Urteil des FG Hessen vom 22.02.2005

FG Frankfurt: eintragung im handelsregister, geschäftsführer, vorsteuerabzug, anschrift, juristische person, firma, baustelle, identifizierung, bauarbeiten, heim

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1990, 1991
Aktenzeichen:
6 V 809/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG
1991, § 14 UStG 1991
(Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer GmbH bei Zweifeln
am angegebenen Sitz sowie an der Besteuerung durch die
GmbH sowie bei unzureichende Bezeichnung der
abgerechneten Bauleistungen)
Leitsatz
Vorsteuerabzug bei Subunternehmer, der hinterzieht
Gründe
I. Die Antragstellerin erbringt Bauleistungen. Streitig ist ihr Vorsteuerabzug für die
Jahre 1990 und 1991 aus Rechnungen der Firmen A GmbH sowie der B GmbH,
beide gleiche Anschrift.
Nachdem das FA die Antragstellerin zunächst erklärungsgemäß veranlagt hatte,
versagte es im Anschluß an eine Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus
Bauleistungen dieser Firmen, weil die Leistungsbeschreibung mangelhaft sei und
es sich um „Scheinfirmen“ handele. Nach Erlaß von Änderungsbescheiden, die zu
Nachforderungen aus diesem Grunde von 36.010 DM (1990) bzw 9.105 DM (1991)
führten, wies es Aussetzungsanträge zurück, was zu entsprechenden gerichtlichen
Anträgen führte.
Den Akten läßt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:
Die Firma A GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.11.1989 mit dem
Geschäftsgegenstand „Im und Export von Lebensmitteln“ gegründet und C zum
Geschäftsführer berufen, der die Löhne zum größten Teil „schwarz“ auszahlte. Der
Geschäftsgegenstand wurde am 14.5.1990 um den Bereich Tiefbauarbeiten
erweitert. Um nicht mehr nach außen auftreten zu müssen und gleichwohl unter
dem Namen der A mit seinen Arbeitnehmern weiterarbeiten zu können, beschloß
C 1990 die Firmenanteile zu veräußern. Als sein Landsmann D hiervon hörte,
überredete dieser den E, für monatlich 600-1000 DM als Strohmann für diesen
tätig zu werden. E erwarb demgemäß am 23.7.1990 die Geschäftsanteile der A
GmbH und wurde am 3.8.1990 als neuer Alleingesellschafter und Geschäftsführer
im Handelsregister eingetragen. In der Folgezeit führten sowohl der frühere
Geschäftsführer C als auch D Bauaufträge unter dem Firmenmantel der A GmbH
durch. Auch verschaffte D anderen Subunternehmern Rechnungen der A GmbH
gegen eine „Benutzergebühr“. D gab sich als Firmeninhaber aus und brachte
entweder zu den Auftragsabschlüssen den nominellen Geschäftsführer E mit oder
er verkaufte den Interessenten Blankorechnungsbögen der A. In Bezug auf die
Firma der Antragstellerin führte das Landgericht in dem gegen D ergangenen
Strafurteil aus, durch das dieser zu 6 Jahren Haft verurteilt wurde, dass den
Rechnungen der A GmbH an die Antragstellerin möglicherweise Arbeiten des C mit
eigenen Arbeitnehmern unter dem Firmennamen der A GmbH zugrunde gelegen
haben. Der Strohmann E legte sein Amt am 11.10.1991 nieder. Die Gesellschaft
wurde am 7.2.1992 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die A GmbH war im Telefonbuch der Stadt eingetragen unter der Anschrift „...“.
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Die A GmbH war im Telefonbuch der Stadt eingetragen unter der Anschrift „...“.
Unter derselben Nummer und Anschrift war auch die Firma B Bau GmbH
eingetragen. Bei der Anschrift „...“ handelt es sich um ein 4-geschossiges Wohn-
und Geschäftshaus mit einer Eisdiele. Nach Auskunft eines im Strafverfahren
vernommenen Zeugen und nach dem Urteil des LG (S.47) befanden sich in dem
Haus keinerlei Geschäftsräume der A GmbH und es war auch kein Hinweis auf
diese Firma oder die Firma B GmbH vorzufinden. Unter dem im Handelsregister
angegebenen Firmensitz befand sich die Privatwohnung der ursprünglichen
Gesellschafter F und C. Die Firma wurde steuerlich beim FA geführt, gab jedoch
weder USt Voranmeldungen noch USt Jahreserklärungen, sondern lediglich eine
einzige Lohnsteuer Anmeldung über einen geringen Betrag ab.
