Urteil des FG Hessen vom 08.09.2004
FG Frankfurt: dachgeschoss, berufliche tätigkeit, einkünfte, ausstattung, erwerbstätigkeit, betriebsstätte, zeitung, berufsausübung, internet, wohnhaus
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1996
Aktenzeichen:
8 K 1112/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG
1990
(Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der
Tätigkeit)
Leitsatz
1. Bei einer Agraringenieurin, die als Fachjournalistin sowohl Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann das
häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bilden ( Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II
2004, 53 ).
2. Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen gem. § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 Hs.2
EStG kommt dabei nur für ein und nicht für zwei Zimmer in Betracht, wenn dieses eine
Zimmer nach den konkreten Verhältnissen für die Erfüllung aller Aufgabenbereiche der
gesamten Erwerbstätigkeit ausreichend ist.
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für
zur Einkünfteerzielung genutzter Zimmer.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 1994 erwarben sie ein Wohnhaus mit einer
Wohnfläche von 147,68 qm. Der Kläger erzielte im Streitjahr als xxx Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, eine xxx, erzielte als Journalistin sowohl
Einkünfte aus freiberuflicher als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei der Gewinnermittlung bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit setzte die Klägerin
für ein 19,18 qm großes, im Erdgeschoss belegenes Zimmer Betriebsausgaben i.
H. v. xxx DM an, welche der Beklagte nicht anerkannte. Ferner machte sie
bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit für ein weiteres, 9,28 qm großes, im 2.
Obergeschoss (Dachgeschoss) belegenes Arbeitszimmer Werbungskosten i. H. v.
xxx DM geltend; insoweit berücksichtigte der Beklagte einen Betrag i. H. v.
2.400,00 DM.
Die Klage richtet sich gegen die nur eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung
der geltend gemachten Aufwendungen für die Zimmer.
Die Kläger tragen vor, dass der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit der Klägerin als
Fachjournalistin für...im häuslichen Arbeitszimmer gelegen habe, so dass die
geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig seien. Außerhalb
des Arbeitszimmers habe die Klägerin lediglich in völlig untergeordnetem Umfang
Dienstreisen zur Sammlung von Hintergrundinformationen durchgeführt, in deren
Anschluss sie Artikel im Arbeitszimmer verfasst habe. So sei sie im Streitjahr nur
an 28 Tagen außerhalb des Arbeitszimmers tätig geworden. Sie sei keine über
aktuelle Ereignisse berichtende Sensationsjournalistin. Sie habe auch keine
Möglichkeit gehabt, an einem anderen Ort, z. B. in Redaktionsräumen zu arbeiten.
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Möglichkeit gehabt, an einem anderen Ort, z. B. in Redaktionsräumen zu arbeiten.
Ihr habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der
freiberuflichen Tätigkeit handele es sich bei dem benutzten Büroraum zudem um
eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), so dass insoweit
bereits deshalb die geltend gemachten Aufwendungen vollumfänglich abziehbar
seien. Prägend und wesentlich für die Tätigkeit der Klägerin sei die Erstellung der
Artikel, etc., im Arbeitszimmer. Es handele sich eher um eine redaktionelle
Tätigkeit. Ihre Tätigkeit unterscheide sich also maßgeblich von derjenigen einer
Bildjournalistin. Angesichts der mittlerweile zur Verfügung stehenden
elektronischen Hilfsmittel (z. B. Internet) sei es nunmehr möglich, auf die
Dienstreisen zu verzichten und auch die erforderlichen Recherchen vom
Arbeitszimmer aus einzuholen. Sie habe unterschiedliche Räume benutzt, weil die
unterschiedlichen Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber der Abgrenzung
bedürften, insbesondere um Interessenkollisionen zu vermeiden.
