Urteil des FG Hessen vom 16.03.2006

FG Frankfurt: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, umwandlung, gegenleistung, erwerb von grundstücken, genossenschaft, satzung, drucksache, fusion, bemessungsgrundlage, behandlung

1
2
3
Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
5 K 4400/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 3 S 1 GrEStG
1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997,
§ 8 Abs 2 Nr 2 GrEStG 1997, §
138 Abs 2 BewG 1991, § 138
Abs 3 BewG 1991
(Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer
Genossenschaft)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin anlässlich der Verschmelzung
mit der ... Grunderwerbsteuer zu entrichten hat.
Die Klägerin ist eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft, die
mit notariellem Vertrag vom 31.7.2000 (Nr. der Urkundsrolle für des Notars ) die
Verschmelzung mit der ... vereinbarte. In der Präambel zum Vertrag wurde
festgelegt, dass die Fusion der Sicherung und Förderung einer sozial
verantwortbaren Wohnungsversorgung diene. Die Fusion solle zu einer
wirtschaftlichen Stärkung, zur rationellen Arbeitsabwicklung und zu einer
zeitgemäßen Zusammenlegung genossenschaftlicher Leistungen führen. Nach
Abschn. I des Vertrages übertrug die ... ihr Vermögen als Ganzes mit allen
Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung auf die Klägerin „im Wege
der Verschmelzung durch Aufnahme“. Die Mitglieder der ... als „übertragender
Genossenschaft“ wurden Mitglieder der Klägerin „als übernehmender
Genossenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge“. Die
Satzungsbestimmungen der Klägerin sollten wie in der Anlage zum Vertrag (FG-
Akte Bl. 88 ff) fortgelten. Abschn. II des Verschmelzungsvertrages legt fest, dass
die Mitglieder der ... als Gegenleistung für die Vermögensübertragung
Geschäftsanteile an der Klägerin erhalten sollten, die im Wert dem ehemaligen
Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder an der ... entsprachen. Der
Verschmelzung wurde die Bilanz der ... zum 31.12.1999 zu Grunde gelegt (Abschn.
III des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Verschmelzungsvertrag verwiesen (FA-Ordner Bl.9 ff). Verschmelzungsstichtag war
ebenfalls der 31.12.1999. Die Verschmelzung wurde am 24.10.2000 in das
Genossenschaftsregister eingetragen.
Gemäß § 2 der o.g. Satzung kann die Klägerin Bauten in allen Rechts- und
Nutzungsformen errichten, erwerben und betreuen. Die Geschäfte sollen nach den
Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit geführt werden. Nach § 3 der
Satzung können Einzelpersonen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft an
der Klägerin erwerben. Zu diesem Zweck ist u.a. ein Eintrittsgeld von 20,-- € zu
zahlen (§ 5 der Satzung). Weiter sind mindestens 2 Geschäftsanteile zum
Nominalwert von 200,-- € zu übernehmen; zusätzliche Anteile können mit
Genehmigung des Vorstandes erworben werden (§ 17 der Satzung). Mitglieder
können jederzeit aus der Klägerin ausscheiden, indem sie unter Zustimmung des
Vorstandes ihr Geschäftsguthaben auf ein anderes Mitglied übertragen (§ 8 der
Satzung). Im Übrigen kann ein Mitglied nach § 7 der Satzung seinen Austritt aus
der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären. Gemäß § 12 der
Satzung hat mit einem Ausgeschiedenen eine Auseinandersetzung dergestalt zu
erfolgen, dass lediglich das Geschäftsguthaben zurückzuzahlen ist, nicht dagegen
ein Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft.
4
5
6
7
8
9
10
11
ein Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft.
Die erzielten Bilanzgewinne können bis zur Höhe von 4 % der jeweiligen
Geschäftsguthaben der Mitglieder an diese ausgeschüttet werden,
überschießende Gewinne können in Ergebnisrücklagen eingestellt oder
vorgetragen werden (§ 40 der Satzung). Bei Auflösung der Klägerin gemäß § 44
der Satzung ist das die Geschäftsanteile übersteigende Gesamtvermögen „unter
Anwendung der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes“ an die Mitglieder
im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen. Wegen der weiteren
Regelungen wird auf die Satzung verwiesen (FG-Akte Bl. 88 ff).
