Urteil des FG Hessen vom 10.06.2009

FG Frankfurt: erlass, eugh, gleichheit im unrecht, abstimmung, unternehmer, steuerbefreiung, unternehmen, gerichtsakte, rückwirkung, gewässer

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1989, 1990, 1991,
1992, 1993, 1994
Aktenzeichen:
6 K 556/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 227 AO, § 5 AO, § 4 Nr 6
Buchst e UStG 1993 vom
23.06.1998, Art 3 Abs 1 GG,
Art 28 GG
(Umsatzbesteuerung inländischer Restaurationsumsätze an
Bord von Seeschiffen - Kein Erlass aus sachlichen
Billigkeitsgründen - Selbstbindung der Verwaltung bei
ermessenslenkender Verwaltungsanweisung eines anderen
Landes)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) einen
Antrag der Klägerin auf Erlass von Umsatzsteuern für die Jahre 1989 bis 1994 in
Höhe von insgesamt ... EUR (= ... DM) zu Recht abgelehnt hat.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. Mit Vertrag vom 26.05.1994 wurde die A
rückwirkend zum 01.01.1994 auf die Klägerin verschmolzen. Zum Unternehmen
der A gehörte unter anderem als Organgesellschaft die B.
Die B erzielte unter anderem Umsätze aus der Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gastronomieumsätze) auf Fährschiffen
zwischen Deutschland und Dänemark und anderen Verbindungen zwischen im
Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegenen Seehäfen. Diese Umsätze
wurden teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der deutschen Gewässer
bewirkt. Der innerhalb der deutschen Gewässer erbrachte Anteil wurde im
Einvernehmen mit dem FA auf 35 % der insgesamt erbrachten
Gastronomieumsätze geschätzt und von der Klägerin in ihren
Umsatzsteuererklärungen - entsprechend der damaligen Rechtslage - als
steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen der Umsatzbesteuerung unterworfen.
Die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer betrug im Streitzeitraum
insgesamt ... EUR (= ... DM).
Mit Urteil vom 02.05.1996 C-231/94 (BStBl II 1998, 282 f.) entschied der EuGH auf
einen Vorlagebeschluss des BFH vom 30.05.1994 V R 120/93 (BFHE 175, 151),
dass Restaurationsumsätze - entgegen der damaligen deutschen
Verwaltungspraxis - keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen darstellten
und als Ort der Leistung derjenige Ort gelte, an dem der Dienstleistende den Sitz
seiner Tätigkeit habe.
In der Folgezeit wurde § 4 Nr. 6 Buchst. e in das Umsatzsteuergesetz (UStG)
aufgenommen, der Restaurationsumsätze - die im zum gleichen Zeitpunkt neu
gefassten § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG nunmehr ausdrücklich als sonstige Leistung
normiert wurden - im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt
zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen
zwei ausländischen Seehäfen von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschriften
traten am 27.06.1998 in Kraft.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12.11.1998 und 17.12.1998 beantragte
die Klägerin, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 dahingehend zu ändern, dass für
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Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 dahingehend zu ändern, dass für
die inländischen Gastronomieumsätze keine Umsatzsteuer mehr erhoben wird.
Des Weiteren beantragte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
29.07.1999 die Erstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1992, soweit
sie auf die inländischen Gastronomieumsätze entfiel.
Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf einen Erlass des schleswig-
holsteinischen Ministeriums der Finanzen und Energie vom 01.12.1997 - VI 320-S
7100-596- (im Folgenden: Erlass der Küstenländer), wonach in Abstimmung mit
dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Finanzbehörden
der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die
Umsatzsteuer für Restaurationsumsätze im Verkehr zwischen einem inländischen
Seehafen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen
Seehäfen aus sachlichen Billigkeitsgründen in allen noch offenen Fällen nicht
erhoben werden soll.
Das FA lehnte den Erlassantrag mit Verfügung vom 25.07.2000 als unbegründet
ab. Wegen der Begründung wird auf Bl. 65 f. der vom FA vorgelegten Erlassakte
Bezug genommen.
Die Klägerin legte gegen die Ablehnung Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie
folgt begründete:
Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 02.05.1996 klargestellt, dass die
deutsche Verfahrensweise zur Besteuerung von Restaurationsleistungen schon
seit jeher der 6. EG-Richtlinie widersprochen habe. Aufgrund dieser Entscheidung
seien die skandinavischen Fährbetriebe ohne Betriebsstätte in Deutschland von
der Besteuerung der in deutschen Gewässern erbrachten Restaurationsumsätze
freigestellt worden, und zwar - wegen des Vorrangs der 6. EG-Richtlinie – für alle
noch änderbaren Besteuerungszeiträume, also auch für solche vor Ergehen der
Entscheidung des EuGH. Da die skandinavischen Länder derartige Umsätze aber
nicht der Besteuerung unterwürfen, entstehe für dort ansässige Unternehmer ein
nicht hinnehmbarer Wettbewerbsvorteil.