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass zusätzliche
Werbungskosten für das zweite Arbeitszimmer in Höhe von xxx DM als
Werbungskosten anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen die
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit der Klägerin gebildet hätten. Das freiberuflich genutzte Zimmer sei auch
keine Betriebsstätte. Die Tätigkeit als Fachjournalistin für...erfordere es
typischerweise, außerhalb des Arbeitszimmers vor Ort zu recherchieren, da nur so
Material und Erkenntnisse gesammelt werden könnten. So sei die Klägerin im
Streitjahr nach...gereist und habe Aufwendungen für eine Kamera geltend
gemacht. Es sei auch nicht glaubhaft, dass eine Journalistin im konkreten Bereich
alle erforderlichen Informationen von zu Hause ermitteln könne. Es sei unmöglich,
anhand der von der Klägerin angefertigten Artikel einen Rückschluss auf deren
Zustandekommen zu ziehen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege gleichermaßen
in der Ermittlung vor Ort und im Arbeitszimmer. Eine Einzelbetrachtung der
verschiedenen Tätigkeiten scheide wegen der Überschneidungen und nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus. Schließlich sei der Nachweis für
die Notwendigkeit eines zweiten Arbeitszimmers nicht erbracht.
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung vier Bände
Einkommensteuerakten (1994-2001), ein Band Einheitswertakten sowie fünf von
den Klägern überreichte Leitz-Ordner und drei Behälter mit Dias vorgelegen.
Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Kläger sind insoweit in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte für das im
Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Zimmer die insoweit angefallenen
Aufwendungen nicht in voller Höhe anerkannt, sondern stattdessen für das im
Dachgeschoss belegene, 9,28 qm große Zimmer einen Werbungskostenabzug i.
H. v. 2.400,00 DM vorgenommen hat (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn bei dem 19,18 qm großen, im Erdgeschoss
belegenen Zimmer handelt es sich im Streitjahr 1996 um das einzige, steuerlich
berücksichtigungsfähige Arbeitszimmer, welches Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Betätigung der Klägerin war.
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den
"Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben
der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01
(Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 62 ff.); VI R 104/01 (BStBl II 2004, 65 ff.) und
VI R 28/02 (BStBl II 2004, 59 ff.) und ihm folgend der IV. Senat in seinem Urteil vom
23. Januar 2003 IV R 71/00 (BStBl II 2004, 43 ff.) im Wesentlichen folgende
Grundsätze herausgearbeitet:
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Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" ist
gesetzlich nicht näher bestimmt. Es handelt sich um einen neuen, eigenständigen
Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b
Einkommensteuergesetz - EStG - selbst zurückgegriffen werden kann. Das
häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine berufliche
(betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem
Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist "Mittelpunkt" im Sinne von §
4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 Hs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer
diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret
ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich
mit anderen Worten nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der
betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann
nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden.
Die diesbezügliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt in erster
Linie den Finanzgerichten. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen
(quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine
indizielle Bedeutung zu. Der zeitliche Umfang ist insbesondere kein negatives
Abgrenzungskriterium in dem Sinne, dass, soweit die außerhäusliche Tätigkeit -
zeitlich - überwiegt, von vornherein nur noch ein beschränkter Abzug der
Aufwendungen in Betracht kommt. Dafür sprechen sowohl Wortlaut und
Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2
und 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53, 54 mit
weiteren Nachweisen).
Das häusliche Arbeitszimmer bildet danach dann nicht den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wenn letztere keinem konkreten
Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann. Denn nur wenn alle die
Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt
werden, kann dort der Mittelpunkt im Sinne des Gesetzes liegen. Eine eindeutige
Zuordnung scheidet deshalb insbesondere bei Berufen aus, deren
Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt,
die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, a. a. O., S. 54 für den Fall eines freien
Bildjournalisten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03,
BFH/NV 2003, 1376, für den Fall eines Architekten).
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten
nebeneinander aus oder umfasst eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche, so sind nach der Rechtsprechung
des BFH alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 13.
