Urteil des FG Hessen vom 16.04.2008
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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2007, 2008
Aktenzeichen:
2 K 1166/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 100 Abs 3 FGO, § 88 AO, §
367 Abs 2 AO, § 76 Abs 4 FGO
Verletzung der Sachaufklärungspflicht der Behörde -
Aufhebung von Einspruchsentscheidung und
angefochtenem Verwaltungsakt und Zurückverweisung
Tatbestand
Mit Schreiben vom 31.07.2007 beantragte der Kläger rückwirkend ab Mai 2004
Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder P., M. und O.
Mit Bescheid der Familienkasse vom 17.08.2007 wurde der Antrag des Klägers,
mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Kläger in Polen sozialversichert sei.
Der hiergegen mit Schreiben vom 15.09.2007 eingelegte Einspruch des Klägers
wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2007 als unbegründet
zurückgewiesen.
Mit am 01.11.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 25.10.2007 erhob
der Kläger Klage und legte im Klageverfahren u. a. eine Bescheinigung seines
polnischen Arbeitgebers vor, wonach der Kläger ab dem 01.01.2005 für
unbestimmte Zeit beschäftigt und ab dem 01.04.2005 an einen ausländischen
Betrieb in R. entsandt worden sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 17.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 02.10.2007 zu verpflichten, dem Kläger für sein Kind P. Kindergeld ab Juni
2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger in Deutschland als Arbeitnehmer einer
polnischen Firma tätig und in Polen sozialversicherungspflichtig sei und ihm
deshalb deutsches Kindergeld nicht zustehe. Als Beleg für ihre Rechtsauffassung
beruft sich die Beklagte auf die Urteile des BFH vom 13.08.2002, VIII R 70/99, VIII R
97/01.
Mit Beschluss des Senats vom 27.11.2007 ist der Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 02.10.2007 waren gemäß § 100 Abs. 3 FGO
aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift kann das Finanzgericht, sofern es eine
weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
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außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl. BFH, Urteil vom
17.1.1996, VI R 62/95, BFH/NV 1996, 527).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Entscheidung, ob dem Kläger
für das Kinder P. ein Kindergeldanspruch ab Juni 2007 zusteht oder nicht, hängt
unter anderem davon ab, ob der in Polen lebende Sohn des Klägers nach der
Vollendung seines 18. Lebensjahres weiterhin die Voraussetzungen des § 32 EStG
erfüllt. Hierzu bedarf es hinsichtlich des am ….. geborenen Kindes P. weiterer
Sachaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 a und Satz 2 EStG, mithin der Feststellungen in deutscher Sprache (§
184 GVG), ob er nach Vollendung seines 18. Lebensjahres beispielsweise aufgrund
eines Schulbesuchs für einen Beruf ausgebildet wird und das Einkommen des
Kindes den sogenannten Grundfreibetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht
übersteigt. Entsprechende Feststellungen wurden seitens der Beklagten nicht
getroffen.
Soweit aber die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung weder vor
Erlass des Bescheides noch während des Einspruchsverfahrens
bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens (§§ 88, 367 Abs. 2 AO; 76 Abs. 4 FGO)
nachgekommen ist, ist es im vorliegenden Fall geboten, nach § 100 Abs. 3 FGO zu
verfahren, damit die Beklagte die erforderlichen Ermittlungen nachholen kann (vgl.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.03.1998, 9 K 3421/97 – Juris -), zumal die
erforderlichen Ermittlungen noch erheblich sind und die Verfahrensweise sich unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten als sachdienlich erweist.
So muss der Kläger möglicherweise nicht mehr den Klageweg – verbunden mit
dem jeweiligen Kostenrisiko – beschreiten, wenn die Beklagte den Sachverhalt
erschöpfend ermittelt hat und die darauf beruhende Entscheidung sich für die
Kläger dann als zutreffend erweisen sollte. Die einer Entscheidung nach § 100 Abs.
3 Satz 1 FGO entgegenstehende negative Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Satz 5
FGO liegt nicht vor. Hinsichtlich der Erheblichkeit der Sachaufklärung für die
Kindergeldfestsetzung verweist das Gericht auf die Parallelentscheidung 2 K
3077/07 vom selben Tag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der
Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§
708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.