Urteil des FG Hessen vom 31.03.2005

FG Frankfurt: geständnis, kaution, strafverfahren, rückzahlung, chef, verfügung, organisation, verwaltungsbehörde, verbringen, zollgebiet

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2001
Aktenzeichen:
7 K 2787/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 90 Abs 1 AO 1977, § 92 AO
1977
(Verwertbarkeit eines im Strafverfahren abgegebenen
Geständnisses)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger wendet sich gegen seine abgabenrechtliche Inanspruchnahme, die
darauf beruht, dass er an der Organisation eines illegalen Zigarettentransportes
Ende Januar/Anfang Februar 1998 maßgeblich beteiligt gewesen sei. In diesem
Zusammenhang wurden am 16. Februar 1998 in ... auf einem ... Lkw ... Stangen
unverzollte und unversteuerte Zigaretten unter einer Tarnladung Schrott
festgestellt.
Als der Kläger am 15. Mai 1998 vo n ...aus kommend über den Flughafen einreiste,
wurde er verhaftet. Zum Ablauf des anschließenden Strafverfahrens wird auf die
Ausführungen im Beschluss des Senates in dem Verfahren 7 V 2786/01 vom 21.
September 2001 Bezug genommen.
Nach Abschluss des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens erließ der
Beklagte den Abgabenbescheid vom 17. Januar 2001 über die Einfuhrabgaben, die
für die o.a. ... Stangen Zigaretten entstanden waren. Die Abgaben belaufen sich
auf ... DM (vgl. Verwaltungsakten-Ordner Teil I Blatt 1 bis 3). Der gegen die
Abgabenfestsetzung gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Der an das Gericht gestellte Antrag auf Gewährung von Aussetzung der
Vollziehung dieses Abgabenbescheides wurde mit dem Beschluss vom 21.
September 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird -
auch bezüglich der rechtlichen Ausführungen - verwiesen.
Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren trotz richterlicher Verfügung vom
9. Oktober 2001 keinen ergänzenden Sach- und Rechtsvortrag hielt, wurde mit
Verfügung vom 4. Februar 2002 eine sanktionsbewehrte Frist zum 15. März 2002
gesetzt, die sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter ungenutzt
verstreichen ließen.
Die Ladung zum nunmehrigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. März
2005 erfolgte nach vorheriger telefonischer Abstimmung bereits am 25. Januar
2005.
Mit dem per Telefax am 15. März 2005 an das Gericht gerichteten Schreiben
beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die polizeilichen Abhörbänder
herbeizuschaffen. Es werde davon ausgegangen, dass das Gericht in der
mündlichen Verhandlung diese Bänder als Beweis vorspielen lassen werde. Aus
diesen Bändern werde sich unzweifelhaft ergeben, dass die Vorwürfe, der Kläger
sei "Chef einer Schmuggelabteilung", schlicht absurd seien. Da bei vielen
Gesprächen russisch gesprochen worden sei, sei auch die Anwesenheit von
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Gesprächen russisch gesprochen worden sei, sei auch die Anwesenheit von
Dolmetschern für die russische Sprache erforderlich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte der Prozessbevollmächtigte im
Wesentlichen den Vortrag aus der Klageschrift. Er betonte erneut, das im
Strafverfahren abgegebene "Geständnis" sei im Bereich des
Besteuerungsverfahrens nicht verwertbar. Der Kläger habe dieses Geständnis nur
abgegeben, weil er als Belohnung dafür die Rückzahlung von ... DM der geleisteten
Kaution in Höhe von ... DM in Aussicht gestellt bekommen habe.
Der Prozessbevollmächtigte erklärte, er habe selbst mit dem Vater des Klägers
telefonisch Rücksprache gehalten, wobei ihm dieser bestätigt habe, dass er das
Geld aus der teilweisen Rückzahlung der Kaution dringend benötige. Der Vater des
Klägers habe keinesfalls warten wollen, zumal die finanzielle Situation auch wegen
der Zinszahlungen schwierig gewesen sei. Seitens des Strafgerichtes sei in den
Raum gestellt worden, dass das Strafverfahren sich noch über eine Zeit bis zu zwei
Jahren würde hinziehen können, wenn der Kläger nicht ein entsprechendes
Geständnis abgeben würde. Das Geld habe auch in jedem Fall an den Vater
zurückgegeben werden sollen. Jedenfalls sei zu ihm, dem
Prozessbevollmächtigten, jemand zum Abholen des Geldes gekommen, der in
Vollmacht des Vaters erschienen sei.
