Urteil des FG Hessen vom 19.03.2007

FG Frankfurt: einkünfte, sozialhilfe, stadt, eltern, firma, jugend, unterhalt, bestreitung, berufsausbildung, arbeitsamt

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1997
Aktenzeichen:
9 K 1303/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 1997, §
74 Abs 5 EStG 1997, § 102
SGB 10
(Leistungen des Sozialamts gehören nicht zu den Bezügen)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer geänderten
Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld.
Der am … ...1978 geborene Sohn F des Klägers (nachfolgend F.) ging im Streitjahr
einer Ausbildung zum … bei der Firma X-Bau GmbH in K nach. Zum 1.2.1998
wechselte F. zu der Firma L in U . Dem Schreiben der X-Bau GmbH vom 16.3.1998
an die seinerzeit für den Streitfall zuständige Familienkasse des Arbeitsamtes H
(nachfolgend Familienkasse) zufolge bezog F. im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen
in Höhe von insgesamt 13.372,78 DM brutto. Der Ausbildungsbetrieb teilte in dem
genannten Schreiben ferner mit, den Novemberlohn an die Stadtkasse U gezahlt
zu haben, weil F. seinen Lohn für 11/97 vom Jugend- und Sozialamt der Stadt U
vorab erhalten hatte. Den mit dem Schreiben vom 16.3.1998 vorgelegten
Abrechnungen zufolge betrug der Arbeitnehmeranteil der Beiträge des F. zu den
Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 1.1. - 30.11.1997
insgesamt 2.337,90 DM und für Dezember 1997 insgesamt 450,39 DM, was einen
Jahresbetrag von 2.788,29 DM ergibt.
Daneben bezog F. vom Jugend- und Sozialamt der Stadt U laut Aufstellung dieser
Behörde vom 6.10.1998 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 4.543,18 DM im
Kalenderjahr 1997. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Aufstellung vom
6.10.1998 verwiesen.
Außerdem erhielt F. vom Arbeitsamt M eine Berufsausbildungsbeihilfe und zwar für
die Zeit vom 1. - 5.1.1997 in Höhe von 47,-- DM monatlich, vom 6. - 26.1.1997
110,-- DM monatlich, vom 27.1. - 2.3.1997 in Höhe von 70,-- DM monatlich, vom
3.3. - 4.4.1997 in Höhe von 110,-- DM, vom 5.4. - 4.5.1997 in Höhe von 47,-- DM,
vom 5.5. - 1.6.1997 in Höhe von 110,-- DM monatlich, vom 2.6. - 2.7.1997 in Höhe
von 70,-- DM und vom 3. - 31.7.1997 in Höhe von 47,-- DM.
Ab August 1997 bezog er die folgenden Beträge:
Vom 1.8.1997 - 7.9.1997 in Höhe von 156,-- DM monatlich, vom 8.9. - 10.10.1997
in Höhe von 178,-- DM monatlich, vom 11.10. - 12.10.1997 in Höhe von 156,-- DM
monatlich und vom 13.10. - 31.10.1997 in Höhe von 219,-- DM monatlich.
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.097,43 DM.
Mit Schreiben vom 20.3.1997 meldete das Jugend- und Sozialamt der Stadt U
einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB X) bei der Familienkasse an und bat im Falle des Bestehens
einer Leistungspflicht um Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 345,-- DM.
