Urteil des FG Hessen vom 17.12.2007

FG Frankfurt: neubau, gebäude, bindungswirkung, herstellungskosten, baudenkmal, erhaltung, haus, begünstigung, hessen, steuerrecht

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2000, 2001, 2002,
2003
Aktenzeichen:
1 K 3187/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10f Abs 1 S 2 EStG 1997, §
10f Abs 1 S 2 EStG 2002, § 7i
Abs 2 EStG 1997, § 7i Abs 2
EStG 2002, § 171 Abs 10 AO
(Begünstigte Herstellungskosten nach § 10f EStG - Ausmaß
der Bindungswirkung der Bescheinigung der
Denkmalbehörde in Bereichen des Steuerrechts)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger bei der
Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2000–2003 ein Sonderausgabenabzug
gem. §§ 10 f, 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.
Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom xx. Mai 1998 das mit einem
Fachwerkhaus bebaute Grundstück … in … zu einem Kaufpreis von 10.000,-- DM
von … .
Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete der Kläger ins-
gesamt … ca. 220.000,-- DM auf. Seit Ende 1999 wird das Haus vom Kläger eigen
genutzt.
Nachdem die Beteiligten im Verfahren um die Gewährung von Eigenheim-zulage
zunächst von einer Förderung eines Altbaus ausgingen, ist nunmehr zwischen den
Beteiligten nach einer Besichtigung des Objektes durch den Bausachverständigen
des Finanzamtes … unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers
bautechnisch um einen Neubau handelt. Der Bausachverständige führt unter
anderem aus, dass das Gebäude entkernt wurde, wesentliche tragfähige Bauteile
wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene
Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt. Der
vorhandene Schornstein wurde abgebrochen, die Dachkonstruktion insgesamt
einschließlich Gaubenbau erneuert, die neuen Fachwerkgiebel wurden auf einen
erhöhten neuen Sockel aufgesetzt. Ergänzend wird auf den Bericht des
Bausachverständigen vom … 2005 und die übersandten Fotos verwiesen.
Dem Kläger wurde daraufhin die Eigenheimzulage für einen Neubau in Höhe von
5.000,-- DM (5 % von 100.000,-- DM) gewährt.
Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. November 2007 in dem Verfahren
1 K 3643/05 (Eigenheimzulage) verwiesen.
Ertragssteuerlich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2004 unter
Vorlage einer Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom ...
Dezember 2003 die Steuervergünstigungen gemäß §§ 10 f, 7 i EStG. Die
Bescheinigung wurde vom Kläger erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, da er diese
vor dem Verwaltungsgericht erstreiten musste. Mit der Bescheinigung wird
bestätigt, dass es sich bei dem Objekt … um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2
Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handelt und Aufwendungen in
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Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes handelt und Aufwendungen in
Höhe von … über 80.000 EUR (xxx.xxx,-- DM) nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebäudes als Kulturdenkmal erforderlich waren.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 lehnte der Beklagte eine Änderung der
Einkommensteuerbescheide unter Berücksichtigung eines
Sonderausgabenabzugs nach §§ 10 f, 7 i EStG ab. Da es sich bei dem Objekt um
einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach diesen
Vorschriften nicht in Betracht. Voraussetzung dieser Steuervergünstigung sei
nämlich, dass es sich bei den Aufwendungen um Herstellungskosten an einem
Gebäude handeln müsse und nicht um Herstellungskosten für einen Neubau.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7.
November 2005 als unbegründet zurück gewiesen.
Der Kläger hat daraufhin wegen der Versagung der Änderung der
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, die Vergünstigung nach §§ 10 f, 7 i EStG sei ihm zu gewähren,
da die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bei der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation Bindungswirkung für die steuerliche Begünstigung nach
diesen Vorschriften entfalte. Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof – BFH -
in seiner Entscheidung vom 13. September 2001 IX R 62/98, Bundessteuerblatt
– BStBl - II 2003, 912 ausgeführt: "erfasst die von der Denkmalschutzbehörde nach
§ 82 i Einkommensteuerdurchführungsverordnung (heute: § 7 i Abs. 2 EStG)
erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich
denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der
Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung
....... auch steuerrechtlich bindend".
