Urteil des FG Hessen vom 20.12.2004

FG Frankfurt: neues gebäude, sanierung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, herstellungskosten, denkmalschutz, wiederherstellung, aussetzung, härte, arbeitsrecht

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1996, 1997, 1998,
1999, 2000, 2001,
2002, 2003
Aktenzeichen:
2 V 3169/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 S 2 Nr 3 FöGbG, § 3 S 2 Nr
1 FöGbG, § 4 Abs 2 S 1 Nr 2b
FöGbG, § 4 Abs 2 S 2 Nr 1
FöGbG, § 4 Abs 2 S 3 FöGbG
(FördG: Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen als
Errichtung eines bautechnisch neuen Gebäudes)
Leitsatz
Keine erhöhte Sonderabschreibung nach FördG wegen Modernisierung bei
Totalentkernung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, wenn bei dessen
Wiederherstellung ein bautechnisch neues Gebäude entsteht.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten darüber, ob die bauliche Sanierung eines unter
Denkmalschutz stehenden Gebäudekomplexes in Leipzig als Baumaßnahme mit
Modernisierungskosten bzw. nachträglichen Herstellungskosten i.S. von § 3 Satz 2
Nr. 3 FördG zu qualifizieren ist mit der Folge, dass die höhere Sonderabschreibung
von 40 v.H. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 FördG sowie die
kürzere Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG anzuwenden ist - so die
Auffassung der Antragsteller - , oder ob es sich bei der Sanierung um die
Herstellung eines neuen Gebäudes i.S. von § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG gehandelt hat
mit der Folge, dass nur eine Sonderabschreibung von 25 v.H. nach § 4 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2b, Satz 2 Nr. 1 FördG sowie die reguläre (wesentlich längere)
Restwertabschreibung nach §§ 7a Abs. 9, 7 Abs. 4 EStG gewährt werden kann, - so
die Auffassung des Antragsgegners.
Die Antragstellerin zu Ziff. 1, eine Bauträgergesellschaft, erwarb mit notariellem
Vertrag vom 22.8.1995 das in Leipzig, Xstraße (im Innenstadtbereich) belegene
1.290 qm große Grundstück, welches mit einem im Jahr 1874 errichteten Vorder-
und Hinterhaus im Stil der Gründerzeit bebaut war. Die Gebäude stehen unter
Denkmalschutz.
Mit Teilungserklärung vom 13.11.1996 (eingetragen im Grundbuch am 17.6.1998)
wurden 33 Wohnungseigentumsanteile gebildet (davon 22 im Vorderhaus, 11 im
Hinterhaus) und im folgenden an verschiedene Erwerber (die Antragsteller ab Ziff.
2 ff) mit der Verpflichtung zur Sanierung des Objekts und Herstellung der
Wohnungen veräußert.
Im Verlaufe der Sanierungsplanungen, des Baugenehmigungsverfahrens sowie
während der Sanierungsarbeiten stellte sich heraus, dass aufgrund von
gutachterlich festgestellten erheblichen Mängeln an der vorhandenen
Bausubstanz wesentlich umfangreichere Sanierungsmaßnahmen durchzuführen
waren, als ursprünglich beabsichtigt.
Letztlich wurde nach den vom Antragsgegner dokumentierten Feststellungen das
Hinterhaus einschließlich der Geschossdecke über dem Erdegeschoss völlig
abgetragen und neu errichtet, das Vorderhaus wurde bis auf die Grundfundamente
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abgetragen und neu errichtet, das Vorderhaus wurde bis auf die Grundfundamente
und die historischen Außenmauern völlig entkernt. Auf die vom Antragsgegner
vorgelegten Unterlagen sowie auf die eingereichte Fotografie, deren Authentizität
von den Beteiligten nicht bestritten wird, wird Bezug genommen.
Im Ergebnis wurden im Vorderhaus die nach Entkernung verbliebenen Fundamente
saniert und verstärkt sowie die Außenmauern nach Auflagen der
Denkmalschutzbehörden nach historischem Vorbild erneuert (u.a. Einbau neuer
Fenster nach hist. Vorbild usw.). Im Inneren des Vorderhauses wurden sämtliche
tragenden und nicht tragenden Innenwände, der Fahrstuhlschacht sowie die
komplette Treppenkonstruktion neu errichtet, anstelle der maroden Holzdecken
wurden neue Betongeschossdecken eingezogen. Auch der Dachstuhl wurde, wenn
auch nach denkmalschutzrechtlichen Auflagen, völlig neu errichtet und dabei
vorher nicht vorhandene Dachgeschosswohnungen hergestellt.