Oktober 2003 VI R 27/02, BFH/NV 2004, 398 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom
23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7). Danach lassen sich
grundsätzlich folgende Fallgruppen unterscheiden:
Geht der Steuerpflichtige mehreren Erwerbstätigkeiten nach und bilden bei allen -
jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen
Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen
Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten bzw. lassen sich diese keinem Schwerpunkt
zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der
darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt
lediglich einer Einzeltätigkeit oder mehrerer Einzeltätigkeiten, nicht jedoch im
Hinblick auf die übrigen, so muss das Finanzgericht anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles wertend entscheiden, ob die Gesamttätigkeit gleichwohl
einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann oder ob dieser
im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der
Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des
betroffenen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, a.
a. O.; ebenso: Schmidt/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 23.
Auflage 2004, § 4 Randnummer 596 mit weiteren Nachweisen; vgl. hierzu auch
BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004 IV A 6 - S 2145 - 71/03, BStBl I 2004, 143 ff.
unter 4.8, wobei der BMF - im Unterschied zum BFH - auf eine Einzelbetrachtung
abstellt).
2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass
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2. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass
sowohl bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit als auch bezüglich der
freiberuflichen Tätigkeit die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den
qualitativen Schwerpunkt bildeten, so dass dort im Streitjahr auch der Mittelpunkt
der Gesamttätigkeit lag. Der jeweilige Betätigungsmittelpunkt der einzelnen
Tätigkeiten lag mithin im häuslichen Arbeitszimmer; dort wurden sowohl
hinsichtlich der nichtselbständigen als auch hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit
jeweils die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet.
a) Dabei handelt es sich bei dem 19,18 qm großen, im Erdgeschoss des
selbstgenutzten Wohnhauses belegenen Arbeitsraum der Klägerin um ein
"häusliches Arbeitszimmer" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wobei es für seine
Qualifizierung ohne Bedeutung ist, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO
darstellt. Denn nach der im Klageverfahren vorgelegten Skizze und der
Grundrissdarstellung sowie nach den erläuternden Ausführungen der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung war dieser u. a. mit Schreibtischen, Regalen,
Schubladenschrank und Aktenvernichter ausgestattete Raum ein Arbeitsraum, der
seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Kläger
eingebunden war und zumindest vorwiegend der Erledigung gedanklicher,
schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten diente. Das Zimmer gehörte
unmittelbar und ohne räumliche Trennung zu dem Wohnhaus der Kläger und war
nur durch den Treppenflur vom Wohnzimmer getrennt. Dabei sprechen die
vorgetragene ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung und die büromäßige
Ausstattung des Raumes allein nicht gegen den privaten Charakter des
Arbeitszimmers; sie bestätigen vielmehr das Vorliegen eines häuslichen
Arbeitszimmers. Der Raum war auch nicht für einen intensiven und dauerhaften
Publikumsverkehr geöffnet. Eine äußerlich erkennbare Trennung des Raumes vom
übrigen Wohnbereich war daher nicht gewährleistet. Auch das Bedürfnis nach einer
separaten Räumlichkeit und dem Schutz vertraulicher Daten ändert hieran nichts.
Es lagen weder eine für ein häusliches Arbeitszimmer atypische Nutzung noch eine
atypische Ausstattung vor (vgl. hierzu im Einzelnen u. a. BFH-Urteile vom 20.
November 2003 IV R 30/03, BFH/NV 2004, 568; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02,
a. a. O.; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFH/NV 2003, 859 und vom 16. Oktober
2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, jeweils mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
b) Dass die Klägerin die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten bezüglich der
nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht hat, ergibt sich
aus dem schriftsätzlichen Vortrag, aus den glaubhaften Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Arbeitsunterlagen und
Arbeitsergebnissen.
