Urteil des FG Hessen vom 15.03.2005

FG Frankfurt: aufrechnung, treuhänder, abtretung, öffentlich, verrechnung, einspruch, veranlagung, abgabenordnung, abrechnung, verfügungsgewalt

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
11 K 938/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 226 AO 1977, § 287 Abs 2
InsO, § 294 Abs 3 InsO
(Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen im
Restschuldbefreiungsverfahren)
Leitsatz
Das Finanzamt ist berechtigt im Restschuldbefreiungsverfahren nach der
Insolvenzordnung während der Wohlverhaltensphase gegen Erstattungsansprüche des
Steuerpflichtigen aufzurechnen ( Anschluß an Urteil des Hess. Finanzgerichts vom
29.11.2004 - 10 K 2356/04 rkr. , EFG 2005 , 331 ) .
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt (FA) gegenüber einem
Erstattungsanspruch der Klägerin zur Aufrechnung befugt war.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen die Klägerin beim AG,
Geschäftsnummer , wurde mit Beschluss vom 09.04.2001 aufgehoben. Das
Insolvenzgericht kündigte die Restschuldbefreiung für die Klägerin an und legte die
Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre fest und bestimmte zugleich einen Treuhänder.
Das FA veranlagte die Klägerin zur Einkommensteuer 2001. Aus der Veranlagung
(Bescheid vom 22.03.2002) resultierte ein Guthaben von 1.566,42 EUR aus
überzahlter Lohnsteuer. Dagegen rechnete das FA am 28.08.2002 mit
Einkommensteuerrückständen des Klägers aus der ESt 1996 in Höhe von 608 EUR
auf. Auf entsprechende Einwände der Klägerin erließ das FA am 27.12.2002 einen
Abrechnungsbescheid, wonach jedenfalls der Erstattungsanspruch um 608 EUR
gemindert wurde. Mit ihrem Einspruch vom 06.01.2003 gegen den
Abrechnungsbescheid wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung: Das FA sei
Insolvenzgläubiger, da die Einkommensteuerforderung aus 1996, mit der
aufgerechnet worden sei, im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Für
Insolvenzgläubiger gelte aber während der Wohlverhaltensperiode des
Insolvenzschuldners gemäß § 294 Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeines
Vollstreckungsverbot, das auch zu einem Aufrechnungsverbot führe. Der Bescheid
sei daher insoweit aufzuheben und der Erstattungsbetrag entsprechend an die
Klägerin auszuzahlen. Den Einspruch wies das FA unter Hinweis auf eine
Entscheidung des LG Koblenz als unbegründet zurück. Das FA sei nicht an der
Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch gehindert gewesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene Normen der
InsO und hält daraus ableitend eine Aufrechnung während der
Wohlverhaltensphase für generell unzulässig. So ergebe sich zum einen ein
Aufrechnungsverbot bereits aus §§ 95, 96 InsO. Insbesondere sei aber § 294 InsO
im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten. Dessen Abs. 1 enthalte für
Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot, das zugleich als allgemeines
Aufrechnungsverbot i.S.v. § 384 BGB zu werten sei. Das
Restschuldbefreiungsverfahren solle nämlich dem Schuldner einen wirtschaftlichen
Neuanfang ermöglichen. Zu diesem Zweck werde der Schuldner während der
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Neuanfang ermöglichen. Zu diesem Zweck werde der Schuldner während der
Treuhandperiode durch das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 vor Zugriffen
seiner Gläubiger geschützt. Dem liefe es zuwider, wenn Gläubiger während der
Treuhandperiode gegen Forderungen des Schuldners aufrechnen könnten. Die
Aufrechnung mit Insolvenzforderungen sei daher während der Treuhandperiode
ausgeschlossen. Im Übrigen stehe der Erstattungsanspruch auch ihr zu und nicht
etwa dem Treuhänder. Der Anspruch habe nicht zur Insolvenzmasse gehört; auch
habe sie mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 10.04.2001 ihre
Verfügungsgewalt wieder erlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die
Schriftsätze vom 09.03.2003 und 12.04.2003 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 27.12.2002 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2003 dahingehend zu ändern, dass in
Höhe von 608 EUR (ESt 1996) eine Verrechnung ihres Erstattungsanspruchs aus
der Einkommensteuerveranlagung für 2001 nicht zulässig ist.
Das FA beantragt, die Klage abweisen.
Das FA erachtet die Aufrechnung für zulässig und verweist zur Begründung im
Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und den Beschluss des LG
Koblenz vom 13.06.2000 2 T 162/00.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2005 wurde auch
ausführlich die Verrechnung der ESt 1999 und ESt 2000 mit dem
Erstattungsanspruch besprochen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin schränkte danach ihren Antrag auf
die Aufrechnung mit der ESt 1996 ein.
