Urteil des FG Hessen vom 29.11.2007
FG Frankfurt: einlage, anschaffungskosten, steuerbefreiung, unternehmen, erwerb, firma, wertsteigerung, zugang, körperschaft, mitbewerber
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
4 K 3765/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG
1999, § 8b Abs 2 KStG 1999, §
8b Abs 4 Nr 2 KStG 1999, § 8b
Abs 4 S 2 Nr 1 KStG 1999, § 6
Abs 5 EStG 2002
(Keine Steuerbefreiung des Gewinns aus der Veräußerung
von Aktien nach § 8b Abs. 2 KStG bei kurzer Zeit zuvor
erfolgter Einlage zu einem Wert unterhalb des Teilwerts)
Tatbestand
Die Klägerin hat den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen zum
Gesellschaftsgegenstand. Alleingesellschafter der Klägerin ist Herr F. F. war
gleichzeitig zu 50 % am Kapital der A beteiligt, die wiederum über einen
Treuhänder 80 % der Anteile an der X GmbH hielt, die durch Formwechsel am
12.06.2002 in die X - AG umgewandelt worden war. Das Grundkapital der X-AG, die
am 31.10.2002 ins Handelsregister eingetragen wurde, betrug 55.000 EUR,
bestehend aus 2200 Aktien zum Nennbetrag von je 25,00 EUR. Aufgrund einer
Vereinbarung zwischen dem Alleingesellschafter F der Klägerin und der A sollte
Herr F gegen eine Abfindung von 660 Aktien der X-AG aus der A ausscheiden. Die
Übertragung der Aktien erfolgte nach Zustimmung der
Gesellschafterversammlung am 05.11.2002 durch Indossament.
F legte die erhaltenen Anteile an der X-AG in die Klägerin ein. Die Klägerin
bezifferte die Einlage nach eigenen Aussagen in Ermangelung anderer
Anhaltspunkte, mit 22.000 EUR. Dieser Betrag entsprach den Anschaffungskosten,
die der Alleingesellschafter F seinerzeit in 1999 für die Anteile an der A aufgewandt
hatte.
Am 10.12.2002 unterbreitete ein französischer Mitwettbewerber der X-AG ein
Angebot über die Übernahme sämtlicher Anteile der X-AG für 1 Mio. EUR. Zuvor
hatte bereits am 05.12.2002 eine Besprechung zwischen Vertretern der
übernehmenden Firma und Herrn F stattgefunden. Entsprechend dem erteilten
Angebot veräußerte die Klägerin am 31.12.2002 ihre Aktien zum Preis von 347.900
EUR.
Die X-AG ist ein Unternehmen, das die Vermarktung von Unternehmen und
Beteiligungen zum Gegenstand hat. In den Jahren 1998 und 1999 erwirtschaftete
die Vorgänger-Firma Verluste, die sich in einem Verlustvortrag von 854.144 DM
widerspiegeln. In den Folgejahren erzielte dieses Unternehmen erhebliche Umsatz-
und Gewinnsteigerungen. Für die Jahre 2000 bis 2003 ergeben sich folgende
Umsätze und Gewinne:
Die Klägerin behandelte den erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Aktien in Höhe
von 325.900 DM als steuerfreien Veräußerungserlös nach § 8b Abs. 2
Körperschaftsteuergesetz (KStG). Im Rahmen der Veranlagung für 2002 erkannte
das Finanzamt die Steuerbefreiung nicht an, da die Anteile nicht zu ihrem Teilwert
eingelegt worden seien, so dass § 8b Abs. 4 KStG eine Gewährung der
Steuerbefreiung ausschließe. Gegen den daraufhin erlassenen Körperschaftsteuer-
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Steuerbefreiung ausschließe. Gegen den daraufhin erlassenen Körperschaftsteuer-
und Gewerbesteuermessbescheid 2002 jeweils vom 09.02.2004 wandte sich die
Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung
vom 30.09.2004 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, die Einlage der Anteile sei mit dem Teilwert erfolgt. Dieser
sei in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit dem Wert der in 1999 erworbenen
Anteile an der A angesetzt worden. Der hohe Preis beim Verkauf der Anteile sei
nur darauf zurückzuführen, dass der Erwerber, ein französischer Mitwettbewerber,
über den Erwerb der Anteile den Zugang zum deutschen Markt erlangen und einen
potentiellen Konkurrenten ausschalten wollte. Die Klägerin meint, die Übertragung
der Aktien auf die Klägerin am 05.11.2002 sei als verdeckte Einlage zu
qualifizieren, die bereits kraft Gesetzes zwingend mit dem Teilwert zu bewerten sei,
so dass § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG hier nicht eingreifen könne. Der Teilwert sei
mit 22.000 EUR auch zutreffend angesetzt worden. Grundlage für den Wertansatz
sei dabei die Vermutung, dass der Teilwert zum Zeitpunkt des Erwerbs einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Anschaffungskosten entspräche. Dies
seien hier die Anschaffungskosten, die für die Beteiligung an der A aufgewandt
worden seien. Für einen höheren Teilwert trage das Finanzamt die Beweislast.
