Urteil des FG Hessen vom 15.12.2004
FG Frankfurt: bach, arbeitskraft, eigenschaft, zivilprozessordnung, niedersachsen, vertretung, landesverwaltung, verfahrensbeteiligter, vergütung, verdienstausfall
Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 Ko 3205/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 139
Abs 1 FGO, § 139 Abs 2 FGO, §
149 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1
FGO
(Entschädigung des als Beteiligter aufgetretenen
Arbeitgebers für die Zeitversäumnis eines vom Gericht als
Zeugen vernommenen Arbeitnehmers - betragsbezogene
Bindung an das Begehren des Erinnerungsführers)
Leitsatz
Entschädigung des als Beteiligter aufgetretenen Arbeitgebers für die Zeitversäumnis
eines vom Gericht als Zeugen vernommenen Arbeitnehmers
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 16.3.1999 Klage gegen den
Erinnerungsgegner wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1998. In dem
unter der Geschäftsnummer 13 K 1306/99 registrierten Verfahren fand am
8.11.2001 die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die bei dem
Erinnerungsgegner beschäftigte und in dem Prüfungstermin vom 8.3.1999 als
Prüferin fungierende Ministerialrätin A gemäß dem Senatsbeschluss vom
17.9.2001 als Zeugin gehört wurde. Im Rahmen der Sitzung wurde die Klage
abgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 17.5.2002 beantragte der Erinnerungsgegner u.a., die
anteiligen Personalkosten für die Teilnahme der Bediensteten A an dem Termin als
erstattungsfähige Kosten festzusetzen. Hierzu trug er vor, dass die Zeugin A am
Sitzungstag ihre dienstlichen Aufgaben nicht habe erfüllen können, jedoch das
geschuldete Gehalt erhalten habe. Dieses belaufe sich für eine Ausfallzeit von 8
Stunden unter Berücksichtigung der Tabelle des hessischen Ministeriums des
Inneren betreffend die durchschnittlichen Personalkosten der Hessischen
Landesverwaltung im Jahre 2001 ausgehend von einem Monatsgehalt von 10.137
DM bei einer monatlichen Arbeitszeit von 154 Stunden und einer
Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf insgesamt 376,-- DM (Stundensatz: 47,--
DM). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Erinnerungsgegner
vorgenommene Berechnung (Bl. 155 der Finanzgerichtsakte) und die vorgenannte
Tabelle (Bl. 157 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.9.2002 folgte der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle dieser Berechnung und setzte den Erstattungsbetrag unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Personalkosten antragsgemäß auf
428,01 EUR fest.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, mit der der Erinnerungsführer
beantragt, die Kosten für den Zeitaufwand der Zeugin A auf 13,-- EUR je Stunde zu
begrenzen. Nach seiner Auffassung sind nicht die tatsächlichen Kosten des
Erinnerungsgegners erstattungsfähig, sondern nur der nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) anzusetzende Betrag.
Der Erinnerungsgegner hat von einer Stellungnahme angesehen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist begründet. Die zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte
Festsetzung anteiliger Personalkosten war im Umfang des vom Erinnerungsführer
verfolgten Begehrens herabzusetzen.
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats und ist auch zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass das Landesfinanzministerium als Beklagter in
berufsrechtlichen Streitigkeiten i.S. von § 33 Abs.1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) keine „Finanzbehörde" gem. § 139 Abs.2 FGO ist und daher nach § 149
Abs.1, § 139 Abs.1 FGO Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann
(Senatsbeschluss vom 28.7.1998 12 Ko 3483/98, Entscheidungen der
Finanzgerichte -EFG- 1998, 1423; ebenso die Beschlüsse des Finanzgerichts -FG-
Brandenburg vom 6.9.1999 1 KO 997/99, EFG 1999, 1246; des Niedersächsischen
FG vom 10.2.2004 6 KO 26/03, EFG 2004, 924).
