Urteil des FG Hessen vom 18.12.2006

FG Frankfurt: nachsteuer, offene gewinnausschüttung, realisierung, verfügung, körperschaft, zugang, muttergesellschaft, dividende, steuerrecht, eigenkapital

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
4 K 3845-3846/03,
4 K 3845/03, 4 K
3846/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 2 KStG 2002, § 37
Abs 3 KStG 2002
(Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus
Nachsteuer)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 37 Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG)
der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer
Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht
und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert
festgestellt wurde.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts, die vormals als "A-
GmbH" firmierte. Unternehmensgegenstand ist die Beratung in
Vermögensanlagen, die Vermittlung von Wertpapieren sowie von Versicherungs-
und Bausparverträgen aller Art. Ihre Geschäftstätigkeit in den Streitjahren
umfasste allein das Halten und die Verwaltung einer 50,00025 %igen Beteiligung
an der B-AG (B-AG) mit einem Grundkapital von 120.000.000 EUR. Gesellschafter
der Klägerin sind Herr C 1 mit 48 %, Frau C 2mit 28 %, C 3 mit 12 % und Herr C 4
mit 12 % des Stammkapitals von 10.000.000 EUR. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin
entspricht dem Kalenderjahr. Zum 31.12.2001 betrug das festgestellte
Körperschaftsteuerguthaben der Klägerin 7.733.227 DM.
In 2002 schüttete die B-AG für 2001 eine Dividende in Höhe von insgesamt
18.900.083 EUR aus (Beschluss vom 16.04.2000 = 9.714.591,76 EUR, Beschluss
vom 12.11.2002 = 9.185.492,24 EUR). Ausweislich der sich in den Akten
befindlichen Steuerbescheinigungen (Blatt 7, 8 KSt-Akten) nahm die B-AG für
diese Ausschüttungen Körperschaftsteuerminderungsbeträge von insgesamt
3.150.014 EUR (1.619.098,62 EUR und 1.530.915,37 EUR) in Anspruch.
Die Klägerin wiederum beschloss am 17.04.2002 eine offene Gewinnausschüttung
für 2001 in Höhe von 8.650.000 EUR und am 12.11.2002 eine Vorabausschüttung
für 2002 in Höhe von 54.200.000 EUR; das waren Ausschüttungsbeschlüsse über
insgesamt 62.850.000 EUR. Die Gewinnausschüttungen sind ausweislich der
Kontoauszüge der Bank mit Wertstellung vom 15.11.2002 an die Gesellschafter
der Klägerin in 2002 erfolgt.
Die Klägerin begehrte bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2002 auf ihre
Ausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG in
Höhe von 1/6 des ausgeschütteten Betrages, d.h. in Höhe von 10.475.000 EUR
(1/6 von 62.850.000 EUR). Nach ihrer Berechnung stand ihr in 2002 ein
Körperschaftsteuerguthaben von insgesamt 10.883.241 EUR
(Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001 = 7.733.228 EUR, Zugang gemäß §
37 Abs. 3 Satz 1 KStG = 3.150.014 EUR) zur Verfügung (Bl. 2 Feststellungsakte).
Das Finanzamt erkannte die Körperschaftsteuerminderung, soweit sie auf der
Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG beruhte, nicht an und setzte im
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Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG beruhte, nicht an und setzte im
Körperschaftsteuerbescheid vom 12.09.2003 (Bl. 26 KSt-Akte) einen
Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG mit 7.733.227
EUR (= Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001) und einen
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 37 Abs. 3 KStG mit 3.150.014 EUR an.
Mit Feststellungsbescheid zum 31.12.002 über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und §
38 Abs. 1 KStG stellte das Finanzamt das verbleibende
Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG dementsprechend auf
3.150.014 EUR fest.
Das Finanzamt begründete die Nichtberücksichtigung des
Körperschaftsteuerminderungsbetrages damit, dass das aus der Nachsteuer
resultierende Körperschaftsteuerguthaben den Bestand der Klägerin erst zum
31.12.2002 erhöht habe und daher durch die in 2002 vorgenommenen
Gewinnausschüttungen nicht habe realisiert werden können (§ 37 Abs. 2 KStG).
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 und den Bescheid zum 31.12.2002
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs.