Nach einer Außenprüfung kam der Antragsgegner zu der Auffassung, dass es sich
bei den vorgenannten Baumaßnahmen nicht mehr um eine Modernisierung bzw.
Sanierung mit nachträglichen Herstellungskosten bezüglich eines vorhandenen
Altgebäudes gehandelt habe, sondern um die Herstellung eines bautechnisch
neuen Gebäudes.
In den angefochtenen Feststellungsbescheiden (gem. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der
hierzu ergangenen Verordnung vom 20.12.2000, - BStBl I 2001, Seite 28 ff - und
i.V.m. §§ 3 und 4 FördG) vom 28.6.2004 ermittelte der Antragsgegner deshalb die
Besteuerungsgrundlagen für die Sonderabschreibung sowie für die
Restwertabschreibung nach den für die Neuerrichtung eines Gebäudes
einschlägigen Vorschriften des FördG (§ 3 Satz 2 Nr. 1 FördG usw.; siehe oben)
und des EStG, was für die Antragsteller zur Folge hat, dass eine
Sonderabschreibung nur in Höhe von 25 v.H. sowie die reguläre
Restwertabschreibung anwendbar ist. Darin liegt die Beschwer der Antragsteller.
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass es sich bei der streitbefangenen
Sanierung nicht um die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes
gehandelt hat. Sie meinen vielmehr, dass sie aufgrund der Auflagen der
Denkmalschutzbehörden gehalten gewesen seien, die Gebäude nach historischem
Vorbild so wieder herzustellen, wie sie vorher waren.
Des weiteren entspreche das Vorgehen des Antragsgegners nicht dem Sinn und
Zweck des FördG, mit welchem durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten Kapital
zur Sanierung des Gebäudealtbestandes des Fördergebietes angelockt werden
sollte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf die im
Einspruchsverfahren sowie im vorliegenden Antragsverfahren eingereichten
Schriftsätze verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
dass im Wege der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der angefochtenen
Feststellungsbescheide einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Hauptsacheverfahren eine Sonderabschreibung von 40 v.H. nach Maßgabe der §§
3 Satz 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 FördG sowie eine
Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FörG zum Ansatz kommt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner vertritt unter Bezug auf die Rechtsprechung des BFH zur
Abgrenzung nachträglicher Herstellungskosten an einem vorhandenen Gebäude
zur Neuherstellung eines Gebäudes die Auffassung, dass durch die umfangreiche
Sanierung im Streitfall bautechnisch neue Gebäude entstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf
den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (1 Band Feststellungsakten, 1 Band BP-
Akten, 2 Bände BP-Fallhefte, 1 Sonderband Schriftsätze AdV, 4 Leitzordner mit
Vertrags- und Bauunterlagen, 1 Lichtbild) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge konnten keinen Erfolg haben.
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Die Anträge konnten keinen Erfolg haben.
Nach dem Gesetz ( § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- ) kann das Gericht
die Vollziehung eines Steuerbescheides auf Antrag eines Steuerpflichtigen ganz
oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur
ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren
auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen
den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat bei der gebotenen
summarischen Prüfung angesichts der Eindeutigkeit der tatsächlichen
Gegebenheiten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Feststellungsbescheide.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gebäude nach einer umfangreichen
Sanierung bautechnisch nur dann neu, wenn die neueingefügten Gebäudeteile
dem Gebäude bautechnisch das Gepräge geben. Das ist insbesondere der Fall,
wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend
sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken
und Dachkonstruktion. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender
Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel nicht aus. Die
Sanierungsmaßnahmen müssen so umfangreich sein, dass die verwendeten
Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2003, X R
47/00, BFH/NV 2003, 1180; vom 14.5.2003, X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178; vom
17.12.1997, X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom 11.9.1996, X R 46/93, BStBl II
1998, 94 und vom 15.11.1995, X R 102/95, BStBl II 1998, 92 mit jeweils m. w. N.).