Fraglich ist jedoch bereits, ob die vom Erinnerungsgegner im Rahmen der
Kostenfestsetzung (§ 149 FGO) beantragten und vom Urkundsbeamten
festgesetzten anteiligen Personalkosten für den Ausfall der Arbeitskraft der
Bediensteten A zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen des Erinnerungsgegners i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen. Denn
die Ministerialrätin A ist im Hauptsacheverfahren nicht in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten - wie z. B. im Zusammenhang mit der Vertretung des
Erinnerungsgegners im Prozess - aufgetreten (vgl. zur Frage, ob insoweit eine
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 155 FGO i. V. mit § 91 Abs. 1 Satz 2
der Zivilprozessordnung -ZPO- zu gewähren ist, FG Niedersachsen in EFG 2004,
924), sondern als von dem gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Amtsermittlung
verpflichteten Gericht geladene Zeugin. Der Sache nach geht es also um die
Frage, ob der Erinnerungsgegner im Rahmen seiner Eigenschaft als Arbeitgeber
(und nicht kraft seiner Position als Verfahrensbeteiligter) einen Ersatz für einen
durch die Abwesenheit der für ihn tätigen Zeugin entstandenen wirtschaftlichen
Nachteil verlangen kann. Insoweit ist aber anerkannt, dass
Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Heranziehung eines
Zeugen einheitlich und abschließend nach Grund und Höhe durch das ZSEG
geregelt sind und hierüber hinaus grundsätzlich keinerlei Entschädigungsanspruch
besteht (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, Grundz ZSEG Rdnr. 6 und 7 m.
w. N.), so dass ein Arbeitgeber wegen des Verlusts der Arbeitskraft des
Mitarbeiters, den das Gericht als Zeugen geladen hat, von der unterliegenden
Prozesspartei keine Entschädigung verlangen kann (Hartmann, a.a.O., § 2 ZSEG
Rdnr. 20 m. w. N.). Außerdem ist ein vom Gericht geladener und vernommener
Zeuge grundsätzlich aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die an ihn
gezahlte Vergütung nach dem ZSEG zu den Auslagen des Gerichts und damit zu
den Gerichtskosten (vgl. Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses - KV - zu § 11 des
Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - GKG-, § 137 Nr. 6 der
Kostenordnung) gehört, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens von Amts
wegen erhoben werden (vgl. § 4 GKG) und nicht Bestandteil des den Anspruch des
obsiegenden Beteiligten betreffenden Verfahrens über die Kostenerstattung (§ 149
FGO) sind. Es würde aber eine sachlich kaum zu rechtfertigende Umgehung dieser
Vorschriften und eine Privilegierung des als obsiegender Beteiligter und damit
zugleich als Erstattungsberechtigter nach § 139 Abs. 1 FGO in einem
Finanzgerichtsprozess auftretenden Arbeitgebers bedeuten, wenn man diesem
den durch die Abwesenheit seines Bediensteten entstandenen wirtschaftlichen
Nachteil vollständig ersetzen wollte, während bei einem nicht am Verfahren
beteiligten Arbeitgeber derartige materielle Einbußen nicht entschädigungsfähig
wären.
