Urteil des FG Hessen vom 09.04.2009
FG Frankfurt: medizinische indikation, treu und glauben, heilbehandlung, krankheitskosten, verfügung, einzelrichter, zustand, datum, frischzellentherapie, behandlungskosten
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
3 K 1718/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Nr 1 EStG 2002, § 33
EStG 2002
Alternative Heilmethode nur mit Attest absetzbar
Tatbestand
Vorliegend war über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen, die einer
Steuerpflichtigen durch Therapiemaßnahmen einer Heilpraktikerin entstanden
sind, auch dann als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können, wenn sich die
Steuerpflichtige weigert, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch
die Vorlage eines (ggf. nachträglich erstellten) amtsärztlichen Attestes
nachzuweisen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Klägerin erzielte während des Streitjahres 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen
sowie sonstige Einkünfte (Einnahmen aus zwei Rentenversicherungen). Mit diesen
Einkünften wurde sie vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer
veranlagt.
In ihrer Erklärung zur Einkommensteuer 2003 machte die Klägerin Aufwendungen
in Höhe von … € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Für einen Teilbetrag
von diesen Aufwendungen, nämlich ein Betrag von … €, legte sie eine Quittung
vor, die von der Naturheilpraxis … (Heilpraktikerin), … ausgestellt war. Auf
Anforderung des Finanzamts reichte sie eine von derselben Praxis erstellte
Liquidation nach. Diese enthält u.a. folgende Angaben: „Diagnose: Zustand nach
zweifacher Mamma-Ca-links-OP, Zustand nach Chemo- und Strahlentherapie,
Immunsystemregulierung“, - „Therapien: Infusionstherapie, Sauerstofftherapie,
Frischzellentherapie, Massagen, Chiropraktik, Baunschatieren, Schröpfmassage,
Fußreflexzonenmassage, Colon-Hydro-Therapien, Hypnose“.
Das Finanzamt ließ die von der Naturheilpraxis in Rechnung gestellten
Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt. In dem
entsprechenden Bescheid vom 28.10.2004 führte es zur Begründung aus, die
Aufwendungen könnten nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes
berücksichtigt werden.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Klägerin, vertreten durch die
Prozessbevollmächtigte, Einspruch ein. Hierzu führte sie aus: Von den genannten
Aufwendungen sei ein Teilbetrag von … € für die Sauerstofftherapie und die
Frischzellentherapie angefallen. Dieser Teilbetrag werde nicht mehr geltend
gemacht. Der Restbetrag in Höhe von … € soll jedoch im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden.
Das Finanzamt wies den Einspruch durch Entscheidung vom 17.05.2005 als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die streitigen
Aufwendungen seien für alternative Behandlungsmethoden angefallen. Solche
Aufwendungen könnten zwar auch Krankheitskosten darstellen, die als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien. Ob sie im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechungsgrundsätze zur Heilung oder Linderung einer Krankheit objektiv
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Rechtsprechungsgrundsätze zur Heilung oder Linderung einer Krankheit objektiv
geeignet und damit zwangsläufig im Sinne der gesetzlichen Regelung seien, könne
regelmäßig nur durch den Amtsarzt festgestellt werden.
Gegen die Einspruchsentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Zu
deren Begründung hat sie zunächst ein Schreiben der Heilpraktikerin … vorgelegt,
in dem unter dem Datum vom 21.04.2005 u.a. Folgendes dargelegt ist: Die
Klägerin habe eine zweifache Mamma-Ca-Operation hinter sich. Die Tumormarker
sowie der gesamte Allgemeinzustand hätten sich nach ihren Therapien gebessert.
Während des ganzen Therapiezeitraums habe die Klägerin keine ärztlich
verordneten Medikamente gebraucht. Da ein Rezidiv von fünf Jahren nach
Durchführung einer Mamma-Ca-Operation nicht völlig ausgeschlossen sei, müsse
die Krankheit von den genannten Therapien begleitet werden. Die Klägerin fühle
sich aufgrund der Therapien besser als nach der vorhergehenden Behandlung mit
starken Medikamenten.
Auf die Klageerwiderung des Finanzamts hat die Klägerin ein weiteres Schreiben
vorgelegt, in dem die Heilpraktikerin … (ohne Datumsangabe) ergänzend
Folgendes darlegt: Die Klägerin sei nach einer Brust-Ca-Operation und einer darauf
folgenden Chemotherapie in ihre Praxis gekommen. Ihr Immunsystem habe sich
damals in einem sehr schlechten Zustand befunden. Sie habe große Defekte an
der Mundschleimhaut gehabt. Zudem habe sie über eine große Müdigkeit geklagt.