Mit Bescheid vom 25.9.1997 setzte die Familienkasse das Kindergeld für F. mit
Wirkung ab Januar 1997 gegenüber dem Kläger auf 0,-- DM fest. Dabei ging sie
davon aus, dass die Einkünfte und Bezüge den für 1997 festgelegten Grenzbetrag
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davon aus, dass die Einkünfte und Bezüge den für 1997 festgelegten Grenzbetrag
überschritten. Den dagegen erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit ihrer
Entscheidung vom 24.3.1998 als unbegründet zurück. Die Familienkasse sah die
Einkommensgrenze von 12.000,-- DM als überschritten an. Dabei legte sie
Einkünfte von 11.372,80 DM und Bezüge (Berufsausbildungsbeihilfe und
Sozialhilfe) von insgesamt 2.107,40 DM zugrunde. Auf den Inhalt dieser
Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der sodann erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein auf die Gewährung von
Kindergeld für 1997 hinsichtlich des F. weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt er
im Wesentlichen folgendes vor:
Die Entscheidung der Familienkasse verstoße gegen höherrangiges Recht. Der
Kläger verweist insoweit auf eine Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts zu dem Aktenzeichen VI 587/96 Ki. Die von F. bezogene Sozialhilfe
sei nicht anzurechnen, so dass die maßgebende Bezugsgröße nicht überschritten
werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 25.9.1997 und die
Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und führt aus, die Einkommensgrenze von 12.000,--
DM sei im Jahre 1997 überschritten. Zu berücksichtigen seien neben den
Einkünften des F. aus nichtselbständiger Arbeit auch die Berufsausbildungsbeihilfe
und die Sozialhilfe.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO).
Dem Gericht lag eine Kindergeldakte vor.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der das Kindergeld versagende
Bescheid vom 25.9.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen waren deshalb aufzuheben.
Die angefochtene Entscheidung der Familienkasse vom 25.9.1997 stellt einen
verbundenen Bescheid dar, der zwei Verwaltungsakte enthält.
1. Dabei handelt es sich einerseits um die Herabsetzung des bis dahin in
gesetzlicher Höhe festgesetzten Kindergeldes für F. ab Januar 1997 auf 0,-- DM.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
a. Dem Umstand, dass die Familienkasse mit dem Bescheid vom 25.9.1997 das
Kindergeld auf 0,-- DM festgesetzt und nicht die bis dahin maßgebende
Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, kommt im Streitfall auf Grund der
rechtzeitigen Anfechtung dieses Bescheides keine Bedeutung zu (vgl. dazu Urteil
des Bundesfinanzhofs BFH - vom 25.7.2001 - VI R 78/98, Bundessteuerblatt -
BStBl - II 2002, 88).
b. Nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG)
hat der Kläger für seinen Sohn F. einen Anspruch auf Kindergeld. Bei volljährigen
Kindern knüpft das Gesetz den Kindergeldanspruch zusätzlich daran, dass diese
Kinder für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) und
ihre Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, den Grenzbetrag von 12.000,-- DM
im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
c. Der F. befand sich der von der Firma X-Bau GmbH ausgestellten
Ausbildungsbescheinigungen vom 20.12.1996 (Blatt 26 der Kindergeldakte) und
vom 3.6.1997 (Blatt 74 der Kindergeldakte) sowie dem Schreiben vom 16.3.1998
(Blatt 132 der Kindergeldakte) zufolge im gesamten Jahr 1997 bei ihr in
Ausbildung.
Die dem F. im Jahre 1997 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge überschreiten den
maßgebenden Grenzbetrag nicht.
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Als Einkünfte sind zunächst die von F. bezogenen Ausbildungsvergütungen
anzusetzen. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 19 EStG. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112,
164, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
einzubeziehen. Danach sind die Sozialversicherungsbeiträge vom
Bruttoarbeitslohn abzusetzen. Abzuziehen ist außerdem der Arbeitnehmer-
Pauschbetrag gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG von seinerzeit 2.000,-- DM, weil F.
keine höheren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend gemacht hat.
Hinzu kommen weitere zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmte Zuflüsse des F., die als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
zu berücksichtigen sind. Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die bei der einkommensteuerlichen
Ermittlung der Einkünfte nicht zu erfassen sind. Dazu zählt hier die dem F. vom
Arbeitsamt bewilligte und gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe. Davon abzuziehen
ist die Kostenpauschale von 360,-- DM.
Nicht zu den Bezügen gehören dagegen die dem F. gegenüber erbrachten
Leistungen des Sozialamtes. So ist die Hilfe zum Lebensunterhalt unter anderem
dann nicht als Bezug im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn der
Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG in der für
1997 maßgebenden Fassung (nunmehr Absatz 2) in Verbindung mit den §§ 102 ff
SGB X geltend macht. Denn andernfalls würden die Leistungen des Sozialamtes
dazu führen, dass bei deren Berücksichtigung der Kindergeldanspruch wegen
Überschreitens des gesetzlichen Grenzbetrages entfallen würde. Der
Sozialhilfeträger würde sich also den ihm zustehenden Erstattungsanspruch nach
§ 74 Abs. 5 bzw. 2 EStG in Verbindung mit §§ 102 ff SGB X durch seine eigenen
Leistungen selbst vereiteln. Die Situation ist hier vergleichbar mit derjenigen von
Eltern, die ihrem volljährigen Kind Unterhalt durch eine laufende Geldrente zahlen.