Im Streitfall ist zwar bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die
streitbefangenen Gebäude einem Vollverschleiß i.S. der BFH-Urteile vom
14.5.2003 (X R 32/00 und X R 47/00, a.a.O.) unterlagen, denn sie waren zum
Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragstellerin zu Ziff. 1, also vor
Sanierungsbeginn, noch teilweise vermietet, mithin noch nutzbar. Es wurden
jedoch derart umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, dass von
bautechnisch neuen Gebäuden auszugehen ist.
So wurde das Hinterhaus, beginnend ab der Erdgeschossdecke, völlig neu errichtet
und folglich mit den tragenden Außen- und Innenmauern, den weiteren
Geschossdecken, den tragenden Aufbauten zum Treppenhaus und zum
Fahrstuhlschacht sowie der Dachkonstruktion weitaus mehr als nur ein die
Nutzungsdauer bestimmendes Gebäudeteil erneuert. Zudem musste
zwangsläufig der gesamte Innenausbau mit Heizungs- und Elektroanlage,
Wasserleitungen, Innenwänden und -türen ausgetauscht werden. Damit lag beim
Hinterhaus zweifellos ein bautechnisch neues Gebäude vor.
Aber auch beim Vorderhaus gingen nach Ansicht des Senats die
Sanierungsarbeiten über eine Generalrenovierung hinaus. Nach der völligen
Entkernung des Gebäudes blieben nur noch die sanierungsbedürftigen
Grundfundamente sowie die historischen Außenmauern übrig (siehe das
vorgelegte Lichtbild). Sämtliche tragenden Geschossdecken (Beton statt Holz),
tragenden Innenwände, die tragenden Fahrstuhl- und Treppenhausaufbauten
sowie die tragende Dachkonstruktion mussten erneuert werden. Zudem wurde das
Gebäude im Inneren, wie das Hinterhaus, völlig neu aufgebaut (mit neuen
Innenwänden und -türen, neuer Heizungs- und Elektroanlage, neuen
Wasserleitungen usw.). Im neu errichteten Dachgeschoss entstanden überdies
neue Wohnungen, die in der Altsubstanz nicht vorhanden waren. Die
Aufwendungen für die Erneuerung der für die Nutzungsdauer bestimmenden
Gebäudeteile überstiegen auch den Wert der weiter verwendeten Altteile erheblich.
Damit erfüllte auch das Vorderhaus die von der Rechtsprechung entwickelten
Merkmale eines bautechnisch neuen Gebäudes.
Unerheblich ist dabei, ob diese umfangreichen Sanierungsmaßnahmen auf dem
eigenen Entschluss des Bauträgers beruhten oder auf Auflagen der
Bauaufsichtsbehörde. Nicht erheblich für die Beurteilung der Streitfrage ist ferner,
ob die historisch getreue Wiederherstellung der Gebäude durch die
Denkmalschutzbehörden angeordnet war. Denn auch bei einem völligen Abriss
eines historischen Gebäudes und dem originalgetreuen Wiederaufbau dieses
Gebäudes, quasi als Kopie des alten, handelt es sich um die Errichtung eines
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Gebäudes, quasi als Kopie des alten, handelt es sich um die Errichtung eines
bautechnisch neuen Gebäudes, auch wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild
das alte neu entstanden ist.
Diese Würdigung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der FördG. Das
FördG selbst unterscheidet bereits zwischen Sonderabschreibungen auf
Modernisierungskosten und nachträgliche Herstellungskosten sowie
Sonderabschreibungen für neu errichtete Gebäude. Das Gesetz ordnet nicht an,
dass für ein bautechnisch neu errichtetes Gebäude, abweichend von den
geltenden Rechtsgrundsätzen, stets die erhöhte Sonderabschreibung für
nachträgliche Herstellungs- bzw. Modernisierungskosten zu gewähren ist. Das Maß
der baulichen Sanierung folgt vielmehr den bautechnischen Vorgaben sowie der
Investitionsentscheidung des Bauträgers, der die Art der anzuwendenden
Sonderabschreibung damit selbst in der Hand hat.
Die vorliegenden Vollziehungsaussetzungsanträge waren daher kostenpflichtig
abzulehnen, § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.