Auch sei ausgehend von den Ertragsaussichten der X-AG bei einem sich
abzeichnenden Rückgang des Marktes und den Zahlen aus den vorangegangenen
Jahren 1998 und 1999 sowie der überbewerteten Hochstimmung am Markt in 2001
und 2002 der Teilwert zutreffend ermittelt worden. Soweit der Erwerber der Anteile
einen wesentlich höheren Preis für die Aktien gezahlt habe, beruhe dies nur darauf,
dass er sich den Zugang zum Markt verschaffen und einen Konkurrenten
ausschalten wollte. Im Übrigen sei in der Kürze der Zeit für den Aktienerwerb eine
sachgerechte Ertragsanalyse bei der X-AG überhaupt nicht möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2002 und den
Gewerbesteuermessbescheid 2002 jeweils vom 09.02.2004 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 01.10.2004 abzuändern und die Körperschaftsteuer
2002 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2002 mit jeweils 0,- EUR festzusetzen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Anteile hier nicht zum Teilwert eingelegt worden seien,
was sich bereits daraus ergebe, dass innerhalb von ein bis zwei Monaten keine so
exorbitante Wertsteigerung möglich gewesen sei. Er beruft sich des Weiteren auf
eine Stellungnahme der X-AG auf eine interne Anfrage des Finanzamts vom
16.07.2004. In der Stellungnahme heißt es zu der Anfrage des Finanzamts, wie der
Verkaufspreis zustande gekommen sei, u.a. dass der Preis auf dem Umsatz und
der Wachstumsrate sowie der Qualität des Teams basiere. Der Wert pro Anteil
habe sich Schritt für Schritt vom Nennwert zu dem Verkaufspreis erhöht, der auf
der Entwicklung der Firma beruhe.
Dem Gericht haben sechs Bände Verwaltungsakten vorgelegen, sie waren
Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zutreffend die Steuerbefreiung
gemäß § 8b Abs. 2 KStG für den Veräußerungserlös versagt.
Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus
der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a
Einkommensteuergesetz (EStG) gehören, außer Ansatz. Gewinnminderungen, die
damit in Zusammenhang stehen, werden bei der Gewinnermittlung ebenfalls nicht
berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG).
Nach § 8b Abs. 4 Nr. 2 KStG greift die Steuerbefreiung des Abs. 2 jedoch nur ein,
soweit die Anteile nicht zu einem Wert unterhalb des Teilwertes erworben worden
sind und der Vorgang auch nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt (§ 8b Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 KStG). Es handelt sich hierbei um einen Umgehungstatbestand, der
die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für natürliche Personen nach dem
Halbeinkünfteverfahren sichern soll. Die natürliche Person soll bei einer
Veräußerung von Kapitalbeteiligungen nicht künstlich eine Körperschaft, die nach
Abs. 2 begünstigt wird, zwischenschalten können.
