Urteil des FG Hessen vom 13.11.2008

FG Frankfurt: soziale sicherheit, abkommen, abgabenordnung, zukunft, republik, vertragsstaat, asylbewerber, rechtsgrundlage, fotokopie, aufenthaltserlaubnis

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2007
Aktenzeichen:
5 K 3361/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 2 EStG 2002, § 173
AO, § 88 Abs 1 AO, § 70 Abs 3
EStG 2002, Art 28 Abs 1 S 1
SozSichAbk YUG
Rückwirkende Änderung eines fehlerhaften
Kindergeldbescheides
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger reiste in 1993 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Er ist von seiner
Nationalität her Kosovo-Albaner. Der gestellte Asylantrag wurde abgelehnt, der
Kläger wurde ab 1995 im Inland geduldet.
Der Kläger beantragte unter dem 24.04.2003 Kindergeld für seine im Inland in
seinen Haushalt aufgenommenen Kinder A, B und C. Als Anlage legte er eine
unbefristete Arbeitsgenehmigung der Bundesanstalt für Arbeit vom 14.11.2002
nach § 284 Sozialgesetzbuch III sowie einen Arbeitsvertrag vom 01.04.2003 als
Steinmetz- und Steinbildhauer vor (Durchführung einer unbefristeten Aushilfs-
bzw. Teilzeitbeschäftigung). Weiter wurde die Fotokopie zweier Aufenthaltstitel für
den Kläger und für seine Kinder zu den Akten der Beklagten gegeben, wonach eine
nichtselbstständige Arbeit bei gültiger Arbeitserlaubnis gestattet war.
Die Beklagte setzte hierauf mit Bescheid vom 19.05.2003 das beantragte
Kindergeld ab April 2003 fest, wobei sie sich auf das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom
30.09.1974 (Bundesgesetzblatt II 1968, 1437 und Bundesgesetzblatt II 1975, 389)
bezog. Die Beklagte wies in dem Bescheid darauf hin, dass dem Kläger nach
diesem Abkommen ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustehe, wenn er in
Deutschland eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe oder
Krankengeld/Arbeitslosengeld erhalte. Änderungen in diesen Verhältnissen seien
unverzüglich anzuzeigen. Auf den Bescheid wird verwiesen. Der Bescheid wurde
vom Antragsteller nicht angefochten.
Am 09.08.2005 beantragte der Kläger Kindergeld für sein viertes Kind D. Im
Rahmen der folgenden Überprüfungen durch die Beklagte zeigte der Kläger an, er
habe von November 2003 bis März 2004 kein Arbeitslosengeld bekommen, auch
kein "Arbeitslosengeld II". Hinter diesem Vorgang ist bei den Kindergeldakten eine
Bescheinigung des Arbeitsamts X vom 07.10.2003 abgeheftet, wonach der Kläger
ab dem 01.11.2003 bis auf weiteres arbeitslos gemeldet sei. Unter dem
21.09.2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum
November 2003 bis März 2004 auf und forderte einen Betrag von 2.310,00 €
zurück, wobei dem Kläger in der Folgezeit zustehendes Kindergeld in Höhe von
641,00 € verrechnet wurde, so dass letztlich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von
1.669,00 € geltend gemacht wurde. Der Bescheid wurde auf § 70 Abs. 2 EStG
gestützt.