2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG wendet sich die Klägerin
mit der vorliegenden Sprungklage. Das Finanzamt hat der Sprungklage mit
Schriftsatz vom 12.11.2003 zugestimmt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Körperschaftsteuerbescheid sei rechtsfehlerhaft,
da der Zugang zum Körperschaftsteuerguthaben unabhängig von dem
Feststellungsbescheid nicht erst zum 30.12.2002, sondern bereits zum Zeitpunkt
der Ausschüttung zur Verfügung stehe. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG
enthalte offensichtlich keine Aussage des Inhaltes, dass Zuflüsse zum
Körperschaftsteuerguthaben in einem Wirtschaftsjahr erst im nächsten
Wirtschaftsjahr verwendet werden können. Insbesondere aus den Worten "in den
folgenden Wirtschaftsjahren" könne dies nicht abgeleitet werden, da sich diese
Formulierung auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 36 Abs. 1
KStG zum 31.12.2001 beziehe und nichts darüber aussage, wann Zu- und
Abflüsse verwendet werden könnten. Vielmehr betone § 37 Abs. 3 Satz 1 2.
Halbsatz KStG , dass durch die steuerfreie Ausschüttung die
Körperschaftsteuerschuld der Muttergesellschaft und gleichzeitig ihr
Körperschaftsteuerguthaben erhöht würden, was von der Formulierung her
offenkundig für die Gleichzeitigkeit der Vorgänge spräche. Es handele es sich
schließlich um die rechtlichen Auswirkungen ein- und desselben tatsächlichen
Vorgangs. Auch die Verwendung der Begriffe "ermitteln" und "fortschreiben" in § 37
Abs. 2 Satz 3 KStG deute darauf hin, dass dem Gesetzgeber eine umfassende
Berücksichtigung aller Zu- und Abgänge vorgeschwebt habe und eine zeitliche
Verschiebung nicht beabsichtigt gewesen sei.
Ebenso zeige die rechtssystematische Auslegung der Vorschrift, dass die dem
angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung unzutreffend sei.
Zwar sei es zutreffend, dass die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
Grundlage für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei. Dieser Aspekt sage
aber nichts darüber aus, ob nicht im Feststellungsbescheid zum Ende eines
Wirtschaftsjahres alle Verrechnungen mit Zugängen und Abgängen dieses Jahres
vorzunehmen seien, sodass ein Zugang als Folge von Nachsteuern demgemäß
schon "verarbeitet" werden könne, wenn es gleichzeitig zu Ausschüttungen bei der
nachsteuerpflichtigen Gesellschaft gekommen sei. Es bestehe ein "Junktim"
zwischen Nachsteuer und Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens. Für die
Auffassung der Klägerin spreche zudem, dass Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis gemäß § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestandes,
an dem das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe, entstünden. Mangels speziellerer
Vorschrift für die Entstehung des Körperschaftsteuerguthabens sei damit das
Körperschaftsteuerguthaben bei der Muttergesellschaft mit der Ausschüttung
entstanden. Entstandene Ansprüche könnten aber bereits gemäß §§ 226 AO,
406 ff. BGB verrechnet werden, so dass sie erst recht bei der Veranlagung
angerechnet und aktiviert werden könnten.
Vergleiche man aus rechtssystematischer Sicht die Regelungen mit dem
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, in dem nach § 27 Abs. 3 Satz 1
KStG 1999 Vorabausschüttungen mit dem verwendeten Eigenkapital verrechnet
worden seien, sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für das
Körperschaftsteuergutachten nach neuem Recht von dieser Grundregel habe
abweichen wollen; ansonsten hätte er dies - wie der Vergleich mit dem alten
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abweichen wollen; ansonsten hätte er dies - wie der Vergleich mit dem alten
Anrechnungsverfahren zeige - explizit regeln müssen. Im Gegenteil spreche der
Gesetzeswortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG klar gegen die Ansicht des
Finanzamts, da dort ausdrücklich bestimmt werde, dass sich die
Körperschaftsteuer in dem Veranlagungsjahr vermindere, in dem die
Gewinnausschüttung erfolge, ohne dass es einer vorherigen Feststellung bedürfe.
Auch aus der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass es dem
Gesetzgeber um die Vermeidung von Gestaltungen gegangen sei, in denen das
Körperschaftsteuerguthaben durch Ausschüttungen zwischen verbundenen
Unternehmen unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach §
8b KStG realisiert werde. Eine über die Nachsteuer hinausgehende Belastung sei
nicht beabsichtigt gewesen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen verschärfenden
Regelung bedurft. Insbesondere erfordere der Gesetzeszweck nicht, dass Zuflüsse
zum Körperschaftsteuerguthaben erst zeitversetzt berücksichtigt werden dürften.