Andernfalls werde der Normzweck des § 7i EStG, denkmalschutzrechtliche
erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende
steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen.
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 14. Januar
2004 X R 19/02, BStBl II 2004, 711. In diesem Verfahren habe die Bescheinigung
der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich festgelegt, dass die Bescheinigung nicht
alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei und
die Finanzbehörde weitere steuerrechtliche Voraussetzungen überprüfe. An einer
solchen Einschränkung fehle es aber bei der von ihm vorgelegten Bescheinigung.
Nachdem von den Gesamtaufwendungen für das Haus i.H.v. … ( ca. 220.000,--
DM ) durch die gewährte Eigenheimzulage bereits 100.000,-- DM steuerlich
begünstigt wurden, beantragt der Kläger, unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 7. November 2005 die Einkommensteuerbescheide
2000–2003 dahingehend zu ändern, dass gem. §§. 10 f, 7 i EStG ein Betrag von…
12.000 DM (10 % von … ca. 120.000 DM = x.xxx,xx EUR) wie Sonderausgaben
abgezogen werden, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, die Revision
zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die begehrte Förderung nach §§ 10 f, 7 i EStG scheitere im vorliegenden Fall
daran, dass es sich bei dem fraglichen Objekt um einen Neubau handele. Die
Förderung könne jedoch nur für Investitionen an einem bestehenden Objekt
gewährt werden. Eine Bindungswirkung gehe insoweit nicht von der Bescheinigung
der Denkmalschutzbehörde aus. Die steuerrechtlichen Voraussetzungen seien
vielmehr von den Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Dies
habe der BFH in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O.
bestätigt.
Dem Gericht lagen die Einkommenssteuerakten des Klägers 2000 bis 2003 sowie
ein Band Eigenheimzulage vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger die Steuervergünstigung nach §§ 10 f, 7 i
EStG versagt.
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Da es sich bei dem Objekt des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt (so
die Feststellung des Bausachverständigen, diese rechtliche Wertung ist zwischen
den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig) kommt eine Steuervergünstigung nach
den genannten Vorschriften nicht in Betracht.
Nach § 10 f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem
eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in
den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10% wie Sonderausgaben
abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7 h oder des § 7 i EStG vorliegen. Die
Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in
dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die
Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG oder dem
Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat (§ 10 f Abs. 1 S. 2 EStG). § 10 f Abs. 1 S.
2 Halbsatz 2 EStG schließt eine mehrfache Begünstigung derselben
Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige
Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Förderungsmöglichkeiten für
dieselbe Baumaßnahme (vgl. Urteil des BFH vom 14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O.
mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass der Eigentümer nicht nur zwischen
dem Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG und der Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage wählen kann. Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann vielmehr auch durch
entsprechende Zuordnung der Aufwendungen zu den beiden Fördermöglichkeiten
eine optimale steuerliche Förderung erreicht werden (Ehrhard in Blümich,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
Kommentar, § 10 f EStG Anm. 22; Stuhrmann in Bordewin/ Brandt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 f Anm. 25).
Die Begünstigung nach §§ 10 f, 7 i EStG setzt weiter voraus, dass es sich bei dem
Gebäude nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um ein Baudenkmal
handelt und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die
Voraussetzungen des § 7 i EStG hat der Steuerpflichtige zudem durch eine
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen (§ 7 i Abs. 2 EStG).
Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege
Hessen vom ... Dezember 2003 vorlegen können, gleichwohl steht ihm die
Förderung nach §§ 10 f, 7 i EStG nicht zu.