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 29.1.2001
(FA-Ordner Bl.44) setzte das Finanzamt anlässlich der Verschmelzung Grund-
erwerbsteuer i.H.v. 1.639.684,-- DM fest. Der Wert der Gegenleistung für die
übertragenen Grundstücke wurde hierbei zunächst anhand der Steuerbilanzwerte
zum 31.12.1999 von 46.848.119,-- DM geschätzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 28.2.2001 Einspruch ein (FA-Ordner
Bl.66).
Nachdem zwischenzeitlich die Grundbesitzwerte für die Zwecke der
Grunderwerbsteuer gemäß § 138 Bewertungsgesetz gesondert festgestellt worden
waren, erließ das Finanzamt den Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom
27.5.2002, der eine Steuer von 792.847,-- € (1.550.673,-- DM) festsetzte. Als
Bemessungsgrundlage diente die Summe der Werte in den
Feststellungsbescheiden vom 26.4.2002 (44.305.000,-- DM). Die vom Finanzamt
erlassenen Feststellungsbescheide sind nach Rücknahme der zunächst
eingelegten Einsprüche bestandskräftig.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26.11.2002 (zur Post
am 27.11.2002) als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.5.2002 sei rechtswidrig und
verletze sie in ihren Rechten. Die Klage wird im Wesentlichen durch ein
Rechtsgutachten der Prozessbevollmächtigten begründet. Hieraus ergibt sich die
folgende Rechtsauffassung der Klägerin:
1. Der durch die Verschmelzung bewirkte Eigentumsübergang von der ... auf die
Klägerin sei bereits nicht steuerbar i.S. des § 1 Abs.1 Nr.3
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Der Gesetzgeber habe insoweit nur
typischerweise Verkehrsvorgänge besteuern wollen, die in besonderer Weise
Ausdruck einer steuerlichen Leistungsfähigkeit seien. Deshalb müsse eine
teleologische Reduktion der Norm mit dem Ergebnis stattfinden, dass diese
entgegen ihrem Wort-laut im Streitfall nicht anwendbar sei. Denn weder die
Klägerin noch die ... hätten durch die Verschmelzung ihre steuerliche
Leistungsfähigkeit gesteigert. Die Verschmelzung stelle vielmehr einen reinen
Organisationsakt ohne Marktberührung dar. Die Vermögensübertragung gegen
Gewährung von Mitgliedschaften in Höhe der ehemaligen Geschäftsguthaben der
Mitglieder der ... sei wertneutral. Ein bloßer Anteilstausch solle aber nicht
grunderwerbsteuerpflichtig sein, wie den §§ 5 Abs.1 und 6 Abs.3 GrEStG zu
entnehmen sei.
2. Die vom Finanzamt gemäß §§ 1 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG
vorgenommene Steuerfestsetzung durchbreche systemfremd den Grundsatz der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der auch – entgegen der Ansicht von
Teilen des Schrifttums - bei der Besteuerung der Einkommensverwendung zu
beachten sei. Sie verstoße deshalb gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG), der auch
die Klägerin als eingetragene Genossenschaft schütze. Die Grunderwerbsteuer sei
insoweit eine besondere Einkommensverwendungssteuer, vergleichbar mit der
Umsatzsteuer, die an die durch den Grunderwerb indizierte besondere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers anknüpfe. Folge-richtig werde
regelmäßig der Umfang der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die
Steuerfestsetzung herangezogen.
Bei Umwandlungen (Verschmelzung) schreibe § 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG vor, eine
Besteuerung nach den Werten im Sinne des § 138 Abs.3 BewG vorzunehmen.