Deren Berücksichtigung als Bezug würde bei entsprechender Höhe ebenfalls den
Kindergeldanspruch der leistenden Eltern vernichten. Deshalb ist anerkannt, dass
die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht als Bezug im Rahmen des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist (BFH - Urteil vom 14.11.2000 - VI R 52/98, BStBl
II 2001, 489, Ziffer 2 a der Gründe). Im Verhältnis zu dem erstattungsberechtigten
Sozial-hilfeträger kann nichts anderes gelten. Denn der Gesetzgeber hat mit der
Regelung des § 74 Abs. 5 EStG (nunmehr Abs. 2) die Kindergeldzahlungen bewusst
in das Ausgleichssystem der verschiedenen Sozialleistungsträger einbezogen
(Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Auflage, § 74, Rz. 4) und damit sein
Regelungsziel auch in diesem Bereich umgesetzt, letztendlich demjenigen das
Kindergeld zugute kommen zu lassen, der den Unterhalt des Kindes sichert.
Bei Berücksichtigung der Sozialhilfe als Bezug würde - wie oben ausgeführt -
bereits der Anspruch auf Kindergeld vernichtet und damit das vom Gesetzgeber
verfolgte dargestellte Ziel in Fallkonstellationen der vorliegenden Art vereitelt. Von
der Nichtberücksichtigung der Sozialhilfe als Bezug bei Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs geht inzwischen auch die Verwaltung aus (vgl. dazu Ziffer
63.4.2.3 "Bezüge" Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, 2. Alternative der Dienstan-weisung zur
Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
des Einkommensteuergesetzes - DAFamEStG - in der aktuellen Fassung).
Die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung der Sozialhilfeleistungen als
Bezug liegen hier vor. Denn die Stadt U als der zuständige Sozialhilfeträger hat
mit Schreiben vom 20.3.1997 einen auf die genannten Vorschriften gestützten
Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse angemeldet. Der dort
angegebene Betrag versteht sich als Monatsbetrag, wobei offensichtlich auf den
auf F. als 7. Kind (vgl. Blatt 38 Rückseite der Kindergeldakte) entfallenden
monatlichen Kindergeldbetrag abgestellt worden ist.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte und Bezüge für 1997:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
davon ab Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Beschluss
des BVerfG vom 11.1.2005 - BvR 167/05)
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Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG
verbleiben:
Berufsausbildungsbeihilfe
abzüglich Kostenpauschale
verbleiben:
Die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des F. belaufen sich für
1997 somit auf insgesamt
und überschreiten den für 1997 maßgebenden Grenzbetrag von
nicht.
2. Andererseits beinhaltet der angefochtene Bescheid vom 25.9.1997 einen
Erstattungs- oder Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO). Auch dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Auch dieser Bescheid war deshalb aufzuheben.
Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden,
so hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt
worden ist, hier der Beklagte, einen Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf
Erstattung. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder
Rückzahlung später wegfällt.
Im Streitfall ist die Herabsetzung der Kindergeldfestsetzung auf 0,-- DM - wie oben
unter Ziffer 1 dargestellt - rechtswidrig. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld
für seinen Sohn F. besteht mithin für 1997 fort. Der mit Bescheid vom 25.9.1997
festgestellten Rückforderung des Kindergeldes fehlt - bezogen auf das Jahr 1997 -
der rechtliche Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO.
3. Über den vom Sozialamt der Stadt U geltend gemachten Erstattungs-anspruch,
der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, wird nunmehr der
Beklagte erstmals zu entscheiden haben.
B. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem unterlegenen
Beklagten aufzuerlegen.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Beklagten
auferlegten Kosten folgt aus § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO in Verbindung mit den §§
708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.