Angesprochen auf die ergebnislos abgelaufene Ausschlussfrist erklärte der
Prozessbevollmächtigte, diese läge so lange zurück, dass sie quasi verjährt oder
verwirkt sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 17. Januar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom
19. Juni 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Verwaltungsbehörde auf ihren Vortrag in dem
Verfahren 7 V 2786/01 (dortige Verfahrensakte Blatt 33 ff.).
Die der Besteuerung zugrunde gelegte Menge von ... Stangen Zigaretten seien
unter einer Tarnladung Schrott versteckt gewesen und ohne ordnungsgemäße
Gestellung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
verbracht worden. In diesem Zeitpunkt sei eine Einfuhrzollschuld entstanden.
Zollschuldner seien unter anderem die Personen, die an dem vorschriftswidrigen
Verbringen beteiligt seien, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten
wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Dies treffe, wie sich aus
den Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebe, auf den
Kläger zu. Er sei maßgeblich an der Organisation dieses illegalen
Zigarettentransportes beteiligt gewesen. Dies ergebe sich insbesondere daraus,
dass der Kläger den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf ohne Einschränkungen
eingestanden habe. Sicherlich habe das Geständnis zu einem schnellen
Verfahrensabschluss des Strafverfahrens geführt. Dass damit aber das
Geständnis falsch sein sollte, lasse sich nicht erkennen. Aus der Sicht der
beklagten Verwaltungsbehörde werde jedenfalls die Beweiskraft des Geständnisses
durch die vorgebrachten Einwendungen nicht erschüttert.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senates vom 4. Oktober 2001 auf den
Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Abgabenfestsetzung ist dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Insoweit
wird auf Abschnitt II des Beschlusses in der Sache 7 V 2786/01 verwiesen.
Der Senat hatte sich in diesem Beschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt,
ob das Geständnis des Klägers als hinfällig anzusehen sei, weil es quasi erpresst
worden sei.
Der Kläger hat hierzu im Verlauf des Hauptsacheverfahrens keine weiteren
Tatsachen vorgetragen, die über das hinausgehen, womit sich der Senat bereits in
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Tatsachen vorgetragen, die über das hinausgehen, womit sich der Senat bereits in
dem Beschluss befasst hatte.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2004 (5 StR 579/03, z.B.
abgedruckt in Beilage zu BFH/NV 4/05, Seite 122) setzt sich mit der Frage
auseinander, wann eine einverständliche verfahrensbeendende Absprache unter
Einbeziehung eines Geständnisses nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in
Einklang steht. Danach sind derartige Absprachen nur dann hinnehmbar, wenn sie
im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbeziehung aller
Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte bei hinreichender
Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen. Dies gelte insbesondere im
Hinblick auf die Wahrung der freien Willensentschließung des Angeklagten. Nach
ständiger Rechtsprechung dürfe deshalb im Rahmen von
Verständigungsgesprächen - unter anderem - nicht durch Versprechen eines
gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils der Angeklagte zu einem Geständnis
gedrängt werden.
Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers richten sich die
Einwendungen nicht gegen den Ablauf des Strafverfahrens und ziehen die
Wahrung der prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht in
Zweifel. Allerdings wird insoweit geltend gemacht, dass der hiesige Kläger und
dortige Angeklagte das Geständnis nicht bei freier Willensentschließung
abgegeben hätte. Soweit damit zugleich angedeutet werden soll, dass dem Kläger
ein nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden sei, kann das in Aussicht
stellen der Rückzahlung eines Teiles der Kaution dem nicht zugeordnet werden.
Denn dies ist lediglich eine Folge aus der Verfahrensbeendigung und betrifft nicht
das Strafverfahren selbst.
