Urteil des FG Hessen vom 06.08.2009
FG Frankfurt: unrichtigkeit, daten, steuererklärung, scheidung, vorverfahren, einzelrichter, unterlassen, pflege, abgabenordnung, einspruch
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2002, 2003, 2004
Aktenzeichen:
1 K 1761/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 129 AO
(Fehler bei der Eingangsbearbeitung als offenbare
Unrichtigkeit)
Leitsatz
Offenbare Unrichtigkeit; Fehler bei der Eingangsbearbeitung einer Steuererklärung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger wendet sich gegen die Berichtigung von Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2002 bis 2004 wegen offenbarer Unrichtigkeit durch den Beklagten.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Einkünfte aus ... Er ist seit
2002 geschieden. In seiner Einkommensteuererklärung vom 30.12.2003 für 2002
gab er dies im Mantelbogen an. Gleichzeitig erklärte er Scheidungskosten als
außergewöhnliche Belastungen. Mit der Einkommensteuererklärung legte er einen
Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau als
Sonderausgaben sowie die Zustimmung der geschiedenen Ehefrau hierzu in der
Anlage U vor. In der Anlage Kind teilte er das Kindschaftsverhältnis seines Kindes
zu seiner geschiedenen Ehefrau und deren damalige Anschrift mit. Der Beklagte
berücksichtigte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 23.01.2004 die
erklärten Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als Sonderausgaben
sowie die geltend gemachten Scheidungskosten. Bei der Berechnung der
Einkommensteuer wurde das ausgezahlte Kindergeld zur Hälfte berücksichtigt, die
Einkommensteuer jedoch nach der Splittingtabelle ermittelt. Für die Jahre 2003
und 2004 wurde der Familienstand ebenfalls mit geschieden seit 2002 mitgeteilt.
Zu den Daten der Ehefrau wurden keine Angaben gemacht und keine
Zusammenveranlagung beantragt. In der Anlage Kind für 2003 wurden das
ausgezahlte hälftige Kindergeld für das Kind, das Kindschaftsverhältnis zur
geschiedenen Ehefrau und der Wohnsitz des Kindes bei der Ehefrau angegeben. In
der Anlage Kind für 2004 wurde neben dem ausgezahlten hälftigen Kindergeld und
dem Kindschaftsverhältnis des Kindes zur geschiedenen Ehefrau der Wohnsitz des
Kindes beim Kläger mitgeteilt. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2003
ergab die Günstigerprüfung, dass die steuerliche Freistellung des
Existenzminimums des Kindes des Klägers durch das ausgezahlte Kindergeld
bewirkt wurde. Die Einkommensteuer wurde auch für 2003 und 2004 nach der
Splittingtabelle errechnet. Darüber hinaus setzte der Beklagte für alle drei
Veranlagungsjahre ein Kirchgeld für die ... Ehefrau des Klägers fest.
Am 22.05.2007 erließ der Beklagte für die Streitjahre nach § 129 Abgabenordnung
(künftig: AO) berichtigte Einkommensteuerbescheide, in denen die
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(künftig: AO) berichtigte Einkommensteuerbescheide, in denen die
Einkommensteuer nach der Grundtabelle errechnet wurde. Hiergegen legte der
Kläger am 20.06.2007 Einspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, angesichts der Umstände im vorliegenden Fall könne von einer offenbaren
Unrichtigkeit der ursprünglichen Veranlagungen nach der Splittingtabelle nicht
ausgegangen werden. Jedenfalls könne angesichts des Übergehens mehrfacher
Angaben im Zusammenhang mit dem Familienstand seit 2002 in den
Steuererklärungen und deren Nichtbeachtung in drei aufeinanderfolgenden
Veranlagungsjahren nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Veranlagungen
ein Rechts- oder Tatsachenirrtum unterlaufen sei.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 die Einsprüche
gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide als unbegründet zurück. Aus
den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden ergebe sich, dass eine
Einzelveranlagung des Klägers habe durchgeführt werden sollen. Aufgrund eines
Fehlers bei der Prüfung und Fortschreibung des Grundinformationsdienstes sei
aufgrund der hinterlegten EDV-Daten statt der Einzelveranlagung eine
Zusammenveranlagung durchgeführt worden. Bei Eingang einer Steuererklärung
führe ein Bearbeiter die Arbeiten zur Pflege des Grundinformationsdienstes durch.