Hierbei werde die Frage außer Acht gelassen, ob überhaupt eine Gegenleistung
vorliege und in welcher Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zur früheren Rechtslage seien bei Verschmelzungen z.B. auch die von der
aufnehmenden Genossenschaft übernommenen Schulden als Gegenleistung
12
13
14
15
16
17
18
19
aufnehmenden Genossenschaft übernommenen Schulden als Gegenleistung
anzusetzen gewesen. Nun werde typisierend gemäß § 138 Abs.3 BewG besteuert,
was der von Verfassung wegen geforderten Gleichheit der Lastenzuteilung
widerspreche. Auch wenn der Gesetzgeber bei der Auswahl des
Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum habe, sei dies nicht
sachgerecht.
3. Letztlich werde ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG dadurch begründet, dass für
die formwechselnde und die übertragende Umwandlung unterschiedliche
steuerrechtliche Rechtsfolgen angeordnet seien.
Nach der Rechtsprechung des BFH stelle sogar der Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt keinen
grunderwerb-steuerlichen Vorgang dar. Demgegenüber sei die übertragende
Umwandlung zweier Rechtsträger zu besteuern, obwohl beide Konstruktionen
wegen ihrer engen Verwandtschaft und vor allem wegen ihrer wirtschaftlichen
Gleichartigkeit nicht unterschiedlich zu behandeln seien. Dies gelte trotz der im
Umwandlungsgesetz geschaffenen grundlegend unterschiedlichen gesetzlichen
Konstruktionen. Denn auch die gefestigte Auffassung in Schrifttum und
Rechtsprechung, dass bei der formwechselnden Umwandlung alter und neuer
Rechtsträger identisch seien, stelle lediglich ein „hoch angesiedeltes Abstraktum“
dar. Eben so gut sei vorstellbar, dass auch der Formwechsel einen
Rechtsträgerwechsel hervorrufe. Dem Gesetzgeber habe es frei gestanden, auch
den schlichten Formwechsel im UmwG als Rechtsträgerwechsel auszugestalten.
Dies wer-de besonders deutlich, wenn beim Formwechsel aus dem
Gesamthandseigentum der Personengesellschaft Einzeleigentum einer
Kapitalgesellschaft werde. Umgekehrt könne auch die übertragende Umwandlung
als bloßer Formwechsel definiert werden, wenn man davon ausgehe, dass die
vereinigungswillige Gesellschaft allein durch entsprechende Gestaltungserklärung
ohne Rechtsübertragungsakt in der aufnehmenden Gesellschaft identitätswahrend
aufgehe. Beide Umwandlungsformen unterschieden sich so lediglich in der
Rechtstechnik. Diese stelle aber keinen tragenden Grund dar, der eine
grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Das gelte auch
dann, wenn man beachte, dass sich die Umwandlung durch Formwechsel auf eine
Vermögensmasse beziehe, die Umwandlung durch Übertragung jedoch auf zwei.
Denn die Aufnahme des Vermögens beruhe nicht auf einer besonderen
Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Rechtsträgers. Es finde keine
Wertverschiebung statt, obwohl aus zwei Rechtsträgern ein neuer und größerer
Rechts-träger entstehe, ein Ergebnis, das eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit des
Formwechsels und der Verschmelzung durch Aufnahme allerdings ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf das Gutachten vom April
2003 sowie den Schriftsatz vom 2.2.06 mit Anlagen verwiesen (FG 142ff).
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 29.1.2001 sowie den Änderungsbescheid
vom 27.5.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2002
ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist unter Hinweisen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung der
Auffassung, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei rechtmäßig. Die Grund-
erwerbsteuer stelle eine Rechtsverkehrsteuer dar. Sie knüpfe an die freiwillige
Vermögensdisposition an, die sich durch den Erwerb von Grundstücken im Inland
gegen Hingabe von Geld oder geldwerten Gütern vollziehe. Als Rechtfertigung für
die Besteuerung könne typisierend die im Grunderwerb zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angesehen werden, der Grundsatz der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei im Grunderwerbsteuerrecht jedoch
nicht normativ bindend. Die Steuer sei in Art. 106 Abs.2 Nr.4 GG verankert und
setze keine weitere verfassungsrechtliche Legitimation voraus. Aus den
Ausführungen der Klägerin folge so nur ein finanzwissenschaftliches Postulat, das
die Anwendung und Auslegung des GrEStG nicht beeinflussen könne. Es sei auch
kein Gleichheitsverstoß darin zu erblicken, dass § 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG die
Besteuerung von Umwandlungen nach Bundes- oder Landesgesetzen anordne.