Die freie Willenserschließung des Klägers und damaligen Angeklagten war aber
nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausgeschlossen. Ergänzend zu der
hierzu im Beschluss des Senates abgegebenen rechtlichen Bewertung, die sich die
Einzelrichterin ebenfalls zu Eigen macht, beruht dies auf folgenden Überlegungen:
Die sich für den Kläger als unerträglich darstellende Zwangslage soll sich allein aus
der finanziellen Situation ergeben haben. Die finanzielle Situation des Klägers ist
aber für das Gericht - wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. September 2001
ausgeführt - nach wie vor undurchsichtig geblieben. Während der
Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. März 1999 an
das Amtsgericht ... seinen Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise den
Verschonungsbeschluss abzuändern, dass die hinterlegte Kaution von ... DM
freigegeben werden sollte (FG-Blatt 18 ff.) unter anderem damit begründet hatte,
dass der Kläger seinen gesamten monatlichen Verdienst von ... DM für die
Zinszahlungen aufzubringen habe, sodass dies einer "Totalpfändung" gleich käme,
behauptet der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2001,
dass selbstverständlich auch die gesamte Familie bei der Zinszahlung "bluten"
müsse (FG-Akte Blatt 47). Eine Erläuterung für diesen Widerspruch hat der Kläger
bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht angeboten.
Nach seinem eigenen Vorbringen ist dem Kläger seitens des Strafgerichtes zu
keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, dass er für ein "Geständnis" die
gesamte Kaution zurückerhalten könnte. Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers
unterstellt, konnte also nach der Freigabe der hälftigen Kaution das in ...
aufgenommene Darlehen ebenfalls nur zur Hälfte getilgt werden. Es wären damit
weiterhin monatlich ... DM Zinsen zu zahlen gewesen, ganz abgesehen davon,
dass die weiteren ... DM des Darlehens auch zur Tilgung offen standen.
Diese in den Raum gestellten Zahlungen hat der Kläger allerdings zu keinem
Zeitpunkt belegt. Da ihm bereits aus dem Beschluss des Senates von 2001
bekannt war, dass der Senat seinen Einwendungen nicht folgte, wäre
entsprechender Vortrag für das Klageverfahren geboten gewesen, wenn die
Tatbestandswirkung des Geständnisses hätte beeinträchtigt werden sollen.
Dies ist indes nicht erfolgt.
Der Kläger hat insoweit weder Tatsachen vorgetragen, noch Beweise angeboten
oder beigebracht. Auf die Ausschlussfristsetzung kommt es insoweit schon
deswegen nicht an, weil der anwaltlich vertretene Kläger auch im Termin zur
mündlichen Verhandlung keinerlei diesbezüglichen Vortrag/Beweisangebote/
Beweisanträge gestellt hat. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die
Ausschlussfristsetzung ihre Wirkung nicht verloren hat. Eine "Verjährung" kennt die
Finanzgerichtsordnung nicht. Für eine Verwirkung genügt regelmäßig nicht ein
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Finanzgerichtsordnung nicht. Für eine Verwirkung genügt regelmäßig nicht ein
Zeitablauf, sondern es müsste ein sonstiges Verhalten des Gerichtes hinzutreten,
wonach der Kläger darauf hätte vertrauen können, dass das Gericht die
Rechtswirkungen dieser Verfügung für obsolet halten würde. Derartiges macht der
fachkundig vertretene Kläger nicht geltend und ist auch aus den Gerichtsakten
nicht zu erkennen.
Dem mit Schreiben vom 15. März 2005 gestellten Beweisantrag brauchte das
Gericht - ganz abgesehen von der Frage der Ausschlussfristsetzung - schon
deswegen nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Behauptung nicht
entscheidungserheblich ist und zudem als wahr unterstellt werden kann. Ob der
Kläger nämlich der Chef einer Schmuggelabteilung gewesen ist, ist für die Frage,
ob er an der Organisation der dem Aufgriff vom 16. Februar 1998 vorausgehenden
Schmuggelfahrt beteiligt war, unbeachtlich. Diese Beteiligung hat nichts mit der
Frage zu tun, ob der Kläger gewerbsmäßig, bandenmäßig oder nur in einem
Einzelfall an einem illegalen Verbringen von Zigaretten beteiligt war.
Darüber hinaus kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger nicht Chef einer
Schmuggelabteilung war. Es kommt hierauf für die steuerrechtliche Entscheidung
nicht an.
Die Abgabenberechnung enthält nach Feststellung des Gerichtes keine Fehler.
Die Kosten des insgesamt erfolglosen Klageverfahrens hat der Kläger gemäß §
135 Abs. 1 FGO zu tragen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.