Danach hat die Klägerin...studiert und nach Absolvierung eines Volontariats bei der
zweimal wöchentlich erscheinenden Zeitung xxx eine Anstellung als
nichtselbständige Journalistin (Fachjournalistin ...) gefunden. Bei dieser Zeitung
handelt es sich ausweislich der für das Streitjahr 1996 zur Dokumentation der
konkret erzielten Arbeitsergebnisse (Artikel) in Auszügen vorgelegten Ausgaben
um eine xxx. Bereits im Jahre 1992 hatte die Klägerin ihren Arbeitsplatz bei der
genannten Zeitung in xxx geräumt und die im Rahmen derselben
nichtselbständigen Arbeit anfallenden Arbeiten danach im Rahmen eines 10-
Stunden-Vertrages nur noch von zu Hause aus (in xxx) erledigt. Sie war dabei
insbesondere mit der ...-berichterstattung für die Bundesländer xxx, xxx und xxx
betraut. Die der ...berichterstattung in Form von xxx, xxx, Kommentaren,
Meldungen und sonstigen Artikeln zu Grunde liegenden Recherchearbeiten, wie
Anfragen bei Handel, Erzeugern, xxx, usw., wurden ausschließlich vom häuslichen
Arbeitszimmer aus telefonisch erledigt. Dabei hat die Klägerin nach ihren
glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen
Informationen im Wesentlichen immer von den gleichen Informanten bezogen,
welche sich über die Jahre als zuverlässig erwiesen hatten.
Auch die im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit weiter durchzuführende
redaktionelle Betreuung des ca. sechsmal jährlich als Sonderausgabe des "xxx"
erscheinenden "...magazin" und die hierfür erforderlichen Arbeiten erledigte die
Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer. So recherchierte sie dort u. a. telefonisch
für eigene Artikel, redigierte Fachartikel von Fremdautoren, las Korrektur,
übernahm (zum Teil) den Umbruch und sprach Umfang, Aufbau und
Anzeigenaufkommen ab. All dies sind Tätigkeiten, die die Berufsausübung der
Klägerin als Fachjournalistin prägen und die die Klägerin angesichts der ihr dort
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Klägerin als Fachjournalistin prägen und die die Klägerin angesichts der ihr dort
konkret zur Verfügung stehenden Informationsquellen wie Telefon, Internet,
Zeitschriften und...Wochenblätter sowie der im Arbeitszimmer vorhandenen
Arbeitsmittel sämtlich von dort ausführen konnte. All dies wird durch die
vorgelegten Beiträge für den "xxx" und das "...magazin" bestätigt. Diese Beiträge
weisen einen auf die präzise Darstellung einer Vielzahl von Einzelinformationen
zielenden, streng sachlich gehaltenen sowie fundiert fachorientierten Inhalt auf und
sprechen für die Angaben der Klägerin.
Mithin wurden die die nichtselbständige Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im
häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt.
Soweit die Klägerin im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit "einzelne Termine
auf Pressekonferenzen und selbstbestimmte Hintergrundgespräche" außerhalb
des Arbeitszimmers wahrgenommen bzw. durchgeführt hat, handelte es sich
angesichts der vorgelegten fachjournalistischen Arbeitsergebnisse um typische
Vorarbeiten im Sinne von Bestandsaufnahmen, die für den Beruf einer
Fachjournalistin für ..., so wie ihn die Klägerin ausgeübt hat, nicht wesentlich
prägend sind. Im Streitfall stellt sich das Sammeln von Informationen außerhalb
des Arbeitszimmers lediglich als Vorbereitungshandlung der journalistischen
Tätigkeit der Klägerin dar.
c) Gleiches gilt auch für die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin. Auch insoweit lag
der Kernbereich im häuslichen Arbeitszimmer.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass sich die Klägerin im Streitjahr auf eine
ausschließlich betrieblich veranlasste, xx-tägige ...-Reise begeben und weitere xx
Tage halbtags und ganztags außer Haus recherchiert hat. Gleichzeitig ist jedoch
angesichts sämtlicher vorgelegter Unterlagen (CD und Leitz-Ordner mit
veröffentlichten und unveröffentlichten Artikeln) festzustellen, dass auch diese
Reisetätigkeit im Rahmen der freiberuflichen journalistischen Tätigkeit lediglich zur
Informationssammlung im Sinne typischer Vorarbeiten durchgeführt wurde.