Bei der Bescheinigung nach § 7 i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen
Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung),
dessen verbindliche Feststellung sich jedoch ausschließlich auf die Tatbestände
des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken. Nach Ansicht des
Senates ist diese Bescheinigung nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der
denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7 i EStG, nämlich die
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Erforderlichkeit von Aufwendungen zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal beziehungsweise zu einer sinn-vollen
Nutzung des Gebäudes, erbringt. Über das Vorliegen der übrigen Tat-
bestandsmerkmale der einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts haben
dagegen die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Urteil des
BFH vom 14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O., Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichtes vom 10. Mai 2006 12 K 303/01, Entscheidungen der Finanz-
gerichte – EFG - 2006, 660).
Aufgrund der Feststellungen des Bausachverständigen hat der Kläger durch die
umfassende Renovierung und Instandsetzung des Objektes, auf die im Tatbestand
aufgeführten Baumaßnahmen wird verwiesen, bautechnisch einen Neubau
errichtet. Ein solcher kann jedoch nicht nach §§ 10 f, 7 i EStG gefördert werden, da
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 f EStG nur „Aufwendungen an einem
eigenen Gebäude“ begünstigt sind. Nach dieser Vorschrift sind somit nur
Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden
begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl.
Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 7 i EStG Rdnr. 10, Lambrecht in Kirchhof,
Kommentar zum EStG, 6. Auflage, § 7 i Rdnr. 2 m.w.H. und Urteil des BFH vom
14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O.).
Von einem Neubau ist auch dann auszugehen, wenn Baumaßnahmen so wie hier
an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden, die einem Neubau
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an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden, die einem Neubau
gleichkommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gebäude aufgrund der
Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht neu ist (vgl. Urteile des BFH vom 14.
Januar 2004 X R 19/02 a.a.O., vom 31. März 1992 IX R 175/87, BStBl II 1992, 808,
zu § 7 Abs. 5 EStG und vom 15. Mai 2002 X R 36/99, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2002, 1158).
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die Bescheinigung der
Denkmalbehörde insoweit keine bindende Wirkung, dass auch bei einem Neubau
ohne eigene Prüfungskompetenz der Finanzbehörde die Steuervergünstigung
gem. §§ 10 f, 7 i EStG zu gewähren ist. Wie bereits oben ausgeführt, entfaltet die
Bescheinigung der Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid nur hinsichtlich der
denkmalschutzrechtlichen Gegebenheiten und somit hinsichtlich der
denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7 i EStG Bindungswirkung (vgl.
dazu auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Mai 2005 12 K
303/01 a.a.O.). Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der
einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts, hier über die weiteren
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 f EStG, trifft die Denkmalbehörde
keine bindenden Feststellungen.
In einem vergleichbaren, allerdings § 7 h EStG betreffenden Fall, hat das
Finanzgericht des Saarlandes der Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde (§ 7 h Abs. 2 EStG) eine Bindungswirkung für in den
Kompetenzbereich der Finanzbehörden fallende steuerrechtliche Fragen ebenfalls
abgesprochen (vgl. Urteil des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 13. November
2003 2 K 217/99, EFG 2004, 1201).
Da der IX. Senat des BFH sowohl in der vom Kläger zitierten Entscheidung IX R
62/98 vom 13. September 2003 als auch in der Entscheidung vom 22. September
2005 IX R 13/04, BStBl II 2007, 373, unter Aufhebung der Entscheidung des
Finanzgerichtes des Saarlandes vom 13. November 2003 2 K 217/99 a.a.O., die
Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmal-behörde anders beurteilt als der
erkennende Senat und anders beurteilt als der X. Senat des BFH (vgl. Urteil des X.
Senates des BFH vom 14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O. sowie Urteilsanmerkung
hierzu von Bergkemper, juris-Praxisreport Steuerrecht 13/2004 Anm. 2 und
Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Mai 2007 BStBl I 475) ist auf
der Grundlage des § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision
zuzulassen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 135 Abs. 1 FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.