Der Gesetzgeber habe bei der Auswahl von Besteuerungstatbeständen einen
weiten Entscheidungsspielraum. Nur völlig willkürliche Gestaltungen könnten einen
20
21
22
23
24
25
26
weiten Entscheidungsspielraum. Nur völlig willkürliche Gestaltungen könnten einen
Verfassungsverstoß begründen.
Dem Gericht lag zu Steuernummer ein Ordner Grunderwerbsteuerakten sowie ein
Prüfungsbericht der ... zum 31.12.1999 vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der durch die Verschmelzung bewirkte Eigentumsübergang an den streitigen
Grundstücken ist entgegen der Auffassung der Klägerin steuerbar i.S. des § 1
Abs.1 Nr.3 Satz 1 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Übergang des
Eigentums an einem inländischen Grundstück (auch) der Grunderwerbsteuer,
wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung
begründet. In diesem Sinne fand im Streitfall eine Umwandlung der ... auf die
Klägerin durch aufnehmende Verschmelzung i.S. der §§ 1 Abs.1 Nr.1, 2 Nr.1
Umwandlungsgesetz 1995 (UmwG) statt. Der Vertrag vom 31.7.2000 zwischen der
Klägerin und der ... sah vor, dass letztere ihr Vermögen als Ganzes mit allen
Rechten und Pflichten unter Ausschluss einer Abwicklung im Wege der
Verschmelzung auf die Klägerin übertrug. Die Klägerin trat als übernehmende
Genossenschaft die Rechtsnachfolge der ... an. Die ehemaligen Genossen der ...
erhielten Mitgliedschaften an der Klägerin in Höhe ihrer ehemaligen
Geschäftsguthaben. Damit ging gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG das Vermögen des
übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten mit Eintragung
der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
kraft Gesetzes auf diesen über.
1.1. Für eine „teleologische Reduktion“ des § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 1 GrEStG dahin
gehend, dass eine Anwendung dieser Norm bei der im Streitfall vorliegenden
Sachgestaltung entgegen ihrem Wortlaut entfällt, besteht kein Anlass.
An dieser Stelle konnte der Theorienstreit in der Methodenlehre, auf welchem Weg
zu erreichen ist, dass eine Norm entgegen ihrem Wortlaut nicht angewandt wird (s.
Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 4 AO
Rz. 377 ff, m.w.N.: „Auslegung gegen den Wortlaut“, „abändernde
Rechtsfortbildung“), unentschieden bleiben. Jedenfalls setzt das von der Klägerin
begehrte Ergebnis hiernach voraus, dass eine Vorschrift Folgen herbeiführt, die bei
Erlass des Gesetzes nicht erkannt oder bedacht worden sind, und die, wären sie
erkannt oder bedacht worden, vernünftigerweise anders geordnet worden wären.
Die wortgetreue Anwendung einer Norm muss zu einem der wirtschaftlichen
Vernunft widersprechenden Ergebnis führen, das den Schluss erlaubt, es sei vom
Gesetzgeber nicht gewollt worden.
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, der Gesetzgeber habe nur
solche Verkehrsvorgänge mit Grunderwerbsteuer belegen wollen, die in
besonderer Weise Ausdruck einer steuerlichen Leistungsfähigkeit seien, durch die
Verschmelzung hätten aber weder die Klägerin noch die ... ihre steuerliche
Leistungsfähigkeit gesteigert, vielmehr stelle die Verschmelzung einen reinen
Organisationsakt ohne Marktberührung dar, so war dem nicht zu folgen.