Die Therapie habe sich zwar über einen langen Zeitraum erstreckt, dann aber
große Erfolge gezeigt. Die Klägerin habe wieder Lebensfreude entwickelt und fühle
sich mittlerweile sehr wohl.
Gleichzeitig hat sich die Klägerin in einem von ihr selbst verfassten und sehr
persönlich gehaltenen Schreiben (mit Datum vom 10.12.2005) an das Finanzamt
gewandt, in dem sie sich dagegen wendet, dass bei der Festsetzung der
Einkommensteuer für das Folgejahr 2004 weitere, von der Naturheilpraxis in
Rechnung gestellte Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden. Darin bringt sie sinngemäß zum Ausdruck, dass die
Anforderung eines amtsärztlichen Attestes von ihr als „behördliche Willkür“
empfunden wird. Eine Kopie dieses Schreibens hat sie über die
Prozessbevollmächtigte dem Gericht vorgelegt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin bei Gericht mehrere (ihre
verschiedenen Erkrankungen betreffende) Arztberichte vorgelegt. Darunter
befindet sich ein Bericht, den das Klinikum … unter dem Datum vom 23.05.2003
an Herrn Dr. med. … , gerichtet hat. Dort ist u.a. ausgeführt: Die Klägerin sei
beschwerdefrei. Sie befinde sich bei guter körperlicher Belastbarkeit und habe sehr
guten Appetit. Nach ihrer Aussage befinde sie sich derzeit (zum Zwecke der
Entgiftung und Entsäuerung) in der Behandlung durch eine Naturheilpraxis, mit der
sie sehr zufrieden sei. Die Verabreichung des Medikaments „ … “ habe sie (wegen
„übersteigerter Ängste“ vor Nebenwirkungen) abgelehnt. Die weitere Nachsorge
solle jetzt in die Hände des betreuenden …( Arztes ) Dr. … gelegt werden.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Einkommensteuer 2003 vom
28.10.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2005 dahingehend
zu ändern, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen in
Höhe von … € berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Hierzu trägt es u.a. vor: Die von der Heilpraktikerin … verfassten
Bestätigungsschreiben genügten nicht den Anforderungen, die die
Rechtsprechung für die steuerliche Abziehbarkeit von Behandlungskosten im
Bereich der alternativen Medizin stelle. Danach sei es erforderlich, dass der
betreffende Steuerpflichtige ein amtsärztliches Attest vorlege, das vor Beginn der
von ihm gewählten Heilbehandlung erstellt worden sei.
In der Verfügung vom 20.02.2006 hat der erkennende Einzelrichter (als damaliger
Berichterstatter des Senats) gegenüber dem Finanzamt die Auffassung vertreten,
in Anbetracht der Besonderheiten des Streitfalles müsste es möglich sein, dass
die Klägerin die medizinische Notwendigkeit der hier streitigen Heilbehandlung
auch durch die Vorlage eines Gutachtens, das durch den Amtsarzt nachträglich
erstellt worden sei, nachweisen könne. Dem hat das Finanzamt - mit gewissen
Bedenken - zugestimmt. Daraufhin hat der Einzelrichter die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin gebeten, sich zu der Frage zu äußern, ob der
geforderte Nachweis durch die Vorlage eines nachträglich erstellten
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geforderte Nachweis durch die Vorlage eines nachträglich erstellten
amtsärztlichen Gutachtens geführt werden kann. Diese Anordnung ist jedoch für
längere Zeit unbeantwortet geblieben. Erst auf eine telefonische Anfrage durch
den Einzelrichter hat der zuständige Vertreter der Prozessbevollmächtigten am
06.04.2009 die Gründe für das vorgenannte Verhalten erläutert. Hierzu hat er
ausgeführt: Die Klägerin lehne es aus grundsätzlichen Erwägungen ab, sich für
eine Begutachtung durch den Amtsarzt zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen habe
sie darauf vertraut, dass das Finanzamt an der für die Vorjahre geübten Praxis
festhalten werde, Aufwendungen für eine Heilbehandlung im Naturheilverfahren
ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des
Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen, die der Klägerin
von der Naturheilpraxis … in Rechnung gestellt worden sind, als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Behandlungskosten im Bereich
der alternativen Medizin nur dann nachgewiesen ist, wenn die medizinische
Indikation solcher Behandlungsmaßnahmen durch ein amtsärztliches Gutachten
bestätigt wird. Für die Entscheidung des Streitfalls braucht allerdings nicht die
Frage geklärt zu werden, ob das Gutachten des Amtsarztes vor Beginn der
betreffenden Heilbehandlung hätte eingeholt werden müssen (so die
grundsätzliche Auffassung des Finanzamts, vgl. die Ausführungen in der
Klageerwiderung vom 12.07.2005) oder ob eine gutachterliche Überprüfung der
Heilbehandlung durch den Amtsarzt hier - ausnahmsweise - nachträglich hätte
erfolgen können (so die vorläufige Rechtsauffassung des erkennenden
Einzelrichters, vgl. die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom
20.02.2006). Denn die Klägerin lehnt es nach wie vor ab, sich dem Amtsarzt für
eine derartige Überprüfung vorzustellen.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Aufwendungen erwachsen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich bei
Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung in
