Urteil des FG Hessen vom 25.04.2006

FG Frankfurt: einkünfte, wertminderung, verfügung, wagen, steuerrecht, anwendungsbereich, verlustvortrag, wertsteigerung, verlustabzug, einspruch

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
12 K 594/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, §
12 Nr 1 EStG 1997
(Spekulationsgeschäfte - Wertminderung von
Gegenständen des täglichen Bedarfs - Kraftfahrzeuge als
"andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2
EStG)
Leitsatz
privates Veräußerungsgeschäft; Verlust
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 4.700,-- DM
aus dem Verkauf seines Pkw Marke BMW 328i Cabrio im Jahr 2001. Der
Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: In der Anlage SO für das
Streitjahr erklärte der Kläger einen Verlust i.H.v. insgesamt 11.265 DM aus
weiteren Veräußerungsgeschäften von anderen Wirtschaftsgütern. Darin enthalten
war ein Verlust i.H.v. 4.700 DM aus dem Verkauf seines BMW 328i Cabrio. Den
Wagen hatte der Kläger am 19.1.2001 für 58.500 DM angeschafft und am
2.10.2001 für 53.800 DM veräußert. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust
nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9.10.2002 setzte der Beklagte die
sonstigen Einkünfte mit 0 DM an. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung
des verbleibenden Verlustabzugs/-vortrags zur Einkommensteuer auf den
31.12.2001 vom 9.10.2002 stellte der Beklagte einen Verlustvortrag nach § 10d
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften auf 10.028 DM fest; der verbleibende Verlustabzug nach
§ 10d Abs. 3 EStG betrug 0 DM.
Am 15.10.2002 legte der Kläger Einspruch sowohl gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 als auch gegen den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 9.10.2002 ein. Die
Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Mit der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 vertritt der
Kläger weiterhin die Auffassung, im Rahmen der steuerlichen Erfassung von
Veräußerungsvorgängen bei §§ 22, 23 EStG komme es nicht auf die
Einkünfteerzielungs- oder Spekulationsabsicht an. Die §§ 22, 23 EStG seien bereits
bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes einschlägig; nach dem
Gesetzeswortlaut sei der Grund für die Veräußerung nicht maßgeblich.
Der Kläger beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6.2.2003 mit der Maßgabe zu ändern, den
verbleibenden Verlustvortrag aus den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften auf 14.728 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG eine
Einkünfteerzielungsabsicht voraussetze, die in Bezug auf das jeweilige einzelne
Wirtschaftsgut zu prüfen sei. Diese sei vorliegend zu verneinen, da bei
Gegenständen des täglichen Gebrauchs, zu denen auch der Wagen des Klägers
zähle, in der Regel eine potentielle Wertsteigerung ausgeschlossen sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit dem Ergehen einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung die den Streitfall betreffenden
Verwaltungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, den Verlust
aus der Veräußerung des Pkw`s nach den §§ 22, 23 EStG zu
berücksichtigen. Nach § 22 Nr. 2 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Danach sind private
Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern,
insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die
Frage, welche Wirtschaftsgüter unter diese Vorschrift fallen, wird nicht einheitlich
beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 23 EStG grundsätzlich auf
alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
innerhalb und außerhalb des Einkünftebereichs Anwendung finde (Lindberg in
Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Anm. 25; Weber-Grellet
in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 25. Aufl. 2006, § 23 Rdnr.
12; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Anm.
40). Die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, Gebrauchsgegenstände des
alltäglichen Lebens, insbesondere, insbesondere Jahreswagen, seien von der
Vorschrift nicht umfasst. Dies ergebe sich daraus, dass in derartigen Fällen die
Absicht fehle, Überschüsse zu erzielen (OFD München, Verfügung vom 19.7.2002,
Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 1529; OFD Hannover, Verfügung vom
12.3.2001, Der Betrieb - DB - 2001, 2271; gegen die Notwendigkeit einer
Überschusserzielungsabsicht: Schleswig - Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom
2.10.2003 5 K 429/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 265;
Walter/Stümper, Überschusserzielungsabsicht bei privaten
Veräußerungsgeschäften: Spekulation mit Jahreswagen?, DB 2001, 2271; Jansen in
Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Körperschaftsteuer - und
Einkommensteuergesetz, § 23 EStG Anm. 146). Weiterhin wird die Auffassung
vertreten, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG könne bereits nach Sinn und Zweck der
Vorschrift nicht auf alle Wirtschaftsgüter des privaten Gebrauchs Anwendung
finden (Schleswig - Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2004, 265; im Ergebnis
zustimmend: Glenk in Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23
Rdnr. 61; Carle in Korn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 41.3).
Der Senat hält die letztgenannte Auslegung für zutreffend. Der Senat ist der
Auffassung, dass sich bereits aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergibt,
dass unter den Begriff "andere Wirtschaftsgüter" nicht schlechthin alle
Wirtschaftsgüter zu fassen sind. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der
Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im
Privatvermögen, der Einkommensteuer zu unterwerfen (Bundesfinanzhof - BFH -
Urteil vom 2.5.2000 IX R 74/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 469 m.w.N.).
Gerade die Hervorhebung der Wertpapiere ("insbesondere Wertpapiere") als
Regelbeispiel für andere Wirtschaftsgüter verdeutlicht den Regelungszweck der
Vorschrift, dessen Anwendungsbereich auf solche Wirtschaftsgüter zu
beschränken, bei denen Wertsteigerungen während der einjährigen Behaltensfrist
unabhängig von der Entwicklung des Marktes nicht von vornherein ausgeschlossen
sind (Schleswig - Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2004, 265; im Ergebnis
zustimmend : Glenk in Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23
Rdnr. 61; Carle in Korn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 41.3).
Dieser fiskalische Zweck würde verfehlt, wenn jedes Wirtschaftsgut des alltäglichen
Gebrauchs in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen würde. Im
geltenden Steuersystem findet sich kein Rechtfertigungsgrund, der es gebietet,
die durch den privaten Gebrauch verursachte Wertminderung bei Gegenständen
des täglichen Gebrauchs steuerlich wirksam werden zu lassen; denn es handelt
sich dabei der Sache nach um Kosten der privaten Lebensführung (Schleswig -
Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2004, 265). Darüber hinaus stünden der
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Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2004, 265). Darüber hinaus stünden der
Finanzverwaltung bei Nichterfüllung entsprechender Erklärungspflichten durch den
Steuerpflichtigen keine effektiven Ermittlungs - und Kontrollmöglichkeiten zur
Seite, um eventuell doch einmal entstehende Gewinne aus der Veräußerung von
Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs zu erfassen. Ein verfassungsrechtlich
bedenkliches und strukturelles Vollzugsdefizit wäre die Folge (so überzeugend
Schleswig - Holsteinisches Finanzgericht, EFG 2004, 265; Valentin, Anmerkung
zum Urteil des Schleswig - Holsteinischen Finanzgerichts, EFG 2004, 267).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.