Allerdings wird für den Zivilprozess die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitgeber, der
Partei in dem Rechtsstreit ist, in dem der bei ihm beschäftigte Zeuge vernommen
worden ist, den für seinen Arbeitnehmer für die Zeit der Heranziehung als Zeuge
weitergezahlten Arbeitsverdienst im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend
machen kann (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. 2002, § 2 Rz. 16. 2). Da im
Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz gilt, das Gericht also zum Zwecke der
Feststellung der Wahrheit einer bestrittenen Tatsachenbehauptung grundsätzlich
Feststellung der Wahrheit einer bestrittenen Tatsachenbehauptung grundsätzlich
nur Beweis erheben darf, wenn die Partei ihn angeboten hat (vgl. hierzu Reichold in
Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, Einl. I Rdnr. 1-5, Vorbem. Zu § 284 Rdnr. 2),
mag es dort gerechtfertigt sein, Aufwendungen der obsiegenden Partei für Zeugen
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erstattungsfähig anzusehen. Ob diese
Auffassung uneingeschränkt auf das gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschte finanzgerichtliche Verfahren übertragbar ist,
in dem ohne Rücksicht auf den Vortrag der Beteiligten oder deren Beweisangebote
der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist, erscheint dem Senat jedoch
zweifelhaft.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, welcher der beiden skizzierten
Auffassungen zu folgen ist, weil diese im vorliegenden Verfahren zu keinem
unterschiedlichen Ergebnis führen. Denn nach der für den Zivilprozess vertretenen
Ansicht ist im Rahmen der Entschädigung des Arbeitgebers (als Partei) auf die
Höhe der zu erstattenden Kosten das ZSEG entsprechend anzuwenden, weil es
sich nur insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele
(Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 2 Rz. 16. 2; vgl. auch von Eicken/Hellstab/
Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, B 444 m.w.N.). Da aber das
Begehren des Erinnerungsführers lediglich darauf gerichtet ist, unter Anwendung
des gesetzlichen Höchstbetrages für die Zeugenentschädigung von 13,- EUR (§ 2
Abs. 2 Satz 1 ZSEG) die erstattungsfähigen Aufwendungen um (47,-- DM = 24,04
EUR ./. 13 EUR = 11,04 EUR x 8 Stunden =) 88,32 EUR auf 339,69 EUR
herabzusetzen, ist seinem Antrag nach beiden Auffassungen stattzugeben.
Zwar wären auf der Grundlage der vom Senat für vorzugswürdig gehaltenen
Ansicht die dem Erinnerungsgegner zu erstatteten Aufwendungen um die
gesamten im Streit befindlichen Personalkosten zu kürzen, weil derartige
Aufwendungen generell im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen
sind. Wollte man der für den Zivilprozess vertretenen Auffassung folgen, wäre in
Anbetracht der Tatsache, dass die Zeugin A wegen der Weiterzahlung des Gehalts
tatsächlich keinen Verdienstausfall erlitten hat, zu prüfen, ob ihr nicht lediglich die
sog. Nachteilsentschädigung i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG zustände (vgl. zur
Bemessung der Entschädigung bei einem als Zeugen geladenen Beamten den
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1971 VII B 152/69, Bundessteuerblatt II
1972, 96), was ebenfalls zu einer Herabsetzung der erstattungsfähigen
Aufwendungen unter den vom Erinnerungsführer beantragten Betrag führen
würde. Diesbezüglich war jedoch im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass
gemäß der zur Grundordnung des Verfahrens zählenden und daher auch im
Erinnerungsverfahren anwendbaren Bestimmung des § 113 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1
Satz 2 FGO (vgl. hierzu Gräber/von Groll, FGO, 5. Aufl. 2002, § 96 Anm. 2 und 3)
eine betragsbezogene Bindung an das Begehren des Erinnerungsführers besteht,
weil Gegenstand der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung lediglich der Betrag
ist, um den der Erinnerungsführer die Kosten höher oder niedriger festgesetzt
haben will, als im angefochtenen Beschluss geschehen (von
Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, a.a.O., D 115; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/FGO,
16. Aufl., § 149 Rz. 16)..
Ausgehend von dem Antrag des Erinnerungsführers war der Erstattungsbetrag
nach alledem von 428,01 EUR auf 339,69 EUR herabzusetzen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, da solche im KV zu § 11 Abs. 1 GKG für
das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind (§ 1 Abs. 1 GKG). Da die
Erinnerung in vollem Umfang Erfolg hatte, fallen die außergerichtlichen Kosten des
Erinnerungsverfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem Erinnerungsgegner zur Last.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.