In den 33 Rechnungen der A GmbH waren die Leistungen entweder nur mit
Ortsangabe ohne Anschrift (z.B. „Baustelle G-...heim“) oder mit einem Zusatz
(„Baustelle B...bach, ausgeführte Bauarbeiten ....“ oder „Baustelle G-Z,
Kellergeschoß“) beschrieben.
Zu den Umständen der Vertragsgestaltung mit der A GmbH ist nach Angaben der
Antragstellerin folgendes bekannt: Die Verträge wurde mündlich geschlossen. Im
Jahre 1990 seien 2 Italiener an den Geschäftsführer der Antragstellerin
herangetreten mit dem Angebot Maurerarbeiten durchzuführen. Einer war C , der
andere sei unbekannt. Nach Übergabe der Rechnungen unter der
Firmenbezeichnung A GmbH seien die Arbeiten nach Baufortschritt durch
Verrechnungsschecks bezahlt worden. Die Schecks wurden auf verschiedene
Konten eingereicht, die teils auf den Namen der A GmbH, teils eines G und teils
eines H lauten. Die Beträge wurden kurze Zeit nach Eingang durch Barscheck
wieder abgehoben.
Die Firma „B GmbH“ wurde beim Gewerbeamt am 1.11.1990 angemeldet und am
31.12.1994 abgemeldet. Als Firmeninhaber wurde ein K genannt, der nicht unter
der Rechnungsanschrift „...“, sondern unter einer anderen Anschrift gemeldet war.
Ins Handelsregister wurde die B GmbH“ nicht eingetragen. Die Rechnungsanschrift
war dieselbe wie die A GmbH .Verträge wurden nur mündlich geschlossen. Mit
welchen Personen blieb ungeklärt.
Ihren Aussetzungsantrag begründet die Antragstellerin wie folgt:
Es sei am 17.12.1997 telefonisch eine tatsächliche Verständigung erzielt worden,
die in einem Schreiben vom 18.12.1997 des Steuerberaters festgehalten worden
sei. Trotz bereits erzielter Einigung habe das FA am 20.2.1998 einen
abweichenden Vorschlag unterbreitet. Auf einen Gegenvorschlag vom 8.5.1998
habe das FA nicht reagiert. Der Inhalt der Verständigung sei, dass „die
Antragstellerin maximal mit einer Steuerlast entsprechend dem Schreiben vom
18.12.1997“ belastet werden solle.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei rechtswidrig. Die Werkverträge seien
mündlich mit der A GmbH vereinbart worden. Laut Zeugenaussagen (S.6 u.7 der
Einspruchsentscheidung sowie Urteil des LG ) seien die Verträge mit dem
Geschäftsführer C geschlossen worden. Dieser sei bei den Bauleistungen vor Ort
gewesen und habe auch die Verrechnungsschecks erhalten. Auch nach seiner
Abberufung als Geschäftsführer habe dieser im Einverständnis mit dem neuen
Geschäftsführer E gehandelt. Dieser habe es gebilligt, dass C unter dem Namen
der A GmbH Bauleistungen ausführte. Die Antragstellerin habe nicht damit
rechnen müssen, dass die A ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.
Die Zahlung mit Verrechnungsscheck sei üblich. Eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA habe vorgelegen. Auch sei der
Vorsteuerabzug aus Rechnungen der „B GmbH“ zu gewähren. Dass die GmbH
niemals eingetragen worden sei und es sich tatsächlich um eine Gesellschaft in
Gründung gehandelt habe, sei nicht maßgeblich. Ausreichend sei, dass die
Identifizierung des Leistenden aufgrund der Rechnung möglich sei. Die B verfüge
über eine Geschäftsadresse und einen Telefonbucheintrag, über die diese
erreichbar gewesen sei. Die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen seien
ausreichend. Es sei die Angabe enthalten, wo sich die Baustelle befinde. Der
genaue Ort ergebe sich aus den Unterlagen der Antragstellerin. Das
Leistungsdatum lasse sich aus dem Rechnungsdatum ableiten, weil die
Rechnungen zeitnah erstellt wurden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die USt Änderungsbescheide 1990 und 1991 vom 26.9.1997 in Höhe von
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die USt Änderungsbescheide 1990 und 1991 vom 26.9.1997 in Höhe von
18.256,17 Euro (= 35.705,96 DM für 1990) bzw. 4.738,86 Euro (= 9.268,40 DM) für
1991) sowie Zinsen zur USt in Höhe von 4.429,83 Euro bzw.1.128,93 Euro
auszusetzen.
Das FA beantragt
den Antrag abzuweisen.