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Davon ausgehend setzt die Gewährung der Steuerbefreiung voraus, dass die
Einlage der Anteile zum Teilwert oder zu einem höheren Wert erfolgt ist. Daran
fehlt es im Streitfall. Zwar behauptet die Klägerin, die Einlage der Anteile zum
Teilwert vorgenommen zu haben; zur Begründung führt sie jedoch aus, dass sie
die Bewertung der Einlage mit den Anschaffungskosten der Anteile der A
vorgenommen habe. Es handelt sich somit bei der Behauptung, die Einlage sei mit
dem Teilwert erfolgt, lediglich um eine bloße unzutreffende Rechtsfolgenvermutung
der Klägerin. Soweit sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 06.11.2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416, 417)
ausführt, der Teilwert von Anteilen im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung
entspreche den Anschaffungskosten, so dass im Streitfall der Teilwert der Aktien
der X-AG mit den Anschaffungskosten der Beteiligung an der A gleichzusetzen sei,
so ist dies unzutreffend. Die von der Rechtsprechung aufgestellte
Teilwertvermutung bezieht sich nur auf den zeitnahen Erwerb der originären
Anteile. Dem gegenüber handelt es sich hier um einen Tausch von Beteiligungen,
bei dem die Wertsteigerung der in 1999 erworbenen Beteiligung an der A nicht
berücksichtigt ist.
Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Einlage der Anteile aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen nur mit dem Teilwert möglich sei, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Bewertung
mit dem Teilwert besteht, bedeutet das noch nicht, dass die Verpflichtung auch
tatsächlich umgesetzt und die Einlage zum Teilwert erfolgt ist.
Soweit die Klägerin nunmehr Sachverständigengutachten dafür anbietet, dass der
Einlagewert dem Teilwert entspricht, handelt es sich um einen Beweisantritt „ins
Blaue hinein“, der mit den eigenen Darlegungen, nach denen die Einlage mit den
Anschaffungskosten der Beteiligung an der A erfolgt ist nicht übereinstimmt. Es
liegt somit ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, dem das Gericht nicht
nachgehen muss (vgl. Gräber, FGO-Kommentar, 6. Aufl. § 76 Rn. 29 m.w.N.).
Dass der Teilwert der eingelegten Anteile auch tatsächlich höher ist als der Wert,
mit dem die Klägerin die Anteile in das Unternehmen einlegte, zeigt im Übrigen
der zeitnahe Weiterverkauf der Aktien. Der Umstand, dass der französische
Mitbewerber Anfang Dezember, also vier Wochen nach der Einlage der Anteile in
das Betriebsvermögen der Klägerin, mehr als das Fünfzehnfache des
Einlagebetrages als Übernahmepreis geboten und die Anteile schließlich zu dem
Preis auch erworben hat, lässt darauf schließen, dass der Wert zum Zeitpunkt der
Einlage erheblich über dem angesetzten Wert lag. Aufgrund des zeitnahen
Verkaufs besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Teilwert der Anteile zum
Zeitpunkt der Einlage dem Verkaufspreis der Aktien entspricht (vgl. BFH, BStBl II
2004, 417). Die Einwendungen der Klägerin, das Unternehmen habe einen
überhöhten Preis gezahlt, überzeugen nicht. Selbst wenn das übernehmende
Unternehmen ein besonderes Interesse an der Übernahme der Anteile gehabt
haben sollte, erscheint es nicht schlüssig, dass über einen möglichen prozentualen
Aufschlag auf den Wert der Anteile hinaus das Fünfzehnfache dieses Wertes
gezahlt wird.
Des Weiteren zeigen die ab dem Jahr 2000 erzielten Gewinn- und
Umsatzsteigerungen der X-AG, dass die Kaufpreiszahlung eine Grundlage in den
Ertragsaussichten des Unternehmens hatte, wie dies auch von der X-AG
gegenüber dem Finanzamt bestätigt wurde.
Letztlich kann es dahinstehen, wie hoch der tatsächliche Teilwert der Anteile ist,
jedenfalls liegt er offensichtlich erheblich über dem von der Klägerin angesetzten
Einlagewert. Die Gesamtumstände lassen daher darauf schließen, dass die Einlage
der Anteile in die Klägerin nur erfolgte, um die zwischenzeitlich eingetretenen
Wertsteigerungen über die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei
vereinnahmen zu können. Dieser Umgehungstatbestand soll aber gerade durch
die Regelung des § 8b Abs. 4 Nr. 2 KStG verhindert werden. Die Klage war daher
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2
FGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.