Der Gesetzgeber führt zwar, wie von der Klägerin zitiert, zur Begründung des
Entwurfs des Grunderwerbsteuergesetzes 1980 (Bundestags-Drucksache 9/251
S.4ff; s.a. 8/2555 S.5ff) an, die Reform des ehemaligen zersplitterten
Grunderwerbsteuerrechts solle nicht durch eine Beseitigung der
Grunderwerbsteuer als solcher, sondern durch die Beseitigung der mannigfachen
Grunderwerbsteuerbefreiungen erfolgen. Es wird weiter auch ausgeführt, die
Fortsetzung der Besteuerung des Grunderwerbs sei sachgerecht, weil dieser eine
gewisse steuerliche Leistungsfähigkeit offenbare, die den Beleg des
Rechtsvorgangs mit einer Verkehrssteuer rechtfertige. Als Kern der Überlegungen
(Bundestags-Drucksache 9/251 S.14, 15) wird aber angeführt, dass zur
durchgreifenden Vereinfachung des Grunderwerbsteuerrechts der drastische
Abbau der Grunderwerbsteuerbefreiungen (u.a. für Wohnungsbau und
Siedlungswesen) bei weitest möglicher Senkung des Steuersatzes erforderlich sei.
Hier wird die Absicht des Gesetzgebers offenbar, Grunderwerbsvorgänge
typisierend mit einem hinnehmbaren (den Grundstücksverkehr nicht wesentlich
behindernden) Steuersatz zu belegen. Wegen des beabsichtigten Rückbaus der
Steuerbefreiungen sollten gerade keine Einzelfallüberlegungen für die Besteuerung
maßgeblich sein. Damit sollte die Besteuerung insbesondere nicht, wie die Klägerin
meint, daran anknüpfen, ob ein Erwerbsvorgang im Einzelfall die wirtschaftliche
27
28
29
30
31
32
meint, daran anknüpfen, ob ein Erwerbsvorgang im Einzelfall die wirtschaftliche
und damit auch die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Erwerbenden erhöhen
kann. Diese Absicht des Gesetzgebers gilt gleichermaßen für die im Streitfall zur
Anwendung kommende spätere Fassung des GrEStG 1997 (vgl. in diesem
Zusammenhang auch Fischer in Boruttau, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, 15. Auflage, Vorb. Rz. 122, 123: der Entwurf eines
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts - Bundestags-
Drucksache 14/6882 S.44f. -, wonach u.a. auf Betreiben von Vertretern der
Wirtschaft ein Abs.7 zu § 1 GrEStG eingeführt werden sollte, der konzerninterne
Umstrukturierungen von der Steuer freistellte, passierte insoweit nicht den
Vermittlungsausschuss).
1.2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worauf die Ansicht der Klägerin zurückzuführen
ist, die im Streitfall erfolgte (sowie jede andere) Verschmelzung von
Genossenschaften sei kein Anhaltspunkt für die Leistungsfähigkeit des
übernehmenden Rechtsträgers. So steht die Ansicht der Klägerin im
offensichtlichen Widerspruch zur Präambel des hier vorliegenden
Verschmelzungsvertrages, wonach die Fusion der Sicherung und Förderung der
sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung durch wirtschaftliche Stärkung der
Klägerin unter Aufnahme der ... dienen sollte. Die Klägerin trägt hier selbst vor, die
... habe sich vor der Fusion verlustträchtig als Bauträger betätigt, woraus sich die
relativ schwache Eigenkapitalbasis ergeben habe. Die Übernahme des
Grundvermögens der ... zu Buchwerten mit der hiermit verbundenen Übernahme
stiller Reserven, die Straffung der Verwaltung mit der verbundenen Kostensenkung
sowie die Erweiterung ihres Wirkungskreises stellen sich dementsprechend als
wirtschaftliche Maßnahmen dar, die auch die Wettbewerbsfähigkeit und steuerliche
Leistungsfähigkeit der Klägerin zu steigern versprachen. Ein reiner Formalakt, wie
ihn die Klägerin sehen möchte, scheidet damit aus.
2. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Besteuerung des Grunderwerbs
nach erfolgter übertragender Umwandlung gemäß §§ 1 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.2 Nr.2
GrEStG i.V.m. § 138 Abs.2 oder 3 Bewertungsgesetz (BewG) durchbreche
systemfremd den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und
verstoße deshalb gegen Art.3 Abs.1 GG.
2.1. Zunächst ist die Grunderwerbsteuer als solche nicht verfassungswidrig
(Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 8. Januar 1999 1
BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). Zwar ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3
Abs.1 GG verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rspr. des BVerfG, z.B.