Um dieser Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, sei in Abstimmung mit dem
BMF der koordinierte Erlass der Küstenländer vom 01.12.1997 ergangen. Um eine
möglichst weitgehende Gleichstellung zu erreichen, sei bewusst darauf verzichtet
worden, die Nichterhebung der Umsatzsteuer auf Umsätze nach Ergehen der
EuGH-Entscheidung zu beschränken, sondern die Nichterhebung für alle offenen
Fälle anzuordnen. Der Ländererlass sei nicht im Vorgriff auf die erst später
eingetretene Gesetzesänderung ergangen, sondern unabhängig davon, um
Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmer auszugleichen. Einzig das
beklagte FA vertrete die Auffassung, dass der Erlass sich nur auf nach dem
02.05.1996 erbrachte Umsätze beziehe, während die Finanzbehörden der anderen
Länder den Erlass - seinem Wortlaut und seiner Intention entsprechend - für alle
noch offenen Besteuerungszeiträume angewendet hätten. Dass der Erlass sich
nicht allein auf nach dem 02.05.1996 und außerhalb deutscher Gewässer
erbrachte Restaurationsumsätze beziehe, ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass
der deutsche Fiskus wegen fehlender Umsetzung in das nationale Recht gehindert
war, die außerhalb deutscher Gewässer erbrachten Restaurationsleistungen zu
besteuern. Die national normierte Besteuerung als Lieferung habe zwar der 6. EG-
Richtlinie widersprochen, jedoch habe es für eine Besteuerung als sonstige
Leistung bis zur Einführung des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG an einer entsprechenden
nationalen Norm gefehlt.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2003 als
unbegründet zurück.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen das Folgende aus:
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber erst zum 27.06.1998 ohne Rückwirkung eine
Steuerbefreiung für die streitigen Umsätze in das UStG aufgenommen habe,
belege, dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen habe, auf die
Besteuerung vor diesem Zeitpunkt verwirklichter Sachverhalte zu verzichten.
Der in Abstimmung mit dem BMF ergangene Erlass der Küstenländer vom
01.12.1997 sei nicht geeignet, einen Erlass zu rechtfertigen. Zum einen sei er für
die hessische Steuerverwaltung nicht bindend, zum anderen wäre ein Erlass -
selbst wenn andere Finanzbehörden einen solchen ausgesprochen hätten –
rechtswidrig und mit den Grundsätzen der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO)
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rechtswidrig und mit den Grundsätzen der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO)
nicht vereinbar. Da es keinen Anspruch auf die Anwendung einer rechtswidrigen
Verwaltungsanweisung gebe (keine Gleichheit im Unrecht), könne die Klägerin
auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) keinen Anspruch auf Erlass
herleiten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 89 ff. der Erlassakte Bezug
genommen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie macht geltend, die Ablehnung der von ihr begehrten Billigkeitsmaßnahme sei
rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Aufgrund des in Abstimmung mit dem BMF ergangenen koordinierten
Ländererlasses der Küstenländer vom 01.12.1997 habe sie einen Anspruch auf
Erlass der Steuerbeträge in der beantragten Höhe. Entgegen der vom FA
vertretenen Auffassung stehe dieser Erlass - auch soweit er die Anwendung für alle
noch offenen Fälle vorsehe - mit den Grundsätzen der §§ 163, 227 AO in Einklang.
Der Erlass verfolge eindeutig das Ziel, Wettbewerbsnachteile für in Deutschland
ansässige Fährschiffbetreiber zu beseitigen und deshalb solle er - um eine
Gleichstellung der skandinavischen Fährschiffbetreiber zu erreichen - auf alle
offenen Fälle angewandt werden. Diese Wettbewerbsverzerrung sei erst durch das
EuGH –Urteil vom 02.05.1996 geschaffen worden, da zuvor und in allen
bestandskräftigen Fällen alle Fährschiffbetreiber unabhängig von ihrem Sitz mit
den in deutschen Gewässern erbrachten Restaurationsleistungen der
Umsatzsteuer unterlagen. Für deutsche Unternehmer habe die Entscheidung des
EuGH zunächst zu keiner Änderung geführt, da diese sich weiterhin auf das für sie
günstigere nationale Recht (Besteuerung nur der in inländischen Gewässern
erbrachten Restaurationsleistungen) berufen konnten, jedoch hätten ausländische
Unternehmer in allen noch offen Fällen die Umsatzsteuer unter Berufung auf die 6.