Zur Begründung wurde angegeben, dass unter Anwendung des neuen § 62 Abs. 2
EStG (Gesetz vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt I 2006, 2915) dem Kläger ein
Kindergeldanspruch nur zugestanden habe, wenn er einer Erwerbstätigkeit
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Kindergeldanspruch nur zugestanden habe, wenn er einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei, Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten oder
Elternzeit in Anspruch genommen habe. Diese Voraussetzungen hätten in der Zeit
von November 2003 bis März 2004 nicht vorgelegen. Auf den Bescheid wird
verwiesen.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Einspruch vom
28.09.2007 mit Entscheidung vom 17.10.2007 als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien über Soziale Sicherheit sei im
Streitfall nicht anzuwenden. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger als
Asylbewerber nach Deutschland eingereist sei und nicht als Arbeitssuchender. Im
Übrigen sei die dem Kläger aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis
ausreichend i.S. des § 62 Abs. 2 EStG. Der Kläger könne auch Vertrauensschutz
für sich in Anspruch nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
17.10.2007 ersatzlos aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den
Verrechnungsbetrag in Höhe von 641,00 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich weiterhin auf die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. In der
mündlichen Verhandlung berief sich der Sitzungsvertreter der Beklagten
schließlich darauf, eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG
sei jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Kläger es unterlassen habe, der
Beklagten anzuzeigen, dass er im Zeitraum November 2003 bis März 2004 als
arbeitslos gemeldet gewesen sei, ohne Arbeitslosengeld oder sonstige
Sozialleistungen zu beziehen.
Während des gerichtlichen Verfahrens legte die Beklagte eine schriftliche
Bescheinigung des Landrats des X-Kreises vom 07.02.2008 vor. Hiernach habe es
sich bei dem Aufenthaltstitel des Antragstellers vom 27.08.2002 um eine
Aufenthaltsbefugnis nach § 53 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und 4 des
damaligen Ausländergesetzes gehandelt. Hintergrund sei gewesen, dass das Kind
A des Antragstellers eine lebensgefährliche Herzkrankheit (Loch in der
Herzkammerscheidewand) gehabt habe, die im Heimatland des Antragstellers
nicht hätte angemessen behandelt werden können. Der Antragsteller sei deshalb
mit seiner Familie im Inland aus humanitären Gründen geduldet worden.
Dem Gericht lag zu Kindergeldnummer ... ein Band Kindergeldakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weil es für die rückwirkende Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2003 bis März 2004 an einer
Rechtsgrundlage fehlt.
Gemäß § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes, soweit in den
Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen
eintreten, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben
oder zu ändern. Materielle Fehler der ursprünglichen Festsetzung können dagegen
nur durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt
werden, also nur mit Wirkung für die Zukunft (§ 70 Abs. 3 EStG; vergleiche
Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Aufl. 2008, § 70 Rz. 5 m.w.N.).
Im Streitfall ist eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne nicht eingetreten,
der ursprüngliche Festsetzungsbescheid vom 19.05.2003 war vielmehr schon nach
den Verhältnissen zum Zeitpunkt seines Ergehens materiell fehlerhaft.
1.1. Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz in der damals geltenden
Fassung (EStG) hatte ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz
einer auf Dauer angelegten Aufenthaltserlaubnis (§ 15 des ehemaligen
Ausländergesetzes - AuslG -) oder Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) war. Eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit war nicht Voraussetzung. Ein Aufenthaltstitel
aus humanitären Gründen im Sinne des § 30 AuslG reichte nicht aus, weil er nicht
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aus humanitären Gründen im Sinne des § 30 AuslG reichte nicht aus, weil er nicht
auf eine Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt abzielte (Schmidt, Kommentar
zum EStG, 22. Aufl. 2003, § 62 Rz. 8 m.w.N.).
Da die vom Kläger zu den Akten gegebenen Urkunden in Fotokopie keinen
Aufschluss über die Art des Aufenthaltstitels gaben, hätte die Beklagte die
Rechtsgrundlage ermitteln müssen (wie dies schließlich im gerichtlichen Verfahren
durch Einholung einer Auskunft des Landrats des X-Kreises geschah), bevor sie
den Festsetzungsbescheid erließ. Diese Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
88 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) führte zur Fehlerhaftigkeit des
Festsetzungsbescheids, die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 EStG für die Zukunft
beseitigt werden konnte. Eine Änderung der Verhältnisse im Zeitraum November
2003 bis März 2004 gemäß § 70 Abs. 2 EStG lag dagegen nicht vor, weil der
Aufenthaltstitel vor und nach Ergehen des ursprünglichen Festsetzungsbescheides
derselbe blieb.