Diese auswärtigen Recherchen können nach den Gesamtumständen des
Streitfalles für die Tätigkeit als Fachjournalistin für...nicht als wesentlich und
prägend eingestuft werden, zumal dem zeitlichen, quantitativen Umfang der
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung
zukommt.
Die inländische und ausländische Recherchetätigkeit vor Ort (inklusive
fotografieren) erscheint angesichts der vorgelegten Arbeitsergebnisse in
inhaltlicher und qualitativer Hinsicht jeweils als Vorbereitungshandlung zur
Fertigung der einzelnen Fachartikel. Der Inhalt der jeweiligen Artikel verdeutlicht
nämlich, dass wesentlich und prägend für die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr
gerade nicht das Sammeln von Informationen außer Haus, sondern das weitere
Sammeln von Informationen im häuslichen Arbeitszimmer durch Telefon, Internet
und Zeitschriften sowie insbesondere die strukturierte Verarbeitung dieser
Informationen zu einem Fachartikel im Zuge einer kritischen Auseinandersetzung
mit dem konkreten Informationsinhalt auf der Basis eines umfangreichen
subjektiven Fachwissens war. Das Recherchieren vor Ort und alle übrigen, im
häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Tätigkeiten wurden dabei zeitlich,
räumlich und arbeitstechnisch getrennt durchgeführt. Wesentlich und prägend war
nach der Überzeugung des erkennenden Senates die intellektuelle
Transferleistung, die die Klägerin ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer bei
der Verarbeitung der außerhäuslich und innerhäuslich gesammelten Informationen
auf der Basis ihres breiten Fachwissens zur Erstellung der jeweiligen Artikel zu
erbringen hatte.
In diesem Zusammenhang gewinnt auch Bedeutung, dass die Klägerin insoweit
auf eigene Initiative hin tätig geworden ist. Aus den ihr zur Verfügung stehenden
Informationsquellen (Zeitschriften,...Wochenblätter), insbesondere der...und der
Zeitschrift...ergaben sich Informationen, die sie auf Rechercheideen gebracht
haben. Durch die Nutzung des Internets (bereits im Streitjahr 1996) bezog die
Klägerin Informationen internationaler Art, so z. B. vom amerikanischen
...departement. Die einzelnen Berichtsfelder haben sich nach den glaubhaften
Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch dadurch aufgetan,
dass sie grundsätzlich vom Arbeitszimmer aus viel mit Fachleuten telefonierte und
so Hintergrundinformationen gewann. Bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit hat
die Klägerin nach ihren glaubhaften Ausführungen immer telefonischen Kontakt zu
den jeweiligen Personen aufgenommen.
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d) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bildete das häusliche Arbeitszimmer
mithin den qualitativen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit der Klägerin im Streitjahr
1996, weshalb sie auch in besonderem Maße auf das häusliche Arbeitszimmer
angewiesen war (vgl. hierzu auch für den Fall eines Revisors BFH-Urteil vom 13.
Oktober 2003 VI R 27/02, a. a. O. und für den Fall eines Praxis-Consultant BFH-
Urteil vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFH/NV 2003, 1117).
3. Dies gilt jedoch nur für das im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große
Arbeitszimmer. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen bezüglich des
im Dachgeschoss belegenen, 9,28 qm großen Zimmers kommt nicht in Betracht.
Folglich sind die das Zimmer im Erdgeschoss betreffenden Aufwendungen
unbeschränkt abziehbar. Der insoweit geltend gemachte Betrag von xxx DM ist im
Wege der Saldierung um den im Rahmen des angegriffenen
Einkommensteuerbescheides für das im Dachgeschoss belegene Zimmer zu
Unrecht anerkannten Betrag i. H. v. 2.400,00 DM zu vermindern (so dass im
Ergebnis steuerlich weitere Aufwendungen i. H. v. lediglich xxx DM
Berücksichtigung finden können).