EG-Richtlinie vom deutschen Fiskus zurückverlangen können, was wegen der
Nichtbesteuerung in deren skandinavischen Ansässigkeitsstaaten zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen geführt habe.
Soweit das FA geltend mache, die Wettbewerbslage könne hinsichtlich früherer
Umsätze nicht mehr beeinflusst werden, verkenne es, dass durch eine Erstattung
an die nicht in Deutschland ansässigen Fährbetriebe diese einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil erhielten.
Da der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität eine der tragenden Säulen eines
einheitlichen Mehrwertsteuersystems innerhalb der Europäischen Union sei, stelle
dies auch für den nationalen Gesetzgeber einen verbindlichen Orientierungspunkt
dar. Diesen Wertungen liefe es zuwider, den streitigen Steueranspruch gegenüber
der Klägerin nicht zu erlassen und sie damit gegenüber Mitbewerbern zu
benachteiligen. Da diese Wettbewerbsverzerrung erst durch das EuGH-Urteil
aufgetreten ist, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber
diese Wettbewerbsverzerrungen bei Ausgestaltung des früheren gesetzlichen
Tatbestandes bewusst in Kauf genommen habe.
Soweit das FA die Auffassung vertrete, es sei an den Erlass vom 01.12.1997 nicht
gebunden, verkenne es, dass dieser in Abstimmung mit dem BMF ergangen sei.
Dass außer den Küstenländern weitere Bundesländer nicht beteiligt worden seien,
könne darin begründet sein, dass nicht erkannt worden sei, dass auch andere
Bundesländer betroffen sein könnten.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, der o.g. Erlass vom 01.12.1997 binde
den Beklagten grundsätzlich nicht, so ergebe sich jedoch aus dem BMF-Schreiben
vom 10.09.1998 (koordinierter Ländererlass IV C 3 –S-7100-97/98), dass sich das
BMF diesen Erlass zu eigen gemacht habe, wenn dort ausgeführt wird: „Die in dem
Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 1997
getroffene Regelung bleibt unberührt.“
Eine Nichtanwendung des genannten Erlasses mute willkürlich an, da die
Zuständigkeiten rein zufällig verteilt sein können und das beklagte FA im Streitfall
nur wegen des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft zuständig sei,
während ohne eine solche für die Besteuerung der B ein Finanzamt in Schleswig-
Holstein zuständig gewesen wäre.
So habe auch das Finanzamt in Berlin der Klägerin mit Verfügung vom 03.09.2002
(Bl. 112 f. der Gerichtsakte) die für Restaurationsleistungen entrichteten
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(Bl. 112 f. der Gerichtsakte) die für Restaurationsleistungen entrichteten
Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum vom 01.08.1994 bis 1996 erlassen.
Soweit eine sachliche Unbilligkeit nach dem Vorbringen des FA voraussetze, dass
„nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen
werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage
im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, wenn er sie
hätte regeln wollen“, sei auch diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn aus
der im Jahr 1998 erfolgten Gesetzesänderung könne der mutmaßliche Wille des
Gesetzgebers zweifellos festgestellt werden. Dass der Gesetzgeber eine
Rückwirkung der zum 27.06.1998 eingeführten Steuerbefreiung nicht vorgesehen
habe, dürfte seine Ursache darin haben, dass den federführenden
Fachverwaltungen der unter Mitwirkung des BMF zustande gekommene Erlass vom
01.12.1997 bekannt gewesen sein dürfte.
Die Klägerin macht geltend, aufgrund des Gleichheitsgebotes und des
Willkürverbotes sei die Ablehnung ihres Erlassantrages rechtswidrig, das Ermessen
des beklagten FA sei vielmehr dahingehend auf Null reduziert, dass nur ein Erlass
rechtmäßig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2003 nebst Anlagen (Bl. 25 ff. der
Gerichtsakte) und vom 28.08.2003 (Bl. 127 ff. der Gerichtsakte) Bezug
genommen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 25.07.2000 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 16.01.2003 zu verpflichten, Umsatzsteuer für
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FA hält unter Verweisung auf die in der Einspruchsentscheidung enthaltenen
Ausführungen an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest.