Die Regelungen in den § 36 ff KStG dienten vielmehr dazu, dem Steuerpflichtigen
die Realisierung seines Körperschaftsteuerguthabens zu sichern. Lege man § 37
KStG so wie der Beklagte aus, schränke man die Möglichkeit des Steuerpflichtigen,
das Körperschaftsteuerguthaben zu realisieren willkürlich ein. Da die Möglichkeit,
das Körperschaftsteuerguthaben zu realisieren davon abhänge, dass der
Steuerpflichtige überhaupt Gewinn zum Ausschütten habe, sei auch keine
Körperschaftsteuerminderung möglich, sodass anders als im
Anrechnungsverfahren sein Guthaben nach Ablauf der Übergangsperiode verfalle.
Dieses Problem werde durch die Auslegung des Beklagten noch verschärft, da
Guthaben aus empfangenen Dividenden im letzten Jahr der Übergangsperiode
niemals realisiert werden könnten und damit verloren wären.
Auch Verwaltungsvereinfachung sei kein tragendes Argument, da die zeitgleiche
Berücksichtigung von Zu- und Abflüssen für die Verwaltung kein Problem
darstellen dürften. Eine Unsystematik sei in der Regelung des § 37 KStG nicht zu
erkennen. Im Fall eines mehrstufigen Konzerns solle verhindert werden, dass es
bei der ausschüttenden Gesellschaft zur Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben komme und gleichzeitig die empfangene Dividende
bei der Muttergesellschaft steuerfrei bliebe. Die Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3
KStG solle nur sicherstellen, dass die endgültige Hebung des
Körperschaftsteuerguthabens erst dann erfolgen könne, wenn die ausgeschüttete
Dividende bei einer beteiligten natürlichen Person der Besteuerung unterworfen
werde. Diese gesetzgeberische Zielsetzung sei hier erfüllt, da die Dividenden, die
eine Mobilisierung von Körperschaftsteuergutachten ermöglichten, bei den
beteiligten natürlichen Personen im Veranlagungszeitraum 2002 der Besteuerung
unterlägen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Realisierungsbedarf der
Nachsteuer auf Ebene der B-AG im Jahr des Zuflusses der mit Nachsteuer
behafteten Dividende unberücksichtigt bleiben solle.
Auch sei es kaum denkbar, dass der Gesetzgeber an den hier zu beurteilenden
Sachverhalt nicht gedacht habe, da es sich um eine den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechende Vorabausschüttung handele, deren steuerliche
Beurteilung bereits im alten Körperschaftsteuerrecht Eingang gefunden habe. Es
gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Zufluss erst nach seiner
Festsetzung in einem Festsetzungsbescheid im Rahmen einer Veranlagung
berücksichtigt werden dürfe.
Auch der Vergleich mit dem Anrechnungsverfahren sei nicht geeignet eine
Regelungslücke im neuen Recht zu erkennen, da im
Körperschaftsteueranrechnungssystem für offene Gewinnausschüttungen im
Folgejahr die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG erforderlich gewesen sei. Sie
habe für diese Ausschüttungsform eine Rückwirkung festgeschrieben, denn solche
Gewinnausschüttungen seien eine Konsequenz des Gewinns des Vorjahrs und
dessen Umfangs für den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital gewesen. Die
Steuerbelastung des Gewinns und die Steuerentlastung durch die Ausschüttung
sollten zeitgleich erfolgen, da andernfalls die Körperschaftsteuerminderung erst
mit der Ausschüttung im Folgejahr eingetreten wäre.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision
zuzulassen.