grundsätzlich aus tatsächlichen Gründen. Dabei wird im Regelfall aufgrund einer
typisierenden Betrachtung die Zwangsläufigkeit der Kosten für die eigentliche
Heilbehandlung nicht im Einzelnen überprüft. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
ausnahmslos. So ist durch die Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass
beispielsweise Ausgaben für eine Kurreise nur dann als Krankheitskosten
angesehen werden können, wenn diese Reise zur Heilung oder Linderung
nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg
versprechend erscheint. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist es
regelmäßig erforderlich, dass der Steuerpflichtige ein vor Beginn der Kurreise
ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegt, aus dem sich die jeweilige Indikation
zweifelsfrei entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.1995 III R 52/93, BStBl II
1995, 614). Eine typisierende Betrachtung im Sinne des vorgenannten Regelfalles
ist nach der Rechtsprechung des BFH darüber hinaus dann nicht gerechtfertigt,
wenn es um die Kosten für Heilbehandlungen mit Hilfe wissenschaftlich
umstrittener Methoden geht, wie etwa bei Frischzellenbehandlungen. Auch in
solchen Fällen ist der Nachweis der medizinischen Indikation durch die Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes zu führen, das vor Beginn der Behandlung erstellt
worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711, und
vom 11.01.1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386). Eine besondere Überprüfung der
medizinischen Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des BFH schließlich
auch für Aufwendungen geboten, die durch eine so genannte Ayur-Veda-
Behandlung entstanden sind (vgl. Urteil vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001,
543).
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Das Erfordernis eines besonderen Nachweises der Zwangsläufigkeit im Sinne des
§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG hat der BFH bei Aufwendungen für alternative
Behandlungsmethoden im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar könnten
Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden, ebenso wie die
Aufwendungen für Kuren, im Sinne der allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze
Krankheitskosten darstellen. Dies gelte aber nur dann, wenn sie nach den
Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines
gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt seien
und vorgenommen würden. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive
Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangele, seien nicht notwendig
und damit auch nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Gleiches
gelte für Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienten, so z.B.
Aufwendungen für Erholungsreisen und Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge.
Aufwendungen der vorgenannten Art gehörten zur persönlichen Lebensgestaltung
des betreffenden Steuerpflichtigen und unterfielen damit dem Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 1 EStG. Die Abgrenzung zwischen dem Bereich der außergewöhnlichen
Belastungen einerseits und dem Bereich der persönlichen Lebensgestaltung
andererseits sei anhand von objektiven Maßstäben und nicht nach der subjektiven
Einschätzung des Steuerpflichtigen zu treffen. Ob Krankheitskosten im Sinne der
oben genannten Grundsätze vorlägen, sei, insbesondere in Zweifelsfällen, nicht
durch das Finanzamt und auch nicht durch das Finanzgericht, sondern nur durch
den rechtzeitig eingeschalteten Amtsarzt oder etwa durch den medizinischen
Dienst einer gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen. Denn nur diese
Stellen hätten die entsprechende Sachkunde und zugleich die notwendige
Neutralität, um die medizinische Indikation von allgemein gesundheitsfördernden
Maßnahmen objektiv beurteilen zu können, ohne dass das zwischen dem
Patienten und dem behandelnden Arzt bestehende Vertrauensverhältnis gestört
werde. Diese Art des qualifizierten Nachweises sei unverzichtbar, um die
Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile, etwa durch die Erstellung
eines Gefälligkeitsgutachtens durch den behandelnden Arzt, zu verhindern (vgl.
BFH-Urteil in BStBl II 2001, 543; BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 28/06, BFH/NV
2007, 1841; jeweils mit weiteren Nachweisen zur früheren Rechtsprechung).
Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehend dargelegten
Rechtsgrundsätzen an. Es sieht auch keinen Anlass, für den Streitfall hiervon
abzuweichen. Vielmehr ist es der Überzeugung, dass die Erwägungen, mit denen
der BFH seine (ständige) Rechtsprechung begründet, gerade für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt zutreffen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- Die von der Heilpraktikerin … durchgeführten Therapiemaßnahmen sind den
alternativen Behandlungsmethoden im Sinne der oben genannten
Rechtsprechungsgrundsätze zuzurechnen. Hierfür sprechen zum ersten die
Ausführungen des Klinikums … in dem ärztlichen Bericht vom 23.05.2003.