Zwar handelt es sich bei dem im Dachgeschoss belegenen Zimmer grundsätzlich
ebenfalls um einen in die häusliche Sphäre eingebundenen, nicht von
familienfremden Dritten genutzten Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und
Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden war und im
Streitjahr nach den klägerischen Angaben vorwiegend der Erledigung gedanklicher,
schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diente, mithin dem
Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG unterfällt (vgl. hierzu auch
Ziffer 2. a) und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, a. a. O.). Die
steuerliche Berücksichtigung dieses, im Dachgeschoss belegenen, 9,28 qm
großen Raumes kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Klägerin für alle
Aufgabenbereiche ihrer Erwerbstätigkeit im Streitjahr 1996 das hierfür
ausreichende, im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Arbeitszimmer zur
Verfügung stand.
Kann der Steuerpflichtige aufgrund eigener Verfügungsbefugnis die konkrete
Ausgestaltung und die Art und Weise sowie den Umfang der Nutzung eines
Arbeitsplatzes selbst bestimmen, was in der Regel bei selbständig tätigen bzw. bei
grundsätzlich zu Hause arbeitenden Steuerpflichtigen der Fall sein dürfte, so
indiziert nach der Überzeugung des erkennenden Senates das Vorhandensein
eines Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig, dass dieser dem Steuerpflichtigen für
alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls
hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch entsprechende Gestaltung das
grundsätzliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1 EStG zu unterlaufen.
So hat der BFH bezüglich der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2
EStG klargestellt, dass seiner diesbezüglichen Rechtsprechung der Gedanke zu
Grunde liege, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann
berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich
ist. Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dem ansonsten allenfalls Indizwirkung
für die Beantwortung der Frage zukommt, ob Aufwendungen betrieblich oder
beruflich veranlasst sind, erhält somit durch die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 S.
1 Nr. 6 b S. 2 EStG vorgenommene Typisierung im Bereich der steuerlichen
Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ein stärkeres Gewicht. An dieser
Erforderlichkeit fehlt es nach der BFH-Rechtsprechung, wenn der Steuerpflichtige
seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem
Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund
der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller
betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen
Arbeitsplatz einzurichten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R
30/03, a. a. O.). Der vom BFH im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG
hervorgehobene Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss nach der Überzeugung
des erkennenden Senates angesichts des grundsätzlichen Abzugsverbots im
Rahmen der Neuregelung zum Arbeitszimmer ab 1996 (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b
S. 1 EStG) erst recht auch im Zuge der Gesetzesanwendung des § 4 Abs. 5 S. 1
Nr. 6 b S. 3 EStG zum Tragen kommen.
Im Streitfall ist der erkennende Senat angesichts der zu den Akten gereichten
aussagekräftigen, detaillierten Skizzen und der entsprechenden Schilderung der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass
jedenfalls im Streitjahr 1996 aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten
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jedenfalls im Streitjahr 1996 aufgrund der konkreten räumlichen Gegebenheiten
neben dem im Erdgeschoss belegenen, 19,18 qm großen Zimmer nicht noch ein
weiteres Zimmer im Dachgeschoss zur Erledigung sämtlicher Tätigkeiten, das
heißt sowohl zur Erledigung der nichtselbständigen Tätigkeiten als auch zur
Erledigung der selbständigen Tätigkeiten erforderlich war.
Zum einen spricht bereits die Größe von fast 20 qm dafür, dass im Arbeitszimmer
im Erdgeschoss sämtliche, oben unter Ziffer 2. b) und c) beschriebenen
freiberuflichen und nichtselbständigen Tätigkeiten ausgeführt werden konnten.
Hinzu kommt, dass das Arbeitszimmer zur Erledigung sämtlicher Arbeiten
entweder bereits im Jahre 1996 ausreichend ausgestattet war oder jedenfalls über
genügend Platz- und damit Ausstattungsreserven verfügte.
