Urteil des FG Hessen vom 14.01.2010

FG Frankfurt: erwerbstätigkeit, quelle, beamter, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, eltern, haushalt, kindergarten, arbeitsstelle

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 2151/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 5 EStG, § 4f EStG,
WBStFG
Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von
Kinderbetreuungskosten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Sie haben zwei in den Jahren 1999 und 2003 geborene Kinder. Der Kläger ist als
Beamter tätig, die Klägerin ist seit dem .2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von … Stunden bei … angestellt. Für ihr zweites Kind A, der das 3., aber noch nicht
das 6. Lebensjahr vollendet hat, haben die Kläger Kindergartengebühren für die
Zeit vom 01.09. – 31.12.2006 als Werbungskosten in (voller) Höhe von … €
geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung nach § 10 Abs. 5
des Einkommensteuergesetzes –EStG- in der im Streitjahr geltenden Fassung nur
zwei Drittel der Aufwendungen ( … €) als Sonderausgaben an.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kläger vor, bei berufstätigen
Eltern verstoße die Begrenzung gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m § 4f EStG auf zwei
Drittel der Aufwendungen gegen das objektive Nettoprinzip. Im Hinblick auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.1999 (2 BvL 7/00, BVerfGE
112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356) bestünden erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken an der gesetzlichen Regelung.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom …2007 den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid zu ändern und die Kinderbetreuungskosten in voller
Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten wurden die Kinderbetreuungskosten zu Recht mit
zwei Dritteln der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt. Eine
Berücksichtigung als Werbungskosten komme nicht in Betracht, da die Klägerin
nicht als erwerbstätig i.S. der Vorschrift des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG anzusehen
sei (BMF-Schreiben vom 19.01.2007-IV C 4 – S 2221 – 2/07, BStBl I 2007, 184, Tz.
23).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Dem Senat lagen die den Streitfall betreffenden Einkommensteuerakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die
wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, in Höhe von zwei
Dritteln der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Im Falle des
Zusammenlebens der Elternteile gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig
sind. Sofern die Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben sind, können zwei Drittel der Aufwendungen als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG berücksichtigt werden.
a) Im Streitfall kann es mangels steuerlicher Auswirkung dahinstehen, ob der
Abzug der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder
als Sonderausgaben zu erfolgen hat. Der Abzug in Höhe von zwei Dritteln der
entstandenen Aufwendungen entspricht nach beiden Tatbeständen der
gesetzlichen Regelung.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Streitfall nicht.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4f EStG muss eine Kausalität
zwischen Erwerbstätigkeit und dem Anfall von Kinderbetreuungskosten bestehen.
Die Finanzverwaltung nimmt bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro
Woche ohne weitere Nachprüfung an, dass die Kinderbetreuungskosten
erwerbsbedingt anfallen (BMF-Schreiben vom 19.01.2007-IV C 4 – S 2221 – 2/07,
BStBl I 2007, 184, Tz. 23; vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 28. Auflage 2009 § 4f
Rz 15). Folgte man dieser Verwaltungsauffassung, käme ein Abzug als
Werbungskosten ohnehin nicht in Betracht, da die wöchentliche Arbeitszeit der
Klägerin nur ( Stunden beträgt. Verfassungsrechtliche Bedenken
hinsichtlich des begrenzten Sonderausgabenabzugs sind von den Klägern nicht
vorgetragen worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen aber selbst dann nicht, wenn die
Betreuungskosten als Werbungskosten anzuerkennen wären.
Aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
16.03.1999 (2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356), wonach
erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten eines alleinstehenden
Elternteils einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssen, folgt nichts
anderes:
Im Streitfall handelt es sich zumindest nicht um in vollem Umfang
erwerbsbedingte notwendige und damit zwangsläufige Aufwendungen. Der Sohn
der Kläger war im Streitjahr ab dem ...2006 täglich von 8.00 – 12.00 Uhr und damit
wöchentlich 20 Stunden im Kindergarten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie
sich ihre wöchentliche Arbeitszeit im Einzelnen gestaltet. Selbst wenn die Klägerin
nur an den Vormittagen … Std. wöchentlich arbeitete und die An- und
Abfahrtszeiten zur Arbeitsstelle noch hinzuzurechnen wären, so ist doch
mindestens die Hälfte der Betreuungszeit nicht durch die Berufstätigkeit
veranlasst. Bei dieser Sachlage wird durch den Abzug von zwei Dritteln der
Betreuungsaufwendungen steuerlich mehr berücksichtigt, als objektiv durch die
Berufstätigkeit der Ehefrau veranlasst ist. Wegen des fehlenden
Veranlassungszusammenhangs liegt der von den Klägern behauptete Verstoß
gegen das objektive Nettoprinzip nicht vor.
2. Da die Klage keinen Erfolg hat, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung den Klägern aufzuerlegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.