Zu einer tatsächlichen Verständigung sei es nicht gekommen, es hätten lediglich
Gespräche stattgefunden. Der Prozeßbevollmächtigte habe nach dem
Zustandekommen der angeblichen Verständigung noch im Schreiben vom
16.2.1998 geschrieben, dass Zweifel über Rechnungen der B „im Rahmen der zu
treffenden tatsächlichen Verständigung“ berücksichtigt werden sollten. „Solange
die tatsächliche Verständigung noch nicht getroffen ist“, sei die Aussetzung
aufrecht zu erhalten. Im Schreiben der Bevollmächtigten vom 2.12.2002 heiße es:
„Eine Stellungnahme des FA auf unseren Vorschlag für eine tatsächliche
Verständigung vom 8.5.1998 steht noch aus. Da unser Vorschlag im Schreiben
vom ... keine Erwähnung findet, gehen wir davon aus, dass auf Seiten des FA kein
Interesse an einem einvernehmlichen Abschluss besteht.“
Im übrigen verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung, in der ausgeführt
ist, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass die
Rechnungsausstellende A GmbH und die zivilrechtlichen Vertragspartner identisch
seien. Ein zivilrechtlicher Werkvertrag lasse sich bei den nur mündlich getroffenen
Vereinbarungen nicht eindeutig feststellen. Der Geschäftsführer der Antragsteller
habe eingeräumt, sich nicht über die Identität seiner Vertragspartner vergewissert
zu haben. Seine Aussage, eine der beiden für die A GmbH auftretenden Personen
sei der Geschäftsführer C gewesen, sei nicht näher belegt und reiche nicht aus. Ab
23.7.1990 sei dieser zudem als Geschäftsführer ausgeschieden. Selbst wenn man
unterstelle, es läge eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der A vor, sei der
Vorsteuerabzug zu versagen, weil die A GmbH die Leistungen nicht „in eigener
Person“ erbracht und nicht versteuert habe und die Antragstellerin dies habe
erkennen können (BFH Urteil vom 30.9.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353). Die A
als juristische Person habe keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, sondern die
Leistungen durch fremde Arbeitnehmer ausführen lassen. Die Antragstellerin habe
mit der Nichtbesteuerung rechnen müssen. Es sei ungewöhnlich, dass die A GmbH
auf Bezahlung durch Verrechnungsschecks bestanden habe, obwohl laut
Rechnungsformular ein Bankkonto angegeben war. Die mündlichen
Vereinbarungen seien auch nicht in den Geschäftsräumen der A GmbH, sondern
auf den Baustellen abgewickelt worden. Weitere Zweifel hätten sich daraus
ergeben müssen, dass beide Firmen dieselbe Geschäftsanschrift in den
Rechnungen verwendet haben, die Straßenangabe („...“) unrichtig war und die
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mit der Rechnungsanschrift
übereinstimmte. Mit anderen Firmen habe die Antragstellerin schriftliche Verträge
und detaillierte Leistungsbeschreibungen vorgenommen. Leistungserbringer sei
daher C oder andere unbekannt gebliebene Firmen, die sich des Firmennamens
der A bedienten. Zudem seien die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen
unzureichend. Die Identifizierung der Leistungen sei nicht möglich. Es fehlten der
Leistungszeitpunkt, die genaue Angabe des Leistungsortes (nur Gemeinde) und
des Leistungsinhaltes (nicht nur „Bauarbeiten“). Die „B GmbH“ sei rechtlich
mangels Handelsregistereintragung nicht existent. Wer die Leistungen erbracht
habe, sei nicht geklärt. Eine tatsächliche Verständigung sei nicht getroffen worden.
Die Antragstellerin habe selbst noch im Schriftsatz vom 16.2.98 von einer „noch
zu treffenden Verständigung“ gesprochen.
II. Der Antrag ist nicht begründet. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A
GmbH sowie der „B GmbH“.
1. Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung hat die Antragstellerin
nicht nachgewiesen. Sie hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welchen Inhalt
diese tatsächlich Verständigung gehabt haben soll. Eine tatsächliche
Verständigung kann nur über einzelne, schwer zu ermittelnde Tatsachen erfolgen
und nicht über Rechtsfragen oder gar über eine „maximale steuerliche Belastung“
(BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BStBl II 2001, 520). Zudem ist der
Stellungnahme des FA zu entnehmen, dass es zu einer abschließenden Einigung
nicht gekommen ist. Ob auch das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist -wozu
der Senat mit Tipke-Kruse, FGO und AO, § 85 Tz.62 neigt- kann offen bleiben.