So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die zu den Akten
gereichten Skizzen betreffend die Möblierung der Arbeitszimmer im Dachgeschoss
(Stand: xx.xx.1998) und im Erdgeschoss (Stand: xx 2000) erläuternd mitgeteilt,
dass der im Erdgeschoss belegene, 19,18 qm große Raum im Streitjahr 1996 im
Vergleich zur Skizze noch nicht so vollständig möbliert gewesen sei. Im Gegensatz
zur Skizze (nach der der im Erdgeschoss belegene Raum mit einem
Schubladenschrank, Büromaterial, einem Aktenvernichter, einem
Altpapiercontainer, einem "Schreibtisch 1 (EDV)", einem "Schreibtisch 2 (EDV u.
Kommunikationstechnik)", neun Regalen, drei Unterschränken, zwei
Schreibtischstühlen und einem Sofa nebst rundem Couchtisch ausgestattet war)
hätten die Unterschränke gefehlt; es habe auch "nicht genügend Arbeitsfläche" zur
Verfügung gestanden. Ferner sei der alte Computer, der sich im Dachgeschoss
befunden habe, später in das Arbeitszimmer im Erdgeschoss gestellt worden. Aus
der Anmerkung zur Skizze des im Erdgeschoss belegenen Arbeitszimmers (Stand:
xxx 2000) geht hervor, dass ab 1996 Schubladenschrank, Aktenvernichter und
Unterschränke ergänzt und die Regale auf Raumhöhe (2,80 m) umgebaut wurden;
die EDV- und Kommunikationstechnik wurde sukzessiv den Anforderungen
entsprechend ergänzt.
Die bezeichneten räumlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse lassen den
erkennenden Senat zu dem Schluss gelangen, dass das Zimmer im Erdgeschoss
zur Erledigung aller freiberuflichen und nichtselbständigen Tätigkeiten der Klägerin
im Streitjahr 1996 ausreichend war. Dies gilt insbesondere auch für die von der
Klägerin ausgeführten Umbrucharbeiten. Nach den vorgelegten Skizzen konnten
die nach den klägerischen Angaben teils meterlangen Fahnen wegen der Größe
des Arbeitszimmers im Erdgeschoss auch dort geklebt werden. Gegebenenfalls,
das heißt bei entsprechendem Bedarf, hätte insbesondere auch ein Tisch nebst
weiterem Schreibtischstuhl aus dem im Dachgeschoss belegenen Zimmer in das
doppelt so große Arbeitszimmer im Erdgeschoss gestellt werden können; gleiches
gilt für die nach der entsprechenden Skizze im Dachgeschoss befindlichen
Hängeregistraturen.
All dies wird im Übrigen auch durch die Verhältnisse der Vorjahre bestätigt.
Ausweislich der Steuererklärungen ab 1994 wurde das 9,28 qm große Zimmer im
Dachgeschoss bis einschließlich 1995 nicht von der Klägerin sondern vom Kläger
als Arbeitszimmer bezüglich seiner nichtselbständigen Tätigkeit als...genutzt. Bis
zum Jahre 1995 nutzte die Klägerin nach den vorliegenden Steuererklärungen das
19,18 qm große Zimmer im Erdgeschoss, wobei sie im Jahre 1994 ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und im Jahre 1995 - wie im Streitjahr -
sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit (unter
Geltendmachung eines pauschalen Betriebsausgabenabzuges) erzielte. Auch dies
spricht dafür, dass das im Erdgeschoss belegene Arbeitszimmer jedenfalls im
Streitjahr 1996 in zumutbarer Weise die Gelegenheit bot, alle betrieblichen und
beruflichen Tätigkeiten der Klägerin zu erledigen.
Aus den dargestellten Gründen vermag sich der erkennende Senat nicht der
Ansicht der Klägerin anzuschließen, wonach die Ausweitung der freiberuflichen
Tätigkeit die Benutzung eines zweiten Arbeitszimmers (hier: im Dachgeschoss)
erforderlich gemacht habe. Die oben beschriebene Tätigkeit und die vorgelegten
Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse lassen diesen Schluss für das Streitjahr
1996 nicht zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten beruht
auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.