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Es ist der Ansicht, das Körperschaftsteuerguthaben stehe erst dann zur
Verfügung, wenn es gesondert festgestellt worden sei. Die verfahrensrechtlichen
Vorschriften seien an diejenigen angelehnt, welche beim körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren für die Fortschreibung des verwendbaren Eigenkapitals
gegolten hätten. Für den zeitlichen Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens
sei geregelt gewesen, dass Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhten, mit dem verwendbaren Eigenkapital
zum Schluss des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen
Wirtschaftsjahres zu verrechnen seien (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F.). Der neue
Gesetzeswortlaut in § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG gebe keinen Anlass für die
Auffassung, wonach hinsichtlich der Finanzierung einer Gewinnausschüttung
gegenteilig wie im alten Recht verfahren werden solle. Aufgrund der fehlenden
ausdrücklichen Bestimmung für Vorabausschüttungen liege eine Gesetzeslücke
vor, für die der Gesetzgeber vernünftigerweise eine entsprechende Regelung wie
bisher getroffen hätte. Die Formulierung "in den folgenden Wirtschaftsjahren" sei
dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Feststellungen des
Körperschaftsteuerguthabens auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre im
Übergangszeitraum beziehe und die jeweilige Feststellung für den Umfang der
Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im folgenden
Veranlagungszeitraum maßgebend sei. Aufgrund der verfahrensrechtlichen
Bindung an das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben könne das aus der
Nachsteuer entstehende Guthaben daher erst bei einer Ausschüttung in den
Folgejahre realisiert werden. Eine fehlende Bindung an das festgestellte
Körperschaftsteuerguthaben würde zu einer völlig unsystematischen Behandlung
führen. Für eine derartige Annahme fehle tatsächlich jegliche gesetzliche
Regelung. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Grundgesetz liege
nicht vor, da der Gesetzgeber der grundrechtlich geschützten Position der
Körperschaft durch die lange Übergangsfrist von 18 Jahren hinreichend Rechnung
getragen habe.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen, sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Sprungklage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
1. Körperschaftsteuerbescheid
Auch das durch die Ausschüttung der B-AG entstandene
Körperschaftsteuerguthaben stand der Klägerin bei ihrer Vorabausschüttung zur
Nutzung als Körperschaftsteuerminderungsbetrag zur Verfügung, ohne dass es
vorher einheitlich und gesondert festgestellt werden musste.
Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, deren Leistungen bei den
Empfängern zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören,
Bezüge, die - wie im Streitfall - nach § 8b Abs. 1 KStG bei der
Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben und die bei der leistenden
Körperschaft - wie ebenfalls im Streitfall - zu einer Minderung der
Körperschaftsteuer geführt haben, erhöhen sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der
Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KStG).
Nimmt die empfangende Körperschaft ihrerseits eine den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechende Gewinnausschüttung vor, so mindert sich ihre
Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 S. 2 KStG um 1/6 dieser
Gewinnausschüttung, soweit ihr ein entsprechend hohes
Körperschaftsteuerguthaben zur Verfügung steht. Dabei ist auch das aus der
Nachsteuer des § 37 Abs. 3 Körperschaftsteuer entstandene
Körperschaftsteuerguthaben einzubeziehen.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 06.11.2003,
BStBl I 2003, 575, Rz. 40 zu § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG; ebenso: Lang, Der Betrieb
2002, 1793; Dötsch, Deutsches Steuerrecht 2003, 1997) folgt aus dem Wortlaut
des § 37 Abs. 2 KStG 2002 nicht, dass nur ein auf den Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres gestelltes Körperschaftsteuerguthaben für
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vorangegangenen Wirtschaftsjahres gestelltes Körperschaftsteuerguthaben für
eine Ausschüttung genutzt werden darf (BFH-Beschluss vom 05.04.2005, I B
221/04, BFH/NV 2005, 988). Die Norm selbst enthält ihrem Wortlaut nach gerade
keine Regelung, wann das durch die Ausschüttung entstandene
Körperschaftsteuerguthaben von der empfangenden Körperschaft genutzt werden
kann. Insbesondere wird keine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen,
dass es zur Verfügbarkeit des Körperschaftsteuerguthabens dessen formaler
Feststellung bedarf.