Der Datenbestand werde bei Änderungen sofort berichtigt und erfasst. Dieser
Arbeitsschritt sei durch den jeweiligen zuständigen Bearbeiter offenbar nicht
vollständig vorgenommen und die Löschung der Ehefrau im Datenbestand
unterlassen worden. Dies sei erst von dem die Einkommensteuerveranlagung für
2005 durchführenden Bearbeiter aufgrund eines neu eingeführten Hinweises des
EDV-Systems, welches nunmehr eine Eingabe zum Ehegatten zwingend verlange,
bemerkt worden. Die Einkommensteuererklärung als solche werde üblicherweise
durch einen anderen Bearbeiter bearbeitet. Dabei würden die Daten des
Grundinformationsdienstes nicht nochmals überprüft; vielmehr erfolge die
Steuerung, ob Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung durchgeführt
werde, auf der Grundlage der hinterlegten Daten des Grundinformationsdienstes
und nicht aufgrund einer Entscheidung des für die Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung zuständigen Bearbeiters. Der Bearbeiter habe im
Rahmen der Veranlagungen sämtliche vom Kläger im Zusammenhang mit der
Scheidung mitgeteilten Parameter berücksichtigt und insbesondere keine
gesonderte Eingabe von Kennziffern vorgenommen, die die Anwendung der
Zusammenveranlagung hätte auslösen können. Es liege daher weder ein Denk-
noch ein Rechtsanwendungsfehler vor, sondern eine einem rein mechanischen
Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeit.
Der Kläger verfolgt mit der am 17.06.2008 erhobenen Klage sein Begehren weiter.
Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im
Einspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die berichtigten Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom
22.05.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 mit der
Maßgabe aufzuheben, dass an deren Stelle die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide vom 23.01.2004 für 2002, 26.04.2005 für 2003 und
14.06.2006 für 2004 treten;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18.05.2009 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerakten des Beklagten waren
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 22.05.2007 sowie dessen
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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 22.05.2007 sowie dessen
Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -),
weil die Voraussetzungen des § 129 AO für die Berichtigung der ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide vom 23.01.2004 für 2002, 26.04.2005 für 2003 und
14.06.2006 für 2004 vorlagen.
Gemäß § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit
berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische
Versehen, die ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und
berichtigt werden können, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler,
ein unbeabsichtigtes unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens oder ein Irrtum über
den tatsächlichen Programmablauf beziehungsweise die Nichtbeachtung der für
das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen. Dagegen
schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm,
unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht
vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung
beziehungsweise Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, die
Anwendung des § 129 AO aus. Die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen stellt
jedoch dann eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO dar,
wenn der Grund hierfür auf Unachtsamkeit beruht und offen zu Tage liegt. Ist die
mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine
offenbare Unrichtigkeit vor. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die
Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtums
vorliegt, ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen
(ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1987 VI R 63/84,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
BFH/NV - 1987, 480; BFH-Urteil vom 16.03.2000 IV R 3/99, BFH/NV 2000, 1149).
Die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre waren offenbar
unrichtig. Aus der jeweiligen Angabe der Inhaltsadressaten "Herrn und Frau" und
der ausdrücklichen Erwähnung des Splittingtarifs ergab sich für den Kläger
beziehungsweise dessen damaligen steuerlichen Berater und
Empfangsbevollmächtigten für die Steuerbescheide ohne weiteres erkennbar,
dass eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, ohne dass deren
Voraussetzungen vorlagen.
Die in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden vorgenommene
Zusammenveranlagung stellte auch eine einem Schreib- oder Rechenfehler
ähnliche offenbare Unrichtigkeit dar. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens
ist zur Überzeugung des Einzelrichters auszuschließen, dass der Fehler der
Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif auf unzutreffende
Rechtsvorstellungen zurückzuführen sein könnte oder darauf, dass der Beklagte
infolge mangelhafter Überprüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen einen
in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalt angenommen hat.