Beschluss des Ersten Senats vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL
4/86, BStBl II 1990, 653). Um den Finanzbedarf des Staates zu decken, hat der
Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung von
Steuern. Soll eine bestimmte Steuerquelle ausgeschöpft werden, eine andere
dagegen nicht, so ist der allgemeine Gleichheitssatz zumindest dann nicht
verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder
steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei
genügt es, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt.
Der Gesetzgeber ist bei seiner Vorgehensweise allein durch das Willkürverbot
beschränkt. Hier können sogar rein finanzielle Erwägungen einen sachgerechten
Differenzierungsgrund darstellen.
Der Gesetzgeber konnte sich so zur Deckung seines Finanzbedarfs für eine Steuer
entscheiden, die wie die GrESt an schlichte Verkehrsvorgänge (Wechsel des
Eigentums an Grundstücken) anknüpft. Dies geschah zudem bereits in
vorkonstitutioneller Zeit, die Entscheidung wurde vom Grundgesetz rezipiert
(anfangs Art. 105 Abs.2 Nr.1 GG, nunmehr unter der Sammelbezeichnung
„Verkehrssteuern“ in Art. 106 Abs.2 Nr.4 GG), was bereits für sich gesehen eine
Verfassungswidrigkeit der Grunderwerbsteuer als solcher ausschließt (Fischer in
Boruttau a.a.O., Vorb. Rz. 115 m.w.N.).
2.2. Die Grunderwerbsteuer unterliegt nicht, wie die Klägerin meint, dem Gebot
einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Klägerin kann hieraus deshalb
schon dem Ansatz nach nichts für die Begründetheit der Klage herleiten.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.3 Abs.1 GG wird zwar für die
Besteuerung nach dem Einkommen und nach dem Vermögen geschlossen, diese
33
34
35
36
37
Besteuerung nach dem Einkommen und nach dem Vermögen geschlossen, diese
sei an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten
(vgl. Druen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 3 AO, Rz. 50, 50a
m.w.N.). Dies gilt allerdings u.a. nicht für die Grunderwerbsteuer als
Verkehrssteuer (BVerfG 1 BvL 14/98 a.a.O.; vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1984 VI R
60/83, BFHE 141, 369; Druen a.a.O.; Fischer a.a.O.).
Selbst unterstellt, es sei vertretbar, die Besteuerung des Grunderwerbs werde
(auch) durch die (vom Gesetzgeber vermutete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Erwerbenden gerechtfertigt (Hinweis der Klägerin auf Bundestags-Drucksache
9/251 S.4ff und 8/2555 S.5ff), könnte sich hieraus keine Verfassungswidrigkeit der
Besteuerung nach §§ 1 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs.2 oder 3
BewG ergeben. Denn der Gesetzgeber ist nach den obigen Ausführungen unter
2.1. nicht zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit verpflichtet. Er kann auch Verkehrsvorgänge besteuern, die
keine besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen voraussetzen. Damit ist
er auch berechtigt, den Grunderwerb nach erfolgter übertragender Umwandlung
i.S. des § 2 Nr.1 UmwG zu besteuern, selbst wenn die Klägerin meint, dieser
Tatbestand knüpfe nicht an eine steuerliche Leistungsfähigkeit an. Dies gilt schon
deshalb, weil die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBL I
1995, 2049) zum 1.1.1997 neu eingeführte Vorschrift des § 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG in
erster Linie einer Vereinfachung des Gesetzesvollzugs diente. In
Umwandlungsfällen mit den häufig verbundenen Übergängen von
Sachgesamtheiten sollte nämlich die oft schwierige Ermittlung einer Gegenleistung
i.S. des § 8 Abs.1 GrEStG vermieden werden (Viskorf in Boruttau, Kommentar zum
GrEStG, 15. Auflage, § 8 Rz. 61). Hierin liegt jedenfalls ein ausreichender
Differenzierungsgrund, der eine Willkür des Gesetzgebers i.S. der bereits erfolgten
Darlegungen ausschließt.