Aus der Gesetzesformulierung "in den folgenden Wirtschaftsjahren" in § 37 Abs. 2
KStG kann die Notwendigkeit einer solchen vorangegangenen Feststellung nicht
hergeleitet werden. Diese Norm steht vielmehr im Kontext zu § 37 Abs. 1 KStG
(Bren/Kirste, GmbHR 03, 1047). Nach der Gesetzessystematik der Regelung will §
37 KStG sicherstellen, dass das Körperschaftsteuerguthaben nach dem Übergang
zum Halbeinkünfteverfahren erhalten bleibt. § 37 Abs. 1 KStG regelt, wie sich die
Höhe des Körperschaftsteuerguthabens beim Übergang auf das neue
Körperschaftsteuerrecht erstmals berechnet. Da § 37 Abs. 2 und 3 KStG
bestimmen, wie sich dieses Körperschaftsteuerguthaben in den folgenden Jahren
entwickelt (Heger, Anmerkung zum BFH-Beschluss vom 05.04.2005, juris), knüpft
§ 37 Abs. 2 KStG 2002 an § 37 Abs. 1 KStG 2002 an. Die Norm ist danach so zu
verstehen, dass sich das auf den Schluss des in § 36 Abs. 1 KStG genannten
Wirtschaftsjahres ermittelte Körperschaftsteuerguthaben in den folgenden Jahren
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttung mindert.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht somit keine Veranlassung,
den Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass
nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes
Körperschaftsteuerguthaben für eine Ausschüttung benutzt werden darf.
Eine gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der Gesetzesauslegung in
Anlehnung an die Rechtslage zur Zeit des Anrechnungsverfahrens dahingehend zu
schließen wäre, dass nur vorher festgestellte Körperschaftsteuerguthaben zur
Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung stehen (so Dötsch, Deutsches
Steuerrecht -DStR- 2003, 1997, 1999), liegt nicht vor. Es besteht keine
Notwendigkeit an dem im Anrechnungsverfahren bestehenden Grundsatz
festzuhalten, wonach nur festgestellte "Steuertöpfe" zur Finanzierung einer
Gewinnausschüttung herangezogen werden können.
Aus der Zusammenschau von altem und neuen Körperschaftsteuerrecht ergibt
sich vielmehr, dass in den Fällen, in denen bisher durch eine
Gewinnvorabausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung für das laufende
Jahr möglich war (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.), auch eine zeitnahe Nutzung des
Körperschaftsteuerguthabens möglich sein muss (Finanzgericht -FG- München,
Beschluss vom 26.10.2004 6 V 5013/03, DStRE 2005, 397). Entsteht also - wie im
Streitfall - das Körperschaftsteuerguthaben durch die sog. Nachsteuer und handelt
es sich um eine Vorwegausschüttung für das laufende Jahr, so kann - in Anlehnung
an die bisherige Regelung - dieses Körperschaftsteuerguthaben bereits für die
Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums für eine Ausschüttung
genutzt werden.
Auch wenn man den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen
Körperschaftsteuerrecht ergebenden Grundgedanken der "Vereinfachung des
Steuerrechts" zugrunde legt, spricht dies für eine Abkehr von den umfangreichen
und formalisierten Feststellungserfordernissen des Anrechnungsverfahrens
(Kramer, Deutsches DStR 2003, 1866, 1868).
Für eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende einschränkende Auslegung
zu Lasten des Steuerpflichtigen durch Bindung der Realisierung des
Körperschaftsteuerguthabens an das zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres festgestellte Guthaben, ist nach Sinn und Zweck der
gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens und des § 37 Abs. 2
und 3 KStG kein Raum. Es ist kein Grund ersichtlich, verfahrensrechtliche Hürden
bei der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens aufzubauen, die aus dem
Gesetzeswortlaut nicht erkennbar sind und für die sich keine materiell-rechtlichen
und verfahrensrechtlichen Rechtfertigungsgründe anführen lassen.
Ziel des § 37 Abs. 3 KStG ist es, die Realisierung eines
Körperschaftsteuerguthabens nur zu ermöglichen, wenn sichergestellt ist, dass die
Ausschüttung bei den Anteilseignern versteuert wird (Bundestagsdrucksache -BT-
Drs.- 14/2683, Seite 127). Dieses Ziel wird jedoch auch dann erreicht, wenn die
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Drs.- 14/2683, Seite 127). Dieses Ziel wird jedoch auch dann erreicht, wenn die
Muttergesellschaft im selben Jahr, in dem das Tochterunternehmen Gewinne an
sie ausschüttet, ihrerseits eine Ausschüttung beschließt und vornimmt. Auch in
diesem Fall ist gewährleistet, dass im Jahr der Ausschüttung der
Tochtergesellschaft die Gewinne bei den Anteilseignern der Muttergesellschaft
versteuert werden (BFH, Beschluss vom 05.04.2005 I B 221/04, BStBl II 2005, 526,
527). Auch der Zweck der gesonderten Feststellung des
Körperschaftsteuerguthabens gebietet keine Auslegung im Sinne der
Finanzverwaltung. Die gesonderte Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
hat zunächst den Zweck, eine wichtige Besteuerungsgrundlage verfahrensrechtlich
zu verselbständigen, und so ihre eigenständige Anfechtbarkeit zu begründen.
