Urteil des FG Hessen vom 01.12.2008

FG Frankfurt: geldwerter vorteil, geschäftsführer, datum, lebenserfahrung, einkünfte, einspruch, gesellschafter, verfügung, daten, bereicherung

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2002, 2003
Aktenzeichen:
13 K 2874/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 8
Abs 2 S 2 EStG 2002, § 6 Abs
1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 8 Abs
2 S 4 EStG 2002
(Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist auch dann
erforderlich und kann nicht durch eine Excel-Datei ersetzt
werden, wenn es dem Nachweis dienen soll, dass gar
keine private Nutzung eines überlassenen Dienstwagens
stattgefunden hat)
Tatbestand
Streitig ist, ob die private Nutzung eines PKW als geldwerter Vorteil bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern ist.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH. Er erzielte unter
anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als
Geschäftsführer.
Dem Kläger war seitens der A. GmbH ein PKW zur Nutzung überlassen worden. In §
4 des Geschäftsführer-Dienstvertrages vom 22.12.1993, der zwischen der A.
GmbH und dem Kläger abgeschlossen worden war, wurde vereinbart, dass der
überlassene Dienstwagen auch für private Zwecke genutzt werden dürfe.
Nach einer bei der A. GmbH im Jahre 2005 durchgeführten
Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte am 27. Januar 2006 für die Streitjahre
Änderungsbescheide, in denen der Arbeitslohn jährlich um einen privaten
Nutzungsanteil am PKW in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat,
insgesamt 6.874,56 €, erhöht wurde.
Gegen die Änderungsbescheide legten die Kläger Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren reichten sie eine mittels Computer erstellte Tabelle ein,
die zeilenweise fortlaufend für jede einzelne Fahrt Angaben zu Wochentag, Datum,
Uhrzeit, Anlass der Fahrt mit der jeweils zurückgelegten Streckenlänge sowie den
am Ende der Fahrt sich ergebenden Kilometerstand auswies. In einer in der Tabelle
für die Eintragung privater Fahrten vorgesehenen Spalte wurde fortlaufend 0
eingetragen. Ferner wurden Kopien eines Terminkalenders vorgelegt, aus denen
sich Namenseintragungen mit Datum und Uhrzeit entnehmen ließen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung, die am 11. September 2007 zur
Post gegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Am 10. Oktober 2007 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie meinen, die Aufzeichnungen in einer Excel-Datei genügten zwar nicht den
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da die gespeicherten
Daten nachträglich erstellt werden könnten, ein nachträglich erstelltes
Fahrtenbuch könne aber dann die Anwendung der sog. 1 Prozent- Regelung im
Einzelfall ausschließen, wenn die dem Fahrtenbuch zugrundeliegenden
Grundaufzeichnungen eine sichere Einschätzung dergestalt zuließen, dass
Privatfahrten nur in dem dargestellten Umfang stattgefunden haben könnten. Ein
bereits im Einspruchsverfahren eingereichter Kalender könne dafür als Grundlage
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bereits im Einspruchsverfahren eingereichter Kalender könne dafür als Grundlage
dienen. Auch der in der Tabelle jeweils angeführte Kilometerstand deute darauf
hin, dass die Eintragungen zeitnah geführt worden seien.
Die Kläger berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH-(VI R
38/06, Bundessteuerblatt -BStBl- 2008, 1591), wonach kleinere Mängel der
Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches führten.
Zudem verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des BFH, wonach die
Vorschriften über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder
verbilligten Fahrzeugüberlassung nicht zur Anwendung kommen, wenn eine private
Nutzung gänzlich ausscheide (BFH vom 07.11.2006 VI R 19/05, Sammlung amtlich
nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 136).
Der Anscheinsbeweis einer privaten Mitbenutzung des PKW sei auch aufgrund der
Tatsache erschüttert, dass der Antragsteller Marathonläufer sei und den täglichen
Weg zur Arbeitsstätte als Training nutze.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die vorgelegte Tabelle in Kombination mit den
Eintragungen im Kalender nicht geeignet sei, den Anscheinsbeweis für eine auch
private Nutzung des überlassenen PKW auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Eine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um einen geldwerten
Vorteil in Höhe von 6.874,56 € war rechtmäßig.
Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer
Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem nach § 19 Abs. 1 S. 1 des
Einkommensteuergesetzes –EStG– zu erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteile des
BFH vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370 und BFH vom 7.
November 2006 VI R 95/04, BFH/NV 2007, 329).
Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer
(vgl. BFH- Urteil vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; BFH- Urteil
vom 6. November 2001VI R 54/00, BStBl II 2002, 164).
Dem Kläger war ein PKW seitens seiner Arbeitgeberin auch zur Nutzung für private
Fahrten zur Verfügung gestellt worden.
Der Beklagte hat außerdem entgegen der Auffassung der Antragsteller den
geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des PKW zutreffend nach der
sogenannten 1-Prozent-Methode ermittelt.
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG gilt für die private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG getroffene
Regelung zur Nutzungsentnahme entsprechend. Danach ist die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend
davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden
Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt
entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den
übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen jedoch die
seitens der Kläger vorgelegten Exceltabellen und die in Ergänzung dazu
eingereichten Kalendernotizen nicht.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.
3 EStG wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Der BFH hat jedoch aus
dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die
dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung
dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für ihre Richtigkeit und
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dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit
hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah
und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden
Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Kilometerstands vollständig
und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteile vom 9.
November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408, und vom 16.03.2006 VI R 87/04,
BStBl II 2006, 625).