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2. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des
Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der A GmbH und der „B GmbH“ erkennbar.
a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen
i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Abzug der in der Rechnung einer
GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung
angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei
Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug
begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast (BFH Beschluß
vom 4. Februar 2003, V B 81/02 BFH/NV 2003, 670). Vorliegend sind als
Geschäftssitz sowohl der A GmbH als auch der „B GmbH“ auf den Rechnungen die
Anschrift „ “ für den selben Zeitraum angegeben worden. Unter dieser Anschrift
sind jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts (Seite 47) keinerlei
Geschäftsräume und noch nicht einmal ein Hinweis auf diese Firmen erkennbar
gewesen. Es handelte sich vielmehr um ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer
Eisdiele und 4 Wohnungen. Bereits aus diesem Grund kommt eine Vorsteuerabzug
nicht in Betracht.
b) Im übrigen hält der Senat die Ausführungen des FA für zutreffend, wonach es an
der Identität der in der Rechnung als Leistenden erscheinenden A GmbH und dem
tatsächlichen Leistungserbringer fehlt. Zwar ergibt sich regelmäßig aus den
abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als
Leistender anzusehen ist. Vorliegend ist nach den Feststellungen des Landgerichts
nicht nachgewiesen, mit wem die Antragstellerin die mündlich geschlossenen
Werkverträge geschlossen hat. Nach den Urteilsgründen (S.67) sind im Jahre 1990
diese nur „möglicherweise“ von dem bis zum 23.7.1990 zum Geschäftsführer
berufenen C geschlossen worden. Weil für den Vorsteuerabzug die
Beweislastgrundsätze im Hauptsacheverfahren und im Aussetzungsverfahren
übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im Hauptsacheverfahren nach
Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirken, regelmäßig
auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.
c) Selbst wenn man von einer Leistung des C unter dem Firmennamen der A
ausgehen würde, käme es jedenfalls für den Zeitraum ab dem 28.7.1990 zu einer
abweichenden Leistungsbestimmung, weil der Empfänger der Leistungen nach den
Umständen des Falles typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den
Rechnungsaussteller rechnen musste (vgl. BFH Beschluss vom 9. November 1999
V B 16/99, BFH/NV 2000, 611). Anhaltspunkte für die Nichtbesteuerung ergaben
sich aus der Gesamtheit der Umstände des Vertragsschlusses und der
Vertragsdurchführung. Ungewöhnlich war bereits, dass die Antragstellerin im
Gegensatz zu ihren sonstigen Geschäftsgepflogenheiten unter faktischen Verzicht
auf die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsrechten nur mündliche Verträge
abgeschlossen hatte. Auffällig war weiterhin, dass die Geschäftsadresse der A
GmbH unzutreffend geschrieben und mit derjenigen der „B GmbH“ identisch war.
Die Bezahlung erfolgte nicht durch Überweisung auf das in der Rechnung
angegebene Geschäftskonto, sondern durch Übergabe von Verrechnungsschecks.
Die gesamte Vertragsgestaltung war von vornherein auf Anonymität ausgerichtet.
d) Bei der „B GmbH“ ist bei den ebenfalls mündlich abgeschlossenen Verträgen
nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, mit welche Personen diese Verträge
abgeschlossen wurden und ob diese Vertretungsmacht der Gesellschaft besaßen,
abgesehen davon, dass die GmbH mangels Eintragung im Handelsregister
niemals existent geworden ist (vgl. BFH Beschluss vom 30.10.2001 V B 92/01,
BFH/NV 2002, 381) und der auf den Rechnungen angegebene Geschäftssitz
unzutreffend war.
e) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Leistungsbeschreibungen in
den Rechnungen bei summarischer Prüfung nicht ausreichend sind. Nach der
Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung i.S. des § 14
UStG muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die
Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht (ständige Rechtsprechung
des BFH, z.B. Beschluss vom 18. Mai 2000, BFH/NV 2000, 1504). Der Aufwand zur
Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die
Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der
Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser
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Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
So genügt z.B. eine Rechnung nicht, in der über Bauleistungen abgerechnet wird,
wenn Baumaterial geliefert wird (BFH Beschluß vom 14. Oktober 2002, V B 9/02
BFH/NV 2003, 213). Angaben wie „Baustelle G-...heim“ oder „Bauvorhaben
S...heim, ausgeführte Bauarbeiten“ lassen sich ohne nähere Angabe der Anschrift
der Baustelle nicht konkretisieren. Andere Geschäftsunterlagen können nur dann
herangezogen werden, wenn in den Abrechnungen auf diese verwiesen wird (BFH
Beschluss vom 26.3.2004 V B 170/03, BFH/NV 2004,1121), woran es fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.