Dem Gericht lag ein Hefter Verwaltungsakten betreffend Abrechnung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die wirksame Aufrechnung des Fa
auch in Höhe von 608 EUR nach § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 226 AO
erloschen. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen besteht während der
Treuhandperiode kein Aufrechnungsverbot. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 294
Abs. 3 InsO selbst die Grenzen der Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren
bestimmt. Er verweist dort auf § 114 Abs. 2 Satz 2 InsO, der wiederum auf die §§
96 Nr. 2 bis 4 InsO Bezug nimmt. Aus dieser Regelung wird ersichtlich, dass der
Gesetzgeber die Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren grundsätzlich für
zulässig erachtet und nur in den eng begrenzten Fällen des § 294 Abs. 3 InsO die
Aufrechnung ausschließen wollte. Aus diesem Grund verbietet es sich während des
Restschuldbefreiungsverfahrens, ein allgemeines Aufrechnungsverbot
anzunehmen.
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:
1. Der Aufrechnung stehen insbesondere nicht die Regelungen der
Insolvenzordnung zur Restschuldbefreiung, §§ 286 ff. InsO entgegen. So ist eine
Aufrechnung nicht bereits nach §§ 226 Abs. 1 AO, 387 BGB mangels
Gegenseitigkeit ausgeschlossen. Der Steuererstattungsanspruch in der sog.
Wohlverhaltensphase bei der Restschuldbefreiung steht dem Steuerpflichtigen und
nicht dem Treuhänder zu, da er nicht von § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst wird. Eine
(Minder-)Meinung vertritt zwar einen weit gefassten Begriff der Bezüge i.S. des §
287 Abs. 2 InsO: Danach genüge bereits, dass es sich um eine einmalige Zahlung
im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Insolvenzschuldners handele;
dies sei auch bei einem Steuererstattungsanspruch der Fall. Weiterhin stelle die
Abtretung auch keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 2 und 3 dar. § 46 AO finde nach
Sinn und Zweck im Restschuldbefreiungsverfahren auf die Abtretung an den
gerichtlich bestellten Treuhänder keine Anwendung (AG Gifhorn, Urteil vom
12.06.2001 2 C 1055/00 (VI), ZInsO 2001, 630f.; Vallender, in Uhlenbruck,
Insolvenzordnung, 2003, § 287 Rz. 31; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 2004,
Rz. 483f.; Farr, BB 2003, 2324, 2326f.).
Das Gericht hält demgegenüber die gegenteilige (überwiegende) Auffassung für
zutreffend. Der Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer gehört nicht
zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S. der §§ 850 ff. ZPO und nicht zu den
Bezügen i.S. des § 287 Abs. 2 InsO. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter
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Bezügen i.S. des § 287 Abs. 2 InsO. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter
Lohnsteuer hat zwar seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, denn auch die
Lohnsteuer zählt zum (Brutto-)Lohn. Doch bereits im Zeitpunkt der Einbehaltung
der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber verändert sich die Rechtsnatur des vom
Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils des
Arbeitslohns. Es entsteht ein Lohnsteueranspruch des Staates, ein öffentlich-
rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis, § 37 Abs. 1 AO. An dem öffentlich-
rechtlichen Rechtscharakter ändert sich auch nichts, wenn sich der
Steueranspruch des Staates in einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen
nach § 37 Abs. 2 AO umkehrt. Laufende Bezüge i.S. des § 287 Abs. 2 InsO haben
demgegenüber ihren Rechtsgrund in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis.
Weiterhin beschränkt § 46 AO die Abtretbarkeit von Steuererstattungsansprüchen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass § 287 Abs. 2 InsO Abtretungen vorsieht, die
im Zeitpunkt der nach § 287 Abs. 2 InsO im Restschuldbefreiungsverfahren
abzugebenden Abtretungserklärung nach § 46 AO ausgeschlossen sind. Die
Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/2443, S. 189 zu § 236 RegE i.V.m. S. 135 f. zu §
92 RegE) erwähnen Steuererstattungsansprüche in diesem Zusammenhang nicht,
was angesichts der bekannten Problematik im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO nahe
gelegen hätte. § 287 Abs. 2 InsO ist insoweit abschließend und nicht erweiternd
auszulegen (ebenso zu § 287 InsO: LG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2000 2 T
162/00, ZInsO 2000, 507 ff.; LG Kiel, Beschluss vom 06.04.2004 13 T 150/03,
ZInsO 2004, 558f.; AG Göttingen, Beschluss vom 19.03.2004 74 IK 74/02, ZInsO
2004, 456f.; Schmittmann, NWB Fach 19, 2845 f.; Gerigk, ZInsO 2001, 931, 935,
alle m.w.N.; zu §§ 850 ff. ZPO: BFH, Beschluss vom 27.10.1998 VII B 101/98,
BFH/NV 1999, 738, 739; Beschluss vom 13.07.1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10,
12; Beschluss vom 26.09.1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281, 282f.).