Dementsprechend genügt den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu
stellenden Anforderungen keine mittels eines Computerprogramms erzeugte
Datei, an deren bereits eingegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt
noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite
dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert wird. Dieses gilt auch dann,
wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss
an die jeweilige Fahrt vorgenommen sein sollten. Eine solche
Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen
Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu belegen (vgl. BFH- Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II
2006, 864).
So enthalten etwa Dateien, die unter Anwendung des Programms Excel erzeugt
werden, zwar – wie vorliegend – typischerweise die erforderlichen Angaben für jede
einzelne Fahrt, wie Anlass der Fahrt, Datum, Kilometerstand und Streckenlänge.
Das Programm eröffnet dem Anwender aber die Möglichkeit einer nachträglichen
Veränderung bereits eingegebener Daten, deren Reichweite in der Datei selbst
nicht näher dokumentiert wird. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum
Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht
geeignet. Er ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis, mithin kein Fahrtenbuch im
Sinne des Gesetzes (vgl. BFH- Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, a.a.O.).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze erfüllt die vorgelegte Excel-Tabelle die
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aufgrund der nicht
auszuschließenden nachträglichen Veränderbarkeit der Eintragungen nicht.
Wenn die Antragsteller einwenden, der Anteil der privaten Nutzung lasse sich aus
anderen Aufzeichnungen entnehmen, die zwar nicht den Anforderungen an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllten, aber dennoch geeignet seien, den
privaten Nutzungsanteil zu ermitteln, so ist dieser Argumentation entgegen zu
halten, dass in dem Falle, in dem ordnungsgemäße Aufzeichnungen durch ein
Fahrtenbuch fehlen, nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 2 und 4 EStG weder
Raum für eine freie Schätzung noch für eine Schätzung, die sich an den Angaben
des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientiert, das sich im Besteuerungs-
oder Klageverfahren als nicht ordnungsgemäß herausgestellt hat (vgl. BFH-Urteil
vom 16. November 2005 VI R 64/04, a.a.O.).
Auch die seitens der Antragsteller herangezogene Entscheidung des BFH
(Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) lässt keine andere
Beurteilung zu. Nach dieser Entscheidung kann eine Berücksichtigung eines
nachträglich erstelltes Fahrtenbuches dann in Betracht kommen, wenn die der
Erstellung des Fahrtenbuchs zugrundeliegenden Grundaufzeichnungen eine
sichere Einschätzung in der Weise zulassen, dass Privatfahrten nur in dem
dargestellten Umfang stattgefunden haben können (vgl. auch Finanzgericht
Münster 1 K 6435/02 L, EFG 2007, 999). Dieses ist im Streitfall gerade nicht der
Fall, da der Terminkalender außer den Namensbezeichnungen keinerlei weitere
Angaben enthält.
Die vorgenannte Entscheidung, die die abschließende Klärung der Rechtsfragen
offen lässt, dürfte zudem zwischenzeitlich überholt sein. Der BFH hat vielmehr in
dem Urteil vom 09. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408 und vom
16.03.2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625, klargestellt, welche Anforderungen in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht an ein Fahrtenbuch zu stellen sind.
Auch die Entscheidung des BFH vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768,
führt vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Dort ging es um die
Frage, ob kleine Mängel in den Aufzeichnungen des Fahrtenbuches bereits zu
dessen Versagung führen. Um diese Frage geht es vorliegend hingegen nicht. Wie
bereits dargelegt, erfüllt die vorgelegte Exzelltabelle die Anforderungen aufgrund
der nachträglichen Veränderbarkeit der Eintragungen gänzlich nicht. Auch die
vorgelegten Kalenderaufzeichnungen erfüllen – wie dargelegt – die Anforderungen
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vorgelegten Kalenderaufzeichnungen erfüllen – wie dargelegt – die Anforderungen
an ein Fahrtenbuch nicht, da sämtliche Angaben, wie Kilometerstände, genaue
Bezeichnung der Fahrt, und genaue Zeitangaben zur Fahrt fehlen. Von lediglich
kleinen Mängeln bei einem ansonsten ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kann daher
nicht die Rede sein.
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die § 8 Abs. 2 S.
2 und 4 EStG deshalb keine Anwendung finde, weil der PKW, wie sie behaupten,
nicht privat genutzt worden sei.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 S. 2 und 4 EStG kommen dann nicht zur
Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (vgl. BFH- Urteil vom
7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). Dabei spricht aber nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ein Beweis des ersten Anscheins für eine auch
private Nutzung des PKW. Dieser Beweis kann durch den Gegenbeweis erschüttert
werden. Hierzu bedarf es der Darlegung eines Sachverhalts, der die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden
Geschehensablaufs ergibt (vgl. BFH- Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05,
BStBl II 2007, 116 m.w.N.).
An der Darlegung eines Geschehensablaufs, durch welchen eine auch private
Nutzung des PKW entgegen der Lebenserfahrung nicht stattgefunden hat, fehlt es
vorliegend. Die Behauptung, der Kläger sei Marathonläufer und habe auch aus
dieser sportlichen Betätigung heraus die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht mit dem Auto zurückgelegt, lässt nicht den Schluss zu, dass
entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung der PKW ausschließlich für betriebliche
Fahrten genutzt wurde. Auch wenn es denkbar ist, dass aufgrund der
Lebensgewohnheiten des Klägers der PKW weniger zum Einsatz gekommen ist als
bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmer, dem ein PKW zur Verfügung steht, so
schließt dieser Vortrag dennoch keineswegs aus, dass private Fahrten mit dem
PKW stattgefunden haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, da die entscheidungserhebliche
Frage, welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch zu stellen sind, bereits
höchstrichterlich geklärt ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger, da die Klage erfolglos geblieben ist (§
135 FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.