Es macht geltend, der Erlass der Küstenländer vom 01.12.1997 sei für Hessen
weder direkt noch aus Gründen der Gleichbehandlung bindend. Die
Finanzverwaltung sei nicht befugt, Regelungen des Gesetzes über den Umweg des
Erlassverfahrens zu unterlaufen. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit käme
vielmehr nur in atypisch gelagerten, vom Gesetzgeber im
Gesetzgebungsverfahren nicht vorhersehbaren Einzelfällen in Betracht, wenn die
Erhebung der Steuer den Wertungen des Gesetzgebers widerspreche. Ein
derartiger Ausnahmefall aber liege bei der Besteuerung der Fährunternehmen
nicht vor. Die Entscheidung des EuGH habe zu keiner unmittelbaren Änderung der
Besteuerung der deutschen Unternehmen geführt. Das FA macht geltend, das
Urteil habe auch keine intensiven und nachhaltigen Auswirkungen auf den
Wettbewerb zwischen deutschen und skandinavischen Unternehmen gehabt, da
die Wahl der jeweiligen Fährschiffe durch die Kunden nicht der Preis der
selbständigen Restaurationsleistungen, sondern der Preis der Fährverbindungen
und andere Faktoren maßgeblich sein dürften.
Im Übrigen sei ein Erlass nicht geeignet, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen,
sondern es würden zumindest weitere geschaffen. Denn alle inländischen und
ausländischen Fährschiffbetreiber, deren Steuerfestsetzung im Zeitpunkt der
Entscheidung des EuGH bereits bestandskräftig war, erlitten durch einen Erlass
zumindest dieselben Wettbewerbsnachteile, die für Klägerin nach deren Begehren
beseitigt werden sollen.
Schließlich sei auch nicht ersichtlich, wie viele skandinavische Unternehmen sich
wegen noch nicht bestandskräftiger Veranlagungen für welche Zeiträume auf das
EuGH-Urteil berufen konnten und in welcher Höhe dadurch Kapitalzuflüsse bei den
skandinavischen Unternehmen angefallen sind.
Da die Gewährung eines Billigkeitserlasses in derartigen Fällen mit den
Grundsätzen der §§ 227, 163 AO nicht vereinbar sei, habe die Klägerin keinen
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Grundsätzen der §§ 227, 163 AO nicht vereinbar sei, habe die Klägerin keinen
derartigen Anspruch. Sie könne auch nicht die Anwendung des nach Ansicht des
FA rechtswidrigen Erlasses der Küstenländer vom 01.12.1997 aus Gründen der
Gleichbehandlung für sich beanspruchen.
Wegen des weiteren Vorbringens des FA wird auf den Inhalt von dessen
Schriftsätzen vom 30.06.2003 (Bl. 116 ff. der Gerichtsakte) und vom 13.11.2003
(Bl. 143 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Erlasses durch das FA ist
rechtmäßig und frei von Ermessensfehlern erfolgt und verletzt deshalb die Klägerin
nicht in deren Rechten.
1. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen
Falles unbillig wäre.
2. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine
Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Die
Nachprüfung einer ablehnenden Erlassentscheidung ist deshalb darauf
beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
3. Sachliche Billigkeitsgründe i. S. des § 227 AO, auf die die Klägerin den von ihr
geltend gemachten Erlassanspruch stützt, sind im Streitfall nicht gegeben.
a) Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO liegt vor, wenn die
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall
zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde
liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen
zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des
gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat,
stehen jedoch einem Erlass entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V
R 72/00, BFH/NV 2002, 545 m.w.N.).
Im Streitfall widersprechen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände
nicht den im Streitzeitraum geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zugrunde
liegenden Wertungen.
b) Die Besteuerung des in inländischen Gewässern erbrachten Teils der
Restaurationsleistungen bis zur Einführung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG
widersprach auch unter Berücksichtigung des am 02.05.1996 ergangenen EuGH-
Urteils nicht den Wertungen des Gesetzes. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt
wurden diese Leistungen - unabhängig von der Ansässigkeit des Leistenden - bei
allen Steuerpflichtigen gleich besteuert und es gab keine Veranlassung, diesen
Endverbrauch nicht zu besteuern.
Zwar stellt die Wettbewerbsneutralität einen wesentlichen Grundsatz des
Umsatzsteuerrechts und des harmonisierten europäischen Mehrwertsteuerrechts
dar, jedoch gehört zu den wesentlichen Grundsätzen ebenfalls, dass ein nicht
versteuerter Endverbrauch nur dann zulässig ist, wenn im Gesetz in
Übereinstimmung mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine Steuerbefreiung
normiert ist.