2.3. Soweit aus dem Vortrag der Klägerin entnommen werden kann, die Regelung
der §§ 1 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs.2 oder 3 BewG sei
deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber von vornherein auf die
Feststellung einer Gegenleistung im Sinne realistischer Verkehrswerte der
betroffenen Grundstücke verzichtet habe (s.a. Viskorf in Boruttau a.a.O. § 8 Rz. 15
unter Äußerung verfassungsrechtlichen Bedenken), gilt unter Hinweis auf 2.2.
wieder die Vereinfachung der Steuererhebung als ausreichender
Differenzierungsgrund i.S. des Art. 3 Abs.1 GG.
Im Übrigen kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht auf eine
Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Denn die Grundrechte sollen in erster
Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen schützen und Eingriffe der staatlichen
Gewalt in den Schutzbereich des Grundrechts abwehren (Schmidt-Bleibtreu-Klein,
Kommentar zum GG, 9. Auflage, Vorb. v. Art.1 Rz. 2c). Hier beruft sich die Klägerin
auf die Verfassungswidrigkeit einer sie in der behaupteten Ungleichbehandlung
begünstigenden Norm. Denn die als zutreffend angesehene Besteuerung nach § 8
Abs.1 GrEStG erfordert die Ermittlung des tatsächlichen Werts der Gegenleistung,
also im Regelfall des Verkehrswerts, und stellt so eine noch eingreifendere
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dar, als dies bei Anwendung des
geltenden Rechts der Fall wäre.
3. Art.3 Abs.1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil der Eigentumswechsel an
Grundstücken im Rahmen einer übertragenden Umwandlung mit
Grunderwerbsteuer belegt wird, nicht dagegen im Rahmen einer formwechselnden
Umwandlung.
§ 1 Abs.1 Nr.4 UmwG sieht neben der von der Klägerin und der ... gewählten
Umwandlung durch (übertragende) Verschmelzung nach § 1 Abs.1 Nr.1 UmwG
auch die Umwandlung durch bloßen Formwechsel vor. Der Gesetzgeber hat den
Formwechsel als einen identitätswahrenden Umwandlungsvorgang
gekennzeichnet. Anders als bei der Verschmelzung wird hier kein Vermögen von
einem Rechtsträger auf einen anderen übertragen, es ändert sich lediglich die
Rechtsform des Rechtsträgers. Selbst bei der sogenannten
rechtsformwechselnden Umwandlung wird wegen der Identität des Rechtsträgers
auch dann kein die Grunderwerbsteuer auslösender Eigentumsübergang
angenommen (im Gegensatz zur Rechtslage vor Einführung des UmwG 1995:
Heckschen in Widmann/Mayer, Kommentar zum Umwandlungsrecht Bd.2, § 1
UmwG Rz. 381), wenn hierbei z.B. Grundstücke aus dem Gesamthandseigentum
von Personengesellschaftern in das Alleineigentum einer Kapitalgesellschaft
übergehen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BStBl II 1997,
38
39
40
41
42
43
44
45
übergehen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BStBl II 1997,
661).
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gleichwohl keine
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass Eigentumsänderungen
an Grundstücken bei der übertragenden Verschmelzung gemäß § 1 Abs.1 Nr.3
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen. Denn die Grunderwerbsteuer erfasst
grundsätzlich alle Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von
inländischen Grundstücken, die mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden sind.
Dies ist, wie bereits dargelegt, systemgerecht. Ausgehend von der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Belastungsentscheidung des