2. Die Aufrechnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das FA als
Insolvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren während der sog.
Wohlverhaltensphase gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin aufgerechnet
hat.
Die Aufrechnung verstieß nicht gegen ein bestehendes Aufrechnungsverbot.
Ausdrücklich geregelte Aufrechnungsverbote greifen nicht ein: § 294 Abs. 3 InsO
ist nicht einschlägig, da der Beklagte gegen einen Steuererstattungsanspruch und
gerade nicht gegen Bezüge i.S. des § 287 Abs. 2 InsO aufgerechnet hat.
Die für das Insolvenzverfahren nach dem 2. Teil der InsO geltenden Vorschriften
der §§ 94 ff. InsO gelten nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren; die §§ 94 ff.
InsO zählen nicht zu den allgemeinen Vorschriften der InsO (LG Koblenz, a.a.O.; LG
Kiel, a.a.O.).
Auch aus dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO lässt sich
kein allgemeines Aufrechnungsverbot i.S. des § 394 BGB herleiten. Allerdings sind
Rechtsprechung und Literatur teilweise der Auffassung, der insolvenzrechtliche
Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger schließe eine
Aufrechnung durch das Finanzamt aus; andernfalls sei eine unzulässige
Sonderbefriedigung eines einzelnen Gläubigers gegeben (AG Neuwied, Beschluss
vom 14.02.2000 22 IK 28/99, NZI 2000, 334f.; AG Göttingen, Beschluss vom
27.02.2001 74 IK 136/00, NZI 2001, 270f.; AG Wittlich, Beschluss vom 04.05.2003
7b IK 70/02, ZInsO 2003, 577ff.; Grote, ZInsO 2001, 452, 453ff.; Schmidt, ZInsO
2003, 547f.; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 294 Rz. 34). Gegen
diese Auffassung spricht allerdings entscheidend, dass die InsO die
Aufrechnungsverbote enumerativ regelt und § 294 Abs. 3 InsO für den zu
entscheidenden Sachverhalt gerade kein Aufrechnungsverbot vorsieht (LG
Koblenz, a.a.O.; LG Ellwangen, Beschluss vom 22.12.2003 1 T 208/03, nv;
Hilbertz/Busch, ZInsO 2000, 491; Nerlich/Römermann, InsO, 2004, § 294 Rz. 16;
Ehricke, in Münchener Kommentar zur InsO, 2003, § 294 Rz. 55). Auch der BGH ist
in einer aktuellen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon
ausgegangen, dass die InsO zum Aufrechnungsausschluss abschließende
Regelungen enthält, die nicht über eine entsprechende Anwendung des § 394 BGB
erweitert werden können; seine Rechtsprechung zum
Gesamtvollstreckungsverfahren erklärt der BFH für nicht auf die InsO übertragbar
(BGH, Urteil vom 29.06.2004 IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118ff.). Soweit von den
Befürwortern eines Aufrechnungsverbotes ergänzend angeführt wird, ohne
generelles Aufrechnungsverbot sei das gesetzliche Ziel einer Restschuldbefreiung
gefährdet und insbesondere selbständig tätige Schuldner bedürften eines
weitergehenden Schutzes gegen den Handel mit aufrechenbaren Forderungen
(vgl. AG Wittlich, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.), handelt es sich hier um Argumente, die
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(vgl. AG Wittlich, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.), handelt es sich hier um Argumente, die
für die Novellierung der InsO angeführt werden können; die Herleitung eines
generellen Aufrechnungsverbotes in der Wohlverhaltensphase des
Restschuldbefreiungsverfahrens aus der zur Zeit gültigen Fassung der
Insolvenzordnung rechtfertigen sie nicht. Eine gegen den Wortlaut und die
Systematik gerichtete Auslegung allein vom Zweck der Norm ist vorliegend nicht
möglich. Insoweit bleibt der Gesetzgeber gefragt (im Ergebnis ebenso FG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.04.2004 3 K 50332/03, EFG 2005, 333; HessFG,
rkr. Urteil vom 29.11.2004 10 K 2356/04; EFG 2005, 330; FG Münster, rkr. Urteil
vom 12.11.2004 11 K 1959/04 AO, EFG 2005, 251; FG Düsseldorf, Beschluss vom
10.11.2004 18 K 321/04 AO (PKH) in StE 2005, 137f.). Nur noch klarstellend, da
aus Gründen der Reduzierung der Prozesskosten nicht mehr im Antrag enthalten,
sei erwähnt, dass entsprechendes auch für die ESt 1999 und ESt 2000 gilt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.