Dass der Gesetzgeber - wenn ihm die in der EuGH-Entscheidung dargestellte - der
bisherigen deutschen Gesetzespraxis widersprechende - Rechtslage bekannt
gewesen wäre, mutmaßlich von einer Besteuerung der von inländischen
Unternehmern erbrachten Restaurationsleistungen abgesehen hätte, um
Wettbewerbsverzerrungen zu ausländischen und insbesondere skandinavischen
Konkurrenzunternehmen zu vermeiden, vermag das Gericht nicht anzunehmen.
Gerade aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 4 Nr. 6
Buchst. e UStG dessen Anwendbarkeit auf nach dem 26.06.1998 ausgeführte
Restaurationsleistungen beschränkt und keine Rückwirkung angeordnet hat, lässt
sich der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers erkennen. In der amtlichen
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sich der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers erkennen. In der amtlichen
Begründung des Finanzausschusses in seiner Beschlussempfehlung zur
Einführung des § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG, wird ausgeführt, dass nunmehr -
entgegen der früheren deutschen Praxis - auch die Umsätze in Deutschland
ansässigen Unternehmer, die außerhalb inländischer Hoheitsgewässer erbracht
werden, der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. „Zur Vermeidung von
Wettbewerbsnachteilen und Abgrenzungsschwierigkeiten aus
Vereinfachungsgründen“ sollten deshalb die im internationalen Seeverkehr
ausgeführten Restaurationsumsätze von der Umsatzsteuer befreit werden.
Hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber in einer - ohne Einführung einer
Steuerbefreiung sonst erforderlichen - Besteuerung der außerhalb der deutschen
Hoheitsgewässer erbrachten Restaurationsleistungen die Gefahr von
Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmer sah und die übrigen Umsätze
vordringlich aus Vereinfachungsgründen zur Vermeidung von
Abgrenzungsschwierigkeiten von der Steuerpflicht ausgenommen hat. Hätte er
dagegen die von der Klägerin angeführte Wettbewerbsverzerrung auch hinsichtlich
der in den inländischen Hoheitsgewässern als einen erheblichen
Wettbewerbsnachteil angesehen, so hätte der Gesetzgeber eine Rückwirkung der
Steuerbefreiung angeordnet.
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, hierfür habe aufgrund des Erlasses der
Küstenländer vom 01.12.1997 kein Anlass bestanden, vermag dies nicht zu
überzeugen, da es allein die Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Anwendbarkeit und
den Anwendungszeitraum von Gesetzen zu bestimmen und die Verwaltung
grundsätzlich nicht befugt ist, bestehende Gesetze nicht anzuwenden.
4. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in Abstimmung mit dem
BMF ergangenen Erlass der Küstenländer berufen, wonach die Umsatzsteuer für
Restaurationsumsätze im Verkehr zwischen einem inländischen Seehafen und
einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen aus
sachlichen Billigkeitsgründen in allen noch offenen Fällen nicht erhoben werden
soll.
a) Einer unmittelbaren Berufung auf diesen Erlass steht entgegen, dass
allgemeine Verwaltungsanweisungen eines Landes oder mehrerer Länder nicht zu
einer Selbstbindung des Ermessens der Verwaltung eines anderen Landes führen
können (BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 197/84, BStBl II 1986, 36 ff. und BFH-
Beschluss vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934 f.), da dies im
Widerspruch zum im Grundgesetz normierten föderativen Prinzip steht. Der BFH
führt aus, auch aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem in der
deutschen Rechtsordnung ein hoher Stellenwert zukomme, ergebe sich eine
solche Bindung nicht, da dieser gegebenenfalls hinter dem föderativen System
zurücktreten müsse. Fehle es in Einzelfällen an einer bundeseinheitlichen
Koordinierung, müssten mögliche Ungleichbehandlungen als Folge des
bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik hingenommen werden.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund der erfolgten Abstimmung mit dem
BMF könne dies für den genannten Erlass nicht gelten, vermag sich der Senat dem
nicht anzuschließen. Denn der BMF hat zweifelsfrei keine eigene Anweisung an alle
Bundesländer erlassen, sondern nur die oben genannten Küstenländer haben den
ihnen nachgeordneten Behörden entsprechende ermessenslenkende
Anweisungen gegeben.