Steuergesetzgebers knüpft die Grunderwerbsteuer notwendigerweise an die
zivilrechtlichen Gegebenheiten an. Diese wurden zum einen wiederum durch den
Gesetzgeber dahingehend festgelegt, dass eine Verschmelzung von
Genossenschaften durch Vermögensübertragung i.S. der §§ 1 Abs.1 Nr.1, 2 Nr.1
UmwG stattfinden kann. Zum anderen wurde diese Gestaltungsmöglichkeit durch
die Klägerin gewählt. Damit rechtfertigt der zivilrechtliche Unterschied beider
Umwandlungsarten das unterschiedliche steuerliche Ergebnis. Die Regelung des §
1 Abs.1 Nr.3 GrEStG steht daher nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs.1 GG.
Auch die in § 1 Abs.1 Nr.1, 2 Nr.1 UmwG vorgenommene zivilrechtliche
Differenzierung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. Denn die Frage, wie
Änderungen der Unternehmensform zivilrechtlich auszugestalten sind, ist vom
Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang zwar zutreffend vor, der
Gesetzgeber hätte sich auch anders entscheiden können, z.B. indem er die
formübergreifende Umwandlung ebenfalls als übertragenden Verschmelzung
angesehen hätte. Gleichwohl ist Art.3 Abs.1 GG erst dann verletzt, wenn der
Gesetzgeber eine völlig willkürlich erscheinende Gestaltung gewählt hätte (s.
insgesamt BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 II B 108/98, BFH/NV 2000, 1136,
vom 20. Dezember 2000 II B 53/00, BFH/NV 2001, 817, und vom 19. August 2004
II B 60/03, BFH/NV 2005, 69). Eine solche ist hier nicht erkennbar. Wollen zwei
Genossenschaften vielmehr ihre Unternehmen vereinigen, so ist es naheliegend
und keineswegs willkürlich, wenn der Gesetzgeber für die Erreichung dieses Zieles
anordnet, dass die eine Genossenschaft ihr gesamtes Vermögen nebst
Verbindlichkeiten auf die andere zu übertragen hat.
4. Soweit sich die Klägerin schließlich zur Begründung der Klage auf die von Fischer
(Boruttau a.a.O., Vorb. Rz.118 ff) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken
beruft, waren diese im Streitfall nicht einschlägig.
Dort wird die Frage nach der Sachgerechtigkeit der Besteuerung von
Rechtsträgerwechseln ohne Gegenleistung sowie einer sachgerechten
Bemessungsgrundlage gestellt, nachdem mit dem Jahressteuergesetz 1997 die
Grundbesitzwerte „hochgeschleust“ (§ 138 BewG) und der Steuersatz mit 3,5%
„nahezu verdoppelt“ worden sei. Als Beispielsfall werden konzerninterne
Umstrukturierungsmaßnahmen angeführt, wobei die Frage aufgeworfen wird, ob
ein Konzern nicht als einheitlicher Rechtsträger i.S. der Grunderwerbsteuer
anzusehen sei, weil die Sachherrschaft bei der Konzernspitze liege und bei
Umstrukturierungen von Tochtergesellschaften nicht wechsele.
Die im Streitfall vorliegende Umwandlung durch übertragende Verschmelzung
erfolgte jedoch mit Gegenleistung. Schon der Gesetzgeber differenziert in diesem
Sinne zwischen Umwandlungen auf Grund eines Landes- oder Bundesgesetzes (§
8 Abs.2 Nr.1 GrEStG) sowie Erwerbsvorgängen ohne Gegenleistung (§ 8 Abs.2 Nr.2
GrEStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt der Umstand,
dass sich aus dem Übergang des Eigentums mit der Eintragung der Umwandlung
in das Register selbst keine Gegenleistung ergibt, das Vorhandensein einer
Gegenleistung nicht aus. Diese ist vielmehr einem ersetzenden Rechtsakt zu
entnehmen, nämlich dem Umwandlungsvertrag (hier z.B. die Übernahme von
Schulden der ... zum 31.12.1999 von ca. 40 Mio. DM). Damit bemisst sich die
Steuer über § 8 Abs.2 Nr.2 GrEStG nicht wegen des Fehlens einer Gegenleistung
nach den Werten des § 138 Abs. 2,3 BewG, sondern trotz des Vorliegens einer
solchen (Viskorf in Boruttau a.a.O., § 8 Rz. 44).
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs.1 FGO abzuweisen.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen.
Die Entscheidung erging in Absprache mit den Beteiligten wegen der ausschließlich
45 Die Entscheidung erging in Absprache mit den Beteiligten wegen der ausschließlich
zu beurteilenden Rechtsfragen gemäß § 90a Abs.1 FGO durch Gerichtsbescheid.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.