Urteil des FG Hessen vom 16.01.2008

FG Frankfurt: verordnung, landwirtschaft, einkünfte, sozialversicherung, verwaltungsakt, einspruch, einzelrichter, beruf, gerichtsakte, nummer

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 623/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 62 Abs 1 EStG 2002, § 65
Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, Art
2 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 73
EWGV 1408/71, Art 13 Abs 2
Buchst b EWGV 1408/71
(Kindergeldanspruch eines im Inland selbständig tätigen
polnischen Staatsangehörigen für die in Polen bei der
Mutter lebenden Kinder bei bestehender
Sozialversicherungspflicht lediglich in Polen:
Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71 -
Zurückverweisung bei mangelnder Sachaufklärung durch
die Verwaltung)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Kindergeld für seine zwei
minderjährigen Kinder in der vollen gesetzlichen Höhe.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei am
04.04.1986 und 28.06.1990 geborene Kinder. Die Ehefrau des Klägers und die
Kinder leben in Polen.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 11.10.2006 wurde der Kindergeldantrag des
Klägers vom 05.01.2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine
Entscheidung wegen des Fehlens der zur Entscheidung notwendigen Unterlagen
nicht möglich sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2006 Einspruch ein, welcher
mit Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 25.01.2007 als unbegründet
zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in
Polen als Selbständiger gelte und dort als Landwirt sozialversicherungspflichtig seit
1991 versichert sei. Aus diesen Gründen unterläge der Kläger nicht dem
deutschen Sozialrecht.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 06.02. 2007 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger zwar über seine Ehefrau in Polen bei der
Sozialversicherung der Landwirtschaft (KRUS) sozialversichert sei. Der Anspruch
auf Kindergeld sei jedoch ganz allein davon abhängig, ob der Kläger in Deutschland
uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sei und nicht davon, ob er in Polen
oder aber in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahle. Darüber hinaus habe
der Kläger in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Einkünfte in
Deutschland die polnischen Einkommensgrenzen übersteigen würden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger Kindergeld für seine Kinder W. und M. ab Januar 2006 in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass bereits am Wohnsitz des Klägers in
Deutschland Zweifel bestehen könnten, da dessen Wohnadresse mit der des
Firmensitzes identisch sei. Des Weiteren sei das deutsche Kindergeldrecht für den
Kläger nicht anwendbar, weil dieser im Inland selbständig tätig, aber hier nicht für
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Kläger nicht anwendbar, weil dieser im Inland selbständig tätig, aber hier nicht für
den Fall des Alters pflichtversichert sei. Darüber hinaus verweise die Versicherung
in Polen diesen ausschließlich auf das polnische Recht.
Mit Beschluss des Senats vom 30.10.2007 ist der Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die allesamt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2006 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 25.01.2007 waren gemäß § 100 Abs. 3 FGO
aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift kann das Finanzgericht, sofern es eine
weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl. BFH, Urteil vom
17.1.1996, VI R 62/95, BFH/NV 1996, 527).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Entscheidung, ob dem Kläger
für die Kinder W. und M. ein Kindergeldanspruch ab Januar 2006 zusteht oder nicht,
hängt unter anderem davon ab, ob die in Polen lebenden Kinder die
Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen. Hierzu bedarf es hinsichtlich des am
04.04.1986 geborenen Kindes W. weiterer Sachaufklärung hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG,
mithin der Feststellungen in deutscher Sprache (§ 184 GVG), ob es im
streitbefangenem Zeitraum für einen Beruf ausgebildet wird und das Einkommen
des Kindes den sogenannten Grundfreibetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht
übersteigt. Des Weiteren ist von der Beklagten - aufgrund der
Einkommensabhängigkeit des polnischen Kindergeldes unter Berücksichtigung der
konkreten u. a. auch in Deutschland erzielten Einkünfte des Klägers - aufzuklären,
ob ein Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegebenenfalls
deshalb ausgeschlossen ist, weil für die Kinder im Heimatland Leistungen gewährt
werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem
Kindergeld oder den unter Nummer 1 des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten
Leistungen vergleichbar sind. Den in der Kindergeldakte enthaltenen Vordrucken E
411 (Bl. 17 – 19, 27 - 28) sind entsprechende eindeutige Aussagen in deutscher
Sprache für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu entnehmen. In diesem
Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es - gegebenenfalls unter
Heranziehung der Mitwirkungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich der Ermittlung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - Sache der Beklagten ist, das
Vorliegen der den Kindergeldanspruch ausschließenden Tatsachen darzulegen und
nachzuweisen.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist auch notwendig, weil vorliegend die
Anwendbarkeit der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (künftig: Verordnung) zur Regelung der vorrangigen Verpflichtung
zur Leistung bei kollidierenden Ansprüchen gegen mehrere Mitgliedstaaten nicht in
Betracht kommt, weil der Kläger nicht in den persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung fällt. Er ist unstreitig als Gewerbetreibender in Deutschland weder in
einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters oder in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig (Art. 73
i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Buchstabe j der Verordnung: Anhang I.D.
Buchstabe b. zur Verordnung). Auch die Mitversicherung des Klägers in der
polnischen Sozialversicherung der Landwirtschaft führt im Streitfall nicht zur
Anwendbarkeit der Verordnung, weil Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b. der Verordnung
die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit voraussetzt und Art.1 a der
Verordnung lediglich den Begriff des Selbständigen definiert. Soweit der Kläger
hingegen unstreitig keinerlei Tätigkeit in Polen ausübt, vermag der Umstand, dass
der Kläger in Polen sozialversichert ist, die Anwendbarkeit der Verordnung nicht zu
begründen.
Soweit aber die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung weder vor
Erlass des Bescheides noch während des Einspruchsverfahrens bzw.
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Erlass des Bescheides noch während des Einspruchsverfahrens bzw.
finanzgerichtlichen Verfahrens (§§ 88, 367 Abs. 2 AO; 76 Abs. 4 FGO)
nachgekommen ist, ist es im vorliegenden Fall geboten, nach § 100 Abs. 3 FGO zu
verfahren, damit die Beklagte die erforderlichen Ermittlungen nachholen kann (vgl.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.03.1998, 9 K 3421/97 - Juris -), zumal die
erforderlichen Ermittlungen noch erheblich sind und die Verfahrensweise sich unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten als sachdienlich erweist. So muss der
Kläger möglicherweise nicht mehr den Klageweg - verbunden mit dem jeweiligen
Kostenrisiko - beschreiten, wenn die Beklagte den Sachverhalt erschöpfend
ermittelt hat und die darauf beruhende Entscheidung sich für die Kläger dann als
zutreffend erweisen sollte. Die einer Entscheidung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO
entgegenstehende negative Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Satz 5 FGO liegt
nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der
Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§
708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.