätigung abzugeben (vgl. dazu auch
Urteil des BFH vom 07.06.2000 III R 54/98, BStBl 2001, 94).
Im Streitfall haben die Kläger den erforderlichen qualifizierten Nachweis nicht
erbracht.
Die Kläger haben Berichte und Bescheinigungen der Legasthenie-Therapeutin ...,
der Diplom-Psychologin ... sowie zweier Kinder- und Jugendpsychiater der Klinik ...
vorgelegt. Insoweit handelt es sich nicht um amtliche Unterlagen. Der Bericht der
Klinik ... vom ...12.1998 erlangt auch nicht dadurch amtlichen Charakter, dass die
Kläger vom Jugendamt des ...-Kreises dorthin verwiesen wurden, um die
Voraussetzungen des § 35 a KJHG feststellen zu lassen. Auch das Jugendamt
selbst hat keine Entscheidung über das Vorliegen einer seelischen Behinderung
getroffen, weil die Kläger ihren Antrag nicht weiter verfolgt haben.
Nach alledem sind die Kosten der eigentlichen Legasthenietherapie steuerlich
nicht zu berücksichtigen.
Gleiches gilt auch für die sonstigen Aufwendungen, die mit dem Besuch der X-
Schule verbunden sind (Schulbeitrag, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung).
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen von Eltern für die
Internatsunterbringung eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit
nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser
Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt. Der Nachweis ist
grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu führen, wobei auch
insoweit die dargelegten Ausnahmen gelten (vgl. Beschluss des BFH vom
16.08.2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 m.w.N).
Im Streitfall scheitert die Abzugsfähigkeit schon daran, dass die Kläger den
Nachweis der unabdingbaren Notwendigkeit der Internatsunterbringung nicht in
der erforderlichen qualifizierten Form geführt haben.
Nur hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass auch den vorgelegten - nicht
amtlichen - Berichten und Bescheinigungen nicht zweifelsfrei entnommen werden
kann, dass eine Internatsunterbringung unabdingbar notwendig war. So hat die
Therapeutin ... in ihrem Abschlussbericht vom ...08.1998 ausgeführt, die Resultate
verschiedener Tests hätten zu dem Entschluss der Mutter und zu ihrer Empfehlung
beigetragen, "den Jungen nach Möglichkeit ihrer fachlich versierten Schule und
ihrem Internat anzuvertrauen". Der Kinder- und Jugendpsychiater ... hat in seinem
Bericht vom ...12.1998 dargelegt, er halte "die von der Mutter angestrebte Lösung
einer Beschulung in einer entsprechenden Einrichtung ... für eine der weiteren
Entwicklung durchaus zuträgliche Lösung". Der Senat vermag daraus nicht
zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Internatsunterbringung zwingend notwendig
und eine Behandlung in anderer Form ohne Erfolgsaussicht war.
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass sich die geltend gemachten
Aufwendungen ohnehin nur insoweit steuerlich ausgewirkt hätten, als diese der
Höhe nach die nach § 33 Abs. 3 EStG zu berechnende zumutbare Belastung
überschritten haben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.