1.2. Die Beklagte kann ihren Rechtsstandpunkt auch nicht auf das Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 stützen. Vielmehr ist
der ursprüngliche Festsetzungsbescheid vom 19.05.2003 auch insoweit
rechtsfehlerhaft, als er den Anspruch des Klägers auf Kindergeld aus diesem
Abkommen herleitet. Dies gilt schon deshalb, weil Art. 28 Abs. 1 S. 1 des
Abkommens zur Voraussetzung hat, dass der Anspruchsinhaber in dem einen
Vertragsstaat beschäftigt ist, seine Kinder sich aber in dem anderen Vertragsstaat
(Heimatland) gewöhnlich aufhalten. Nur wenn dieser Sachverhalt gegeben ist, soll
ein Anspruch auf Kindergeld - geknüpft an die weitere Voraussetzung der
Beschäftigung (oder des Empfangs von Arbeitslosengeld oder von
Krankenversicherungsleistungen) - bestehen (verdeutlichend insoweit Art. 28 Abs.
2 S. 1 des Abkommens). Die Kinder des Klägers lebten indes mit diesem
zusammen im Inland.
Die Beklagte hätte deshalb den Festsetzungsbescheid vom 19.05.2003 nicht
erlassen dürfen. Diesen Fehler kann sie nicht rückwirkend dadurch korrigieren,
dass sie dem Kläger vorwirft, er habe im Hinblick auf ein im Streitfall nicht
anwendbares zwischenstaatliches Abkommen Angaben zur Arbeitslosigkeit
machen müssen. Auch hier kommt eine Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG nur mit
Wirkung für die Zukunft in Betracht.
Es war deshalb in diesem Zusammenhang nicht mehr zu entscheiden, ob das
genannte Abkommen wirksam sein konnte, obwohl die ehemalige Föderative
Republik Jugoslawien zerfallen war (s. Vorlagebeschluss des BSG vom 23.05.2006
B 13 RJ 17/05 R, SGb 2007, 227 mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 25.08.2008, 2 BvM 3/06, beides - auch - veröffentlicht in Juris).
2. Etwas anderes hätte sich auch nicht ergeben, wenn der Rückforderungsbescheid
auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt worden wäre. Hiernach
sind Steuerbescheide zwar aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich
Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer
(niedrigeren Steuervergütung) führen. Solch "neue Tatsachen" sind aber
gleichbedeutend mit einer "Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 70 Abs. 2
EStG (Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Aufl. 2008, § 70 Rz. 5). Sie lagen nicht
vor. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.
Auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht stellt keine Tatsache dar (Tipke/Kruse, Kommentar zur
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz. 3). Wenn es das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvL 4/97 (BFH/NV Beilage 5,
114) als mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ansah, dass der Gesetzgeber die
Gewährung von Kindergeld undifferenziert von der Art des Aufenthaltstitels
abhängig machte, so konnte auch dies die Beklagte nicht zur rückwirkenden
Änderung der Kindergeldfestsetzung berechtigen. Die aufgrund der genannten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber vorgenommene
Änderung des § 62 Abs. 2 EStG (Gesetz vom 13.12.2006, Bundesgesetzblatt I
2006, 2915) gilt erst ab dem 01.01.2006 (s. Schmidt, Kommentar zum EStG,
sieben 20. Aufl. 2008, § 62 Rz. 8). Die Beklagte kann damit Ihre - vorübergehend
vertretene - Rechtsauffassung nicht auf diese Gesetzesänderung stützen.
3. Konnte die Beklagte somit vom Kläger kein Kindergeld zurückfordern, erfolgte
die Verrechnung in Höhe von 641,00 € ohne Rechtsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2
S. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Betrag ist dem Kläger zu erstatten.
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Der Klage war nach alledem stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten erfolgt
gemäß §§ 151 Abs. 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (vgl. BFH-
Beschluss vom 23. Juni 1972 III R 8/71, BStBl II 1972, 709).
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich im Sinne
des § 139 Abs. 3, Satz 3 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.