Insoweit hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung sowie in der
Klageerwiderung nachvollziehbar geschildert und im Termin zur mündlichen
Verhandlung nochmals erläutert, dass in den Streitjahren die Bearbeitung
eingehender Steuererklärungen arbeitsteilig dergestalt erfolgte, dass von einem
Bearbeiter die Angaben im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit den
vorhandenen Personenstammdaten abgeglichen und erforderliche Änderungen im
Grundinformationsdienst durchgeführt wurden. Sodann erfolgte die Bearbeitung
der Steuererklärungen durch einen anderen Bearbeiter in der Reihenfolge des
zeitlichen Eingangs der Erklärungen, in deren Rahmen Änderungen im
Grundinformationsdienst nicht erfolgen. In den Steuererklärungen des Klägers für
alle Streitjahre war unter den Angaben zur Person im Mantelbogen dessen
geschiedene Ehefrau nicht zusätzlich ausgeführt. Zudem war in der dafür
vorgesehenen Rubrik des Mantelbogens ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger
seit 2002 geschieden ist und auch das Feld Zusammenveranlagung nicht
angekreuzt. Mithin trat das Besteuerungsmerkmal "geschieden" offen zu Tage und
konnte den Einkommensteuererklärungen ohne weitere Überlegungen und
Schlussfolgerungen entnommen werden und lag deshalb die Erforderlichkeit einer
Änderung der Personenstammdaten des Klägers auf der Hand.
Demgegenüber kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Bearbeitung der
Steuererklärungen bei Durchführung der Veranlagung eine mehr als nur
theoretische Möglichkeit, dass der Fehler der Anwendung der Splittingtabelle bei
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theoretische Möglichkeit, dass der Fehler der Anwendung der Splittingtabelle bei
der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer für die Streitjahre auf
falscher Rechtsanwendung oder mangelnder Sachverhaltsermittlung oder
Würdigung beruht, ausgeschlossen werden. So wurden bei der Veranlagung für das
erste Streitjahr 2002 sowohl die erklärten Scheidungskosten in Höhe von ... € bei
den außergewöhnlichen Belastungen als auch die in der auch von der
geschiedenen Ehefrau des Klägers unterschriebenen Anlage U erklärten
Unterhaltsleistungen an diese in Höhe von ... € als Sonderausgaben bei der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt. Ausweislich des
Bearbeitungsvermerks auf der Anlage "Kind" zur Steuererklärung für 2002 sowie
der im ursprünglichen Bescheid für dieses Jahr aufgeführten
Besteuerungsgrundlagen und textlichen Erläuterungen wurde auch beim Ansatz
des - hälftigen - Kinderfreibetrages und der Verrechnung mit dem - hälftigen -
Kindergeld das Besteuerungsmerkmal "geschieden" gesehen und berücksichtigt.
Gleiches gilt für die Durchführung der Veranlagung für die Jahre 2003 und 2004. Zu
Recht hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass
von dem jeweiligen Bearbeiter für keines der Streitjahre eine gesonderte Eingabe
von Kennziffern vorgenommen wurde, was die Anwendung der Splittingtabelle
hätte auslösen können und für einen Rechtsanwendungs- oder Denkfehler
gesprochen hätte. Insgesamt ist festzustellen, dass die Bearbeitung der
Steuererklärungen für alle Streitjahre mit dem Willen zur Durchführung der sich
aus den Erklärungen und Angaben des Klägers ergebenden Einzelveranlagung
erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass das Besteuerungsmerkmal "geschieden" aus
anderen Gründen als einem reinen Versehen oder Unachtsamkeit bei der
Eingangsbearbeitung keine Berücksichtigung gefunden hat, sind nicht ersichtlich.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung klägerseits geäußerte Vermutung, der
Beklagte habe systematisch und bewusst zunächst eine Zusammenveranlagung
für die Streitjahre mit dem Ziel durchgeführt, im Zuge späterer Berichtigungen
Nachzahlungszinsen zu kassieren, ist mehr als abwegig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.