c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, durch das BMF-Schreiben vom 21. Juli
1998 –IV c 3 – S 7100 – 84/98 habe sich das BMF den o.g. Ländererlass zu eigen
gemacht, wenn dort ausgeführte werde, „die in dem Erlass der obersten
Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 1997 getroffene
Regelung bleibt unberührt“, hält der Senat dies für unzutreffend. Das BMF-
Schreiben enthält im Wesentlichen Ausführungen zu der ab dem 27. Juni 1998 in
Kraft getretenen geänderten Rechtslage der Besteuerung von
Restaurationsleistungen und führt zunächst aus, die Gesetzesänderung sei auf
nach dem 26. Juni 1998 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Aus dem
anschließenden Hinweis, die in dem o.g. Erlass getroffene Regelung bleibe
unberührt, kann nicht gefolgert werden, dass diese Länderanweisung nun für alle
Bundesländer gelten solle. Ein solcher Wille, der die bisherigen Ländererlasse zu
einer bundesweiten Anweisung „umgewandelt“ hätte, hätte klar zum Ausdruck
kommen müssen, um eine Selbstbindung der Verwaltung aller Länderbehörden zu
begründen.
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d) Unabhängig davon hat der Senat im Übrigen erhebliche Zweifel daran, dass der
Erlass der Küstenländer und das genannte BMF-Schreiben, wollte man dieses -
entgegen den obigen Ausführungen - als ermessenslenkende Anweisung ansehen,
geeignet wären, zu einer Selbstbindung der Verwaltung zu führen. Denn eine
derartige Bindung besteht nur dann, wenn sich die in ihnen getroffenen
Regelungen innerhalb der Grenzen halten, die das Grundgesetz und die Gesetze
der Ausübung des Ermessens setzen, d.h. bei einer Billigkeitsrichtlinie -wie hier -
muss die getroffene Regelung Recht und Billigkeit entsprechen (BFH-Urteil vom 19.
März 2009 V R 48/07, DStR 2009, 1143 ff., m.w.N.).
Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn eine Erstattung der auf die dem
Streitfall zugrunde liegenden Restaurationsumsätze entfallenden
Umsatzsteuerbeträge ohne eine zeitliche Begrenzung, aber begrenzt auf alle
offenen Verfahren, entspricht bereits nicht Recht und Billigkeit. Sie ist nicht
geeignet, Wettbewerbsverzerrungen, soweit diese durch die EuGH-Entscheidung
überhaupt in nennenswertem Umfang eingetreten sein sollten, zu beseitigen. Es
entspricht bereits nicht der Billigkeit, einen Erlass von der Bestandskraft der
jeweiligen Steuerfestsetzungen abhängig zu machen. Durch einen Billigkeitserlass,
wie ihn die Klägerin begehrt, würden die inländischen Fährunternehmer zwar
teilweise ihren ausländischen Konkurrenten gleichgestellt, jedoch nur für die Jahre,
in denen im Zeitpunkt des Ergehens der EuGH-Entscheidung die Veranlagungen
ausländischer Fährunternehmen noch abänderbar waren und diese bis zum Ablauf
der Festsetzungsverjährung Rechtsbehelfe eingelegt oder Änderungsanträge
gestellt haben. Dagegen würden durch einen Erlass in einer Vielzahl von Fällen
gleichzeitig neue Ungleichheiten geschaffen. Denn die ausländischen
Fährunternehmer, deren Veranlagungen im Zeitpunkt des Ergehens der EuGH-
Entscheidung und die inländischen Fährunternehmer, deren Veranlagungen im
Zeitpunkt des Erlasses der Küstenländer bereits unabänderbar waren, wären im
Gegensatz zu den durch einen Erlass Begünstigten dadurch schlechter gestellt,
dass sie mit den entsprechenden Umsatzsteuerbeträgen endgültig belastet
blieben.
Gerade am Fall der Klägerin, in dem aufgrund verschiedener Umstände im
Zeitpunkt des Erlasses vom 01.12.1997 die Umsatzsteuerfestsetzungen ab dem
Jahr 1989 noch „offen“ waren, wird dies besonders deutlich. Denn gerade für die
ersten Jahre dürfte bei einer Vielzahl von - insbesondere auch inländischen -
Konkurrenzunternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits die Festsetzungsverjährung
eingetreten gewesen sein. Durch einen Erlass würde die Klägerin in nicht zu
rechtfertigender Weise gegenüber diesen Konkurrenzunternehmen bessergestellt.
Die Klage war deshalb mit der sich aus § 135 Abs. 1 FGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.