Bezeichnend sind dabei auch die Bemerkungen zu dem Umstand, dass die
Klägerin eine Behandlung mit dem Medikament „ … “ (mit Hinweis auf die
Nebenwirkungen) von Anfang an abgelehnt hat. Dort heißt es nämlich: „Sicher
hätte der Nutzen die Risiken dieses Medikaments überstiegen.“ Zum zweiten hat
die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass hier,
zumindest zum Teil, alternative Behandlungsmethoden vorliegen. So hat sie - wohl
auf Anraten der Prozessbevollmächtigten - die Kosten für die Sauerstofftherapie
und die Frischzellentherapie (… €) nicht mehr bei den außergewöhnlichen
Belastungen geltend gemacht. Damit hat sie sich offenkundig an dem oben
zitierten BFH-Urteil zur Nichtabziehbarkeit von Kosten einer
Frischzellenbehandlung orientiert. Zum dritten ist davon auszugehen, dass die
Therapien, die die Heilpraktikerin … bei der Klägerin durchgeführt hat, von der
zuständigen Krankenversicherung als nicht abrechenbar eingestuft werden.
Ansonsten hätte für die Klägerin kein Grund bestanden, die in Rechnung gestellten
Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.
- Von den hier in Rede stehenden Therapiemaßnahmen berühren zumindest
einzelne den Bereich der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Dies gilt ganz
offenkundig für die Massagen und die Fußreflexzonenmassage. Auch vor diesem
Hintergrund war es erforderlich, die medizinische Indikation der einzelnen
Therapiemaßnahmen festzustellen.
- Die Heilpraktikerin … hat in den beiden dem Gericht vorgelegten Schreiben
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine amtsärztliche
Überprüfung der von ihr praktizierten Heilmaßnahmen ablehnt, dabei aber für sich
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Überprüfung der von ihr praktizierten Heilmaßnahmen ablehnt, dabei aber für sich
die Befugnis in Anspruch nimmt, deren medizinische Notwendigkeit mit allgemein
verbindlicher Wirkung zu beurteilen. Ein objektiver Beurteilungsmaßstab kann
diesen Äußerungen nicht entnommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Heilpraktikerin aus subjektiv motivierten Erwägungen heraus
„Widerspruch“ gegen die Auffassung des Finanzamts erhoben hat. Bemerkenswert
in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass zwischen der
Heilpraktikerin und dem behandelnden … ( Arzt ) ein offenkundiges Näheverhältnis
besteht.
Das Gericht hat durchaus Verständnis dafür, dass die Klägerin zur Behandlung
ihrer Krankheit mehr auf die Naturheilmedizin (im Sinne der oben genannten
alternativen Methoden) vertraut hat als auf die Therapien der so genannten
Schulmedizin. Weiter hat es Verständnis dafür, dass die Klägerin sich aufgrund
ihrer Überzeugung nicht für eine Begutachtung durch den Amtsarzt zur Verfügung
stellen will. Gleichwohl kann es nicht den Grundsatz außer Acht lassen, dass die
steuerrechtliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts nur nach objektiven
Maßstäben erfolgen darf und insofern subjektive Einschätzungen, sei es durch den
Steuerpflichtigen selbst, sei es durch andere persönlich betroffenen Personen,
grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Wenn die Klägerin demgegenüber
(aus den vorgenannten Gründen) eine andere Auffassung vertritt, muss sie in
steuerlicher Hinsicht auch die Nachteile tragen. Hieran vermag das Gericht nichts
zu ändern.
2. Das Finanzamt war nicht verpflichtet, in Bezug auf die hier in Rede stehenden
Behandlungskosten an einer Rechtsauffassung, die es möglicherweise zu Gunsten
der Klägerin für vorangegangene Veranlagungszeiträume vertreten hatte, auch für
das Streitjahr aufrecht zu erhalten. Sollte es auf Seiten des Finanzamts, wie von
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem erkennenden
Einzelrichter fernmündlich dargelegt, tatsächlich eine sich widersprechende
Verwaltungspraxis gegeben haben, so wäre darin kein Verstoß gegen die
Grundsätze von Treu und Glauben zu sehen.
Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer an
einer Rechtsauffassung, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat,
nicht gebunden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige im
Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.1992 X R 165/88,
BStBl II 1992, 1048, 1050 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung
des BFH). An diesem Grundsatz ist auch für den Streitfall festzuhalten.
Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme geboten wäre, sind nicht zu
erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.