Dabei ist entscheidend, dass durch die jährliche Fortschreibung des
Körperschaftsteuerguthabens im Interesse der Rechtssicherheit erreicht wird, stets
auf einen bindend festgestellten Anfangsbestand zurückgreifen zu können. Die
demzufolge beabsichtigte transparente Fortschreibung des
Körperschaftsteuerguthabens im Sinne der Rechtssicherheit erlaubt es aber ohne
Weiteres, einen unterjährigen Zugang zum Körperschaftsteuerguthaben aus der
Ausschüttung einer Tochtergesellschaft mit einem Abgang im selben Jahr zu
verrechnen. Die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung des
Körperschaftsteuerguthabens wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt, da die
Körperschaftsteuerminderung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend
gemacht wird, zu einem Zeitpunkt, in dem die Steuerbescheinigung der
ausschüttenden Tochtergesellschaft vorliegt und die Erhöhung des
Körperschaftsteuerguthabens nachgewiesen ist (Bren-Kirste GmbH-Rundschau
2003, 1047, 1049). Ebenso wenig erleidet die Rechtssicherheit Einbußen (vgl.
Kramer, DStR 2003, 1866, 1868).
Soweit § 37 Abs. 2a KStG in der Fassung des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz -StVergAbG-) vom 16.05.2003 für
Ausschüttungen nach dem 31.12.2005 deutlich zum Ausdruck bringt, dass bei
Berechnung von Körperschaftsteuerminderungen von dem auf den Schluss des
Vorjahres festgestellten Körperschaftsteuerguthaben auszugehen ist, hat dies
keine Auswirkung auf die Streitjahre.
Da der Gesetzeswortlaut somit keinerlei Anhaltspunkte für die vom Finanzamt
aufgestellten verfahrensrechtlichen Hürden zur Realisierung des
Körperschaftsteuerguthabens bietet und dafür weder verfahrensrechtlichen noch
materiell-rechtliche Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, war der Klage
stattzugeben.
2. Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und §
38 Abs. 1 KStG
a) Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu 2.) die Aufhebung des Bescheids
zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG begehrt, ist
der Antrag unbegründet. Selbst bei Nutzung des durch die Ausschüttung der B-AG
entstandenen Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KStG) als
Körperschaftsteuerminderungsbetrag bei der Vorabausschüttung der Klägerin
verbleibt ein festzustellendes Körperschaftsteuerguthaben von 408.242 EUR (vgl.
Bl. 2 Feststellungsakte).
b) Der Hilfsantrag der Klägerin ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie
die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens begehrt, das verbleibt, wenn
das bei der Ausschüttung der B-AG entstandene Körperschaftsteuerguthaben als
Körperschaftsteuerminderungsbetrag bei der Vorabausschüttung zur Verfügung
steht. Obwohl die Klägerin mit ihrem Antrag eine sog. Verböserung gegenüber
dem angefochtenen Feststellungsbescheid zum 31.12.2002 vom 12.09.2001
begehrt, ist die Klage zulässig, da die Verböserung zwangsläufige Folge des
Begehrens in der Körperschaftsteuersache ist und die Klägerin mit der Klage
insgesamt eine Verbesserung begehrt.
Der Hilfsantrag ist auch begründet. Bei Verwendung des neu entstandenen
Körperschaftsteuerguthabens als Körperschaftsteuerminderungsbetrag bei der
Vorabausschüttung ergibt sich ein verbleibendes Körperschaftsteuerguthaben von
408.242 EUR. Dieses berechnet sich wie folgt:
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Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001
+ Zugang § 37 Abs. 3 Satz 1
- Körperschaftsteuerminderung aufgrund Gewinnausschüttung
(§ 37 Abs. 2 Satz 1 KStG: 1/6 von 62.850.000 EUR)
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da eine
durch BMF-Schreiben manifestierte abweichende Auffassung der Finanzverwaltung
vorliegt und der BFH über dieses Rechtsproblem noch nicht abschließend
entschieden hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.